EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll C
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll C
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1994
Inkrafttretensdatum
14.02.1994
Langtitel
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings
(Übersetzung)
PROTOKOLL C AUF DAS IN ABSATZ 1 VON ARTIKEL 6 BEZUG GENOMMEN WIRD
StF: BGBl. Nr. 729/1992 (NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben.
Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle I angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.
Liechtenstein und die Schweiz können auf Erzeugnisse, welche unter die in Tabelle II angeführten Tarifnummern fallen, Abgaben fiskalischer Art, anwenden, wobei sie die Bedingungen des Artikels 14 des Abkommens einhalten.
Wenn in Liechtenstein und in der Schweiz die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle II angeführten Erzeugnisse begonnen wird muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.