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10007534 AT

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

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Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1994

Inkrafttretensdatum

14.02.1994

Langtitel

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings

(Übersetzung)

PROTOKOLL A BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (b) ANGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE

StF: BGBl. Nr. 729/1992 (NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

TABELLE I ZUM PROTOKOLL A

---------------------------------------------------------------------

Code des

harmonisierten Warenbezeichnung

Systems

---------------------------------------------------------------------

14.04 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch

inbegriffen

1404 20 - Baumwoll-Linters

1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,

wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert,

jedoch nicht weiterverarbeitet

ex 1516 20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

ex 15.18 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,

geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in

inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516;

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

- Linoxyn

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

Die Bestimmungen der Vereinbarung gelten für die in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

ÖSTERREICH

Erzeugnisse, die Sondervereinbarungen unterliegen, um den Unterschieden in den Kosten der darin enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

---------------------------------------------------------------------

Zollsatz

Warenbezeichnung in% des Wertes oder in

Tarif einschließlich der öS für 100 kg

Unternummern des Ausgangs- Nach

österreichischen zollsatz Inkraft- einem

Zolltarifs treten Jahr

1 2 3

---------------------------------------------------------------------

0403 Buttermilch, Sauermilch

und Sauerrahm, Joghurt,

Kefir sowie andere

fermentierte oder

gesäuerte Milch und Rahm,

auch eingedickt oder mit

Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln

oder mit

Geschmackstoffen oder mit

Zusatz von Früchten oder

Kakao

10 - Joghurt

B - anderes 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

90 - andere

B - andere 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

1519 Industrielle

Monocarbonfettsäuren;

Raffinationsfettsäuren;

industrielle Fettalkohole FREI FREI FREI

1702 Andere Zucker,

einschließlich chemisch

reine Lactose, Maltose,

Glucose und Fructose,

Lävulose, fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz

von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen;

Kunsthonig, auch mit

natürlichem Honig gemischt;

karamelisiert

50 - chemisch reine Fructose

(Lävulose) 5%+b.T. 0%+b.T. 0+b.T.

90 - andere, einschließlich

Invertzucker

B - Malzzucker (Maltose)

1 - chemisch rein FREI FREI FREI

1704 Zuckerwaren (einschließlich

weiße Schokolade), nicht

kakaohältig 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

1806 Schokolade und andere

kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen 12%+b.T. 6%+b.T. 0+b.T.

1901 Malzextrakt;

Nahrungsmittelzubereitungen

von Mehl, Grieß, Stärke oder

Malzextrakt, die kein

Kakaopulver oder weniger

als 50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt

noch inbegriffen,

Nahrungsmittelzubereitungen

von Waren der Nummern 0401

bis 0404, die kein

Kakaopulver oder weniger

als 10 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt

noch inbegriffen

10 - Zubereitungen für die

Ernährung für Kinder, in

Aufmachungen für den

Kleinverkauf

A - von Mehl, Grieß,

Stärke oder

Malzextrakt, die

kein Kakaopulver

oder weniger als

50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten 10%+b.T. 5%+b.T. 0+b.T.

B - von Waren der

Nummern 04.01 bis

04.04 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

20 - Mischungen und Teige zur

Herstellung von Backwaren

der Nummer 19.05

A - von Mehl, Grieß,

Stärke oder

Malzextrakt, die

kein Kakaopulver

oder weniger als

50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten 10%+b.T. 5%+b.T. 0+b.T.

B - von Waren der

Nummern 04.01 bis

04.04 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

90 - andere

A - Malzextrakt 8%+b.T. 4%+b.T. 0+b.T.

B - andere

1 - von Mehl, Grieß,

Stärke oder

Malzextrakt, die

kein Kakaopulver

oder weniger als

50 Gewichtsprozent

Kakaopulver

enthalten 10%+b.T. 5%+b.T. 0+b.T.

2 - von Waren der

Nummern 04.01 bis

04.04 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

1902 Teigwaren, auch gekocht

oder gefüllt (mit Fleisch

oder anderen Stoffen) oder

in anderer Weise zubereitet,

wie zB Spaghetti, Makkaroni,

Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

Ravioli und Canelloni;

Couscous, auch zubereitet

10 - ungekochte Teigwaren,

weder gefüllt noch in

anderer Weise zubereitet

11 - - Eier enthaltend 5%+b.T. 5%+b.T. 0+b.T.

19 - - sonstige 5%+b.T. 5%+b.T. 0+b.T.

20 - gefüllte Teigwaren, auch

gekocht oder in anderer

Weise zubereitet

ex 20 - gefüllte Teigwaren,

auch gekocht oder

in anderer Weise

zubereitet,

ausgenommen

gefüllte Teigwaren,

mehr als

20 Gewichtsprozent

Wurst, Fleisch,

Innereien oder

anderen

Schlachtanfall,

Blut, Fisch,

Krebstiere,

Weichtiere oder

andere wirbellose

Wassertiere oder

irgendeiner Mischung

von diesen Waren

enthalten 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

30 - andere Teigwaren 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T. 40 - Couscous 5%+b.T. 5%+b.T. 0+b.T.

1903 00 Tapioka und

Tapioka-Ersatzstoffe aus

Stärke zubereitet, in Form

von Flocken, Graupen, Perlen,

Gesiebtem und dergleichen 20%+b.T. 10%+b.T. 0+b.T.

1904 Nahrungsmittelzubereitungen,

hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen

(zB Corn Flakes);

Getreidekörner, ausgenommen

Mais, gekörnt, vorgekocht

oder in anderer Weise

zubereitet

10 - Nahrungsmittelzubereitungen,

hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen 8%+b.T. 4%+b.T. 0+b.T.

90 - andere 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

1905 Brot, Konditorwaren, Kuchen,

Feinbackwaren und andere

Backwaren, auch kakaohältig;

Hostien, leere Oblatenkapseln,

wie sie für Arzneiwaren

verwendet werden,

Siegeloblaten, getrockneter

Mehl- oder Stärkemehlteig in

Blättern oder ähnliche

Erzeugnisse

10 - Knäckebrot 11%+b.T. 5,5%+b.T. 0+b.T.

20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen)

u. dgl. 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

30 - Kekse und ähnliche haltbare

Backwaren, mit Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln; Waffeln 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

40 - Zwieback, geröstetes Brot

und ähnliche geröstete

Erzeugnisse 11%+b.T. 5,5%+b.T. 0+b.T.

90 - andere 12%+b.T. 6%+b.T. 0+b.T.

2101 Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Kaffee, Tee

oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage dieser

Waren oder auf der Grundlage

von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und

anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge,

Essenzen und Konzentrate

davon

10 - Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Kaffee und

Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate

oder auf der Grundlage von

Kaffee

A - Zubereitungen auf der

Grundlage von Kaffee

1 - mit einem

Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem

Milcheiweißgehalt

von

2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem Zuckergehalt,

gerechnet als

Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem Stärkegehalt

von

5 Gewichtsprozent

oder mehr 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

20 - Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Tee oder

Mate und Zubereitungen auf

der Grundlage solcher

Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der

Grundlage von Tee oder Mate

A - Zubereitungen auf der

Grundlage von Tee oder

Mate

1 - mit einem

Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem

Milcheiweißgehalt

von

2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem Zuckergehalt,

gerechnet als

Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem Stärkegehalt

von

5 Gewichtsprozent

oder mehr 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

30 - Geröstete Zichorie und

anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge, Essenzen und

Konzentrate davon

B - andere 14%+b.T. 7%+b.T. 0+b.T.

2102 Hefen (aktiv oder nicht);

andere einzellige

Mikroorganismen, tot

(ausgenommen Vaccine der

Nummer 3002); zubereitete

Backtreibmittel in Pulverform

20 - Hefen, nicht aktiv; andere

einzellige Mikroorganismen,

tot

A - Hefen, nicht aktiv FREI FREI FREI

2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen

und zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel;

Senfmehl, auch zubereitet,

und Senf

10 - Sojasoße 25% 21% 13%

min. min. min.

430,- 360,- 220,-

20 - Tomatenketchup und andere 25% 21% 13%

Tomatensoßen min. min. min.

430,- 360,- 220,-

90 - andere

A - Zubereitungen für

Gewürzsoßen, auf der

Grundlage von Mehl,

Grieß, Stärke oder

Malzextrakt 10%+b.T. 5%+b.T. 0+b.T.

B - andere 25% 21% 13%

min. min. min.

430,- 360,- 220,-

2104 Suppen und Brühen sowie

Zubereitungen dafür;

zusammengesetzte

homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen

10 - Suppen und Brühen sowie

Zubereitungen dafür 25% 18% 6%

min. min. min.

450,- 330,- 110,-

20 - zusammengesetzte

homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen

B - andere 25% 18% 6%

min. min. min.

450,- 330,- 110,-

2105 00 Speiseeis, auch mit

Kakaogehalt 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

2106 Nahrungsmittelzubereitungen,

anderweitig weder genannt

noch inbegriffen

10 - Eiweißkonzentrat und

texturierte Eiweißstoffe

ex 10 - mit einem

Milchfettgehalt

von

1,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem

Milcheiweißgehalt

von

2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem Zuckergehalt,

gerechnet als

Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem Stärkegehalt

von

5 Gewichtsprozent

oder mehr 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

90 - andere

B - andere

1 - mit einem

Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem

Milcheiweißgehalt

von

2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem Zuckergehalt,

gerechnet als

Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem Stärkegehalt

von

5 Gewichtsprozent

oder mehr 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

2 - andere

b - andere

1 - Proteinhydro- 32% 26% 14%

lysate und min. min. min.

Hefeauto- 300,- 240,- 130,-

hydrolysate

2202 Wasser, einschließlich

Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes Wasser,

mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln oder

Geschmacksstoffen, sowie

andere nichtalkoholische

Getränke ausgenommen Säfte

von Früchten oder Gemüsen der

Nummer 2009

10 - Wasser, einschließlich

Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes

Wasser, mit Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder

Geschmacksstoffen

A - mit Zusatz von Zucker 8%+b.T. 4%+b.T. 0+b.T.

B - andere: 25% 12,5% FREI

90 - andere

A - von Waren der

Nummern 0401, 0402

oder 0404 8%+b.T. 4%+b.T. 0+b.T.

B - andere

1 - mit Zusatz von

Zucker 8%+b.T. 4%+b.T. 0+b.T.

2 - sonstige 25% 12,5% FREI

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt 10%+b.T. 5%+b.T. 0+b.T.

2905 Acyclische Alkohole und

ihre Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate

40 - andere mehrwertige Alkohole

43 - - Mannit FREI FREI FREI

44 - - D-Glucit (Sorbit) FREI FREI FREI

2915 Gesättigte acyclische

Monocarbonsäuren und deren

Anhydride, Halogenide,

Peroxide und Peroxysäure;

deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate

10 - Ameisensäure, deren Salze

und Ester

13 - - Ester der Ameisensäure

ex 13 - Ester von Mannit

oder D-Glucit FREI FREI FREI

(Sorbit)

30 - Ester der Essigsäure

39 - - sonstige

B - andere

ex B - Ester von

Mannit oder

D-Glucit

(Sorbit) FREI FREI FREI

90 - andere

ex 90 - Ester von Mannit

oder D-Glucit

(Sorbit) FREI FREI FREI

2916 Ungesättigte acyclische

Monocarbonsäuren, cyclische

Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide,

Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate

10 - ungesättigte acyclische

Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide,

Peroxide, Peroxysäuren

und deren Derivate

19 - - sonstige

ex 19 - Ester von Mannit

oder D-Glucit

(Sorbit) FREI FREI FREI

2917 Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide,

Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate

10 - acyclische Polycarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide, Peroxysäuren und

deren Derivate

19 - - sonstige

ex 19 - Itaeousäure, deren

Salze und Ester FREI FREI FREI

2918 Carbonsäuren mit zusätzlichen

Sauerstoffunktionen und deren

Anhydride, Halogenide,

Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate

10 - Carbonsäuren mit

Alkoholfunktion, aber ohne

andere Sauerstoffunktion,

deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide, Peroxysäuren und

deren Derivate

11 - - Milchsäure, deren Salze

und Ester 6% FREI FREI

14 - - Citronensäure 14% FREI FREI

15 - - Salze und Ester der

Citronensäure FREI FREI FREI

19 - - sonstige

ex 19 - Glycerinsäure,

Glycolsäure,

Zuckersäure,

Isozuckersäure

und

Heptazuckersäure;

deren Salze und

Ester FREI FREI FREI

2932 Heterocyclische Verbindungen,

nur mit einem oder mehreren

Sauerstoffheteroatomen

10 - Verbindungen mit nicht

kondensiertem (auch

hydriertem) Furanring in

der Struktur

19 - - sonstige

ex 19 - Dehydratisie-

rungsprodukte

von Mannit und

Sorbit,

ausgenommen

Maltöl und

Isomaltöl FREI FREI FREI

90 - andere

ex 90 - Dehydratisierungs-

produkte von Mannit

und Sorbit,

ausgenommen Maltöl

und Isomaltöl FREI FREI FREI

ex 90 - alpha-Methylglucosid FREI FREI FREI

2940 00 Zucker, chemisch rein,

ausgenommen Saccarose,

Lactose, Maltose, Glucose und

Fructose; Zuckerether und

Zuckerester und deren Salze,

ausgenommen Erzeugnisse der

Nummer 2937, 2938 oder 2939

ex - Sorbose, deren Salze und

Ester FREI FREI FREI

2941 Antibiotika

10 - Penicilline und deren

Derivate mit Penicillan-

säurestrukur; deren Salze 9% FREI FREI

3001 Drüsen und andere Organe für

organo-therapeutische Zwecke,

getrocknet, auch in Pulverform,

Auszüge aus Drüsen oder anderen

Organen und ihren Sekreten, für

organo-therapeutische Zwecke;

Heparin und dessen Salze;

andere menschliche oder

tierische Stoffe, für

therapeutische oder

prophylaktische Zwecke

zubereitet, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen

90 - andere

ex 90 - Heparin und dessen

Salze 8% 8% 8%

3501 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime 10%+b.T. 5%+b.T. 0+b.T.

3505 Dextrine und andere

modifizierte Stärken (zB

Quellstärke oder veresterte

Stärke); Leime auf der

Grundlage von Stärken,

Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken

10 - Dextrine und andere

modifizierte Stärken

A - Stärkeether und

Stärkeester

2 - sonstige 8% 8% 8%

3506 Zubereitete Leime und

andere zubereitete

Klebstoffe, anderweitig

weder genannt noch

inbegriffen; zur

Verwendung als Leime oder

Klebstoffe geeignete

Erzeugnisse in Aufmachungen

für den Kleinverkauf als

Leime oder Klebstoffe, die

1 kg oder weniger enthalten

10 - zur Verwendung als Leime

oder Klebstoffe geeignete

Erzeugnisse in

Aufmachungen für den

Kleinverkauf als Leime

oder Klebstoffe, die 1 kg

oder weniger enthalten

ex 10 - auf der Grundlage

einer Natrium-

silikatemulsion

oder Harzemulsionen 10,4% FREI FREI

(90) - andere

99 - - sonstige

ex 99 - auf der Grundlage

einer Natrium-

silikatemulsion

oder Harzemulsion 9,5% FREI FREI

3507 Enzyme; zubereitete Enzyme,

anderweitig weder genannt

noch inbegriffen

90 - andere

A - zubereitete Enzyme,

die Nährstoffe

enthalten

1 - mit einem

Milchfettgehalt

von

1,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem

Milcheiweißgehalt

von

2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem Zuckergehalt,

gerechnet als

Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit

einem Stärkegehalt

von

5 Gewichtsprozent

oder mehr 13%+b.T. 6,5%+b.T. 0+b.T.

3823 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische

Erzeugnisse und

Zubereitungen der chemischen

Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich

solcher, die nur aus

Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen),

anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; Rückstände

der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt

noch inbegriffen

10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder

Gießereikerne

C - andere 8% 8% 8%

90 - andere

ex B - Krackerzeugnisse von

Sorbit 8% 8% 8%

3911 Petroleumharze,

Cumaron-Inden-Harze,

Polyterpene, Polysulfide,

Polysulfone und andere Waren

im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel, anderweitig

weder genannt noch

inbegriffen, in Rohform

10 - Petroleumharze, Cumaronharze,

Inden- oder

Cumaron-Inden-Harze und

Polyterpene

ex 10 - Klebstoffe auf der

Grundlage von

Emulsionen aus

dieser Unternummer FREI FREI FREI

90 - andere

ex 90 - Klebstoffe auf der

Grundlage von

Emulsionen aus

dieser Unternummer FREI FREI FREI

3913 Natürliche Polymere (zB

Alginsäure) und modifizierte

natürliche Polymere (zB

gehärte Eiweißstoffe,

chemische Derivate des

Naturkautschuks), anderweitig

weder genannt noch

inbegriffen, in Rohformen

90 - andere

ex 90 - Dextran 6% 6% 6%

ex 90 - andere als

gehärtete

Eiweißstoffe oder

chemische Derivate

des Naturkautschuks 8% 8% 8%

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

Bundesrecht

Bundesrecht

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Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

14.02.1994

Text

Artikel

2

1.

Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Tabellen zu diesem Artikel angeführten Waren verarbeitet sind, wird vom Abkommen nicht ausgeschlossen

i)

die Erhebung eines beweglichen Teilbetrages oder eines Pauschbetrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;

ii)

die Anwendung von Maßnahmen, bei der Ausfuhr.

2.

Die Preisausgleichsmaßnahmen dürfen den Unterschied zwischen dem

inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren verarbeitet sind, nicht überschreiten. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland niedriger ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land dies bei der Berechnung des Preisausgleichsbetrages berücksichtigen.

3.

Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse

gewährt der jeweilige EFTA-Staat der SFR die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.

4.

Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII

festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskaler Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 dieses Artikels ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung der Tschechischen Republik, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.

5.

Für in Tabelle VIII angeführte Erzeugnisse gewährt die Tschechische Republik den EFTA-Staaten die in dieser Tabelle angeführten Zugeständnisse.

6.

Die Tschechische Republik informiert die EFTA-Staaten bereits zu

einem frühen Stadium über den Beschluß zur Einführung eines Systems von Preisausgleichsmaßnahmen, mit denen die Unterschiede in den Kosten der in den Fertigwaren verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Ein derartiges System wird zum gleichen Zeitpunkt und mit dem gleichen Geltungsbereich gegenüber mit den EFTA-Staaten eingeführt, wie es in bezug auf die Europäische Gemeinschaft zur Anwendung kommt.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

TSCHECHISCHE REPUBLIK

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr. Unternummer Warenbezeichnung Zollsatz *2) Jahre *1)

---------------------------------------------------------------------

04.03 Buttermilch, Sauermilch

und Sauerrahm, Joghurt,

Kefir sowie andere

fermentierte oder

gesäuerte Milch und Rahm,

auch eingedickt oder mit

Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln

oder mit Geschmacksstoffen

oder mit Zusatz von

Früchten, Nüssen oder

Kakao

ex 0403.10 - Joghurt

51 bis 99 - - mit Zusatz von

Geschmacksstoffen oder

Früchten oder Kakao 10 2

ex 0403.90 - sonstige

71 bis 99 - - mit Zusatz von

Geschmacksstoffen oder

Früchten, Nüssen oder

Kakao 30 3

15.17 Margarine, genießbare

Mischungen oder Zubereitungen

von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder

Ölen oder von Fraktionen

verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen

genießbare Fette oder Öle

sowie deren Fraktionen der

Nummer 15.16

ex 1517.10 - Margarine, ausgenommen

flüssige

10 - - mit einem Gehalt an

Milchfett von mehr als

10 Gewichtsprozent, aber

nicht mehr als

15 Gewichtsprozent 20 2

ex 1517.90 - andere

10 - - mit einem Gehalt an

Milchfett von mehr als

10 Gewichtsprozent, aber

nicht mehr als

15 Gewichtsprozent 20 2

17.04 Zuckerwaren (einschließlich

weiße Schokolade), nicht

kakaohaltig

1704.10 - Kaugummi, auch mit

Zuckerüberzug 25 1

1704.90 - andere

10 - - Lakritzenextrakt mit

einem Saccharosegehalt

von mehr als

10 Gewichtsprozent,

aber ohne Zusatz

anderer Substanzen 25 1

30 - - weiße Schokolade 25 1

51 bis 99 - - sonstige 25 3

18.03 Kakaomasse, auch entfettet 6 2

18.04 Kakaobutter, Kakaofett und

Kakaoöl 1,5 2

18.05 Kakaopulver, ohne Zusatz

von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln 10 2

18.06 Schokolade und andere

kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen 15 3

19.01 Malzextrakt;

Nahrungsmittelzubereitungen

von Mehl, Grieß, Stärke

oder Malzextrakt, die kein

Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver

enthalten, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen,

Nahrungsmittelzubereitungen

von Waren der Nummern 04.01

bis 04.04, die kein

Kakaopulver oder weniger als

10 Gewichtsprozent Kakaopulver

enthalten, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen

1901.10 - Zubereitungen für die

Ernährung für Kinder, in

Aufmachungen für den

Kleinverkauf 11 1

1901.20 - Mischungen und Teige, zur

Herstellung von Backwaren

der Nummer 19.05 11 1

1901.90 - andere

- - Malzextrakt 9,8 3

90 - - andere 9,8 3

19.02 Teigwaren, auch gekocht oder

gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in

anderer Weise zubereitet,

wie zB Spaghetti, Makkaroni,

Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

Ravioli und Canelloni;

Couscous, auch zubereitet

- ungekochte Teigwaren, weder

gefüllt noch in anderer

Weise zubereitet

1902.11 - - Eier enthaltend 12 2

1902.19 - - sonstige 12 2

ex 1902.20 - gefüllte Teigwaren, auch

gekocht oder in anderer

Weise zubereitet

- - andere

91 - - gekocht 13 1

99 - - andere 12 1

1902.30 - andere Teigwaren 10 1

1902.40 - Couscous 11 1

19.03 Tapioka und

Tapioka-Ersatzstoffe aus

Stärke zubereitet, in Form

von Flocken, Graupen, Perlen

und dergleichen 4 1

19.04 Nahrungsmittelzubereitungen,

hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder

Getreideerzeugnissen (zB Corn

Flakes); Getreidekörner,

ausgenommen Mais; vorgekocht

oder in anderer Weise

zubereitet

1904.10 - Nahrungsmittelzubereitungen,

hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder

Getreideerzeugnissen

10 - - aus Mais 9 1

30 - - aus Reis frei -

90 - andere 9 1

1904.90 - andere

10 - - Reis 35 1

90 - - andere 9 1

19.05 Brot, Konditorwaren,

Feinbackwaren und andere

Backwaren, auch kakaohältig;

Hostien, leere Oblatenkapseln,

wie sie für Arzneiwaren

verwendet werden,

Siegeloblaten, getrockneter

Mehl- oder Stärkemehlteig in

Blättern oder ähnliche

Erzeugnisse

1905.10 - Knäckebrot 9 2

1905.20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen)

und dergleichen 10 2

1905.30 - Kekse und ähnliche haltbare

Backwaren, mit Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln; Waffeln

11 bis 59 - - - Waffeln und Oblaten: 10 3

91 - - - - gesalzen, auch

gefüllt 10 1

99 - - - - andere 10 3

1905.40 - Zwieback, geröstetes Brot

und ähnliche geröstete

Erzeugnisse 10 1

1905.90 - andere 10 1

21.01 Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Kaffee,

Tee oder Mate und

Zubereitungen auf der

Grundlage dieser Waren oder

auf der Grundlage von Kaffee,

Tee oder Mate; geröstete

Zichorie und anderer

gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge, Essenzen und

Konzentrate davon

ex 2101.10 - Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Kaffee und

Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate

oder auf der Grundlage von

Kaffee

- Zubereitungen

99 - - - andere 5 1

2101.20 - Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Tee oder

Mate und Zubereitungen auf

der Grundlage solcher

Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der

Grundlage von Tee oder Mate 5 1

2101.30 - Geröstete Zichorie und

anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge,

Essenzen und Konzentrate

davon 16 3

21.02 Hefen (aktiv oder nicht);

andere einzellige

Mikroorganismen, tot

(ausgenommen Vaccine der

Nummer 30.02); zubereitete

Backtreibmittel in Pulverform

2102.10 Hefen, aktiv

10 - - Preßhefe 10 3

31 bis 39 - - Trockenhefe 8 3

90 - - andere 8 3

ex 2102.20 - Hefen, nicht aktiv; andere

einzellige Mikroorganismen,

tot

- - Hefen, nicht aktiv

11 - - - in Tabletten-, Würfel-

oder ähnlicher Form

oder gebrauchsfertiger

Verpackung mit einem

Nettogehalt von nicht

mehr als 1 kg 8 1

2102.30 - - zubereitete

Backtreibmittel in

Pulverform 9 1

21.03 Zubereitungen für Gewürzsoßen

und zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel;

Senfmehl, auch zubereitet,

und Senf

2103.10 - Sojasoße frei -

2103.20 - Tomatenketchup und andere

Tomatensoßen 10 3

ex 2103.30 - Senfmehl, auch zubereitet,

und Senf

90 - - Senf 9 1

ex 2103.90 - andere

90 - - andere 10 1

21.04 Suppen und Brühen sowie

Zubereitungen dafür;

zusammengesetzte

homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen

2104.10 - Suppen und Brühen sowie

Zubereitungen dafür 7 1

2104.20 - zusammengesetzte

homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen 10 1

21.05 Speiseeis, auch mit

Kakaogehalt 6 3

21.06 Nahrungsmittelzubereitungen,

anderweitig weder genannt

noch inbegriffen

2106.10 - Eiweißkonzentrate und

texturierte Eiweißstoffe 8,8 1

ex 2106.90 - andere

10 - - Käsefondues 8,2 1

- - andere

91 - - - kein Milchfett, keine

Milchproteine,

Saccharose, Isoglucose,

Glucose oder Stärke

enthaltend oder weniger

als 1,5% Milchfett,

2,5% Milchproteine,

5% Saccharose oder

Isoglucose, 5% Glucose

oder Stärke enthaltend 8,2 1

99 - - andere 8,2 1

22.02 Wasser, einschließlich

Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes Wasser,

mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln,

Geruchs- oder

Geschmacksstoffen, sowie

andere nichtalkoholische

Getränke, ausgenommen Säfte

von Früchten oder Gemüsen

der Nummer 20.09

2202.10 - Wasser, einschließlich

Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes

Wasser, mit Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs-

oder Geschmacksstoffen 11 1

ex 2202.90 - andere

10 - - keine Waren der

Nummern 04.01 bis 04.04

oder Fette aus Waren der

Nummern 04.01 bis 04.04

enthaltend

- - - Zucker (Saccharose oder

Invertzucker)

enthaltend 11 1

91 bis 99 - - andere 11 1

22.03 Bier, aus Malz hergestellt 24 1

22.05 Wermutwein und anderer Wein

aus frischen Weintrauben,

mit Pflanzen oder anderen

Stoffen aromatisiert

2205.10 - in Behältnissen mit einem

Inhalt von 2 l oder weniger 20 2

2205.90 - andere 20 2

22.08 Ethylalkohol, unvergällt,

mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von weniger als

80% Vol.; Branntweine, Liköre

und andere Getränke, die

Destillationsalkohol enthalten;

zusammengesetzte alkoholische

Zubereitungen, wie sie für die

Herstellung von Getränken

verwendet werden

ex 2208.10 - zusammengesetzte

alkoholische Zubereitungen,

wie sie für die Herstellung

von Getränken verwendet

werden

90 - - andere 25 1

2208.20 - Branntweine, durch

Destillation von

Traubenwein oder

Traubentrester hergestellt 25 1

2208.30 - Whisky 15 1

2208.40 - Rum und Taffia 15 1

2208.50 - Gin und Genever 15 1

ex 2208.90 - andere

- - Arrack, in Behältnissen

mit einem Inhalt von

11 - - - 2 l oder weniger 15 1

19 - - - mehr als 2 l 15 1

- - Wodka mit einem

Alkoholgehalt in

Volumenteilen von

45,4% Vol. oder weniger,

sowie Pflaumen-, Pfirsich-

oder Kirschbranntwein

(ausgenommen Liköre), in

Behältnissen mit einem

Inhalt von

31 und 33 - - - 2 l oder weniger 15 1

39 - - - mehr als 2 l 15 1

- - andere Branntweine,

Liköre und andere

Getränke, die

Destillationsalkohol

enthalten, in Behältnissen

mit einem Inhalt von

51 und 53 - - 2 l oder weniger 15 1

- - - mehr als 2 l ? ?

- - andere Getränke, die

Destillationsalkohol

enthalten, in Behältnissen

mit einem Inhalt von

55 und 59 - - - 2 l oder weniger 15 1

71 bis 79 - - - mehr als 2 l 15 1

- - Ethylalkohol, unvergällt,

mit einem Alkoholgehalt

in Volumenteilen von

weniger als 80% Vol.,

in Behältnissen mit

einem Inhalt von

91 - - - 2 l oder weniger 25 1

99 - - - mehr als 2 l 25 1

---------------------------------------------------------------------

*1) Die Spalte „Jahre“ gibt die Anzahl der Jahre an, in welchen

die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Einfuhrabgabe schrittweise, beginnend mit 1.Jänner 1995, abgeschafft wird.

*2) Gilt vom 1.Jänner 1992 bis zum 31.Dezember 1994.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

Bundesrecht

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Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

14.02.1994

Text

Artikel

3

1.

Die EFTA-Staaten verständigen die Tschechische Republik und die Tschechische Republik verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel

2 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.

2.

Die Tschechische Republik und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Vorzugsbehandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik prüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll erfaßt werden. Eine erste Prüfung findet vor Ende 1994 statt. Im Lichte dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Partnern und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet fassen die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik Beschlüsse über mögliche Änderungen des Warenumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.

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