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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Tschechische R

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Tschechische R

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags samt Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Februar 1994 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 3 für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft

Im Hinblick auf das am 20. März 1992 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik *1), welches von der CSFR und den vorstehenden EFTA-Staaten ratifiziert wurde,

Im Hinblick auf den von der Föderativen Versammlung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 25. November 1992 verabschiedeten Verfassungsakt über die Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, im speziellen auf seinen Artikel 1, welcher vorsieht, daß die Tschechische Republik und die Slowakische Republik Nachfolgestaaten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sein werden, als letztere am 31. Dezember 1992 zu bestehen aufhörte,

Im Hinblick auf die am 8. Dezember 1992 abgegebene Erklärung der Regierung der Tschechischen Republik, in welcher die Tschechische Republik erklärte, daß sie ab 1. Jänner 1993 als Nachfolgerin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik für ihr Hoheitsgebiet die Rechte und Pflichten als Vertragspartei des EFTA-CSFR-Abkommens vom 20. März 1992 übernehmen würde,

Im Hinblick auf die Vereinbarung der Minister der EFTA-Staaten, welche Vertragsparteien des EFTA-CSFR-Abkommens sind, vom 10. Dezember 1992, die vorstehend angeführte Erklärung der Regierung der Tschechischen Republik zur Kenntnis zu nehmen und auch weiterhin das vorstehend angeführte Abkommen in bezug auf die Tschechische Republik auf einer Interimsbasis ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden,

Im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik als Vertragspartei des GATT gemäß den Bestimmungen des am 15. April 1993 in Kraft tretenden Beitrittsprotokolls,

Im Hinblick auf die am 29. Oktober 1992 in Prag unterzeichnete Vereinbarung, mit welcher eine Zollunion zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik errichtet wird,

HABEN WIE FOLGT VEREINBART

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Tschechische R

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES DER EFTA UND DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK Nr.3/1993

(verabschiedet bei der ersten Sitzung am 23. und 24.April 1993)

ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS A

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS,

Im Hinblick auf Artikel32 des Abkommens,

BESCHLIESST

Die in Artikel4 von Protokoll A angeführte Frist für die erste

Überprüfung soll lauten: „vor Ende 1994“.

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES DER EFTA UND DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK Nr.4/1993

(verabschiedet bei der ersten Sitzung am 23. und 24.April 1993)

ÄNDERUNGEN UND FACHLICHE FEHLER IN DEN ANHÄNGEN UND PROTOKOLLEN

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS,

In Anbetracht dessen, daß das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung von Waren geändert wurde,

In Anbetracht dessen, daß in den Anhängen und Protokollen des Abkommens einige fachliche Fehler enthalten sind,

Im Hinblick auf Artikel32 des Abkommens,

BESCHLIESST

PROTOKOLL A

„ - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee

ex 10.9 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

(einschließlich Kaffeepasten).............. FREI

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee

oder Mate, und Zubereitungen auf der Grundlage

dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder

auf der Grundlage von Tee oder Mate

ex 20.9 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee

oder Mate.................................. FREI“

ANHANG II

PROTOKOLL B

ANHANG III

ex 6106.90: „- - aus Wolle“ ist zu ändern auf „- - aus Wolle oder

feinen Tierhaaren“ .

62.01: Die folgenden Positionen und der zugehörige Text sind zu

löschen: ex 6201.11, ex 6201.12 und 6201.13.

ex 6201.91: Die Position ist wie folgt zu ändern: „6201.91 - - aus

Wolle oder feinen Tierhaaren“ .

62.02: Die folgenden Positionen und der zugehörige Text sind zu

löschen: ex 6202.11, ex 6202.12 und ex 6202.13.

ex 6202.91: Die Position ist wie folgt zu ändern: „6202.91 - - aus

Wolle oder feinen Tierhaaren“ .

62.03: Der Text der Eintragung ist wie folgt zu ändern

„ - Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und kurze

Hosen

6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203.42 - - aus Baumwolle

6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen“ .

62.04: Der Text nach 6204.44 ist wie folgt zu ändern

„ - Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und kurze

Hosen

6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.62 - - aus Baumwolle

6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen“ .

ANHANG V

ANHANG VI

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES DER EFTA UND DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK Nr.5/1993

(verabschiedet bei der ersten Sitzung am 23. und 24.April 1993)

ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS B UND DES ANHANGS XIV ZUM ABKOMMEN

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS,

Im Hinblick auf das Protokoll über die Nachfolge der Tschechischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR,

Im Hinblick auf Artikel32 des Abkommens,

In Anbetracht dessen, daß sich die Umrechnungskurse für den ungarischen Forint und die tschechische und slowakische Krone geändert haben,

In Anbetracht der Notwendigkeit einer fachlichen Anpassung des Textes von Protokoll B und Anhang XIV des Abkommens,

BESCHLIESST

Artikel1, Absatz 1 (b) (iii) von Protokoll B wird wie folgt geändert

„daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik in Anwendung der Ursprungsregeln in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern einerseits und Ungarn, Polen oder der Slowakischen Republik andererseits sind, insofern die genannten Regeln mit denen dieses Protokolls übereinstimmen.“

Artikel1, Absatz 2 von Protokoll B wird wie folgt geändert

„Für in der Tschechischen Republik hergestellte Erzeugnisse können die Bestimmungen des Artikels 1, Buchstabe b Ziffer iii nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens und der Slowakischen Republik für die Durchführung dieser Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls, geregelt worden ist.“

Artikel2, Absatz 1 von Protokoll B wird wie folgt geändert

„Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer ii und iii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Ungarn, Polen oder der Slowakischen Republik im Sinne dieses Protokolls und in Anwendung der Ursprungsregeln des Artikels 1, Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer iii erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.“

Artikel2, Absatz 2 von Protokoll B wird wie folgt geändert

„Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens oder in einer oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens und in Ungarn, Polen und/oder der Slowakischen Republik verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.“

Artikel7 von Protokoll B wird wie folgt geändert

„Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens. Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik. gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.“

Artikel8, Absatz 3 von Protokoll B wird wie folgt geändert

„Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats In Rechnung gestellt werden.

„Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.“

Artikel8, Absatz 4 von Protokoll B wird wie folgt geändert

„Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen.“

Artikel9, Absatz 3 von Protokoll B wird wie folgt geändert

„Die Zollbehörden einer Vertragspartei können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens oder Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik im Sinne von Artikel2 dieses Protokolls angesehen werden können.

„In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.“

Artikel13, Absatz 8 (a) von Protokoll B wird wie folgt geändert

„Sind auf einer Rechnung Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei dieses Abkommens, in Ungarn, Polen oder in der Slowakischen Republik und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;“

Artikel16, Absatz 1 von Protokoll B wird wie folgt geändert

„Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der Tschechischen Republik zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarn, Polen oder die Slowakische Republik gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Tschechische Republik oder einen EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder der Tschechischen Republik erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

„(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in der Tschechischen Republik ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Czech Republic Trade“ trägt.

„(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Czech Republic Trade“ auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik erlangt haben.

„(3) Abweichend von Absatz 1 erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus der Tschechischen Republik wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr ein von den zuständigen Zollbehörden der Tschechischen Republik ausgestelltes EUR.1-Zertifikat vorgelegt wird, das den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Article 24.3“ enthält.“

Artikel25 von Protokoll B wird wie folgt geändert

„(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Tschechische Republik auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25“ enthält.

„(2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Tschechische Republik von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet werden, nach Ungarn, Polen oder in die Slowakische Republik wiederausgeführt, so hat die Tschechische Republik Bescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Application Article 25“ unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.“

Die Fußnote 1 zu Anhang IV zum Protokoll B soll lauten

„Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren Österreichs, der Tschechischen Republik, Finnlands, Ungarns, Islands, Norwegens, Polens, der Slowakischen Republik, Schwedens oder der Schweiz sind, so hat der Ausführer eine klare entsprechende Angabe zu machen.“

Die Fußnote 2 zu Anhang IV zum Protokoll B soll lauten

„Österreich, Tschechische Republik, Finnland, Ungarn, Island, Norwegen, Polen, Slowakische Republik, Schweden oder Schweiz.“

Die Fußnote 1 zu Anhang V zum Protokoll B ist wie folgt zu ändern

„Tschechische Krone..................37,22

Ungarische Forint...................82,10

Polnische Zloty.................12.591,00

Slowakische Krone...................37,22“ .

„Tschechische

Krone 13.600 38.000 190.000

Ungarische

Forint 30.000 84.100 419.500

Polnische

Zloty 4,600.000 12,900.000 64,300.000

Slowakische

Krone 13.600 38.000 190.000“ .

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Tschechische R

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ARTIKEL 3

Dieses Protokoll tritt hinsichtlich eines Signatarstaates bei seiner Unterzeichnung in Kraft, vorausgesetzt, daß sich die Tschechische Republik unter diesen Staaten befindet, außer wenn ein Signatarstaat es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet. In diesem Fall tritt das Protokoll hinsichtlich dieses Staates bei Hinterlegung seiner Ratifizierungsurkunde in Kraft.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Tschechische R

ARTIKEL 4

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von erhaltenen Notifizierungen gemäß Artikel2 oder

3.

GESCHEHEN zu Genf, am 19.April 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Protokoll beitreten, beglaubigte Abschriften.

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