Handel mit bestimmten Textilprodukten (China)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
16.11.1993
N5199432762J
A
B
C
D
E Beschränkungsmenge
Kategorie Nummer
Österreichischer Gebrauchszolltarif Warennummern
Warenbezeichnung
Menge
1994
1995
1
6205 206205 30
Hemden für Männer oder Knaben, aus Baumwolle oder aus Chemiefasern
Stück
450 000
Zuwachsrate 6%
2
a) 6107 116108 21
Unterhosen, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle, und Unterhosen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle
Stück
11 000 000
Zuwachsrate 6%
b) 6109 10
T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle
Stück
11 050 000
Zuwachsrate 6%
3
aus 6201 92aus 6201 93
Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6203 und solche mit Daunenfüllung, aus Baumwolle oder Chemiefasern
Stück
200 000
Zuwachsrate 6%
Der Konversionsfaktor für eine Transferierung für l kg wird 3 Stück Hemden der Kategorie l, 6,5 Stück T-Shirts und 17 Stück Unterhosen der Kategorie und 2,3 Stück der Produkte unter Kategorie 3 betragen.
1. Dieses Memorandum of Understanding wurde unter Bedachtnahme auf das in Genf am 20. Dezember 1973 *) abgeschlossene Abkommen über den internationalen Handel mit Textilien – vor allem auf seinen Artikel 4 – sowie auf die am 31. Juli 1986 **), am 31. Juli 1991 ***) und am 9. Dezember 1992 ****) vereinbarten Protokolle zur Verlängerung des Übereinkommens erstellt („Das ABKOMMEN“).
2. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) hält die Vereinbarungen fest, die in Verhandlungen vom 15. und 16. November 1993 in Wien zwischen der Delegation der Volksrepublik China unter der Leitung von Herrn Li Dongsheng, Hauptabteilungsleiterstellvertreter des Ministeriums für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik China (MOFTEC) und der Delegation der Republik Österreich unter der Leitung von Dr. Gerhard Waas, Sektionschef im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, getroffen wurden und den Export von bestimmten, in den Anhängen I und II angeführten Textilprodukten von der Volksrepublik China nach Österreich betreffen.
4. Gegen Vorlage von Exportlizenzen gemäß dem im Anhang III angeführten Muster, die von den zuständigen Behörden der Volksrepublik China, die im Anhang V angeführt sind, innerhalb der vereinbarten Kontingente für Exporte der Volksrepublik China nach Österreich ausgestellt werden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente, wie im Anhang I angeführt, belastet werden, wird die zuständige österreichische Behörde die entsprechenden Importbewilligungen ausstellen.
5. Entsprechend den Kontingenten für Exporte, wie im Anhang I angeführt, können ein Übertrag, Vorgriff und eine Transferierung wie folgt vorgenommen werden: Ein Übertrag auf die entsprechende Quote für das folgende Vertragsjahr von Mengen, die während eines Vertragsjahres nicht ausgenutzt wurden, ist bis zu 5% der Quote für das laufende Vertragsjahr möglich. Ein Vorgriff ist in einem Vertragsjahr bis zu 5% der Quote des laufenden Vertragsjahres möglich. Ein Vorgriff wird von der Quote des folgenden Jahres abgezogen. Eine Transferierung zwischen den Kategorien gemäß Anhang I kann bis zu 5% der jeweiligen Quote vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Verminderung der Quote, von der die Transferierung vorgenommen wird, erfolgt. Die Kalkulation beruht auf den Konversionsfaktoren, die in Anhang I angeführt sind.
6. Bezugnehmend auf den Export bestimmter Textilprodukte aus der Volksrepublik China nach Österreich, die im Anhang II angeführt sind, wird die österreichische Behörde gegen Vorlage einer Exportbescheinigung, die von den in Anhang IV angeführten zuständigen chinesischen Behörden ausgestellt ist, automatisch die Bewilligungen für den Import dieser Produkte ausstellen.
7. Die Volksrepublik China wird Österreich vierteljährlich Statistiken über die in Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für den Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung der in Anhang I angeführten Kontingente ausgestellt wurden. China wird ebenso vierteljährliche Statistiken betreffend der in Anhang II angeführten Produkte, die für den Export nach Österreich lizenziert sind, zur Verfügung stellen.
8. Österreich wird der Volksrepublik China vierteljährlich Statistiken über die Einfuhrbewilligungen übermitteln, die auf Basis der von der Volksrepublik China ausgestellten Exportlizenzen ausgestellt wurden.
9. Österreich wird die Volksrepublik China informieren, wenn Produkte, die den vereinbarten Kontingenten angerechnet wurden, in der Folge aus Österreich wieder ausgeführt werden. Die Volksrepublik China kann dann die betreffende Menge den in Anhang I angeführten Kontingenten gutschreiben.
10. Österreich und die Volksrepublik China stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Parteien hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieses Memorandums ergibt, in Konsultationen einzutreten. Jegliche Konsultationen, die auf Grund dieses Absatzes geführt werden, werden von beiden Seiten im Lichte der Zusammenarbeit und mit der Absicht, gegensätzliche Standpunkte zwischen ihnen auszugleichen, geführt.
11. Exportlizenzen, wie in Absatz 4 angeführt, verlieren sechs Monate nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit für eine Vorlage bei der zuständigen österreichischen Behörde.
_________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1992
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 624/1993
1 S)
6203 42
6204 62
Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen udgl. und kurze Hosen für Männer oder Knaben, für Frauen oder Mädchen: aus Baumwolle
2 S)
6110 10
6110 20
6110 30
Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus Chemiefasern.
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Vereinbartes Protokoll
Auf Ersuchen der österreichischen Delegation hat die chinesische Delegation zugestimmt, mit Österreich noch vor Ende März 1994 Verhandlungen einzugehen, so wie sie in Übereinstimmung mit den Bedingungen des MFA vorgesehen sind, nachdem Österreich am 5. November 1993 ein Ersuchen um Aufnahme zusätzlicher Quoten übermittelt hat.
Der endgültige Verhandlungstermin wird auf diplomatischem Weg festgelegt werden.
Wien, am 16. November 1993