EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien
Inhaltsübersicht (60)
Gesetzestext (60 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ANHANG I
AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.
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HS-Nr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei
Import nach
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35.01 Kasein, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime
3501.10 - Kasein Liechtenstein
Schweiz
ex 3501.90 - andere
- - andere als Kaseinleime Liechtenstein
Schweiz
35.02 Albumine (einschließlich Konzentrate aus
zwei oder mehr Molkenproteinen, die,
berechnet auf die Trockensubstanz, mehr
als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine
enthalten), Albuminate und andere
Albuminderivate
ex 3502.10 - Eialbumin
- - andere als für den menschlichen Genuß Alle EFTA-
ungeeignete oder ungeeignet zu Staaten
machende
ex 3502.90 - andere
- - Milchalbumin (Lactalbumin), andere Alle EFTA-
als für den menschlichen Genuß Staaten
ungeeignete oder ungeeignet zu
machende
35.05 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (zB Quellstärke oder veresterte
Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder modifizierten
Stärken
ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte
Stärken
- - ausgenommen Stärkeether und andere Österreich
als wasserlösliche Ester
3505.20 - Leime Österreich
38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,
Farbstoffträger zur Beschleunigung des
Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe
und andere Erzeugnisse und Zubereitungen
(zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in
der Textil-, Papier- und Lederindustrie
oder in ähnlichen Industrien verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
3809.10 - auf der Grundlage von Stärke und Österreich
Stärkederivaten
ex 3809.91 - - andere
- - wie sie in der Textilindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendet werden
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich
enthaltend
ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendet werden
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich
enthaltend
ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendet werden
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich
enthaltend
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse
und Zubereitungen der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien (einschließlich
solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen),
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
ex 3823.10 - Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne
- - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich
Dextrin
ex 3823.90 - andere
- - mit einem Gesamtgehalt von Österreich
30% Gewichtsprozent oder mehr an
Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnissen
oder Waren der Nummern 4001 bis 0404
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island
zerkleinert, in Körner- oder Pulverform Schweden
53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht Österreich
gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs Liechtenstein
(einschließlich Garnabfälle und Schweden, Schweiz
Reißspinnstoff)
53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder Österreich
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Liechtenstein
Werg und Abfälle von Hanf Schweden, Schweiz
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien
ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren
ex 0208.90 - andere
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert *1)
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen
- - zur Gänze aus Fischen oder
Meeressäugetieren *1) gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen
oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren *1)
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien und anderem Schlachtanfall, von
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen
Genuß nicht geeignet; Grammeln
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
23.09 Zubereitungen; wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden
ex 2309.90 - andere
- - Solubles von Fischen
Artikel 2
Artikel 3
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
und Lachsfische
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen
Kippered Heringe
ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht
fein zerkleinert
1604.12 - - Heringe
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß
geeignet
Artikel 4
Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Rumänien kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens zum Datum des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nr. 03.04
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- frische oder gekühlte Filets von
Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von
Ostseeheringen
(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch
auf Filets, bei denen die beiden Seiten
aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder
Bauchseite.)
Artikel 5
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene
Filets, ausgenommen Seefische Karpfen, Aale
und Lachsfische
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf
eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Artikel 6
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04
- Hering
- Kabeljau
Artikel 7
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04
03.02.11 - - Forellen
03.02.61 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,
Sprotten oder Brislinge
03.02.64 - - Makrelen
ex 03.02.69 - - sonstige
- - - Karpfen
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 03.04
03.03.11 - - Forellen
03.03.71 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,
Sprotten oder Brislinge
03.03.74 - - Makrelen
ex 03.03.79 sonstige
- - Karpfen
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
16.04.13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,
Sprotten oder Brislinge
16.04.15 - - Makrelen
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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Das Abkommen findet Anwendung auf
(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter
gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
(c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Rumänien.
ANHANG III
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
TABELLE A ZU ANHANG III
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Waren-
nummer HS-Code Warenbezeichnung
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26.01 Eisenerze und der Konzentrate, einschließlich
Schwefelkiesabbrände.
- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen
Schwefelkiesabbrände
2601.11 - - nicht agglomeriert
2601.12 - - agglomeriert
26.02 Manganerze und deren Konzentrate,
einschließlich manganhaltiger Eisenerze und
Konzentrate mit einem Mangangehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz.
26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),
Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von
der Eisen- oder Stahlerzeugung.
ex 2619.00 - Hochofenstaub
27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe, aus Steinkohle.
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet).
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle.
ex 2704.00 - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen Koks
und Halbkoks (Schwelkoks) für die
Herstellung von Elektroden
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken
oder anderen Rohformen.
72.02 Ferrolegierungen.
- Ferromangan
7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff
- andere
ex 7202.99 - - sonstige
- - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt
von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch
weniger als 15 Gewichtsprozent
72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse und andere
Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer
Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,
in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nr. 7203).
72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
- mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem) Querschnitt und einer
Breite von weniger als der zweifachen
Stärke
- - - gewalzt oder stranggegossen
ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt
- - - gewalzt oder stranggegossen
ex 7207.19 - - sonstige
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
und vorprofiliert, gewalzt oder
stranggegossen
ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent
oder mehr Kohlenstoff
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
und vorprofiliert, gewalzt oder
stranggegossen
72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7208.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
7208.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- andere, in Rollen, nur warmgewalzt
7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7208.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
7208.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm
7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm
- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt
7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm
7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm
ex 7208.90 - andere
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7209.11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt
7209.21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7209.31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt
7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
ex 7209.90 - andere
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, plattiert oder überzogen.
- verzinnt
ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
- elektrolytisch verzinkt
ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm
oder mehr und einer Mindeststreckgrenze
von 355 MPa
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.39 - - sonstige
- nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
- anders verzinkt
ex 7210.41 - - gewellt
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.49 - - sonstige
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und
Chromoxiden überzogen
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.90 - andere
- - andere als versilbert, vergoldet,
plattiert oder emailliert, nur
oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.
- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke von
nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,
ohne Oberflächenmuster
7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
7211.19 - - sonstige
- andere, nur warmgewalzt
7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke von
nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,
ohne Oberflächenmuster
7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
7211.29 - - sonstige
ex 7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere, nur kaltgewalzt
ex 7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - mit einer Breite von 500 mm oder
weniger, in Rollen, zur Herstellung von
Weißband
ex 7211.49 - - sonstige
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7211.90 - andere
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm, plattiert oder überzogen.
ex 7212.10 - verzinnt
- - Weißblech und -band, nur
oberflächenbearbeitet
- - andere, mit einer Breite von mehr als
500 mm, nur oberflächenbearbeitet
- elektrolytisch verzinkt
ex 7212.21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm
oder mehr und einer Mindeststreckgrenze
von 355 MPa
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,
nur oberflächenbearbeitet
ex 7212.29 - - sonstige
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,
nur oberflächenbearbeitet
ex 7212.30 - anders verzinkt
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
ex 7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen
- - Weißblech oder -band, nur lackiert
- - sonstige, mit einer Breite von mehr als
500 mm, nur oberflächenbearbeitet
ex 7212.50 - anders überzogen als versilbert, vergoldet,
platiniert oder emailliert, nur
oberflächenbearbeitet
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7212.60 - plattiert
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,
warmgewalzt, nur plattiert
72.13 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen
72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt,
warmgezogen, auch nach dem Walzen verwunden
7214.20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,
Rippen, Rillen oder anderen Verformungen,
oder nach dem Walzen verwunden
7214.30 - aus Automatenstahl
7214.40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7214.50 - andere, mit einem Gehalt von
0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger
als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7214.60 - andere, mit einem Gehalt von
0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff
72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl.
ex 7215.90 - andere
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
7216.10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm
- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm
7216.21 - - L-Profile
7216.22 - - T-Profile
- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr
7216.31 - - U-Profile
7216.32 - - I-Profile
7216.33 - - H-Profile
7216.40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr
7216.50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen
oder warm stranggepreßt
ex 7216.90 - andere
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen;
Halbzeug aus rostfreiem Stahl.
7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
ex 7218.90 - andere
- gewalzt oder stranggegossen
72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.
- nur warmgewalzt, in Rollen
7219.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7219.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
7219.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7219.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nur warmgewalzt, nicht in Rollen
7219.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7219.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
7219.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7219.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nur kaltgewalzt
7219.31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
7219.32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7219.33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7219.34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7219.35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
ex 7219.90 - andere
- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm.
- nur warmgewalzt
7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm
ex 7220.20 - nur kaltgewalzt
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7220.90 - andere
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,
warmgewalzt, nur plattiert
72.21 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen, aus rostfreiem Stahl.
72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl.
7222.10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
ex 7222.40 - Profile
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nur plattiert
72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen
Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten
Stahl.
7224.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
ex 7224.90 - andere
- - warmgewalzt oder stranggegossen
72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr.
7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
ex 7225.20 - aus Schnellarbeitsstahl
- - nur gewalzt, nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert, oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen
7225.40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen
7225.50 - nur kaltgewalzt
ex 7225.90 - andere
- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm.
ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
- - nur warmgewalzt
- - andere, mit einer Breite von mehr als
500 mm
ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl
- - nur warmgewalzt
- - nur kaltgewalzt, mit einer Breite von mehr
als 500 mm
- - sonstige
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,
nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
- - - mit einer Breite von 500 mm oder
weniger, warmgewalzt, nur plattiert
- andere
7226.91 - - nur warmgewalzt
ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7226.99 - - sonstige
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,
nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
- - - mit einer Breite von 500 mm oder
weniger, warmgewalzt, nur plattiert
72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten
Stahl.
72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder
nicht legiertem Stahl.
ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, einschließlich nur
plattiert
ex 7228.20 - Stangen und Stäbe, aus
Silicium-Mangan-Stahl
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, einschließlich nur
plattiert
7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
ex 7228.70 - Profile
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, einschließlich nur
plattiert
7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe
73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.
7301.10 - Spundwandeisen
73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes Material
für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,
Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,
Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen sowie andere, nur für das
Verbinden oder Befestigen von Schienen
geeignetes Material.
ex 7302.10 - Schienen
- - andere als Stromschienen mit einem Leiter
aus Nichteisenmetall
7302.20 - Bahnschwellen
ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten
- - gewalzt
ex 7302.90 - andere
- - Leitschienen
TABELLE B ZU ANHANG III
---------------------------------------------------------------------
Waren-
nummer HS-Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
52.04 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen
für den Kleinverkauf.
- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf
5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend
5204.19 - - sonstige
52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder
mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder
mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
52.10 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem
Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.
52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
52.12 Andere Gewebe aus Baumwolle.
55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern
55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
55.11 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
oder künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen
für den Kleinverkauf.
5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,
85 Gewichtsprozent oder mehr solche Fasern
enthaltend
5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als
85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend
58.01 Gewebte Samte und Plüsche sowie
Chenillegewebe, ausgenommen Waren der
Nummer 58.02 oder 58.06.
5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus Baumwolle
5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte
Schußplüsche, aufgeschnitten
5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten
5801.26 - - Chenillegewebe
- aus Chemiefasern
5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte
Schußplüsche, aufgeschnitten
5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten
5801.36 - - Chenillegewebe
58.02 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,
ausgenommen gewebte Bänder der Nummer 58.06;
getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,
ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 57.03.
58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,
bestehend aus einer oder mehreren Lagen von
Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch
Steppen oder auf andere Weise verbunden,
ausgenommen Stickereien der Nummer 58.10.
60.01 Samte, Plüsche einschließlich
Hochflorerzeugnisse und Schlingenerzeugnisse,
gewirkt oder gestrickt.
60.02 Andere gewirkte oder gestrickte
Flächenerzeugnisse.
6002.20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder
weniger
- andere, kettengewirkt (einschließlich
Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine)
6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6002.42 - - aus Baumwolle
6002.43 - - aus Chemiefasern
- andere
6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6002.92 - - aus Baumwolle
6002.93 - - aus Chemiefasern
61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben, ausgenommen solche der Nummer 61.03.
6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6101.20 - aus Baumwolle
6101.30 - aus Chemiefasern
61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder
Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 61.04.
6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6102.20 - aus Baumwolle
6102.30 - aus Chemiefasern
61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
- Sakkos (Blazer)
6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.32 - - aus Baumwolle
6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), gewirkt
oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
- Jacken und Sakkos (Blazer)
6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104.32 - - aus Baumwolle
6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider
6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104.42 - - aus Baumwolle
6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer
oder Knaben.
61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt,
für Frauen oder Mädchen.
6106.10 - aus Baumwolle
6106.20 - aus Chemiefasern
ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Männer oder Knaben.
- Unterhosen
6107.11 - - aus Baumwolle
6107.12 - - aus Chemiefasern
6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,
Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
- Unterhosen
6108.21 - - aus Baumwolle
6108.22 - - aus Chemiefasern
6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder
gestrickt.
61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,
einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder
gestrickt.
6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6110.20 - aus Baumwolle
6110.30 - aus Chemiefasern
61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.
- Trainingsanzüge
6112.11 - - aus Baumwolle
6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6112.20 - Schianzüge
61.13 6113.00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten
Erzeugnissen der Nummer 59.03, 59.06 oder
59.07.
61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.
6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6114.20 - aus Baumwolle
6114.30 - aus Chemiefasern
61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken
und andere Strumpfwaren, einschließlich
Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne
zusätzlich angebrachte Sohlen, gewirkt oder
gestrickt.
- Strumpfhosen
6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem
Titer von 67 dtex oder mehr je Einfachgarn
6115.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe),
mit einem Titer je Einfachgarn von weniger
als 67 dtex
- andere
6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6115.92 - - aus Baumwolle
6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben, ausgenommen solche der
Nummer 62.03.
- andere
6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6201.92 - - aus Baumwolle
6201.93 - - aus Chemiefasern
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 62.04.
- andere
6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6202.92 - - aus Baumwolle
6202.93 - - aus Chemiefasern
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Männer oder Knaben.
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen
6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6203.42 - - aus Baumwolle
6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen
oder Mädchen.
- Kleider
6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.42 - - aus Baumwolle
6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen
6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.62 - - aus Baumwolle
6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.05 Hemden für Männer oder Knaben.
6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6205.12 - aus Baumwolle
6205.30 - aus Chemiefasern
62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder
Mädchen.
6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6206.30 - aus Baumwolle
6206.40 - aus Chemiefasern
62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,
Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche
Waren, für Männer oder Knaben.
62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,
Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen.
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
- andere Bettwäsche, bedruckt
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bettwäsche
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Tischwäsche
6302.51 - - aus Baumwolle
6302.53 - - aus Chemiefasern
6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und
Küchenwäsche, aus gewebten oder gewirkten
Frottiererzeugnissen, aus Baumwolle
- andere
6302.91 - - aus Baumwolle
6302.93 - - aus Chemiefasern
6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung
ANHANG IV
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
TABELLE A ZU ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren- HS-Code
nummer ZN-Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
25.02 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet.
25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter,
gefällter und kolloidaler Schwefel.
25.04 Natürlicher Graphit.
25.08 Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der
Nummer 68.06), Andalusit, Cyanit und
Sillimanit, auch kalziniert; Mullit; Schamotte
oder Dinaserden.
2508.50 - Andalusit, Cyanit und Sillimanit
2508.60 - Mullit
25.11 Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches
Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt,
ausgenommen Bariumoxid der Nummer 28.16.
2511.10 - natürliches Bariumsulfat (Baryt)
25.12 Kieselsaure Fossilienmehle (zB Kieselgur,
Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsaure
Erden, auch kalziniert, mit einem
Schüttgewicht von 1 oder weniger.
25.13 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,
natürlicher Granat und andere natürliche
Schleifmittel, auch thermisch behandelt.
25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie
sie für den Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie
für andere Beschotterungen verwendet werden;
Kiesel und Feuerstein (Flint), auch thermisch
behandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen
Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil
dieser Nummer genannten Stoffen als Zusatz;
Teermakadam; Körner (Granalien), Splitt und
Mehl, aus Steinen der Nummer 25.15 oder 25.16,
auch thermisch behandelt.
2517.20 - Makadam aus Schlacke oder ähnlichen
Industrieabfällen, auch mit den in der
vorstehenden Unternummer 2517.10 genannten
Stoffen als Zusatz
2517.30 - Teermakadam
25.28 Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch
kalziniert), ausgenommen Borate, die aus
natürlichen wässerigen Salzlösungen gewonnen
wurden; natürliche Borsäure mit einem Gehalt
von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent H3BO3,
berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz.
25.30 Mineralische Stoffe, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen.
2530.10 - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht
expandiert
2530.20 - Kieserit, Epsomit (natürliche
Magnesiumsulfate)
26.01 Eisenerze und deren Konzentrate,
einschließlich Schwefelkiesabbrände.
- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen
Schwefelkiesabbrände
2601.11 - - nicht agglomeriert
2601.12 - - agglomeriert
26.02 Manganerze und deren Konzentrate,
einschließlich manganhaltiger Eisenerze und
Konzentrate mit einem Mangangehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz.
26.04 Nickelerze und deren Konzentrate.
26.05 Cobalterze und deren Konzentrate.
26.10 Chromerze und deren Konzentrate.
26.12 Uranerze und Thoriumerze und deren
Konzentrate.
2612.20 - Thoriumerze und deren Konzentrate
26.14 Titanerze und deren Konzentrate.
26.15 Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder
Zirkonerze und deren Konzentrate.
26.17 Andere Erze und deren Konzentrate.
26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),
Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle von
der Eisen- oder Stahlerzeugung.
27.01 Steinkohle; Briketts, Eierbriketts und
ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle.
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet).
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks); aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle.
27.05 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas und
ähnliche Gase, ausgenommen Erdölgase und
andere gasförmige Kohlenwasserstoffe.
27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und
andere Mineralteere, auch entwässert oder
teilweise destilliert, einschließlich
rekonstituierte Teere.
27.07 Öle und andere Destillationserzeugnisse des
Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche
Erzeugnisse, bei denen die aromatischen
gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen
gewichtsmäßig vorherrschen.
- andere
2707.91 - - Kreosotöle
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralen, roh.
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden.
ex 2710.00 - Schweröle
- - Heizöle
71 - - - für einen bestimmten Prozeß
75 - - - für die Umwandlung mittels eines anderen
als in Unternummer 2710.00 71
angeführten Prozesses
79 - - - für andere Zwecke
27.11 Erdölgase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe.
27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse
Schiefer und Sande; Asphaltite und
Asphaltgestein.
27.15 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von
Naturasphalt, Naturbitumen, Erdölbitumen,
Mineralteer oder Mineralteerpech (zB
Asphaltmastix oder Verschnittbitumen).
27.16 Elektrische Energie.
28.01 Fluor, Chlor, Brom und Jod.
2801.20 - Jod
ex 2801.30 - Fluor; Brom
28.02 Schwefel, sublimiert oder gefällt, kolloidaler
Schwefel.
28.05 Alkali- oder Erdalkalimetalle;
Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch
untereinander gemischt oder miteinander
legiert; Quecksilber.
- Alkalimetalle
2805.11 - - Natrium
2805.19 - - sonstige
- Erdalkalimetalle
2805.21 - - Calcium
2805.22 - - Strontium und Barium
2805.30 - Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium,
auch untereinander gemischt oder
miteinander legiert
2805.40 - Quecksilber
28.25 Hydrazin und Hydroxylamin und deren
anorganische Salze; andere anorganische Basen;
andere Oxide, Hydroxide und Peroxide der
Metalle.
2825.10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren
anorganische Salze
2825.20 - Lithiumoxid und Lithiumhydroxid
2825.30 - Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide
2825.40 - Nickeloxide und Nickelhydroxide
2825.60 - Germaniumoxide und Zirkoniumdioxid
2825.70 - Molybdänoxide und Molybdänhydroxide
2825.80 - Antimonoxide
28.27 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide;
Bromide und Bromidoxide; Jodide und
Jodidoxide.
- - andere Chloride
2827.34 - - des Cobalts
2827.35 - - des Nickels
2827.37 - - des Zinns
28.31 Dithionite und Sulphoxylate.
28.34 Nitrite; Nitrate.
- Nitrate
2834.22 - - des Bismuts
28.35 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate
(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate.
2835.10 - Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate
(Phosphite)
- Phosphate
2835.21 - - Triammoniumphosphat
2835.24 - - Kaliumphosphat
2835.25 - - Calciumhydrogenorthophosphat
(Dicalciumphosphat)
2835.26 - - andere Calciumphosphate
2835.29 - - sonstige
- Polyphosphate
2835.31 - - Natriumtriphosphat
(Natriumtripolyphosphat)
2835.39 - - sonstige
28.36 Carbonate; Peroxokarbonate (Percarbonate);
handelsübliches Ammoniumcarbonat,
Ammoniumcarbamat enthaltend.
- andere
2836.91 - - Lithiumcarbonate
2836.92 - - Strontiumcarbonat
2836.93 - - Bismutcarbonat
28.37 Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide.
28.38 Fulminate, Cyanate und Thiocyanate
(Rhodanide).
28.41 Salze der Säuren der Metalloxide oder
Metallperoxide.
2841.10 - Aluminate
2841.50 - andere Chromate und Dichromate;
Peroxochromate
2841.60 - Manganite, Manganate und Permanganate
2841.70 - Molybdate
2841.80 - Wolframate (Tungstate)
2841.90 - andere
28.43 Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder
organische Verbindungen der Edelmetalle, auch
von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution; Amalgame der Edelmetalle.
28.44 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive
Isotope (einschließlich spaltbare oder
brütbare chemische Elemente und Isotope) und
deren Verbindungen; Mischungen und Rückstände,
die diese Erzeugnisse enthalten.
28.46 Anorganische oder organische Verbindungen der
Metalle der seltenen Erden, des Yttriums oder
des Scandiums oder von Mischungen dieser
Metalle.
29.26 Verbindungen mit Nitrilfunktion.
ex 2926.90 - andere
90 - - sonstige
29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder
synthetisch hergestellte (einschließlich
natürliche Konzentrate), sowie deren
hauptsächlich als Vitamine verwendeten
Derivate, alle diese auch untereinander
gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.
- Vitamine und deren Derivate, ungemischt
2936.28 - - Vitamin E und dessen Derivate
30.01 Drüsen und andere Organe für
organo-therapeutische Zwecke, getrocknet,
auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder
anderen Organen oder ihren Sekreten, für
organo-therapeutische Zwecke; Heparin und
dessen Salze; andere menschliche oder
tierische Stoffe, für therapeutische oder
prophylaktische Zwecke zubereitet, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen.
30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für
therapeutische, prophylaktische oder
diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera und
andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen
Hefen) und ähnliche Erzeugnisse.
30.06 Pharmazeutische Waren, im Sinne der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel.
31.01 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch
untereinander gemischt oder chemisch
behandelt; Düngemittel, hergestellt durch
Mischen oder chemische Behandlung von
tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen.
32.01 Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs;
Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und
andere Derivate.
3201.10 - Quebrachoauszug
3201.20 - Mimosaauszug
3201.90 - andere
32.03 Färbemittel pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge,
ausgenommen tierische Schwärzen), auch von
chemisch eindeutig bestimmter Konstitution;
Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel auf der Grundlage von
Färbemitteln pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs.
33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),
einschließlich sogenannter Concretes und
Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer
Öle in Fetten, in nicht flüssigen Ölen,
Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch
Enfleurage oder Mazeration gewonnen;
terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der
Herstellung terpenfreier etherischer Öle;
wässerige Destillate und wässerige Lösungen
etherischer Öle.
- etherische Öle von Zitrusfrüchten
3301.11 - - Bergamottöl
3301.12 - - Orangenöl
3301.13 - - Zitronenöl
3301.14 - - Limettöl
3301.19 - - sonstige
33.03 Parfüms und Toilettewässer.
ex 3303.00 90 - Toilettewässer
33.07 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich
preshave- und after-shave-Artikel),
Körper-Desodorierungsmittel,
Badezubereitungen, Enthaarungsmittel und
andere Parfümerie-, Kosmetik- und
Toilettezubereitungen, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Zubereitete
Raum-Desodorierungsmittel, auch parfümiert
oder mit desinfizierenden Eigenschaften.
- Zubereitungen zum Parfümieren oder
Desodorieren von Räumen, einschließlich der
Riechstoffzubereitungen zur Verwendung bei
religiösen Handlungen
3307.41 - - Riechstoffzubereitungen, zum Abbrennen (zB
Agarbatti)
3307.49 - - sonstige
3307.90 - andere
34.06 Kerzen, Lichte und ähnliche Waren.
34.07 Modelliermassen, auch in Aufmachungen als
Kinderspielzeug; Zubereitungen, wie sie als
„Dentalwachse'' oder „Dentalabdruckmassen''
verwendet werden, als Warenzusammenstellungen,
in Packungen für den Kleinverkauf oder in
Tafeln, Hufeisen, Stäben oder ähnlichen
Formen; andere Dentalzubereitungen auf der
Grundlage von gebranntem Gips.
37.01 Photographische Platten und Planfilme,
sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen
Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;
photographische Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht belichtet, auch in
Kassetten.
- andere
3701.91 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)
3701.99 - - sonstige
37.02 Photographische Filme, in Rollen,
sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen
Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;
Sofortbildpackungen in Rollen, sensibilisiert,
nicht belichtet.
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer
Breite von 105 mm oder weniger
3702.39 - - sonstige
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer
Breite von mehr als 105 mm
3702.41 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und
einer Länge von mehr als 200 m, für
Farbaufnahmen (mehrfärbig)
3702.42 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und
einer Länge von mehr als 200 m, nicht für
Farbaufnahmen
3702.43 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und
einer Länge von 200 m oder weniger
3702.44 - - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis
einschließlich 610 mm
- andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig)
3702.51 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von 14 m oder weniger
3702.52 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von mehr als 14 m
3702.53 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge von
30 m oder weniger, für Diapositive
3702.54 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge von
30 m oder weniger, nicht für Diapositive
3702.55 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge von
mehr als 30 m
3702.56 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm
- andere
3702.91 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von 14 m oder weniger
3702.92 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von mehr als 14 m
3702.93 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge von
30 m oder weniger
3702.94 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge von
mehr als 30 m
3702.95 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm
38.01 Künstlicher Graphit; kolloidaler oder
halbkolloidaler Graphit; Zubereitungen auf der
Grundlage von Graphit oder anderem
Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken,
Platten und anderen Halberzeugnissen.
38.02 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische
Stoffe; tierische Schwärze, einschließlich
ausgebrauchte Tierkohle.
38.03 Tallöl, auch raffiniert.
38.05 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und
Sulfatterpentinöl sowie andere terpenhaltige
Öle aus der Destillation oder einer anderen
Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;
Sulfitterpentinöl und anderes rohes
para-Cymol; Pine-Oil, das als Hauptbestandteil
alpha-Terpineol enthält.
38.06 Kolophonium und Harzsäuren sowie deren
Derivate; Harzgeist und Harzöle; Schmelzharze.
38.15 Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und
katalytische Zubereitungen, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
38.18 Chemische Elemente, für die Verwendung in der
Elektronik dotiert, in Scheiben, Täfelchen
oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen,
für die Verwendung in der Elektronik dotiert.
38.21 Zubereitete Nährsubstrate für die Züchtung von
Mikroorganismen.
38.22 Zusammengesetzte Reagenzien für Diagnostik
oder Laboratorien, ausgenommen solche der
Nummer 30.02 oder 30.06.
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen Industrie und
verwandter Industrien (einschließlich solcher,
die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse
bestehen), anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
3823.10 - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne
3823.30 - nicht agglomerierte Metalcarbide (Anm.
richtig: Metallcarbide),
untereinander oder mit metallischen
Bindemitteln gemischt
3823.60 - D-Sorbit (D-Glucose), ausgenommen solches
der Unternummer 2905.44
3823.90 - andere
39.07 Polyacetale, andere Polyether und
Expoxidharze, in Rohformen; Polycarbonate,
Alkydharze, Polyallylester und andere
Polyester, in Rohformen.
3907.30 - Epoxidharze
39.13 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und
modifizierte natürliche Polymere (zB gehärtete
Eiweißstoffe, chemische Derivate des
Naturkautschuks), anderweitig weder genannt
noch inbegriffen, in Rohformen.
39.14 Ionenaustauscher auf der Grundlage von
Polymeren der Nummern 39.01 bis 39.13, in
Rohformen.
39.16 Monofile, mit einem größten Durchmesser von
mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile,
auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht
anders bearbeitet, aus Kunststoffen.
3916.90 - aus anderen Kunststoffen
39.17 Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür (zB
Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen),
aus Kunststoffen.
- nicht biegsame Rohre und Schläuche
ex 3917.21 - - aus Polymeren von Ethylen
- - - andere
91 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
ex 3917.22 - - aus Polymeren von Propylen
- - - andere
91 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 3917.23 - - aus Polymeren von Vinylchlorid
- - - andere
91 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 3917.29 - - aus sonstigen Kunststoffen
- - - andere
91 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- andere Rohre und Schläuche
ex 3917.31 - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem
Minimalberstdruck von 27,6 MPa
10 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 3917.33 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen
Stoffen verbunden, mit Fittings
10 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 3917.39 - - sonstige
- - - andere
91 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 3917.40 - Fittings
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
39.18 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch
selbstklebend, in Rollen oder in Form von
Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenbelege
aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu
diesem Kapitel.
39.20 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und
Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder
verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit
anderen Stoffen verbunden.
- aus Polymeren von Vinylchlorid
3920.41 - - nicht biegsam
39.26 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus
anderen Stoffen der Nummern 39.01 bis 39.14.
ex 3926.90 - andere
10 - - für technische Zwecke, für die Verwendung
in Zivilluftfahrzeugen
40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule,
Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten
in Rohformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen.
40.02 Synthetischer Kautschuk und Faktis
(Ölkautschuk), in Rohformen oder in Platten,
Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren
dieser Nummer mit Waren der Nummer 40.01, in
Rohformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen.
- Chloropren-(Chlorobutadien)Kautschuk (CR)
4002.41 - - Latex
40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stangen und
Profile, aus vulkanisiertem Weichkautschuk.
- nicht aus Zellkautschuk
ex 4008.29 - - sonstige
10 - - - Profile, auf Größen zugeschnitten, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
40.09 Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, auch mit Fittings (zB
Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen).
4009.50 - mit Fittings
10 - - für die Leitung von Gasen oder
Flüssigkeiten geeignet, für die Verwendung
in Zivilluftfahrzeugen
40.11 Luftreifen aus Kautschuk, neu.
ex 4011.30 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
40.12 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder
gebraucht; Vollgummi- oder Hohlkammerreifen,
auswechselbare Reifenprofile und Felgenbänder,
aus Kautschuk.
ex 4012.10 - runderneuerte Reifen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 4012.20 - gebrauchte Luftreifen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
40.14 Hygienische oder pharmazeutische Waren
(einschließlich Sauger), aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, auch in Verbindung mit
Hartkautschukteilen.
40.15 Bekleidung und Bekleidungszubehör
(einschließlich Handschuhe), für alle Zwecke,
aus vulkanisiertem Weichkautschuk.
40.16 Andere Waren aus vulkanisiertem
Weichkautschuk.
ex 4016.10 - aus Zellkautschuk
10 - - für technische Zwecke, für die Verwendung
in Zivilluftfahrzeugen
- andere
ex 4016.93 - - Dichtungen
10 - - für technische Zwecke, für die Verwendung
in Zivilluftfahrzeugen
ex 4016.99 - - sonstige
10 - - für technische Zwecke, für die Verwendung
in Zivilluftfahrzeugen
40.17 Hartkautschuk (zB Ebonit) in allen Formen,
einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus
Hartkautschuk.
ex 4017.00 - Waren aus Hartkautschuk
91 - - Rohre und Schläuche, mit angebrachten
Fittings, für die Leitung von Gasen oder
Flüssigkeiten geeignet, für die Verwendung
in Zivilluftfahrzeugen
41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern
(einschließlich Kälbern), Pferden oder anderen
Einhufern (frisch, gesalzen, getrocknet,
geäschert, gepickelt oder anders haltbar
gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder
zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch
enthaart oder gespalten.
41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in Anmerkung 1c) zu
diesem Kapitel genannten Waren.
4102.10 - nicht enthaart
- enthaart
4102.21 - - gepickelt
41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders
haltbar gemacht, weder gegerbt noch als
Pergamentleder zugerichtet, noch sonst
bearbeitet), auch enthaart oder gespalten,
ausgenommen die in der Anmerkung 1b) oder 1c)
zu diesem Kapitel genannten Waren.
41.04 Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),
Pferden oder anderen Einhufern, enthaart,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.
41.05 Schafleder oder Lammleder, enthaart,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.
41.06 Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.
41.07 Leder von anderen Tieren, ohne Haare,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.
- von Kriechtieren
4107.21 - pflanzlich vorgegerbt
4107.29 - - sonstige
4107.90 - von anderen Tieren
41.08 Sämischleder (Chamoisleder) einschließlich
Neusämischleder.
41.09 Lackleder (Patentleder) und
Patentlederimitationen; metallisiertes Leder.
41.10 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder
Kunstleder (rekonstituiertes Leder), nicht zur
Herstellung von Lederwaren geeignet;
Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl.
41.11 Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der
Grundlage von nicht zerfasert oder zerfasertem
Leder hergestellt, in Platten, Blättern oder
Streifen, auch Rollen.
43.01 Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe,
Schwänze, Klauen und andere Kürschnerzwecke
geeignete Teile, Abfälle oder Überreste),
ausgenommen Häute und Felle, roh, der
Nummer 41.01, 41.02 oder 41.03.
4301.70 - von Seehunden, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen
4304 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus.
44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern,
Prügeln, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen;
Holz in Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne
und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,
Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert.
44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen
oder Nüssen), auch agglomeriert.
44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob
zwei- oder vierseitig zugerichtet.
44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle,
Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt,
nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, grob
zugerichtet, weder gedrechselt noch gebogen
oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von
Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen
u. dgl. geeignet, Holzspan, Holzsstreifen
(Anm.: richtig: Holzstreifen),
Holzbänder u. dgl.
44.05 Holzwolle; Holzmehl.
44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem
Profilzerspaner besäumt, gemessert oder
geschält, auch gehobelt, geschliffen, oder
keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von
mehr als 6 mm.
4407.10 - von Nadelbäumen
- von folgenden tropischen Bäumen
4407.21 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti,
Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti,
White Seraya, Yellow Meranti, Alan,
Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong,
Merbau, Jelutong und Kempas
4407.22 - - Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou
d'Afrique, Makore, Iroko, Tiama, Mansonia,
Ilomba, Dibetou, Limba und Azobe
4407.23 - - Baboen, amerikanisches Mahagoni (Swietenia
spp.), Imbuia und Balsa
- anderes
4407.99 - - sonstige
44.08 Furniere, Platten für die Herstellung von
Sperrholz (auch verspleißt) und anderes Holz,
in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder
geschält, auch gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von
6 mm oder weniger.
4408.20 - von folgenden tropischen Bäumen: Dark Red
Meranti, Light Red Meranti, White Lauan,
Sipo, Limba, Okoume, Obeche, Acajou
d'Afrique, Sapelli, Baboen, amerikanisches
Mahagoni (Swietenia spp.), Rio-Palisander
(Palissandre du Bresil) und Rosenholz (Bois
de Rose femelle)
44.12 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches
Lagenholz.
- Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit
einer Stärke von 6 mm oder weniger
4412.11 - - mit zumindest einer Außenschichte aus
folgenden tropischen Hölzern
Dark Red Meranti, Light Red Meranti, White
Lauan, Sipo, Limba, Okoume, Obeche, Acajou
d'Afrique, Sapelli, Baboen, amerikanisches
Mahagoni (Swietenia spp.), Rio-Palisander
(Palissandre du Bresil) oder Rosenholz
(Bois de Rose femelle)
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, zerkleinert,
in Körner- oder Pulverform.
45.02 Naturkork, entrindet oder grob zwei- oder
vierseitig zugeschnitten oder in Form
rechteckiger (einschließlich quadratischer)
Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen
(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur
Herstellung von Korken oder Stöpseln).
45.03 Waren aus Naturkork.
45.04 Preßkork (auch mit Bindemitteln hergestellt)
und Waren aus Preßkork.
47.01 Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff).
47.02 Chemiezellstoff.
47.03 Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder
Sulfatverfahren chemisch hergestellt,
ausgenommen Chemiezellstoff.
47.04 Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren
chemisch hergestellt, ausgenommen
Chemiezellstoff.
47.05 Halbstoffe aus Holz, halbmechanisch
hergestellt.
47.06 Halbstoffe aus anderem cellulosehaltigen
Fasermaterial.
47.07 Abfälle von Papier oder Pappe.
48.11 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert,
überzogen, auf der Oberfläche gefärbt,
verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen,
andere als solche der Nummer 48.03, 48.09,
48.10 oder 48.18.
- Papiere und Pappen, gummiert oder mit
Klebeschichte versehen
4811.21 - - selbstklebende
48.18 Toilettenpapiere, Taschentücher,
Reinigungstücher, Handtücher, Tischtücher,
Servietten, Windeln, Tampons, Bettücher und
ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder
Krankenhauswaren, Bekleidung und
Bekleidungszubehör, aus Papiermasse, Papier,
Zellstoffwatte oder Vliesen aus
Zellstoffasern.
4818.90 - andere
48.23 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und
Vliese aus Zellulosefasern, auf Formen oder
Größen zugeschnitten; andere Waren aus
Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte
oder Vliesen aus Zellstoffasern.
4823.90 - andere
49.01 Bücher, Broschüren und ähnliche
Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen.
49.02 Zeitungen, Zeitschriften und andere
periodische Druckschriften, auch illustriert,
auch mit Werbung.
49.03 Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher,
für Kinder.
49.04 Musikalien (Noten), gedruckt oder
handgeschrieben, auch gebunden, auch
illustriert.
51.02 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt
noch gekämmt.
51.08 Streichgarne und Kammgarne aus feinen
Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
51.09 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf.
5109.10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder
feine Tierhaare enthaltend
51.10 Garne aus groben Tierhaaren oder Roßhaar
(einschließlich Garnen aus umsponnenem
Roßhaar), auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
51.13 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar.
52.02 Abfälle von Baumwolle (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff).
52.03 Baumwolle, kardiert oder gekämmt.
52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
52.07 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), in
Aufmachungen für den Kleinverkauf.
53.03 Jute und andere textile Bastfasern
(ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und
Abfälle von diesen Spinnstoffen
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff).
53.04 Sisal und andere textile Fasern von Agaven,
roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;
Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff).
53.05 Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa
textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche
Spinnstoffe, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber nicht
gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von
diesen Spinnstoffen (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff).
53.06 Leinengarne (Garne aus Flachs).
5306.20 - gezwirnt
53.07 Garne aus Jute oder anderen textilen
Bastfasern der Nummer 53.03.
53.08 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;
Papiergarne.
5308.10 - Kokosgarne
ex 5308.90 - andere
- - Ramiegarne
11 - - - mit einem Titer von 88,3 dtex oder mehr
(nicht mehr als Nr. 12 metrisch)
13 - - - mit einem Titer von weniger als
833,3 dtex, aber nicht weniger als
227,8 dtex (mehr als Nr. 12 metrisch,
aber nicht mehr als Nr. 36 metrisch)
19 - - - mit einem Titer von weniger als
277,8 dtex (mehr als Nr. 36 metrisch)
56.02 Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen
oder geschichtet.
56.03 Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet.
56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder
Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere
konfektionierte Netze aus Spinnstoffen.
59.05 Textile Wandbeläge
ex 5905.00 - andere
- - aus Flachs
31 - - - roh
39 - - - andere
59.06 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der
Nummer 59.02.
59.07 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder
überzogen; bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen, Atelierhintergründe u.
dgl.
59.08 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus
Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge,
Kerzen u. dgl.; Glühstrümpfe und
schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe, auch
imprägniert.
59.09 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus
Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör,
aus anderen Stoffen.
59.11 Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren, für
technische Zwecke, wie sie in der Anmerkung 7
zu diesem Kapitel angeführt sind.
63.01 Decken.
6301.10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung
64.02 Andere Schule mit Laufsohlen und Oberteilen
aus Kautschuk oder Kunststoffen.
6402.30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der
Vorderkappe
64.03 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,
Kunststoff, Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertem Leder) und Oberteilen aus
Leder.
- Sportschuhe
6403.11 - - Schischuhe
6403.40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der
Vorderkappe
65.06 Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder
ausgerüstet.
- andere
6506.92 - - aus Pelzfellen
6506.99 - - aus sonstigen Stoffen
66.02 Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung,
Peitschen, Reitgerten u. dgl.
68.04 Mühlsteine, Schleifsteine u. dgl., ohne
Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen,
Schleifen, Polieren, Richten oder Schneiden,
Wetz- und Poliersteine zum Handgebrauch sowie
Teile davon, aus Natursteinen, aus
agglomerierten natürlichen oder künstlichen
Schleifmitteln oder aus keramischen Stoffen,
auch mit Teilen aus anderen Stoffen.
68.05 Natürliche oder künstliche Schleifmittel in
Pulver- oder Körnerform auf einer Unterlage
aus Spinnstofferzeugnissen, Papier, Pappe oder
anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht
oder anders zusammengefaßt.
68.06 Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche
mineralische Wollen; expandierter Vermiculit,
expandierte Tone, Schaumschlacke und ähnliche
expandierte mineralische Erzeugnisse;
Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und
schallisolierenden oder schalldämmenden
mineralischen Stoffen, ausgenommen solche der
Nummer 68.11 oder 68.12 oder des Kapitels 69.
6806.20 - expandierter Vermiculit, expandierte Tone,
Schaumschlacke und ähnliche expandierte
mineralische Erzeugnisse (einschließlich
Mischungen untereinander)
6806.90 - andere
68.12 Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage
von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus
solchen Mischungen oder aus Asbest (zB Garne,
Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe,
Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren
der Nummer 68.11 oder 68.13.
ex 6812.90 - andere
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
68.13 Reibungsbelege und Waren daraus (zB Platten,
Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe,
Klötze) nicht montiert, für Bremsen,
Kupplungen u. dgl., auf der Grundlage von
Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder
Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen
oder anderen Stoffen.
68.14 Glimmer, bearbeitet, und Waren aus Glimmer,
einschließlich agglomeriertem oder
rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer
Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen
Stoffen.
68.15 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen
Stoffen (einschließlich Waren aus Torf),
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
6815.20 - Waren aus Torf
69.03 Andere feuerfeste keramische Waren (zB
Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse,
Stopfen, Stützen, Probiertiegel, Rohre aller
Art, Formstücke, Stäbe), ausgenommen solche
aus kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen
kieselsauren Erden.
69.06 Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine und
Rohrfittings.
70.01 Glasscherben, anderer Glasabfall und
Glasbruch; Glasmasse.
70.02 Glas in Form von Kugeln (andere als
Mikrokugeln der Nummer 70.18), Stangen, Stäben
oder Rohren, nicht bearbeitet.
7002.10 - Kugeln
7002.20 - Stangen oder Stäbe
- Rohre
7002.31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem
geschmolzenen Siliciumdioxid
7002.32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen
Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr
als 5 x 10,6 pro Kelvin in einem
Temperaturbereich von 0 Grad C bis
300 Grad C
7002.39 - - sonstige
70.07 Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem)
oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas).
- mehrschichtiges Sicherheitsglas
(Verbundglas)
ex 7007.21 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-,
Luft-, Wasser- oder andere Fahrzeuge
geeignet
10 - - - Windschutzscheiben, nicht gerahmt, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
70.17 Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für
hygienische oder pharmazeutische Zwecke, auch
mit Skalen oder Eichzeichen.
70.20 Andere Waren aus Glas.
71.01 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet
oder assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt
oder montiert; nicht assortierte echte Perlen
oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der
Versendung vorübergehend aufgereiht.
71.02 Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch
montiert.
71.03 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und
Schmucksteine, auch bearbeitet oder
assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder
montiert; nicht assortierte Edelsteine
(ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, zur
Erleichterung der Versendung vorübergehend
aufgereiht.
71.04 Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine
oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder
assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder
montiert; nicht assortierte synthetische oder
rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine,
zur Erleichterung der Versendung vorübergehend
aufgereiht.
71.05 Staub und Pulver, von natürlichen oder
synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen.
71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert), nicht
bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von
Pulver.
71.07 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht
bearbeitet oder als Halbzeug.
71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als
Halbzeug oder in Form von Pulver.
71.09 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold
plattiert, nicht bearbeitet oder als Halbzeug.
71.10 Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in
Form von Pulver.
71.11 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit Platin
plattiert, nicht bearbeitet oder als Halbzeug.
71.12 Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen.
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken
oder anderen Rohformen.
72.02 Ferrolegierungen.
- Ferromangan
7202.19 - - sonstige
7202.60 - Ferronickel
7202.70 - Ferromolybdän
7202.80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram
- andere
7202.91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan
7202.92 - - Ferrovanadium
7202.99 - - sonstige
72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzerzeugnisse und andere
Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer
Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,
in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.
72.05 Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen,
Eisen oder Stahl.
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03).
72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
- mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt
90 - - - geschmiedet
ex 7207.19 - - sonstige
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
19 - - - - geschmiedet
- - - Rohlinge für Profile
39 - - - - geschmiedet
90 - - - andere
ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent
oder mehr Kohlenstoff
- - mit rechteckigem (auch quadratischem)
Querschnitt, wobei die Breite weniger als
die zweifache Stärke mißt
19 - - - geschmiedet
- - sonstige, mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt
39 - - - geschmiedet
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
59 - - - geschmiedet
- - Rohlinge für Profile
79 - - - geschmiedet
90 - - sonstige
72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
ex 7209.90 - andere
90 - - sonstige
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder mit
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, plattiert oder überzogen.
- verzinnt
ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
19 - - - - sonstige
ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
11 - - - mit Aluminiumzinklegierungen überzogen
19 - - - andere
ex 7210.90 - andere
- - sonstige
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
31 - - - - plattiert
33 - - - - verzinnt und bedruckt
35 - - - - mit Chrom oder Nickel überzogen
39 - - - - sonstige
72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus
rostfreiem Stahl.
ex 7218.90 - andere
- - mit rechteckigem (auch quadratischem)
Querschnitt
- - gewalzt oder stranggegossen
- - - - mit einer Breite von weniger als der
zweifachen Stärke, mit einem Gehalt in
Gewichtsprozent von
11 - - - - - 2,5% oder mehr Nickel
13 - - - - - weniger als 2,5% Nickel
- - - - andere, mit einem Gehalt in
Gewichtsprozent von
15 - - - - - 2,5% oder mehr Nickel
19 - - - - - weniger als 2,5% Nickel
- - sonstige
50 - - - gewalzt oder stranggegossen
73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.
7301.10 - Spundwandeisen
73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen
(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl.
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
Eisen oder nicht legiertem Stahl
ex 7304.31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
10 - - - mit angebrachten Fittings, für die
Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten
geeignet, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 7304.39 - - sonstige
- - - andere
20 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten
geeignet, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
rostfreiem Stahl
ex 7304.41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
10 - - - mit angebrachten Fittings, für die
Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten
geeignet, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 7304.49 - - sonstige
- - - andere
30 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten
geeignet, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
anderem legierten Stahl
ex 7304.51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
- - - andere
30 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten
geeignet, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 7304.59 - - sonstige
- - - andere
50 - - - - mit angebrachten Fittings, für die
Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten
geeignet, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 7304.90 - andere
10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung
von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (zB geschweißt,
genietet, gefalzt oder mit einfach
aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder
Stahl.
ex 7306.30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem
Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung
von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 7306.40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem
Querschnitt, aus rostfreiem Stahl
10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung
von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 7306.50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem
Querschnitt, aus anderem legierten Stahl
10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung
von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 7306.60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem
Querschnitt
10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung
von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und
ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik.
ex 7312.10 - Litzen, Seile und Kabel
10 - - mit angebrachten Fittings oder zu Artikeln
aufgemacht, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 7312.90 - andere
10 - - mit angebrachten Fittings oder zu Artikeln
aufgemacht, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
73.19 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,
Häkelnadeln, Stichel zum Sticken oder ähnliche
Erzeugnisse, für den Handgebrauch, aus Eisen
oder Stahl; Sicherheitsnadel, Stecknadeln und
ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
7319.20 - Sicherheitsnadeln
7319.30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln
7319.90 - andere
73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl.
7310.10 - Blattfedern und Federblätter dafür
ex 7320.20 - Schraubenfedern
ex 20) - - Matratzenfedern
ex 81) - - sonstige
ex 89)
ex 7320.90 - andere
73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Eisen oder Stahl.
ex 7324.10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus
rostfreiem Stahl
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 7324.90 - andere, einschließlich Teile
10 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel
(ausgenommen Teile davon), für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.
ex 7326.20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
74.01 Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer).
74.02 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die
elektrolytische Raffination.
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet.
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer.
74.05 Kupfervorlegierungen.
74.13 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus
Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für
die Elektrotechnik.
ex 7413.00
10 - mit angebrachten Fittings, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
74.16 Federn aus Kupfer.
74.19 Andere Waren aus Kupfer.
75.01 Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie.
75.02 Nickel, unverarbeitet.
75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.
75.04 Pulver und Flitter, aus Nickel.
75.08 Andere Waren aus Nickel.
76.08 Rohre aus Aluminium.
ex 7608.10 - aus nicht legiertem Aluminium
10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung
von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 7608.20 - aus Aluminiumlegierungen
10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung
von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
78.01 Blei, unverarbeitet.
78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei.
78.06 Andere Waren aus Blei.
79.01 Zink, unverarbeitet.
79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink.
79.03 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink.
80.01 Zinn, unverarbeitet.
80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn.
81.01 Tungsten (Wolfram) und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott.
81.02 Molybdän und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.03 Tantal und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.04 Magnesium und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.05 Cobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse
der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren
daraus, einschließlich Abfälle und Schrott.
81.06 Bismut und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.07 Cadmium und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.08 Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle
und Schrott.
81.09 Zirkonium und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.10 Antimon und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.11 Mangan und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.12 Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium,
Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium),
Rhenium und Thallium und Waren aus diesen
Metallen, einschließlich Abfälle und Schrott.
81.13 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott.
82.08 Messer und Schneidklingen für Maschinen oder
für mechanische Geräte.
8208.30 - für Küchenmaschinen oder für Maschinen für
die Nahrungsmittelindustrie
8208.40 - für Maschinen für die Landwirtschaft, den
Gartenbau oder für die Forstwirtschaft
8208.90 - andere
82.10 Handbetriebene mechanische Geräte, mit einem
Gewicht von 10 kg oder weniger, die zum
Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von
Speisen oder Getränken verwendet werden.
82.12 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen
(einschließlich Klingenrohlinge im Band).
83.02 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster,
Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren,
Koffer, Truhen, Kassetten u. dgl.; Hutablagen,
Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren aus
unedlen Metallen; Laufrollen oder Laufräder,
mit Befestigungsvorrichtungen aus unedlen
Metallen; automatische Türschließer aus
unedlen Metallen.
ex 8302.10 - Scharniere
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8302.20 - Laufrollen oder Laufräder
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- andere Beschläge und ähnliche Waren
ex 8302.42 - - andere, für Möbel geeignet
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8302.49 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
8302.60 - automatische Türschließer
83.07 Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit
Fittings.
84.01 Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht
bestrahlt, für Kernreaktoren; Maschinen und
Apparate für die Isotopentrennung.
84.04 Hilfsapparate für Kessel der Nummer 84.02 oder
84.03 (zB Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser,
Abgasrückführungen); Kondensatoren für
Dampfmaschinen.
8404.20 - Kondensatoren für Dampfmaschinen
8404.90 - Teile
84.07 Hub- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren
mit Funkenzündung.
ex 8407.10 Motoren für Luftfahrzeuge
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
84.08 Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren).
ex 8408.10 - Motoren für den Antrieb von
Wasserfahrzeugen
- - neu, mit einer Leistung von
70 - - - mehr als 500 kW, aber nicht mehr als
1 000 kW
80 - - - mehr als 1 000 kW, aber nicht mehr als
5 000 kW
90 - - - mehr als 5 000 kW
ex 8408.90 - andere Motoren
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
84.09 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Motoren der Nummer 84.07 oder 84.08 geeignet.
8409.10 - für Motoren für Luftfahrzeuge
- andere
8409.91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung geeignet
84.11 Turbo-Strahltriebwerke,
Turbo-Propellertriebwerke und andere
Gasturbinen.
- Turbo-Strahltriebwerke
8411.11 - - mit einer Schubkraft von 25 kN oder
weniger
ex 8411.12 - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN
- - - für zivile Luftfahrzeuge
11 - - - - mit einer Schubkraft von mehr als
25 kN, aber nicht mehr als 44 kN
13 - - - - mit einer Schubkraft von mehr als
44 kN, aber nicht mehr als 132 kN
19 - - - - mit einer Schubkraft von mehr als
132 kN
- Turbo-Propellertriebwerke
ex 8411.21 - - mit einer Leistung von 1 100 kW oder
weniger
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
8411.22 - - mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW
- - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
11 - - - - mit einer Leistung von mehr als
1 100 kW, aber nicht mehr als 3 730 kW
19 - - - - mit einer Leistung von mehr als
3 730 kW
- andere Gasturbinen
ex 8411.81 - - mit einer Leistung von 5 000 kW oder
weniger
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8411.82 - - mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- Teile
ex 8411.91 - - von Turobstrahltriebwerken (Anm.: richtig
Turbostrahltriebwerken) oder
Turbopropellertriebwerken
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8411.99 - - sonstige
10 - - - von Gasturbinen für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
84.12 Andere Motoren und Kraftmaschinen.
8412.10 - Strahltriebwerke, ausgenommen
Turbo-Strahltriebwerke
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- hydraulische Motoren und Kraftmaschinen
ex 8412.21 - - mit geradliniger Arbeitsweise
(Arbeitszylinder)
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8412.29 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- pneumatische Motoren und Kraftmaschinen
ex 8412.31 - - mit geradliniger Arbeitsweise
(Arbeitszylinder)
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8412.39 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- andere
ex 8412.80 - sonstige
91 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8412.90 - Teile
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
84.13 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit
Flüssigkeitszähler und -messer; Hebewerke für
Flüssigkeiten.
- Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer
und Pumpen, zur Aufnahme solcher gebaut
ex 8413.19 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8413.20 - Handpumpen, ausgenommen solche der
Unternummer 8413.11 oder 8413.19
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8413.30 - Treibstoff-, Schmiermittel- oder
Kühlmittelpumpen für
Kolbenverbrennungsmotoren
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8413.50 - andere stoßweise arbeitende
Verdrängerpumpen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8413.60 - andere rotierende Verdrängerpumpen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8413.70 - andere Zentrifugalpumpen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- andere Pumpen, Hebewerke für Flüssigkeiten
ex 8413.81 - - Pumpen
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- Teile
ex 8413.91 - - für Pumpen
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
84.14 Luft- und Vakuumpumpen, Luft- oder andere
Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder
Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator,
auch mit Filter.
ex 8414.10 - Vakuumpumpen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- - sonstige
30 - - - Rotationskolbenpumpen,
Drehschieberpumpen, Molekularpumpen und
Wälzkolbenpumpen
ex 8414.20 - Luftpumpen für Hand- oder Fußbetrieb
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8414.30 - Kompressoren, wie sie bei
Kälteerzeugungsmaschinen verwendet werden
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- Ventilatoren
8414.51 - Tisch-, Boden-, Wand-, Fenster-, Decken- und
Dachventilatoren, mit eingebautem
Elektromotor mit einer Leistung von 125 W
oder weniger
ex 8414.59 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8414.80 - andere
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- - sonstige
- - - Turbinenkompressoren
21 - - - - einstufig
ex 8414.90 - Teile
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
84.15 Klimageräte, bestehend aus einem
motorbetriebenen Ventilator und
Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und
des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft,
einschließlich solcher, bei denen der
Feuchtigkeitsgrad nicht gesondert einstellbar
ist.
- andere
8415.51 - - mit Kälteerzeugungsvorrichtung und Ventil
zum Umkehren des Kühl-/Heizkreislaufes
ex 8415.82 - - sonstige, mit Kälteerzeugungsvorrichtung
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8415.83 - - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8415.90 - Teile
10 - - für Klimageräte der Unternummer 8415.81,
8415.82 oder 8415.83, für die Verwendung
in Zivilluftfahrzeugen
84.18 Kühlschränke, Tiefkühlschränke und andere
Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen
zur Kälteerzeugung, auch elektrische;
Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der
Nummer 84.15.
ex 8418.10 - kombinierte Kühl- und Tiefkühlschränke, mit
getrennten Außentüren
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8418.30 - Tiefkühltruhen mit einem Rauminhalt von
800 l oder weniger
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8418.40 - Tiefkühlschränke mit einem Rauminhalt von
900 l oder weniger
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- andere Maschinen, Apparate, Geräte und
Einrichtungen zur Kälteerzeugung;
Wärmepumpen
8418.61 - - Kompressor-Kälteerzeugungsvorrichtungen,
mit einem Kondensator in Form eines
Wärmeaustauschers
(Kompressionswärmepumpen)
8418.69 - - sonstige
- Teile
8418.99 - - sonstige
84.19 Apparate, Vorrichtungen und
Laboreinrichtungen, auch mit elektrischer
Heizung, zur Behandlung von Stoffen durch auf
einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge,
wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren,
Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren,
Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren
oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsgeräte;
nicht elektrische Wasserdurchlauferhitzer und
Warmwasserspeicher.
- Trockner
8419.31 - - für landwirtschaftliche Erzeugnisse
8419.32 - - für Holz, Papiermasse, Papier oder Pappe
8419.39 - - sonstige
8419.50 - Wärmeaustauscher
8419.60 - Apparate und Vorrichtungen zum Verflüssigen
von Luft oder anderen Gasen
- andere Apparate und Vorrichtungen
8419.81 - - für die Zubereitung von heißen Getränken
oder zum Kochen oder Erwärmen von Speisen
8419.89 - - sonstige
8419.90 - Teile
84.21 Zentrifugen, einschließlich
Zentrifugaltrockner, Apparate zum Filtern oder
Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen.
- Zentrifugen, einschließlich
Zentrifugaltrockner
ex 8421.19 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- Apparate zum Filtern oder Reinigen von
Flüssigkeiten
ex 8421.21 - - zum Filtern oder Reinigen von Wasser
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8421.23 - - Ölfilter und Treibstoffilter, für
Kolbenverbrennungsmotoren
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8421.29 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- Apparate zum Filtern oder Reinigen von
Gasen
ex 8421.31 - - Luftansaugfilter für
Kolbenverbrennungsmotoren
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8421.39 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- Teile
8421.99 - - sonstige
84.24 Mechanische Apparate (auch für Handbetrieb)
zum Verteilen, Versprühen oder Zerstäuben von
Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöschgeräte,
auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche
Apparate; Sandstrahlmaschinen,
Dampfstrahlapparate u. dgl.
ex 8424.10 - Feuerlöschgeräte, auch mit Füllung
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
8424.90 - Teile
84.25 Flaschenzüge, Zugwinden und Spille; Hubwinden.
- Hubwinden; Hebevorrichtungen, wie sie zum
Hochziehen von Fahrzeugen verwendet werden
ex 8425.11 - - mit Elektromotor
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8425.19 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- andere Zugwinden, Spille
ex 8425.31 - - mit Elektromotor
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8425.39 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- Hubwinden; Hebevorrichtungen, wie sie zum
Hochziehen von Fahrzeugen verwendet werden
ex 8425.42 - - andere Hubwinden, hydraulisch betrieben
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8425.49 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
84.26 Derrickkrane, Laufkranke (Anm.: richtig
Laufkrane), Portalkrane,
Verladebrücken und andere Krane,
einschließlich Kabelkrane; Hubportale,
Portalhubkarren und Krankarren.
- andere Maschinen und Geräte
8426.99 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
84.28 Andere Maschinen und Geräte zum Heben,
Verladen, Entladen oder Fördern (zB Aufzüge,
Rolltreppen, Stetigförderer und
Seilschwebebahnen).
ex 8428.10 - Personen- und Lastenaufzüge
10 - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8428.20 - pneumatische Stetigförderer
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- andere Stetigförderer für Waren aller Art
ex 8428.33 - - sonstige, mit Förderband
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8428.39 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8428.90 - andere Maschinen und Geräte
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
84.31 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Maschinen oder Geräte der Nummer 84.25 bis
84.30 geeignet.
8431.10 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.25
- für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.28
8431.31 - - für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder
Rolltreppen
ex 8431.39 - - sonstige
90 - - - andere
- für Maschinen oder Geräte der
Nummer 84.26, 84.29 oder 84.30
8431.49 - - sonstige
84.45 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von
Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren
oder Zwirnen sowie andere Maschinen zur
Herstellung von Spinnstoffgarnen; Maschinen
zum Spulen (einschließlich
Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von
Spinnstoffen und Maschinen zur Vorbereitung
von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf
Maschinen der Nummer 84.46 oder 84.47.
84.46 Webmaschinen (Webstühle).
84.47 Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder
Strickwaren, Nähgewirken, Gimpen, Tüllen,
Spitzen, Stickereien, Posamentierwaren,
Flechtwaren oder Netzwaren sowie
Tuftingmaschinen.
- Rundwirk- und Rundstrickmaschinen
8447.11 - - mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm
oder weniger
8447.12 - - mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als
165 mm
ex 8447.20 - Flachwirk- und Flachstrickmaschinen;
Maschinen zur Herstellung von Nähwirken
- sonstige
91 - - - Kettenwirk- und Kettenstrickmaschinen
(einschließlich Raschel)
93 - - - Cottonmaschinen
99 - - - andere
8447.90 - andere
84.48 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der
Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 (zB
Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und
Schußfadenwächter und Webschützenwechsler);
Teile und Zubehör, ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen und Apparate
dieser Nummer oder für Maschinen der
Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 geeignet
(zB Spindeln und Spindelflügel,
Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe,
Spinndüsen, Webschützen, Schäfte und Lizten,
Nadeln und Platinen).
- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen
der Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47
8448.11 - - Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen;
Kartenreduziervorrichtungen,
Kartenschlagmaschinen,
Kartenkopiermaschinen und
Kartenbindemaschinen dafür
8448.19 - - sonstige
- Teile und Zubehör für Maschinen der
Nummer 84.45 oder für deren Hilfsmaschinen
und -apparate
8448.31 - - Kratzengarnituren
8448.32 - - für Maschinen zur Aufbereitung von
Spinnstoffen, ausgenommen
Kratzengarnituren
8448.33 - - Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und
Ringläufer
8448.39 - - sonstige
- Teile und Zubehör für Webmaschinen
(Webstühle) oder deren Hilfsmaschinen und
-apparate
8448.41 - - Webschützen
8448.42 - - Kämme (Riete), Litzen und Schäfte
8448.49 - - sonstige
- Teile und Zubehör für Maschinen der
Nummer 84.47 oder für deren Hilfsmaschinen
und -apparate
8448.51 - - Platinen, Nadeln und andere Waren zur
Maschenbildung
8448.59 - - sonstige
84.49 Maschinen und Apparate zur Herstellung oder
Fertigbehandlung von Filz oder Vliesstoffen
(als Meterware oder geformt), einschließlich
Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Filzhüten; Formen für die Hutmacherei.
84.52 Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen
der Nummer 84.40; Möbel, Sockel und Deckel,
für Nähmaschinen besonders vorgerichtet;
Nähmaschinennadeln.
84.53 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten,
Gerben, Zurichten oder Bearbeiten von Häuten,
Fellen oder Leder oder zur Herstellung oder
Reparatur von Schuhen oder anderen Waren aus
Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen
Nähmaschinen.
84.56 Werkzeugmaschinen für die abtragende
Bearbeitung von Stoffen aller Art durch
Laserstrahl oder anderen Licht- oder
Photonenstrahl, durch Ultraschall, durch
Elektroerosion, durch elektrochemische
Verfahren, durch Elektronen-, Ionen- oder
Plasmastrahl.
84.60 Werkzeugmaschinen zum Abgraten, Entgraten,
Schärfen, Schleifen, Honen, Läppfen, Polieren
und zur anderen Fertigbearbeitung von
Metallen, gesinterten Metallcarbiden oder
Cermets (Metallkeramiken) mit Hilfe von
Schleifmaschinen, Schleif- oder
Poliermaschinen, ausgenommen Maschinen zur
Herstellung oder Fertigbearbeitung von
Verzahnungen der Nummer 84.61.
- Planschleifmaschinen, in einer der Achsen
mit einer Genauigkeit von mindestens 0,01 mm
verstellbar
8460.11 - - numerisch gesteuert
84.64 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von
Steinen, keramischen Waren, Beton,
Asbestzement oder ähnlichen mineralischen
Stoffen oder für die Kaltbearbeitung von Glas.
84.67 Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder
eingebautem nichtelektrischem Motor.
- andere Handwerkzeuge
8467.81 - - Kettensägen
8467.89 - - sonstige
- Teile
8467.91 - - von Kettensägen
8467.92 - - von Preßluft-Handwerkzeugen
8467.99 - - sonstige
84.69 Schreibmaschinen und
Textverarbeitungsmaschinen
84.71 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und
Einheiten davon; magnetische oder optische
Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf
Datenträgern in codierter Form sowie Maschinen
zur Verarbeitung solcher Daten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen.
84.73 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,
Schutzhüllen u. dgl.), ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der
Nummern 84.69 bis 84.72 geeignet.
8473.30 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate
der Nummer 84.71
84.75 Maschinen für den Zusammenbau von mit einem
Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten
elektrischen Lampen oder Röhren,
Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen;
Maschinen und Apparate für die Herstellung
oder Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren.
84.77 Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von
Kautschuk oder Kunststoffen oder für die
Herstellung von Waren aus diesen Stoffen, in
diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
8477.10 - Spritzgußmaschinen
8477.20 - Extruder
84.78 Maschinen und Apparate für die Aufbereitung
oder Verabeitung (Anm.: richtig
Verarbeitung) von Tabak, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit
eigener Funktion, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
8479.10 - Maschinen, Apparate und Geräte für den
Straßen- und Wegebau, Hoch- und Tiefbau oder
ähnliche Arbeiten
- andere Maschinen, Apparate und Geräte
8479.89 - - sonstige
8479.90 - Teile
84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder
Schlauchleitungen, Dampfkessel,
Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter,
einschließlich Druckreduzierventile und
thermostatisch gesteuerte Ventile.
8481.90 - Teile
84.83 Wellen (einschließlich Nockenwellen und
Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse (auch
mit eingebautem Wälzlager), Gleitlager und
Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,
Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch
in Form von Wechselgetrieben oder anderen
regelbaren Getrieben, einschließlich
Drehmomentwandler, Kugelrollspindeln;
Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,
einschließlich Rollenblöcke für Flaschenzuge;
Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen
(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke).
ex 8483.10 - Wellen (einschließlich Nockenwellen und
Kurbelwellen) und Kurbeln
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8483.30 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;
Gleitlager und Lagerschalen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8483.40 - Getriebe auch in Form von Wechselgetrieben
oder anderen regelbaren Getrieben,
einschließlich Drehmomentwandler;
Kugelrollspindeln
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8483.50 - Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,
einschließlich Rollenblöcke für
Flaschenzuge
10 - - Riemen- oder Seilscheiben für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8483.60 - Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen
(einschließlich Kreuz- oder Karadangelenke)
(Anm.: richtig: Kardangelenke)
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8483.90 - Teile
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
84.84 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder
Zusammenstellungen von Dichtungen
verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in
Beuteln, Säckchen oder ähnlichen
Umschließungen
ex 8484.10 - metalloplastische Dichtungen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8484.90 - andere
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
84.85 Teile von Maschinen, Apparaten oder
mechanischen Geräten, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen,
ausgenommen Teile mit elektrischen
Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen,
Kontakten oder anderen wesentlichen Merkmalen
elektrotechnischer Waren.
8485.90 - andere
85.01 Elektromotoren und elektrische Generatoren
(ausgenommen Stromerzeugungsaggregate).
ex 8501.20 - Allstrommotoren (Universalmotoren), mit
einer Leistungen von mehr als 37,5 W
10 - - mit einer Leistungen von mehr als 735 W,
aber nicht mehr als 150 kW, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- andere Gleichstrommotoren;
Gleichstromgeneratoren
ex 8501.31 - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger
10 - - - Motoren mit einer Leistung von mehr als
735 W, Gleichstromgeneratoren, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8501.32 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis
einschließlich 75 kW
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8501.33 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis
einschließlich 375 kW
10 - - - Motoren mit einer Leistung von 150 kW
oder weniger und Generatoren, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8501.34 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kW
10 - - - Generatoren für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- - - andere
50 - - - Fahrmotoren
8501.40 - andere Einphasen-Wechselstrommotoren
- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren
8501.51 - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger
ex 8501.52 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis
einschließlich 75 kW
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8501.53 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW
10 - - - mit einer Leistung von 150 kW oder
weniger, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
- Wechselstromgeneratoren
ex 8501.61 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder
weniger
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8501.62 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis
einschließlich 375 kVA
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8501.63 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA
bis einschließlich 750 kVA
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
85.02 Stromerzeugungsaggregate und elektrische
rotierende Umformer.
- Stromerzeugungsaggregate mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Dieselmotoren oder
Halbdieselmotoren)
ex 8502.11 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder
weniger
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8502.12 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA
bis einschließlich 375 kVA
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8502.13 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8502.20 - Stromerzeugungsaggregate mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8502.30 - andere Stromerzeugungsaggregate
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8502.40 - rotierende Umformer
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
85.03 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Maschinen der Nummer 85.01 oder 85.02
geeignet.
85.04 Elektrische Transformatoren, elektrische
ruhende Umformer (zB Gleichrichter) sowie
Drosselspulen und andere
Selbstinduktionsspulen.
ex 8504.10 - Vorschaltgeräte für Entladungslampen oder
-röhren
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- andere Transformatoren
ex 8504.31 - - mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8504.32 - - mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis
einschließlich 16 kVA
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8504.33 - - mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis
einschließlich 500 kVA
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8504.40 - ruhende Umformer
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8504.50 - andere Drosselspulen und andere
Selbstinduktionsspulen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
85.07 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich
Separatoren dafür, auch in quadratischer oder
rechteckiger Form.
ex 8507.10 - Bleiakkumulatoren, wie sie zum Starten von
Kolbenverbrennungsmotoren verwendet werden
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8507.20 - andere Bleiakkumulatoren
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8507.30 - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8507.40 - Nickel-Eisen-Akkumulatoren
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8507.80 - andere Akkumulatoren
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8507.90 - Teile
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
85.11 Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen, wie
sie für Verbrennungsmotoren mit Funkenzündung
oder Kompressionszündung verwendet werden (zB
Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen,
Zündkerzen, Glühkerzen und Anlasser);
Lichtmaschinen (zB Dynamos und
Wechselstromgeneratoren) und Lade- oder
Rückstromschalter, wie sie zusammen mit
solchen Motoren verwendet werden.
ex 8511.10 - Zündkerzen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8511.20 - Magnetzünder; Lichtmagnetzünder;
Schwungmagnetzünder
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8511.30 - Verteiler; Zündspulen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8511.40 - Anlasser und Anlasser-Lichtmaschinen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8511.50 - andere Lichtmaschinen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8511.80 - andere Vorrichtungen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
85.14 Elektrische Industrie-, Gewerbe- oder
Laboratiumsöfen (einschließlich Öfen zur
thermischen Behandlung von Stoffen durch
Induktion oder durch kapazitiven Widerstand);
andere Industrie-, Gewerbe- oder
Laboratoriumsapparate zur thermischen
Behandlung von Stoffen durch Induktion oder
durch kapazitiven Widerstand.
85.15 Maschinen und Apparate zum Löten oder
Schweißen (auch zum Schneiden geeignet),
elektrisch (einschließlich solcher mit
elektrisch aufgeheiztem Gas arbeitend) oder
mit Laserstrahl oder anderem Licht- oder
Photonenstrahl, mit Ultraschall, mit
Elektronenstrahl, mit Magnetimpulsen oder mit
Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen
und Apparate zum Heißversprühen von Metallen
oder Metallcarbiden.
- Maschinen und Apparate zum Lichtbogen- oder
Plasmastrahlschweißen von Metallen
8515.31 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend
8515.39 - - sonstige
8515.80 - andere Maschinen und Apparate
8515.90 - Teile
85.18 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür;
Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer,
Ohrhörer und Mikrophon-Hörer-Kombinationen;
elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische
Tonverstärkergeräte und -anlagen.
ex 8518.10 - Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- Lautsprecher, auch in Gehäusen
ex 8518.21 - - Einzellautsprecher in Gehäusen
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8518.22 - - zwei oder mehr Lautsprecher in einem
gemeinsamen Gehäuse
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8518.29 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8518.30 - Kopfhörer, Ohrhörer und
Mikrophon-Hörer-Kombinationen
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8518.40 - elektrische Tonfrequenzverstärker
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8518.50 - elektrische Tonverstärkergeräte und
-anlagen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
8518.90 - Teile
85.19 Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und
andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute
Tonaufnahmevorrichtung.
8519.10 - Plattenspieler mit Verstärker für Münz- oder
Spielmarkeneinwurf
- andere Plattenspieler mit Verstärker
8519.21 - - ohne Lautsprecher
8519.29 - - sonstige
8519.40 - Diktat-Wiedergabegeräte
85.20 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte,
auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung.
8520.10 - Diktiergeräte, nur zum Betrieb mit außerhalb
liegender Stromquelle
ex 8520.90 - andere
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
85.21 Videogeräte zur Bild- oder Bild- und
Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit
eingebautem Videosignalempfangsteil (Tuner).
ex 8521.10 - Magnetbandgeräte
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
8521.90 - andere
85.22 Teile und Zubehör für Geräte der Nummern 85.19
bis 85.21
85.25 Sendegeräte für Funktelephonie,
Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerät oder
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;
Fernsehkameras.
85.26 Radargeräte, Funknavigationsgeräte und
Funkfernsteuergeräte.
85.27 Empfangsgeräte für Funktelephonie,
Funktelegraphie oder Rundfunk, auch in
einem gemeinsamen Gehäuse mit einem
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder
einer Uhr kombiniert.
- Rundfunkempfangsgeräte, die unabhänig von
einer außerhalb liegenden Stromquelle
arbeiten können, einschließlich solcher, die
auch für den Funktelephonie- oder
Funktelegraphieempfang geeignet sind
ex 8527.11 - - mit einem Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegerät kombiniert
10 - - mit laseroptischem Lesesystem
8527.90 - andere Geräte
85.29 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Geräte der Nummern 85.25 bis 85.28 geeignet.
ex 8529.10 - Antennen und Antennenreflektoren aller Art;
Teile, die zur Verwendung mit diesen Waren
geeignet sind
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8529.90 - andere
10 - - Baugruppen und Unterbaugruppen, die aus
zwei oder mehr befestigten oder
zusammengefügten Teilen oder Stücken
bestehen, für Geräte in den
Unternummern 8526 10 11, 8526 10 13,
8526 10 19, 8526 91 11, 8526 91 19 und
8526 92 10, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
85.30 Elektrische Signalgeräte (andere als für die
Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-,
Kontroll- oder Steuergeräte, für Schienen- und
ähnliche Wege, Straßen, Binnenwasserwege,
Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder
Flugplätze (ausgenommen solche der
Nummer 86.08).
85.31 Akustische oder visuelle elektrische
Signalgeräte (zB Läutwerke, Sirenen,
Meldetafeln, Diebstahlalarmgeräte,
Feuermelder), ausgenommen solche der
Nummer 85.12 oder 85.30.
85.32 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder
andere einstellbare Kondensatoren.
8532.90 - Teile
85.33 Elektrische Wiederstände (Anm.: richtig
Widerstände) (einschließlich)
Rheostate und Potentiometer), ausgenommen
Heizwiderstände.
8533.90 - Teile
85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und
-röhren, einschließlich innenverspiegelte
Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder
Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.
ex 8539.10 - innenverspiegelte Scheinwerferlampen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode
oder Photokathode (zB Vakuumröhren, Röhren mit
Dampf- oder Gasfüllung,
Quecksilberdampfgleichrichterlampen und
-kleinröhren, Kathodenstrahlröhren,
Fernsehbildaufnahmeröhren).
- Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren,
einschließlich Kathodenstrahlröhren für
Videomonitoren
8540.11 - - für mehrfarbiges Bild
8540.20 - Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler- und
bildverstärkerröhren; andere
Photokathodenröhren
- Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone,
Klystrone, Wanderfeldröhren und
Carcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte
Röhren
8540.41 - - Magnetrone
8540.42 - - Klystrone
- Teile
8540.91 - - von Kathodenstrahlröhren
8540.99 - - sonstige
85.43 Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener
Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
ex 8543.80 - andere Maschinen und Apparate
10 - - Flugschreiber, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 8543.90 - Teile
10 - - Baugruppen und Unterbaugruppen, die aus
zwei oder mehr befestigten oder
zusammengefügten Teilen oder Stücken
bestehen, für Flugschreiber, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder
eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich
Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische
Leiter, auch mit Anschlußstücken;
Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten
optischen Fasern, auch elektrische Leiter
enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen.
ex 8544.30 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie
sie für Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder
Wasserfahrzeuge verwendet werden
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
86.09 Warenbehälter (Container), einschließlich
solcher für den Transport von Flüssigkeiten,
speziell für eine oder mehrere
Beförderungsarten gebaut und ausgestattet.
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn
oder mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
ex 8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
- - mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder
weniger
91 - - - neue
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
8703.10 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf
Schnee gebaut; Fahrzeuge, besonders für die
Beförderung von Personen auf Golfplätzen
gebaut und ähnliche Fahrzeuge
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm
10 - - - neue
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm
- - - neue
11 - - - motorisierte Wohnwagenanhänger
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
ex 8704.21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von 5 t oder weniger
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen konstruiert
ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 5 t, aber nicht mehr als
20 t
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen konstruiert
ex 8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 20 t
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen konstruiert
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung
ex 8704.31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von 5 t oder weniger
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen konstruiert
ex 8704.32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 5 t
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen konstruiert
87.09 Werkskarren, mit eigenem Antrieb, ohne Hebe-
oder Arbeitsvorrichtungen, wie sie in
Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf
Flugplätzen zum Befördern von Waren auf kurzen
Strecken verwendet werden; Zugkarren, wie sie
auf Bahnsteigen verwendet werden; Teile davon.
- Karren
ex 8709.11 - - elektrische
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen konstruiert
ex 8709.19 - - sonstige
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen konstruiert
8709.90 - Teile
88.01 Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge,
Hängegleiter und andere Luftfahrzeuge ohne
eigenen Antrieb.
ex 8801.10 - Segelflugzeuge und Hängegleiter
10 - - für den zivilen Gebrauch
8801.90 - andere
88.02 Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber,
Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich
Satelliten) und ihre Träger für den Raumstart.
- Hubschrauber
ex 8802.11 - - mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder
weniger
10 - - - zivile Hubschrauber
ex 8802.12 - - mit einem Leergewicht von mehr als
2 000 kg
10 - - - zivile Hubschrauber
ex 8802.20 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit
einem Leergewicht von 200 kg oder weniger
10 - - Zivilluftfahrzeuge
ex 8802.30 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit
einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis
einschließlich 15 000 kg
10 - - Zivilluftfahrzeuge
ex 8802.40 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit
einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg
10 - - Zivilluftfahrzeuge
8802.50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)
und ihre Träger für den Raumstart
88.03 Teile von Waren der Nummer 88.01 oder 88.02.
ex 8803.10 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8803.20 - Fahrgestelle und Teile davon
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8803.30 - andere Teile von Flugzeugen oder
Hubschraubern
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8803.90 - andere
- - sonstige
91 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen und in Hängegleitern
88.05 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Apparate
und Vorrichtungen für Decklandungen von
Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und
Vorrichtungen; Flugsimulatoren, Teile dieser
Waren.
90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;
optische Faserkabel, andere als die der
Nummer 85.44; Folien und Platten aus
polarisierenden Stoffen; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen
nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
9001.10 - optische Fasern, optische Faserbündel und
-kabel
9001.30 - Kontaktlinsen
9001.90 - andere
90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische
Elemente, aus Stoffen aller Art, gefaßt, für
Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht
optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
9002.90 - andere
90.06 Photographische (andere als
kinematographische) Aufnahmeapparate;
photographische Blitzlichtgeräte und
Photoblitzlichtlampen, andere als
Entladungslampen der Nummer 85.39.
90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und
Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten.
- Aufnahmeapparate
9007.11 - - für Filme mit einer Breite von weniger als
16 mm oder für Doppel-8 mm-Filme
9007.19 - - sonstige
90.08 Stehbildprojektoren; photographische (andere
als kinematographische) Vergrößerungs- und
Verkleinerungsapparate.
9008.10 - Projektoren für Diapositive
9008.20 - Lesegeräte für Mikrofilm, Mikrofiche oder
andere Mikroträger, auch für die Herstellung
von Kopien geeignet
9008.30 - andere Stehbildprojektoren
9008.90 - Teile und Zubehör
90.09 Photokopierapparate mit optischem System oder
für das Kontaktverfahren sowie
Thermokopiergeräte.
9009.90 - Teile und Zubehör
90.14 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse;
andere Navigationsinstrumente und -apparate.
ex 9014.10 - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
9014.20 - Instrumente und Apparate für die Luft- oder
Weltraumnavigation (ausgenommen Kompasse)
9014.90 - Teile und Zubehör
90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für
medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Verwendung,
einschließlich Szintigraphen und andere
elektromedizinische Apparate sowie Aparate
(Anm.: richtig: Apparate) zur Prüfung des
Sehvermögens.
90.19 Apparate und Geräte für die Mechanotherapie;
Massageapparate und -kleingeräte; Apparate und
Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie,
Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und
künstliche Beatmung sowie andere Apparate und
Geräte für die Atmungstherapie.
90.20 Andere Atmungsgeräte und Gasmasken,
ausgenommen Schutzmasken, die weder
mechanische Teile noch auswechselbare Filter
ausweisen.
90.21 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen,
einschließlich Krücken,
medizinisch-Chirurgische Gürtel und Bänder;
Schienen und andere Vorrichtungen zur
Behandlung von Knochenbrüchen; künstliche
Körperteile; Schwerhörigengeräte und andere
Apparate und Vorrichtungen, die zur Behebung
von Funktionsschäden oder Gebrechen in der
Hand oder am Körper getragen oder in diesen
eingepflanzt werden.
- künstliche Gelenke und andere Apparate und
Vorrichtungen für die Orthopädie oder
Behandlung von Knochenbrüchen
9021.11 - - Künstliche Gelenke
9021.19 - - sonstige
- künstliche Zähne und Zahnprothesen
9021.29 - - sonstige
9021.30 - andere künstliche Körperteile
9021.40 - Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und
Zubehör
9021.50 - Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und
Zubehör
9021.90 - andere
90.22 Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-,
Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für
medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Zwecke,
einschließlich der Apparate für die
Strahlenphotographie oder die
Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere
Vorrichtungen zur Erzeugung von
Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren,
Steuerpulte und Bedienungstische, Bildschirme,
Tische, Sessel u. dgl., für die Untersuchung
und Behandlung.
90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der
Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,
Elastizität oder anderer mechanischer
Eigenschaften von Materialien (zB Metallen,
Holz, Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen).
9024.90 - Teile und Zubehör
90.25 Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und
ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer,
Pyrometer, Barometer, Hygrometer und
Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung,
auch miteinander kombiniert.
- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen
Instrumenten kombiniert
ex 9025.11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt ablesbar
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9025.19 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9025.20 - Barometer, nicht mit anderen Instrumenten
kombiniert
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 9025.80 - andere Instrumente
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
9025.90 - Teile und Zubehör
90.26 Instrumente und Apparate zum Messen oder
Kontrollieren von Durchfluß, Standhöhe, Druck
oder von anderen veränderlichen Größen von
Flüssigkeiten oder Gasen (zB
Durchflußmengenmesser, Standanzeiger,
Manometer und Wärmemengenmesser), ausgenommen
Instrumente und Apparate der Nummer 90.14,
90.15, 90.28 or (Anm.: richtig: oder) 90.32.
ex 9026.10 - zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluß
oder Standhöhe von Flüssigkeiten
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 9026.20 - zum Messen oder Kontrollieren des Druckes
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 9026.80 - andere Instrumente oder Apparate
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
9026.90 - Teile und Zubehör
90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für
physikalische oder chemische Untersuchungen
(zB: Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer
und Gas- oder Rauchanalysenapparate);
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen
oder Prüfen der Viskosität, Porosität,
Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;
Instrumente und Apparate für kalorimetrische,
akustische oder photometrische Messungen
(einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome.
90.29 Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,
Kilometerzähler, Schrittzähler u. dgl.;
Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser,
ausgenommen solche der Nummer 90.14 oder
90.15; Stroboskope.
ex 9029.10 - Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,
Kilometerzähler, Schrittzähler u. dgl.
10 - - elektrische oder elektronische
Tourenzähler, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9029.20 - Tachometer und andere
Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope
- - Tachometer und andere
Geschwindigkeitsmesser
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9029.90 - Teile und Zubehör
10 - - von Tourenzählern, Tachometern und anderen
Geschwindigkeitsmessern, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
90.30 Oszilloskope, Spektralanalysengeräte und
andere Instrumente, Apparate und Geräte zum
Messen oder Kontrollieren elektrischer Größen,
ausgenommen Zähler der Nummer 90.28;
Instrumente und Apparate zum Messen oder zum
Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-,
kosmischen oder anderen ionisierenden
Strahlen.
ex 9030.10 - Instrumente und Apparate zum Messen oder zum
Nachweis von ionisierenden Strahlen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 9030.20 - Kathodenstrahloszilloskope und
Kathodenstrahloszillographen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- andere Instrumente und Apparate zum Messen
oder Kontrollieren der Spannung, der
Stromstärke, des Widerstandes oder der
Leistung, ohne Registriervorrichtung
ex 9030.31 - - Multimeter
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9030.39 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9030.40 - andere Instrumente und Apparate, besonders
für die Fernmeldetechnik gebaut (zB
Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser,
Verzerrungsmesser und
Geräuschspannungsmesser)
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- andere Instrumente und Apparate
ex 9030.81 - - mit Registriervorrichtung
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9030.89 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9030.90 - Teile und Zubehör
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
90.31 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen
zum Messen oder Kontrollieren, in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Profilprojektoren.
ex 9031.80 - andere Instrumente, Apparate, Geräte und
Maschinen
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 9031.90 - Teile und Zubehör
10 - - von Instrumenten, Apparaten, Geräten und
Maschinen der Unternummer 9031 80, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
90.32 Instrumente, Apparate und Geräte zum
selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren
ex 9032.10 - Thermostate
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 9032.20 - Druckregel und -kontrollapparate
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- andere Instrumente, Apparate und Geräte
ex 9032.81 - - hydraulische oder pneumatische
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9032.89 - - sonstige
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9032.90 - Teile und Zubehör
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
90.33 Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten,
Geräten und Instrumenten des Kapitels 90, in
diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
91.04 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für
Land-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeuge
ex 9104.00 10 - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
91.09 Andere Uhrwerke, vollständig und
zusammengebaut.
- mit Baterie- (Anm.: richtig: Batterie-),
Akkumulator- oder Netzbetrieb
ex 9109.19 - - sonstige
10 - - - mit einer Breite oder einem Durchmesser
von 50 mm oder weniger, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 9109.00 - andere
10 - - mit einer Breite oder einem Durchmesser
von 50 mm oder weniger, für die Verwendung
in Zivilluftfahrzeugen
92.08 Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln,
mechanische singende Vögel, singende Sägen und
andere Musikinstrumente, in anderen Nummern
dieses Kapitels nicht erfaßt; Lockpfeifen
aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und
andere Mundblasinstrumente für Signalzwecke.
92.09 Teile (zB Musikwerke für Spieldosen) und
Zubehör (zB Karten, Scheiben und Walzen für
mechanische Instrumente) von
Musikinstrumenten; Metronome, Stimmgabeln und
Stimmpfeifen aller Art.
- andere
9209.92 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten
der Nummer 92.02
9209.93 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten
der Nummer 92.03
9209.94 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten
der Nummer 92.07
9209.99 - - sonstige
94.01 Sitzmöbel (ausgenommen Waren der
Nummer 94.02), einschließlich solcher, die in
Liegemöbel umgewandelt werden können, und
Teile davon.
ex 9401.10 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet
werden
10 - - nicht lederbezogen, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
94.02 Medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Möbel (zB
Operationstische, Untersuchungstische und
Spitalsbetten mit mechanischen Vorrichtungen,
zahnärztliche Behandlungsstühle); Stühle für
Friseursalons und ähnliche Stühle, die sowohl
Schwenk- als auch Kipp- und Hebevorrichtungen
besitzen; Teile dieser Waren.
94.03 Andere Möbel und Teile davon.
ex 9403.20 - andere Metallmöbel
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 9403.70 - Kunststoffmöbel
10 - - - für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
94.05 Beleuchtungskörper (einschließlich
Scheinwerfer) und Teile davon, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete
Namensscjoöder. beleuchtete Namensschilder u.
dgl., mit festmontierter Lichtquelle, sowie
anderweitig weder genannte noch inbegriffene
Teile davon.
ex 9405.10 - Luster und andere elektrische Decken- oder
Wandleuchten, ausgenommen solche für
öffentliche Plätze oder Verkehrswege
10 - - aus unedlem Metall oder Kunststoff, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 9405.60 - Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder u. dgl.
10 - - Reklameleuchten, Leuchtschilder,
beleuchtete Namensschilder u. dgl. aus
unedlem Metall oder Kunststoff, für die
Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
- Teile
ex 9405.92 - - aus Kunststoffen
10 - - - Teile der Waren der Unternummer 9405 10
oder 9405 60, für die Verwendung in
Zivilluftfahrzeugen
ex 9405.99 - - andere
10 - - - Teile der Waren der Unternummer 9405 10
oder 9405 60, aus unedlem Metall, für
die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
95.06 Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik,
Athletik, andere Sportarten (einschließlich
Tischtennis) und Freiluftspiele, nicht in
anderen Nummern dieses Kapitels genannt oder
inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken.
- Golfschläger und andere
Ausrüstungsgegenstände für den Golfsport
9506.31 - - Golfschläger, vollständig
9506.32 - - Golfbälle
9506.39 - - sonstige
- andere
9506.91 - - Geräte und Ausrüstungen für Turnen,
Gymnastik und Athletik
9506.99 - - sonstige
96.01 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,
Korallen, Perlmutter und andere tierische
Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus
diesen Stoffen (einschließlich durch Formen
erhaltene Waren).
9601.10 - Bearbeitetes Elfenbein und Waren aus
Elfenbein
96.12 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche
Farbbänder, mit Tinte oder anderen Stoffen für
Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in
Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch
in Schachteln.
97.01 Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig
mit der Hand ausgeführt, ausgenommen
Zeichnungen der Nummer 49.06, und andere
handbemalte oder handverzierte gewerbliche
Waren; Kollagen und ähnliche Bildwerke.
97.02 Originalstiche, Originalschnitte und
Originallithographien.
97.03 Originalwerke der Bildhauerkunst, aus Stoffen
aller Art.
97.04 Breif- (Anm.: richtig: Brief-)
oder Stempelmarken,
Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe, mit
Marken bedruckte Korrespondenzkarten oder
-briefe (Ganzsachen) u. dgl., entwertet oder,
falls nicht entwertet, im Bestimmungsland
weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen.
97.05 Sammlungen und Sammlungsstücke von
zoologischem, botanischem, mineralogischem,
historischem, archäologischem,
paläontologischem, ethnographischem oder
numismatischem Wert.
97.06 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt.
TABELLE B ZU ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
25.29 Feldspat; Leuzit; Nephelin und
Nephelin-Syenit; Flußspat.
- Flußspat
2529.21 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von
97 Gewichtsprozent oder weniger
2529.22 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von mehr
als 97 Gewichtsprozent
2529.30 - Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenite
27.12 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines
Erdölwachs, slack wax, Ozokerit, Montanwachs,
Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche
Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere
Verfahren gewonnen, auch gefärbt.
ex 2712.90 - andere
- - sonstige
- - - roh
39 - - - - für andere Zwecke
90 - - - andere
27.13 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände
von Erdölen oder Ölen aus bituminösen
Mineralien.
2713.20 - Erdölbitumen
2713.90 - andere
28.01 Fluor, Chlor, Brom und Iod.
2801.10 - Chlor
28.04 Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle.
- Silicium
2804.61 - - mit einem Gehalt an Silicium von
99,99 Gewichtsprozent oder mehr
2804.69 - - sonstige
2804.70 - Phosphor
2804.80 - Arsen
2804.90 - Selen
28.18 Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution;
Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid.
2818.10 - künstlicher Korund, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution
28.33 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate).
- andere Sulfate
2833.23 - - des Chroms
2833.24 - - des Nickels
2833.25 - - des Kupfers
2833.27 - - des Bariums
2833.29 - - sonstige
28.39 Silicate; handelsübliche Alkalimetallsilicate.
28.50 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride,
auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution, ausgenommen Verbindungen, die
auch Carbide der Nr. 28.49 sind.
29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.
- gesättigte Chlorderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe
2903.12 - - Dichlormethan (Methylenchlorid)
2903.13 - - Chloroform (Trichlormethan)
ex 2903.30 - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der
acyclischen Kohlenwasserstoffe
10 - - Fluoride
ex 2903.40 - Halogenderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe, die zwei oder mehr
verschiedene Halogene enthalten
- - nur fluoriert oder chloriert
- - - andere
69 - - - - sonstige
- - sonstige
- - - andere
98 - - - - sonstige
29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- einwertige gesättigte Alkohole
2905.17 - - Dodecan-1-ol (Laurylalkohol),
Hexadekan-1-ol (Cetylalkohol) und
Oktadekan-1-ol (Stearylalkohol)
ex 2905.19 - - sonstige
90 - - - andere
- Diole
ex 2905.39 - - sonstige
90 - - - andere
29.06 Cyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Alkohole
2906.11 - - Menthol
2906.13 - - Sterine und Inosite
2906.14 - - Terpineole
2906.19 - - sonstige
- aromatische Alkohole
2906.21 - - Benzylalkohol
2906.29 - - sonstige
29.08 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
der Phenole oder Phenolalkohole.
2908.10 - Derivate, die nur Halogensubstituenten
enthalten, und deren Salze
2908.20 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten,
deren Salze und Ester
ex 2908.90 - andere
90 - - sonstige
29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Ketone ohne andere
Sauerstoffunktionen
2914.21 - - Campher
2914.23 - - Jonone und Methyljonone
2914.30 - aromatische Ketone ohne andere
Sauerstoffunktionen
- Ketonalkohole und Ketonaldehyde
2914.41 - - 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on
(Diacetonalkohol)
2914.49 - - sonstige
2914.50 - Ketonphenole und Ketone mit anderen
Sauerstoffunktionen
29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-
oder Nitrosoderivate.
- Ameisensäure, deren Salze und Ester
2915.11 - - Ameisensäure
2915.12 - - Salze der Ameisensäure
2915.13 - - Ester der Ameisensäure
- Essigsäure und deren Salze;
Essigsäureanhydrid
2915.23 - - Cobaltacetate
2915.24 - - Essigsäureanhydrid
2915.29 - - andere
- Ester der Essigsäure
2915.31 - - Ethylacetat
2915.33 - - n-Butylacetat
2915.35 - - 2-Ethoxyethylacetat
2915.39 - - sonstige
2915.60 - Buttersäuren und Valeriansäuren, deren Salze
und Ester
2915.70 - Palmitinsäure und Stearinsäure, deren Salze
und Ester
2915.90 - andere
29.18 Carbonsäuren mit zusätzlichen
Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne
andere Sauerstoffunktion, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren
Derivate
2918.12 - - Weinsäure
ex 2918.19 - - sonstige
30 - - - Cholsäure, 3alpha-,
12alpha-dihydroxy-5beta-Cholan-24-Säure
(Deoxycholsäure), deren Salze und Ester
90 - - - andere
29.21 Verbindungen mit Aminofunktion
- aromatische Monoamine und deren Derivate;
deren Salze
2921.42 - - Anilinderivate und deren Salze
2921.43 - - Toluidine und deren Derivate; deren Salze
2921.44 - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren
Salze
2921.49 - - sonstige
29.22 Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen.
- Aminoalkohole, deren Ether und Ester,
ausgenommen solche, die mehr als eine Art
von Sauerstoffunktion enthalten; deren
Salze
2922.11 - - Monoethanolamin und dessen Salze
2922.12 - - Diethanolamin und dessen Salze
2922.13 - - Triethanolamin und dessen Salze
2922.19 - - sonstige
- Aminonaphthole und andere Aminophenole,
deren Ether und Ester, ausgenommen solche,
die mehr als eine Art von Sauerstoffunktion
enthalten; deren Salze
2922.21 - - Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und
deren Salze
2922.22 - - Anisidine, Dianisidine und Phenetidine und
deren Salze
2922.29 - - sonstige
2922.30 - Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone,
ausgenommen solche, die mehr als eine Art
von Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze
- Aminosäuren und deren Ester, ausgenommen
solche, die mehr als eine Art von
Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze
2922.41 - - Lysin und dessen Ester; deren Salze
2922.42 - - Glutaminsäure und deren Salze
2922.49 - - sonstige
2922.50 - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und
andere Aminoverbindungen mit
Sauerstoffunktionen
29.29 Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen.
29.30 Organische Schwefelverbindungen.
2930.10 - Dithiocarbonate (Xanthate, Xanthogenate)
2930.40 - Methionin
ex 2930.90 - andere
80 - - sonstige
29.31 Andere organisch-anorganische Verbindungen.
29.32 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem
oder mehreren Sauerstoffheteroatomen.
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Furanring in der Struktur
2932.11 - - Tetrahydrofuran
2932.13 - - Furfurylalkohol und
Tetrahydrofurfurylalkohol
2932.19 - - sonstige
- Lactone
2932.21 - - Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine
2932.29 - - sonstige Lactone
2932.90 - andere
29.33 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem
oder mehreren Stickstoffheteroatomen;
Nucleinsäuren und deren Salze.
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Pyrazolring in der Struktur
2933.11 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate
2933.19 - - sonstige
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Imidazolring in der Struktur
2933.21 - - Hydantoin und dessen Derivate
2933.29 - - sonstige
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Pyridinring in der Struktur
2933.31 - - Pyridin und dessen Salze
2933.39 - - sonstige
2933.40 - Verbindungen mit einem Chinolin- oder
Isochinolinringsystem (auch hydriert), nicht
weiter kondensiert
- Verbindungen mit Pyrimidinring (auch
hydriert) oder Piperazinring in der
Struktur; Nucleinsäuren und deren Salze
2933.51 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und
dessen Derivate; deren Salze
2933.59 - - sonstige
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Triazinring in der Struktur
2933.69 - - sonstige
- Lactame
2933.79 - - sonstige Lactame
2933.90 - andere
29.34 Andere heterocyclische Verbindungen.
29.35 Sulfonamide.
29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder
synthetisch hergestellte (einschließlich
natürliche Konzentrate), sowie deren
hauptsächlich als Vitamine verwendeten
Derivate, alle diese auch untereinander
gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.
2936.10 - Provitamine, ungemischt
- Vitamine und deren Derivate, ungemischt
2936.21 - - Vitamine A und deren Derivate
2936.22 - - Vitamin B1 und dessen Derivate -
2936.23 - - Vitamin B2 und dessen Derivate
2936.24 - - D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder
Vitamin B5) und deren Derivate
2936.25 - - Vitamin B6 und dessen Derivate
30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei oder
mehr Bestandteilen, für therapeutische oder
prophylaktische Zwecke gemischt, weder dosiert
noch in Aufmachungen für den Kleinverkauf.
30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus gemischten
oder ungemischten Erzeugnissen, für
therapeutische oder prophylaktische Zwecke,
dosiert oder in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
3004.90 - andere
32.07 Zubereitete Pigmente, zubereitete
Trübungsmittel und zubereitete Farben,
Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel
und ähnliche Zubereitungen, wie sie für die
Keramik-, Email- oder Glasindustrie verwendet
werden; Glasfritten und anderes Glas in Form
von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken.
32.12 Pigmente (einschließlich Metallpulver und
-flitter), in nichtwässerigen Medien
dispergiert, flüssig oder pastenförmig, wie
sie bei der Herstellung von Anstrichfarben
(einschließlich Lackfarben) verwendet werden;
Prägefolien; Farbstoffe und andere
Färbemittel, in Formen oder Packungen für den
Kleinverkauf.
33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),
einschließlich sogenannter Concretes und
Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer
Öle in Fetten, in nicht flüchtigen Ölen,
Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch
Enfleurage oder Mazeration gewonnen;
terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der
Herstellung terpenfreier etherischer Öle;
wässerige Destillate und wässerige Lösungen
etherischer Öle.
- andere etherische Öle als von
Zitrusfrüchten
3301.21 - - Geraniumöl
3301.22 - - Jasminöl
3301.23 - - Lavendelöl oder Lavandinöl
3301.24 - - Pfefferminzöl (Öl von Menthapiperita)
3301.25 - - andere Minzenöle
3301.26 - - Vetiveröl
3301.29 - - sonstige
3301.30 - Resinoide
3301.90 - andere
39.03 Polymere von Styrol, in Rohformen.
3903.30 - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)
39.05 Polymere von Vinylacetat oder von anderen
Vinylestern, in Rohformen; andere
Vinylpolymere in Rohformen.
- Polymere von Vinylacetat
3905.11 - - in wässeriger Dispersion
3905.90 - andere
39.06 Acrylpolymere, in Rohformen.
39.07 Polyacetale, andere Polyether und
Expoxidharze, in Rohformen; Polycarbonate,
Alkydharze, Polyallylester und andere
Polyester, in Rohformen.
ex 3907.20 - andere Polyether
- - Polyetheralkohole
11 - - - Polyethylenglykole
39.09 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in
Rohformen.
3909.20 - Melaminharze
3909.30 - andere Aminoharze
39.10 Silicone, in Rohformen.
39.11 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze,
Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und
andere Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen, in Rohformen.
40.07 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem
Kautschuk.
43.01 Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe,
Schwänze, Klauen und andere für
Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder
Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh,
der Nummer 41.01, 41.02 oder 41.03.
4301.80 - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf,
Schwanz oder Klauen
43.02 Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,
Klauen und andere Teile, Abfälle oder
Überreste), gegerbt oder zugerichtet, auch
zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer
Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 43.03.
- Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen, nicht zusammengesetzt
ex 4302.19 - - sonstige
10 - - - von Bibern
20 - - - von Bisamratten
- - - von Seehunden
41 - - - - von jungen Sattelrobben und von jungen
Mützenrobben
49 - - - - sonstige
70 - - - von Wildkatzen
90 - - - andere
ex 4302.30 - Pelzfelle, ganz, sowie Teile, Abfälle oder
Überreste, alle diese zusammengesetzt
- - sonstige
51 - - - - von jungen Sattelrobben und von jungen
Mützenrobben
55 - - - - sonstige
71 - - - von Wildkatzen
75 - - - andere
44.06 Bahnschwellen aus Holz.
48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch
überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden,
sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und
Lochstreifen, in Rollen oder Bogen,
ausgenommen Papiere der Nummer 48.01 oder
48.03; handgeschöpfte Papiere und Pappen.
4802.10 - handgeschöpfte Papiere und Pappen
4802.20 - Papiere und Pappen, wie sie zur Herstellung
lichtempfindlicher, wärmeempfindlicher oder
elektroempfindlicher Papiere und Pappen
verwendet werden
48.11 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert,
überzogen, auf der Oberfläche gefärbt,
verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen,
andere als solche der Nummer 48.03, 48.09,
48.10 oder 48.18.
- Papiere und Pappen, gummiert oder mit
Klebeschichte versehen
4811.29 - - sonstige
- Papiere und Pappen, mit Kunststoffen
(ausgenommen Klebestoffen) gestrichen,
imprägniert oder überzogen
4811.31 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht
von mehr als 150 g
4811.39 - - sonstige
49.05 Kartographische Erzeugnisse aller Art
einschließlich Atlanten, Wandkarten,
topographische Pläne und Globen, gedruckt.
49.06 Originalpläne und Originalzeichnungen für
architektonische, technische, industrielle,
gewerbliche, topographische oder ähnliche
Zwecke, mit der Hand hergestellt;
handgeschriebene Schriftstücke,
photographische Reproduktionen auf
sensibilisierten Papieren und mit Kohlepapier
hergestellte Durchschriften der vorstehend
genannten Waren.
49.07 Briefmarken, Stempelmarken u. dgl., nicht
entwertet, im Bestimmungsland gültig und zum
Umlauf vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten;
Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen
und ähnliche Wertpapiere.
49.08 Abziehbilder aller Art.
49.09 Postkarten, gedruckt oder illustriert;
gedruckte Karten mit Glückwünschen,
Mitteilungen oder Ankündigungen persönlicher
Art, auch illustriert, auch mit Umschlägen
oder Verzierungen.
49.10 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich
Blöcke für Abreißkalender.
49.11 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und
Photographien.
68.02 Bausteine (Werk- oder Hausteine), ausgenommen
Schiefer, bearbeitet, und Waren daraus, mit
Ausnahme von Waren der Nummer 68.01;
Mosaiksteine u dgl. aus Natursteinen,
einschließlich Schiefer, auch auf Unterlagen;
künstlich gefärbte Körner (Granalien), Splitt
und Mehl, aus Natursteinen (einschließlich
Schiefer).
- andere Bausteine (Werk- oder Hausteine) und
Waren daraus, nur geschnitten oder gesägt,
mit planer oder gleichmäßiger Oberfläche
6802.22 - - andere Kalksteine
6802.29 - - andere Steine
- andere
6802.92 - - andere Kalksteine
6802.99 - - andere Steine
68.03 Schiefer, bearbeitet, und Waren aus
Naturschiefer oder Preßschiefer.
68.06 Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche
mineralische Wollen; expandierter Vermiculit,
expandierte Tone, Schaumschlacke und ähnliche
expandierte mineralische Erzeugnisse;
Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und
schallisolierenden oder schalldämmenden
mineralischen Stoffen, ausgenommen solche der
Nummer 68.11 oder 68.12 oder des Kapitels 69.
6806.10 - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche
mineralische Wollen (einschließlich
Mischungen untereinander), lose, in Platten
oder Rollen
68.15 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen
Stoffen (einschließlich Waren aus Torf),
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
6815.10 - Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff,
nicht für die Elektrotechnik
72.02 Ferrolegierungen.
- Ferromangan
7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff
72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
- mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem) Querschnitt und einer
Breite von weniger als der zweifachen
Stärke
- - - gewalzt oder stranggegossen
(Montanunion)
11 - - - - aus Automatenstahl
19 - - - - sonstige
ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt
- - - gewalzt oder stranggegossen
(Montanunion)
11 - - - - mit einer Stärke von 50 mm oder mehr
19 - - - - mit einer Stärke von weniger als 50 mm
ex 7207.19 - - sonstige
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
- - - - gewalzt oder stranggegossen
11 - - - - aus Automatenstahl (Montanunion)
15 - - - - - andere (Montanunion)
- - - Rohlinge für Profile
31 - - - - gewalzt oder stranggegossen
(Montanunion)
ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent
oder mehr Kohlenstoff
- - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem) Querschnitt und einer
Breite von weniger als der zweifachen
Stärke
- - - gewalzt oder stranggegossen
(Montanunion)
11 - - - - aus Automatenstahl
- - - - sonstige, mit einem Gehalt
15 - - - - - von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr,
aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
17 - - - - - von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr
Kohlenstoff
- - andere, mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt
- - - gewalzt oder stranggegossen
(Montanunion)
31 - - - - mit einer Stärke von 50 mm oder mehr
33 - - - - mit einer Stärke von weniger als 50 mm
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
- - - gewalzt oder stranggegossen
51 - - - - aus Automatenstahl (Montanunion)
- - - - andere (Montanunion)
55 - - - - - mit einem Gehalt von
0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber
weniger als 0,6 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
57 - - - - - mit einem Gehalt von
0,6 Gewichtsprozent oder mehr
Kohlenstoff
- - Rohlinge für Profile
71 - - - gewalzt oder stranggegossen
(Montanunion)
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, plattiert oder überzogen.
- verzinnt
ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
11 - - - - Zinnblech
72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus
rostfreiem Stahl.
7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm.
- nur warmgewalzt
7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm
ex 7220.20 - nur kaltgewalzt
10 - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
(Montanunion)
ex 7220.90 - andere
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
11 - - - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert (Montanunion)
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - nur überflächenbearbeitet (Anm.
richtig: oberflächenbearbeitet)
einschließlich plattiert
31 - - - - warmgewalzt, nur plattiert
(Montanunion)
72.22 Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl.
ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe
10 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert (Montanunion)
ex 7222.40 - Profile
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt (Montanunion)
11 - - - mit einem Gehalt von weniger als
2,5 Gewichtsprozent Nickel
19 - - - mit einem Gehalt von weniger als
2,5 Gewichtsprozent Nickel
- - sonstige
30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
(Montanunion)
72.27 Walzdraht aus anderem legierten Stahl.
7227.90 - andere
72.28 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder
nicht legiertem Stahl.
ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl
10 - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt (Montanunion)
- - sonstige
30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
(Montanunion)
ex 7228.20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt (Montanunion)
11 - - - aus rechteckigen (nicht quadratischen)
Profilen, auf vier Oberflächen gewalzt
19 - - - andere
- - sonstige
30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
(Montanunion)
7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
(Montanunion)
ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe
10 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert (Montanunion)
ex 7228.70 - Profile
10 - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt (Montanunion)
- - sonstige
31 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
(Montanunion)
7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe
73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche
Behältnisse für Stoffe aller art (Anm.
richtig: Art)
(ausgenommen für verdichtete oder verflüssigte
Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 l, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch
ohne mechanische oder wärmetechnische
Einrichtung.
73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und
ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik.
ex 7312.10 - Litzen, Seile und Kabel
- - sonstige
30 - - - aus rostfreiem Stahl
- - - andere, mit einem maximalen Durchmesser
50 - - - - von nicht mehr als 3 mm
- - - - von mehr als 3 mm
- - - - - Litzen
71 - - - - - - nicht beschichtet
- - - - - - beschichtet
75 - - - - - - - verzinkt
79 - - - - - - - andere
- - - - - - Seile und Kabel (einschließlich
Seile mit verschlossener Spule)
91 - - - - - - - nicht beschichtet
- - - - - - - beschichtet
95 - - - - - - - - verzinkt
99 - - - - - - - - andere
ex 7312.90 - andere
90 - - sonstige
73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl.
ex 7320.20 - Schraubenfedern
- - sonstige
85 - - - Schraubenspannfedern
74.07 Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer.
74.09 Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit
einer Stärke von mehr als 0,15 mm.
74.15 Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern
(ausgenommen solche der Nummer 83.05) und
ähnliche Waren, aus Kupfer oder solche Eisen
oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer; Schrauben,
Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,
Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich
Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus
Kupfer.
74.18 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und
Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen,
Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern,
Polieren u. dgl., aus Kupfer; Sanitär-,
Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,
aus Kupfer.
75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel.
75.07 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Nickel.
- Rohre
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
76.08 Rohre aus Aluminium.
ex 7608.20 - aus Aluminiumlegierungen
- - sonstige
30 - - - geschweißt
- - - andere
91 - - - - nur warm stranggepreßt
99 - - - - sonstige
76.16 Andere Waren aus Aluminium.
7616.10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern
(ausgenommen solche der Nummer 83.05),
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubenhaken,
Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und
ähnliche Waren
ex 7617.90 - andere
- - sonstige
91 - - - Gußwaren
99 - - - andere
80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch
bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer
Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder
weniger; Pulver und Flitter aus Zinn.
80.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Zinn.
80.07 Andere Waren aus Zinn.
82.11 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt
(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen
dafür, ausgenommen Messer der Nummer 82.08.
8211.10 - in Zusammenstellungen
- andere
ex 8211.91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge
10 - - - Griffe dafür, aus unedlen Metallen
80 - - - andere
8211.92 - - andere Messer mit feststehender Klinge
8211.93 - - Messer mit anderer als feststehender
Klinge
8211.94 - - Klingen
82.14 Andere Messerschmiedwaren (zB
Haarschneidemaschinen, Scherapparate,
Hackmesser für Fleischhauer oder für den
Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);
Messerschmiedwaren für die Hand- oder
Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) und
Zusammenstellungen solcher Waren.
83.03 Panzerschränke, Türen und Fächer für
Stahlkammern, Sicherheitskassetten und
ähnliche Waren, aus unedlen Metallen.
83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und
ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder aus
Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flußmitteln
überzogen oder gefüllt, zum Löten, Schweißen
oder Auftragen von Metallen oder
Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus
agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,
zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.
84.07 Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung.
- Motoren für den Antrieb von
Wasserfahrzeugen
8407.21 - - Außenbordmotoren
ex 8407.29 - - sonstige
- - - neue, mit einer Leistung
30 - - - - von weniger als 100 kW
50 - - - - von 100 kW oder mehr, aber nicht mehr
als 150 kW
70 - - - - von mehr als 150 kW, aber nicht mehr
als 200 kW
90 - - - - von mehr als 200 kW
84.08 Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren).
ex 8408.20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von
Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet werden
- - sonstige
- - - für Radtraktoren für die Land- oder
Forstwirtschaft, mit einer Leistung
31 - - - - von 50 kW oder weniger
35 - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr
als 100 kW
37 - - - - von mehr als 100 kW
- - - für andere Fahrzeuge des Kapitels 87,
mit einer Leistung
51 - - - - von 50 kW oder weniger
55 - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr
als 100 kW
57 - - - - von mehr als 100 kW, aber nicht mehr
als 200 kW
ex 8408.90 - andere Motoren
- - sonstige
21 - - - für Schienenfahrzeuge
- - - andere
- - - - neue, mit einer Leistung
31 - - - - - von 15 kW oder weniger
33 - - - - - von mehr als 15 kW, aber nicht mehr
als 30 kW
36 - - - - - von mehr als 30 kW, aber nicht mehr
als 50 kW
37 - - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr
als 100 kW
51 - - - - - von mehr als 100 kW, aber nicht mehr
als 200 kW
55 - - - - - von mehr als 200 kW, aber nicht mehr
als 300 kW
57 - - - - - von mehr als 300 kW, aber nicht mehr
als 500 kW
71 - - - - - von mehr als 500 kW, aber nicht mehr
als 1 000 kW
75 - - - - - von mehr als 1 000 kW, aber nicht
mehr als 5 000 kW
84.14 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere
Gaskompressoren oder Ventilatoren; Abluft-
oder Umluftabzugshauben mit eingebautem
Ventilator, auch mit Filter.
- Ventilatoren
ex 8414.59 - - sonstige
- - - andere
30 - - - - Axialventilatoren
84.23 Wiegevorrichtungen, einschließlich Zähl- und
Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer
Empfindlichkeit von 50 mg oder weniger;
Gewichte für Waagen aller Art.
ex 8423.81 - andere Wiegevorrichtungen
- - für eine Höchstlast von 30 kg oder
weniger
50 - - - Kaufmannswaagen
90 - - - andere
8423.82 - - für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis
einschließlich 5 000 kg
8423.89 - - sonstige
8423.90 - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von
Wiegevorrichtungen
84.51 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen
der Nummer 84.50) zum Waschen, Reinigen,
Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen
(einschließlich Fixierpressen), Bleichen,
Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen
oder Imprägnieren von Garnen, textilen
Flächenerzeugnissen oder konfektionierten
Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum
Beschichten von Geweben oder anderen
Unterlagen für die Herstellung von
Fußbodenbelegen, wie Linoleum; Maschinen und
Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,
Schneiden oder Auszacken von textilen
Flächenerzeugnissen.
84.68 Maschinen und Apparate zum Löten oder
Schweißen, auch zum Brennschneiden geeignet,
ausgenommen solche der Nummer 85.15; Maschinen
und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten.
84.76 Warenverkaufsautomaten (zB Briefmarken-,
Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder
Getränkeautomaten), einschließlich
Geldwechselmaschinen.
84.80 Gießerei-Formkästen; Modellplatten;
Gießerei-Modelle; Formen für Metalle
(ausgenommen Gußformen für Ingots, Masseln u.
dgl.), Metallcarbide, Glas, mineralische
Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe.
- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe
8480.71 - - Spritzguß- und Druckgußformen
84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder
Schlauchleitungen, Dampfkessel,
Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter,
einschließlich Druckreduzierventile und
thermostatisch gesteuerte Ventile.
8481.10 - Druckreduzierventile
8481.20 - Ventile für die ölhydraulische oder
pneumatische Energieübertragung
8481.30 - Rückschlagventile und -klappen
8481.40 - Sicherheits- oder Überdruckventile
8481.80 - andere Armaturen und ähnliche Apparate
85.01 Elektromotoren und elektrische Generatoren
(einschließlich Stromerzeugungsaggregate).
- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren
ex 8501.52 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis
einschließlich 75 kW
- - - andere
91 - - - - mit einer Leistung von mehr als 750 W
bis einschließlich 7,5 kW
ex 8501.53 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW
- - - andere
- - - - sonstige, mit einer Leistung
99 - - - - - von mehr als 750 kW
85.04 Elektrische Transformatoren, elektrische
ruhende Umformer (zB Gleichrichter) sowie
Drosselspulen und andere
Selbstinduktionsspulen.
8504.90 - Teile
85.16 Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,
Warmwasserspeicher und Tauchsieder;
elektrische Apparate für die Raumheizung, die
Bodenbeheizung; elektrothermische Apparate für
die Haarpflege (zB Haartrockner,
Dauerwellenapparate und Brennscherenwärmer)
oder zum Händetrocknen; elektrische
Bügeleisen; andere elektrothermische Apparate,
wie sie im Haushalt verwendet werden;
elektrische Heizwiderstände, ausgenommen
solche der Nummer 85.45.
- elektrothermische Apparate für die
Haarpflege oder zum Händetrocknen
ex 8516.31 - - Haartrockner
90 - - - andere
8516.50 - Mikrowellenherde
ex 8516.60 - andere Herde und Öfen; Köcher, Kochplatten,
Grillgeräte und Bratgeräte
70 - - Grillgeräte und Bratgeräte
- andere elektrothermische Apparate
8516.71 - - Kaffee- oder Teemaschinen
8516.72 - - Brotröster (Toaster)
85.17 Elektrische Apparate für die Drahttelephonie
oder Drahttelegraphie, einschließlich solcher
Apparate für Trägerfrequenzsysteme.
85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit
Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,
einschließlich Matrizen und Galvanos für die
Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren des
Kapitels 37.
85.38 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Geräte der Nummer 85.35, 85.36 oder 85.37
geeignet.
8538.90 - andere
85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und
-röhren, einschließlich innenverspiegelte
Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder
Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.
8539.40 - Ultraviolett- oder Infrarotlampen und
-röhren; Bogenlampen
85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode
oder Photokathode (zB Vakuumröhren, Röhren mit
Dampf- oder Gasfüllung,
Quecksilberdampfgleichrichterlampen und
-röhren, Kathodenstrahlröhren,
Fernsehbildaufnahmeröhren).
- Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren,
einschließlich Kathodenstrahlröhren für
Videomonitoren
8540.12 - - für schwarz-weißes oder anderes
einfarbiges Bild
8540.30 - andere Kathodenstrahlröhren
- Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone,
Klystrone, Wanderfeldröhren, Carcinotrone),
ausgenommen gittergesteuerte Röhren
8540.49 - - sonstige
- andere Röhren
8540.81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren
8540.89 - - sonstige
85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und
zusammengesetzte elektronische
Mikroschaltungen.
- monolitische integrierte Schaltungen
8542.11 - - digitale
8542.19 - - sonstige
8542.20 - hybride integrierte Schaltungen
86.08 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische
(einschließlich elektromechanische) Signal-,
Sicherungs-, Kontroll- oder Steuergeräte für
Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,
Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen,
Hafenanlagen oder Flugplätze; Teile dieser
Waren
ex 8608.00
30 - andere Ausrüstungen
- Teile
91 - - aus Gußeisen oder Gußstahl
99 - - sonstige
87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der
Nummern 87.01 bis 87.05.
ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon
10 - - für den industriellen Zusammenbau von
Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen
der Nummer 87.04 mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger, oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung mit einem Hubraum von
2 800 ccm oder weniger, Fahrzeugen der
Nummer 87.05
- andere Teile und Zubehör für Karosserien
(einschließlich Führerhäuser)
ex 8708.21 - - Sicherheitsgurte
10 - - für den industriellen Zusammenbau von
Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen
der Nummer 87.04 mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger, oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung mit einem Hubraum von
2 800 ccm oder weniger; Fahrzeugen der
Nummer 87.05
89.03 Yachten und andere Boote für Vergnügungs- und
Sportzwecke; Ruderboote und Kanus.
- andere
8903.91 - - Segelboote, auch mit Hilfsmotor
8903.92 - - Motorboote, ausgenommen
Außenbordmotorboote
8903.99 - - sonstige
90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;
optische Faserkabel, andere als die der
Nummer 85.44; Folien und Platten aus
polarisierenden Stoffen; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen
nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
9001.50 - Brillenglässer (Anm.: richtig
Brillengläser) aus anderen Stoffen
90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische
Elemente aus Stoffen aller Art, gefaßt, für
Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht
optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
- Objektive
9002.11 - - für Kameras, Projektoren oder für
photographische oder kinematographische
Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate
9002.19 - - aus anderen Materialien
9002.20 - Filter
90.05 Ferngläser, Fernrohre, astronomische
Fernrohre, optische Teleskope und Gestelle
dafür; andere astronomische Instrumente und
Gestelle dafür, ausgenommen jedoch
Instrumente, Apparate und Geräte für die
Radioastronomie.
90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und
Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten.
- Projektoren
9007.21 - - für Filme mit einer Breite von weniger als
16 mm
9007.29 - - sonstige
- Teile und Zubehör
9007.91 - - für Aufnahmeapparate
9007.92 - - für Projektoren
90.09 Photokopierapparate mit optischem System oder
für das Kontaktverfahren sowie
Thermokopiergeräte.
- elektrostatische Photokopiergeräte
9009.11 - - mit direkter Wiedergabe des Originalbildes
arbeitend (direktes Verfahren)
9009.12 - - mit Wiedergabe des Originalbildes über
einen Zwischenträger arbeitend
(indirektes Verfahren)
- andere Photokopiergeräte
9009.21 - - mit optischem System
9009.22 - - für das Kontaktverfahren
9009.30 - Thermokopiergeräte
90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische
oder kinematographische Laboratorien
(einschließlich Apparate für die Projektion
von Schaltbildern auf sensibilisierte
Halbleitermaterialien), in anderen Nummern
dieses Kapitels nicht genannt oder
inbegriffen; Negativbetrachter;
Projektionsschirme und Projektionswände.
90.17 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente (zB
Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser,
Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben;
Instrumente für die Längenmessung mit der Hand
(zB Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer und
Schiebelehren und andere Lehren), in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut
oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);
unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;
Rohwerke von Uhren.
- von Kleinuhrwerken
9110.12 - - unvollständige Uhrwerke; zusammengebaut
9110.19 - - Rohwerke von Uhren
9110.90 - andere
91.11 Gehäuse für Uhren der Nummer 91.01 oder 91.02,
und Teile davon.
9111.10 - Gehäuse aus Edelmetall oder
Edelmetallplattierung
ex 9111.20 - Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet
oder versilbert
10 - - vergoldet oder versilbert
9111.80 - andere Gehäuse
9111.90 - Teile
91.12 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse
für andere Waren dieses Kapitels; Teile davon.
91.13 Uhrarmbänder und Teile davon.
9113.10 - aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung
9113.20 - aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder
versilbert
91.14 Andere Uhrenteile.
95.04 Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch
oder anders betriebene Spiele, Kegeltische,
Billards, Spezialtische für Spielkasinos sowie
automatische Kegelbahnen und Bowlingbahnen.
9504.10 - Videospiele, für die Verwendung mit einem
Fernsehempfangsgerät
9504.20 - Billardtische und deren Zubehör
9504.30 - andere Spiele, die durch Geld- oder
Spielmarkeneinwurf in Gang gesetzt werden,
ausgenommen Kegelbahnen und Bowlingbahnen
9504.40 - andere
95.06 Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik,
Athletik, andere Sportarten (einschließlich
Tischtennis) und Freiluftspiele, nicht in
anderen Nummern dieses Kapitels genannt oder
inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken.
- Schi- und andere Ausrüstungsgegenstände zum
Schifahren, für den Wintersport
9506.11 - - Schi
9506.12 - - Schibindungen
9506.19 - - sonstige
- Wasserschi, Surfbretter, Segelbretter und
andere Ausrüstungsgegenständen für den
Wassersport
9506.21 - - Segelbretter
9506.29 - - sonstige
9506.40 - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für
Tischtennis
- Tennisschläger, Federballschläger oder
ähnliche Schläger, auch nicht bespannt
9506.51 - - Tennisschläger, auch nicht bespannt
9506.59 - - sonstige
- Bälle, andere als Golfbälle und
Tischtennisbälle
9506.61 - - Tennisbälle
9506.62 - - aufblasbare Bälle
9506.69 - - sonstige
9506.70 - Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich
Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen
oder Rollschuhen
96.08 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte,
mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;
Füllfedern und andere Füllhalter;
Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und
Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter und
ähnliche Halter; Teile (einschließlich
Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend
genannten Waren, ausgenommen jene der
Nummer 96.09.
96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der
Nummer 96.08), Buntstifte, Minen,
Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder
Zeichenkreide und Schneiderkreide.
96.13 Feuerzeuge und Anzünder, auch mechanisch oder
elektrisch, und Teile davon, ausgenommen
Feuersteine und Dochte.
96.14 Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe)
und Zigarren- oder Zigarettenspitze, sowie
Teile davon.
TABELLE C ZU ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder
weniger
10 - - - neue
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,
aber nicht mehr als 1 500 cm3
- - - neue
11 - - - - motorisierte Wohnwagen
ex 8702.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 3 000 cm3
- - - neue
11 - - - - motorisierte Wohnwagen
19 - - - - sonstige
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder
weniger
10 - - - neue
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 2 500 cm3
- - - neue
11 - - - motorisierte Wohnwagen
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3
- - - neue
19 - - - - sonstige
ex 8703.90 - andere
10 - - mit Elektromotoren
TABELLE D ZU ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder
weniger
90 - - - gebrauchte
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,
aber nicht mehr als 1 500 cm3
- - - neue
19 - - - - sonstige
90 - - - gebrauchte
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 3 000 cm3
90 - - - gebrauchte
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3
90 - - - gebrauchte
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder
weniger
90 - - - gebrauchte
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 2 500 cm3
- - - neue
19 - - - - sonstige
90 - - - gebrauchte
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3
90 - - - gebrauchte
ex 8703.90 - andere
90 - - sonstige
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
ANHANG V
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 5
Ausgangszollsätze
ANHANG VI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet)
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich
reduziertes Rohöl
- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,
nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe
und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln
und ähnlichen Waren; Farbtupfer und
Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen Stoffen
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten
und Pinsel, die Teile von Maschinen
darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,
Künstlerpinsel und Zahnbürsten)
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder
Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere
konfektionierte Netze aus Spinnstoffen
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben, ausgenommen solche der
Nummer 62.03.
- andere
ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 62.04.
- andere
ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Männer oder Knaben
- Anzüge
ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus Baumwolle *1)
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles
ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Sakkos (Blazer)
ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen
ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen
oder Mädchen
- Kostüme *2)
ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles *2)
ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Jacken und Sakkos (Blazer)
ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen
ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 56.02,
56.03, 59.03, 59.06 oder 59.07
ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben
- - aus Webstoffen *1)
ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen
- - aus Webstoffen *1)
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung; andere Bekleidung
ex 6211.20 - Schianzüge *1)
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben
ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.32 - - aus Baumwolle
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.33 - - aus Chemiefasern
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
- andere Bekleidung, für Frauen oder Mädchen
ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.42 - - aus Baumwolle
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.43 - - aus Chemiefasern
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche
ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus
Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern
- andere Bettwäsche, bedruckt
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- - - aus Wolle
- andere Bettwäsche
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- - - aus Wolle
---------------------------------------------------------------------
Artikel 6
Fiskalzölle
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
---------------------------------------------------------------------
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn
oder mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
ex 8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
- - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3
19 - - - gebrauchte
- - mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder
weniger
99 - - - gebrauchte
ex 8702.90 - andere
- - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung
- - - mit einem Hubraum von mehr als
2 800 cm3
19 - - - - gebrauchte
- - - mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder
weniger
39 - - - - gebrauchte
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder
weniger
90 - - - gebrauchte
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,
aber nicht mehr als 1 500 cm3
90 - - - gebrauchte
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 3 000 cm3
90 - - - gebrauchte
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3
90 - - - gebrauchte
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder
weniger
90 - - - gebrauchte
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
aber nicht mehr als 2 500 cm3
90 - - - gebrauchte
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3
90 - - - gebrauchte
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung;
- andere mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
ex 8704.21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von 5 t oder weniger
- - - andere
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr
als 2 500 cm3
39 - - - - - gebrauchte
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 500 cm3 oder weniger
99 - - - - - gebrauchte
ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 5 t, aber nicht mehr als
20 t
- - - andere
99 - - - - gebrauchte
ex 8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 20 t
- - - andere
99 - - - - gebrauchte
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung
ex 8704.31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von 5 t oder weniger
- - - andere
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr
als 2 800 cm3
39 - - - - - gebrauchte
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 800 cm3 oder weniger
99 - - - - - gebrauchte
ex 8704.32 - - mit, einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 5 t
- - - andere
99 - - - - gebrauchte
Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
ANHANG VIII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung EFTA-Staat
---------------------------------------------------------------------
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich
oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen Finnland
oder Stahl Schweden
Liechtenstein
Schweiz
ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Norwegen
Stahl, ausgenommen Abfallblöcke
ex Kapitel 72-73 Waren, die unter das Abkommen Schweden
zwischen Schweden und der
Montanunion fallen und die
offensichtlich zur Herstellung
neuen Materials verwendet werden
oder deren diesbezügliche
Verwendung wahrscheinlich ist
74.03 Kupfer, raffiniert, und
Kupferlegierungen, unverarbeitet
ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke aus Österreich
wiedereingeschmolzenem Kupfer und
Kupferabfälle
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland
Konstruktionen, zum Abwracken
Artikel 8
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
ANHANG IX
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
TABELLE ZU ANHANG IX
Waren, die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen
Liste 1
1992 zeitweilig nicht zugelassen
Liste 2
Waren, die 1992 unter Exportkontingente fielen
Liste 3
---------------------------------------------------------------------
*1) Die folgenden Exporte sind gestattet: - 30 000 m3 im Rahmen des Holzkontingentes
Artikel 9
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
ANHANG X
NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN VON ENTWÜRFEN TECHNISCHER BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen
Artikel 2
Artikel 3
Die EFTA-Staaten und Rumänien können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und Rumänien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung angegeben.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die EFTA-Staaten und Rumänien halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Artikel 10
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, Regelungen in bezug auf Gold oder Silber oder der Bewahrung von erschöpfbaren natürlichen Ressourcen gerechtfertigt sind, wenn derartige Maßnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauches in Kraft treten. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.
ANHANG XI
ÜBER GEISTIGES EIGENTUM
Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes
Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.
Artikel 2 - Materielle Normen gemäß internationalen Übereinkünften und Übereinkommen
Artikel 11
Staatsmonopole
ANHANG XII
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19
Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, daß die Anwendung von
Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird
(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet
werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.
(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19
(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,
sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;
(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte
Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,
sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.
(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die
normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind
(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;
(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen
gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale
Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;
(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen
Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;
(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen
Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;
Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt
mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die
normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen
(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder
direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche
Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;
(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter
strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen
gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;
(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart
angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;
(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in andere
Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN
EXPORTBEIHILFE
(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiven, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.
(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.
(c) Der Verzicht auf direkte Steuren (Anm.: richtig: Steuern) oder Sozialversicherungsabgaben von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarkpreisen (Anm.: richtig: Weltmarktpreisen) liegen.
(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
Artikel 12
Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen
ANHANG XIII
TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEI HILFEMASSNAHMEN
Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.
Artikel 13
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND RUMÄNIENS ÜBER DIE
AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN
Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.
Artikel 14
Interne Steuern
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN
EFTA-STAATEN UND RUMÄNIEN
GESCHEHEN zu Genf am 10. Dezember 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.
Artikel 15
Zahlungen
Artikel 16
Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel 17
Schutz des geistigen Eigentums
Artikel 18
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
Artikel 19
Staatliche Beihilfen
Artikel 20
Dumping
Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit Rumänien Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Rumänien der Ansicht, daß im Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit dem Verfahren des Artikels 25 ergreifen.
Artikel 21
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die
(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher
oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder
(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.
Artikel 22
Strukturanpassung
Artikel 23
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9 (a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die
exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei
notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht, und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen. Die Maßnahmen sind nicht diskriminierend und werden abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.
Artikel 24
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
Artikel 25
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
Artikel 26
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet
(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren
grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;
(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder
internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,
(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder
Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder
(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und
chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler
Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.
Artikel 27
Der Gemeinsame Ausschuß
Artikel 28
Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses
Artikel 29
Evolutivklausel
Artikel 30
Dienstleistungen und Investitionen
---------------------------------------------------------------------
*1) Österreich behält sich vor, den Transitverkehr und transitbezogene Angelegenheiten in derartige Diskussionen und Vereinbarungen, die sich daraus ergeben können, nicht einzubeziehen.
Artikel 31
Erfüllung der Verpflichtungen
Artikel 32
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A und B beschließen.
Artikel 33
In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Rumänien andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern nicht dieses Abkommen anderes vorsieht.
Artikel 34
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel
Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
Artikel 35
Territorialer Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 36
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 32 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien
Artikel 38
Rücktritt und Erlöschen
Artikel 39
Inkrafttreten
Artikel 40
Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde sowie vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am 10. Dezember 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.