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10007437 AT

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

60 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (60)

Gesetzestext (60 Artikel)

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG I

AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.

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HS-Nr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei

Import nach

---------------------------------------------------------------------

35.01 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

ex 3501.90 - andere

- - andere als Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz

35.02 Albumine (einschließlich Konzentrate aus

zwei oder mehr Molkenproteinen, die,

berechnet auf die Trockensubstanz, mehr

als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine

enthalten), Albuminate und andere

Albuminderivate

ex 3502.10 - Eialbumin

- - andere als für den menschlichen Genuß Alle EFTA-

ungeeignete oder ungeeignet zu Staaten

machende

ex 3502.90 - andere

- - Milchalbumin (Lactalbumin), andere Alle EFTA-

als für den menschlichen Genuß Staaten

ungeeignete oder ungeeignet zu

machende

35.05 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder veresterte

Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder modifizierten

Stärken

ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken

- - ausgenommen Stärkeether und andere Österreich

als wasserlösliche Ester

3505.20 - Leime Österreich

38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur Beschleunigung des

Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe

und andere Erzeugnisse und Zubereitungen

(zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in

der Textil-, Papier- und Lederindustrie

oder in ähnlichen Industrien verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke und Österreich

Stärkederivaten

ex 3809.91 - - andere

- - wie sie in der Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse

und Zubereitungen der chemischen Industrie

oder verwandter Industrien (einschließlich

solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen),

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

ex 3823.10 - Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne

- - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich

Dextrin

ex 3823.90 - andere

- - mit einem Gesamtgehalt von Österreich

30% Gewichtsprozent oder mehr an

Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnissen

oder Waren der Nummern 4001 bis 0404

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island

zerkleinert, in Körner- oder Pulverform Schweden

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht Österreich

gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs Liechtenstein

(einschließlich Garnabfälle und Schweden, Schweiz

Reißspinnstoff)

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder Österreich

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Liechtenstein

Werg und Abfälle von Hanf Schweden, Schweiz

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff)

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren

ex 0208.90 - andere

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert *1)

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren *1)

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen; wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden

ex 2309.90 - andere

- - Solubles von Fischen

Artikel 2

Artikel 3

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

und Lachsfische

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

Kippered Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert

1604.12 - - Heringe

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Rumänien kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens zum Datum des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

auf Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene

Filets, ausgenommen Seefische Karpfen, Aale

und Lachsfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf

eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04

03.02.11 - - Forellen

03.02.61 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge

03.02.64 - - Makrelen

ex 03.02.69 - - sonstige

- - - Karpfen

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 03.04

03.03.11 - - Forellen

03.03.71 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge

03.03.74 - - Makrelen

ex 03.03.79 sonstige

- - Karpfen

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.04.13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge

16.04.15 - - Makrelen

---------------------------------------------------------------------

*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Das Abkommen findet Anwendung auf

(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten

Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;

(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter

gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

(c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Rumänien.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG III

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

TABELLE A ZU ANHANG III

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Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

26.01 Eisenerze und der Konzentrate, einschließlich

Schwefelkiesabbrände.

- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

Schwefelkiesabbrände

2601.11 - - nicht agglomeriert

2601.12 - - agglomeriert

26.02 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze und

Konzentrate mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz.

26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von

der Eisen- oder Stahlerzeugung.

ex 2619.00 - Hochofenstaub

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle.

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet).

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle.

ex 2704.00 - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen Koks

und Halbkoks (Schwelkoks) für die

Herstellung von Elektroden

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen.

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferromangan

7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

- andere

ex 7202.99 - - sonstige

- - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt

von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch

weniger als 15 Gewichtsprozent

72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,

in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nr. 7203).

72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer

Breite von weniger als der zweifachen

Stärke

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.19 - - sonstige

- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

und vorprofiliert, gewalzt oder

stranggegossen

ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoff

- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

und vorprofiliert, gewalzt oder

stranggegossen

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa

7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7208.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, in Rollen, nur warmgewalzt

7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7208.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa

7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt

7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

ex 7208.90 - andere

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa

7209.11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt

7209.21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa

7209.31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt

7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 7209.90 - andere

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, plattiert oder überzogen.

- verzinnt

ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- elektrolytisch verzinkt

ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm

oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.39 - - sonstige

- nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- anders verzinkt

ex 7210.41 - - gewellt

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.49 - - sonstige

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und

Chromoxiden überzogen

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.90 - andere

- - andere als versilbert, vergoldet,

plattiert oder emailliert, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.

- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa

7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke von

nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

ohne Oberflächenmuster

7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

7211.19 - - sonstige

- andere, nur warmgewalzt

7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke von

nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

ohne Oberflächenmuster

7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

7211.29 - - sonstige

ex 7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- andere, nur kaltgewalzt

ex 7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger, in Rollen, zur Herstellung von

Weißband

ex 7211.49 - - sonstige

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7211.90 - andere

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, plattiert oder überzogen.

ex 7212.10 - verzinnt

- - Weißblech und -band, nur

oberflächenbearbeitet

- - andere, mit einer Breite von mehr als

500 mm, nur oberflächenbearbeitet

- elektrolytisch verzinkt

ex 7212.21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm

oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet

ex 7212.29 - - sonstige

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet

ex 7212.30 - anders verzinkt

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

ex 7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen

- - Weißblech oder -band, nur lackiert

- - sonstige, mit einer Breite von mehr als

500 mm, nur oberflächenbearbeitet

ex 7212.50 - anders überzogen als versilbert, vergoldet,

platiniert oder emailliert, nur

oberflächenbearbeitet

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7212.60 - plattiert

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

warmgewalzt, nur plattiert

72.13 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen

72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt,

warmgezogen, auch nach dem Walzen verwunden

7214.20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

Rippen, Rillen oder anderen Verformungen,

oder nach dem Walzen verwunden

7214.30 - aus Automatenstahl

7214.40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7214.50 - andere, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger

als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7214.60 - andere, mit einem Gehalt von

0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff

72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl.

ex 7215.90 - andere

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

7216.10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von weniger als 80 mm

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von weniger als 80 mm

7216.21 - - L-Profile

7216.22 - - T-Profile

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von 80 mm oder mehr

7216.31 - - U-Profile

7216.32 - - I-Profile

7216.33 - - H-Profile

7216.40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von 80 mm oder mehr

7216.50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen

oder warm stranggepreßt

ex 7216.90 - andere

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen;

Halbzeug aus rostfreiem Stahl.

7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

ex 7218.90 - andere

- gewalzt oder stranggegossen

72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.

- nur warmgewalzt, in Rollen

7219.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7219.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7219.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen

7219.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7219.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7219.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur kaltgewalzt

7219.31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7219.32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7219.34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7219.35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 7219.90 - andere

- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm.

- nur warmgewalzt

7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

ex 7220.20 - nur kaltgewalzt

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7220.90 - andere

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

warmgewalzt, nur plattiert

72.21 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus rostfreiem Stahl.

72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl.

7222.10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

ex 7222.40 - Profile

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nur plattiert

72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen

Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten

Stahl.

7224.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

ex 7224.90 - andere

- - warmgewalzt oder stranggegossen

72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr.

7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

ex 7225.20 - aus Schnellarbeitsstahl

- - nur gewalzt, nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert, oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

7225.40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

7225.50 - nur kaltgewalzt

ex 7225.90 - andere

- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm.

ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

- - nur warmgewalzt

- - andere, mit einer Breite von mehr als

500 mm

ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl

- - nur warmgewalzt

- - nur kaltgewalzt, mit einer Breite von mehr

als 500 mm

- - sonstige

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger, warmgewalzt, nur plattiert

- andere

7226.91 - - nur warmgewalzt

ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7226.99 - - sonstige

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger, warmgewalzt, nur plattiert

72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten

Stahl.

72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder

nicht legiertem Stahl.

ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur

plattiert

ex 7228.20 - Stangen und Stäbe, aus

Silicium-Mangan-Stahl

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur

plattiert

7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

ex 7228.70 - Profile

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur

plattiert

7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.

7301.10 - Spundwandeisen

73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material

für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,

Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,

Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten

und Spurstangen sowie andere, nur für das

Verbinden oder Befestigen von Schienen

geeignetes Material.

ex 7302.10 - Schienen

- - andere als Stromschienen mit einem Leiter

aus Nichteisenmetall

7302.20 - Bahnschwellen

ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten

- - gewalzt

ex 7302.90 - andere

- - Leitschienen

TABELLE B ZU ANHANG III

---------------------------------------------------------------------

Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

52.04 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen

für den Kleinverkauf.

- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf

5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend

5204.19 - - sonstige

52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

52.10 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

52.12 Andere Gewebe aus Baumwolle.

55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern

55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

55.11 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

oder künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen

für den Kleinverkauf.

5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,

85 Gewichtsprozent oder mehr solche Fasern

enthaltend

5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als

85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend

58.01 Gewebte Samte und Plüsche sowie

Chenillegewebe, ausgenommen Waren der

Nummer 58.02 oder 58.06.

5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- aus Baumwolle

5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

5801.26 - - Chenillegewebe

- aus Chemiefasern

5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

5801.36 - - Chenillegewebe

58.02 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,

ausgenommen gewebte Bänder der Nummer 58.06;

getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,

ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 57.03.

58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch

Steppen oder auf andere Weise verbunden,

ausgenommen Stickereien der Nummer 58.10.

60.01 Samte, Plüsche einschließlich

Hochflorerzeugnisse und Schlingenerzeugnisse,

gewirkt oder gestrickt.

60.02 Andere gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse.

6002.20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder

weniger

- andere, kettengewirkt (einschließlich

Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine)

6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.42 - - aus Baumwolle

6002.43 - - aus Chemiefasern

- andere

6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.92 - - aus Baumwolle

6002.93 - - aus Chemiefasern

61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 61.03.

6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101.20 - aus Baumwolle

6101.30 - aus Chemiefasern

61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 61.04.

6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6102.20 - aus Baumwolle

6102.30 - aus Chemiefasern

61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

- Sakkos (Blazer)

6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.32 - - aus Baumwolle

6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), gewirkt

oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

- Jacken und Sakkos (Blazer)

6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.32 - - aus Baumwolle

6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider

6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.42 - - aus Baumwolle

6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

oder Knaben.

61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt,

für Frauen oder Mädchen.

6106.10 - aus Baumwolle

6106.20 - aus Chemiefasern

ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben.

- Unterhosen

6107.11 - - aus Baumwolle

6107.12 - - aus Chemiefasern

6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

- Unterhosen

6108.21 - - aus Baumwolle

6108.22 - - aus Chemiefasern

6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder

gestrickt.

61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder

gestrickt.

6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6110.20 - aus Baumwolle

6110.30 - aus Chemiefasern

61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.

- Trainingsanzüge

6112.11 - - aus Baumwolle

6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6112.20 - Schianzüge

61.13 6113.00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten

Erzeugnissen der Nummer 59.03, 59.06 oder

59.07.

61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.

6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6114.20 - aus Baumwolle

6114.30 - aus Chemiefasern

61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken

und andere Strumpfwaren, einschließlich

Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne

zusätzlich angebrachte Sohlen, gewirkt oder

gestrickt.

- Strumpfhosen

6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem

Titer von 67 dtex oder mehr je Einfachgarn

6115.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe),

mit einem Titer je Einfachgarn von weniger

als 67 dtex

- andere

6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115.92 - - aus Baumwolle

6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben, ausgenommen solche der

Nummer 62.03.

- andere

6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6201.92 - - aus Baumwolle

6201.93 - - aus Chemiefasern

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 62.04.

- andere

6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202.92 - - aus Baumwolle

6202.93 - - aus Chemiefasern

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Männer oder Knaben.

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen

6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203.42 - - aus Baumwolle

6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen

oder Mädchen.

- Kleider

6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.42 - - aus Baumwolle

6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen

6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.62 - - aus Baumwolle

6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.05 Hemden für Männer oder Knaben.

6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6205.12 - aus Baumwolle

6205.30 - aus Chemiefasern

62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder

Mädchen.

6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206.30 - aus Baumwolle

6206.40 - aus Chemiefasern

62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche

Waren, für Männer oder Knaben.

62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,

Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

Frauen oder Mädchen.

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

- andere Bettwäsche, bedruckt

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bettwäsche

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Tischwäsche

6302.51 - - aus Baumwolle

6302.53 - - aus Chemiefasern

6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche, aus gewebten oder gewirkten

Frottiererzeugnissen, aus Baumwolle

- andere

6302.91 - - aus Baumwolle

6302.93 - - aus Chemiefasern

6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG IV

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

TABELLE A ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-Code

nummer ZN-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

25.02 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet.

25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter,

gefällter und kolloidaler Schwefel.

25.04 Natürlicher Graphit.

25.08 Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der

Nummer 68.06), Andalusit, Cyanit und

Sillimanit, auch kalziniert; Mullit; Schamotte

oder Dinaserden.

2508.50 - Andalusit, Cyanit und Sillimanit

2508.60 - Mullit

25.11 Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches

Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt,

ausgenommen Bariumoxid der Nummer 28.16.

2511.10 - natürliches Bariumsulfat (Baryt)

25.12 Kieselsaure Fossilienmehle (zB Kieselgur,

Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsaure

Erden, auch kalziniert, mit einem

Schüttgewicht von 1 oder weniger.

25.13 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,

natürlicher Granat und andere natürliche

Schleifmittel, auch thermisch behandelt.

25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie

sie für den Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie

für andere Beschotterungen verwendet werden;

Kiesel und Feuerstein (Flint), auch thermisch

behandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen

Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil

dieser Nummer genannten Stoffen als Zusatz;

Teermakadam; Körner (Granalien), Splitt und

Mehl, aus Steinen der Nummer 25.15 oder 25.16,

auch thermisch behandelt.

2517.20 - Makadam aus Schlacke oder ähnlichen

Industrieabfällen, auch mit den in der

vorstehenden Unternummer 2517.10 genannten

Stoffen als Zusatz

2517.30 - Teermakadam

25.28 Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch

kalziniert), ausgenommen Borate, die aus

natürlichen wässerigen Salzlösungen gewonnen

wurden; natürliche Borsäure mit einem Gehalt

von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent H3BO3,

berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz.

25.30 Mineralische Stoffe, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen.

2530.10 - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht

expandiert

2530.20 - Kieserit, Epsomit (natürliche

Magnesiumsulfate)

26.01 Eisenerze und deren Konzentrate,

einschließlich Schwefelkiesabbrände.

- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

Schwefelkiesabbrände

2601.11 - - nicht agglomeriert

2601.12 - - agglomeriert

26.02 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze und

Konzentrate mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz.

26.04 Nickelerze und deren Konzentrate.

26.05 Cobalterze und deren Konzentrate.

26.10 Chromerze und deren Konzentrate.

26.12 Uranerze und Thoriumerze und deren

Konzentrate.

2612.20 - Thoriumerze und deren Konzentrate

26.14 Titanerze und deren Konzentrate.

26.15 Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder

Zirkonerze und deren Konzentrate.

26.17 Andere Erze und deren Konzentrate.

26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle von

der Eisen- oder Stahlerzeugung.

27.01 Steinkohle; Briketts, Eierbriketts und

ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle.

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet).

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks); aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle.

27.05 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas und

ähnliche Gase, ausgenommen Erdölgase und

andere gasförmige Kohlenwasserstoffe.

27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und

andere Mineralteere, auch entwässert oder

teilweise destilliert, einschließlich

rekonstituierte Teere.

27.07 Öle und andere Destillationserzeugnisse des

Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche

Erzeugnisse, bei denen die aromatischen

gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen

gewichtsmäßig vorherrschen.

- andere

2707.91 - - Kreosotöle

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralen, roh.

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden.

ex 2710.00 - Schweröle

- - Heizöle

71 - - - für einen bestimmten Prozeß

75 - - - für die Umwandlung mittels eines anderen

als in Unternummer 2710.00 71

angeführten Prozesses

79 - - - für andere Zwecke

27.11 Erdölgase und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe.

27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse

Schiefer und Sande; Asphaltite und

Asphaltgestein.

27.15 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von

Naturasphalt, Naturbitumen, Erdölbitumen,

Mineralteer oder Mineralteerpech (zB

Asphaltmastix oder Verschnittbitumen).

27.16 Elektrische Energie.

28.01 Fluor, Chlor, Brom und Jod.

2801.20 - Jod

ex 2801.30 - Fluor; Brom

28.02 Schwefel, sublimiert oder gefällt, kolloidaler

Schwefel.

28.05 Alkali- oder Erdalkalimetalle;

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch

untereinander gemischt oder miteinander

legiert; Quecksilber.

- Alkalimetalle

2805.11 - - Natrium

2805.19 - - sonstige

- Erdalkalimetalle

2805.21 - - Calcium

2805.22 - - Strontium und Barium

2805.30 - Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium,

auch untereinander gemischt oder

miteinander legiert

2805.40 - Quecksilber

28.25 Hydrazin und Hydroxylamin und deren

anorganische Salze; andere anorganische Basen;

andere Oxide, Hydroxide und Peroxide der

Metalle.

2825.10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren

anorganische Salze

2825.20 - Lithiumoxid und Lithiumhydroxid

2825.30 - Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide

2825.40 - Nickeloxide und Nickelhydroxide

2825.60 - Germaniumoxide und Zirkoniumdioxid

2825.70 - Molybdänoxide und Molybdänhydroxide

2825.80 - Antimonoxide

28.27 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide;

Bromide und Bromidoxide; Jodide und

Jodidoxide.

- - andere Chloride

2827.34 - - des Cobalts

2827.35 - - des Nickels

2827.37 - - des Zinns

28.31 Dithionite und Sulphoxylate.

28.34 Nitrite; Nitrate.

- Nitrate

2834.22 - - des Bismuts

28.35 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate

(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate.

2835.10 - Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate

(Phosphite)

- Phosphate

2835.21 - - Triammoniumphosphat

2835.24 - - Kaliumphosphat

2835.25 - - Calciumhydrogenorthophosphat

(Dicalciumphosphat)

2835.26 - - andere Calciumphosphate

2835.29 - - sonstige

- Polyphosphate

2835.31 - - Natriumtriphosphat

(Natriumtripolyphosphat)

2835.39 - - sonstige

28.36 Carbonate; Peroxokarbonate (Percarbonate);

handelsübliches Ammoniumcarbonat,

Ammoniumcarbamat enthaltend.

- andere

2836.91 - - Lithiumcarbonate

2836.92 - - Strontiumcarbonat

2836.93 - - Bismutcarbonat

28.37 Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide.

28.38 Fulminate, Cyanate und Thiocyanate

(Rhodanide).

28.41 Salze der Säuren der Metalloxide oder

Metallperoxide.

2841.10 - Aluminate

2841.50 - andere Chromate und Dichromate;

Peroxochromate

2841.60 - Manganite, Manganate und Permanganate

2841.70 - Molybdate

2841.80 - Wolframate (Tungstate)

2841.90 - andere

28.43 Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder

organische Verbindungen der Edelmetalle, auch

von chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution; Amalgame der Edelmetalle.

28.44 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive

Isotope (einschließlich spaltbare oder

brütbare chemische Elemente und Isotope) und

deren Verbindungen; Mischungen und Rückstände,

die diese Erzeugnisse enthalten.

28.46 Anorganische oder organische Verbindungen der

Metalle der seltenen Erden, des Yttriums oder

des Scandiums oder von Mischungen dieser

Metalle.

29.26 Verbindungen mit Nitrilfunktion.

ex 2926.90 - andere

90 - - sonstige

29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder

synthetisch hergestellte (einschließlich

natürliche Konzentrate), sowie deren

hauptsächlich als Vitamine verwendeten

Derivate, alle diese auch untereinander

gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.

- Vitamine und deren Derivate, ungemischt

2936.28 - - Vitamin E und dessen Derivate

30.01 Drüsen und andere Organe für

organo-therapeutische Zwecke, getrocknet,

auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder

anderen Organen oder ihren Sekreten, für

organo-therapeutische Zwecke; Heparin und

dessen Salze; andere menschliche oder

tierische Stoffe, für therapeutische oder

prophylaktische Zwecke zubereitet, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen.

30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für

therapeutische, prophylaktische oder

diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera und

andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,

Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen

Hefen) und ähnliche Erzeugnisse.

30.06 Pharmazeutische Waren, im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel.

31.01 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch

untereinander gemischt oder chemisch

behandelt; Düngemittel, hergestellt durch

Mischen oder chemische Behandlung von

tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen.

32.01 Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs;

Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und

andere Derivate.

3201.10 - Quebrachoauszug

3201.20 - Mimosaauszug

3201.90 - andere

32.03 Färbemittel pflanzlichen oder tierischen

Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge,

ausgenommen tierische Schwärzen), auch von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution;

Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel auf der Grundlage von

Färbemitteln pflanzlichen oder tierischen

Ursprungs.

33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),

einschließlich sogenannter Concretes und

Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer

Öle in Fetten, in nicht flüssigen Ölen,

Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch

Enfleurage oder Mazeration gewonnen;

terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der

Herstellung terpenfreier etherischer Öle;

wässerige Destillate und wässerige Lösungen

etherischer Öle.

- etherische Öle von Zitrusfrüchten

3301.11 - - Bergamottöl

3301.12 - - Orangenöl

3301.13 - - Zitronenöl

3301.14 - - Limettöl

3301.19 - - sonstige

33.03 Parfüms und Toilettewässer.

ex 3303.00 90 - Toilettewässer

33.07 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich

preshave- und after-shave-Artikel),

Körper-Desodorierungsmittel,

Badezubereitungen, Enthaarungsmittel und

andere Parfümerie-, Kosmetik- und

Toilettezubereitungen, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Zubereitete

Raum-Desodorierungsmittel, auch parfümiert

oder mit desinfizierenden Eigenschaften.

- Zubereitungen zum Parfümieren oder

Desodorieren von Räumen, einschließlich der

Riechstoffzubereitungen zur Verwendung bei

religiösen Handlungen

3307.41 - - Riechstoffzubereitungen, zum Abbrennen (zB

Agarbatti)

3307.49 - - sonstige

3307.90 - andere

34.06 Kerzen, Lichte und ähnliche Waren.

34.07 Modelliermassen, auch in Aufmachungen als

Kinderspielzeug; Zubereitungen, wie sie als

„Dentalwachse'' oder „Dentalabdruckmassen''

verwendet werden, als Warenzusammenstellungen,

in Packungen für den Kleinverkauf oder in

Tafeln, Hufeisen, Stäben oder ähnlichen

Formen; andere Dentalzubereitungen auf der

Grundlage von gebranntem Gips.

37.01 Photographische Platten und Planfilme,

sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen

Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;

photographische Sofortbild-Planfilme,

sensibilisiert, nicht belichtet, auch in

Kassetten.

- andere

3701.91 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

3701.99 - - sonstige

37.02 Photographische Filme, in Rollen,

sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen

Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;

Sofortbildpackungen in Rollen, sensibilisiert,

nicht belichtet.

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer

Breite von 105 mm oder weniger

3702.39 - - sonstige

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer

Breite von mehr als 105 mm

3702.41 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und

einer Länge von mehr als 200 m, für

Farbaufnahmen (mehrfärbig)

3702.42 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und

einer Länge von mehr als 200 m, nicht für

Farbaufnahmen

3702.43 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und

einer Länge von 200 m oder weniger

3702.44 - - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis

einschließlich 610 mm

- andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

3702.51 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von 14 m oder weniger

3702.52 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von mehr als 14 m

3702.53 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

30 m oder weniger, für Diapositive

3702.54 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

30 m oder weniger, nicht für Diapositive

3702.55 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

mehr als 30 m

3702.56 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

- andere

3702.91 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von 14 m oder weniger

3702.92 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von mehr als 14 m

3702.93 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

30 m oder weniger

3702.94 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

mehr als 30 m

3702.95 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

38.01 Künstlicher Graphit; kolloidaler oder

halbkolloidaler Graphit; Zubereitungen auf der

Grundlage von Graphit oder anderem

Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken,

Platten und anderen Halberzeugnissen.

38.02 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische

Stoffe; tierische Schwärze, einschließlich

ausgebrauchte Tierkohle.

38.03 Tallöl, auch raffiniert.

38.05 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und

Sulfatterpentinöl sowie andere terpenhaltige

Öle aus der Destillation oder einer anderen

Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;

Sulfitterpentinöl und anderes rohes

para-Cymol; Pine-Oil, das als Hauptbestandteil

alpha-Terpineol enthält.

38.06 Kolophonium und Harzsäuren sowie deren

Derivate; Harzgeist und Harzöle; Schmelzharze.

38.15 Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und

katalytische Zubereitungen, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

38.18 Chemische Elemente, für die Verwendung in der

Elektronik dotiert, in Scheiben, Täfelchen

oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen,

für die Verwendung in der Elektronik dotiert.

38.21 Zubereitete Nährsubstrate für die Züchtung von

Mikroorganismen.

38.22 Zusammengesetzte Reagenzien für Diagnostik

oder Laboratorien, ausgenommen solche der

Nummer 30.02 oder 30.06.

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und

Zubereitungen der chemischen Industrie und

verwandter Industrien (einschließlich solcher,

die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse

bestehen), anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

3823.10 - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne

3823.30 - nicht agglomerierte Metalcarbide (Anm.

richtig: Metallcarbide),

untereinander oder mit metallischen

Bindemitteln gemischt

3823.60 - D-Sorbit (D-Glucose), ausgenommen solches

der Unternummer 2905.44

3823.90 - andere

39.07 Polyacetale, andere Polyether und

Expoxidharze, in Rohformen; Polycarbonate,

Alkydharze, Polyallylester und andere

Polyester, in Rohformen.

3907.30 - Epoxidharze

39.13 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und

modifizierte natürliche Polymere (zB gehärtete

Eiweißstoffe, chemische Derivate des

Naturkautschuks), anderweitig weder genannt

noch inbegriffen, in Rohformen.

39.14 Ionenaustauscher auf der Grundlage von

Polymeren der Nummern 39.01 bis 39.13, in

Rohformen.

39.16 Monofile, mit einem größten Durchmesser von

mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile,

auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht

anders bearbeitet, aus Kunststoffen.

3916.90 - aus anderen Kunststoffen

39.17 Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür (zB

Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen),

aus Kunststoffen.

- nicht biegsame Rohre und Schläuche

ex 3917.21 - - aus Polymeren von Ethylen

- - - andere

91 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

ex 3917.22 - - aus Polymeren von Propylen

- - - andere

91 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 3917.23 - - aus Polymeren von Vinylchlorid

- - - andere

91 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 3917.29 - - aus sonstigen Kunststoffen

- - - andere

91 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- andere Rohre und Schläuche

ex 3917.31 - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem

Minimalberstdruck von 27,6 MPa

10 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 3917.33 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen

Stoffen verbunden, mit Fittings

10 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 3917.39 - - sonstige

- - - andere

91 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 3917.40 - Fittings

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

39.18 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch

selbstklebend, in Rollen oder in Form von

Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenbelege

aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu

diesem Kapitel.

39.20 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder

verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit

anderen Stoffen verbunden.

- aus Polymeren von Vinylchlorid

3920.41 - - nicht biegsam

39.26 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus

anderen Stoffen der Nummern 39.01 bis 39.14.

ex 3926.90 - andere

10 - - für technische Zwecke, für die Verwendung

in Zivilluftfahrzeugen

40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule,

Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten

in Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen.

40.02 Synthetischer Kautschuk und Faktis

(Ölkautschuk), in Rohformen oder in Platten,

Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren

dieser Nummer mit Waren der Nummer 40.01, in

Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen.

- Chloropren-(Chlorobutadien)Kautschuk (CR)

4002.41 - - Latex

40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stangen und

Profile, aus vulkanisiertem Weichkautschuk.

- nicht aus Zellkautschuk

ex 4008.29 - - sonstige

10 - - - Profile, auf Größen zugeschnitten, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

40.09 Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, auch mit Fittings (zB

Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen).

4009.50 - mit Fittings

10 - - für die Leitung von Gasen oder

Flüssigkeiten geeignet, für die Verwendung

in Zivilluftfahrzeugen

40.11 Luftreifen aus Kautschuk, neu.

ex 4011.30 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

40.12 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder

gebraucht; Vollgummi- oder Hohlkammerreifen,

auswechselbare Reifenprofile und Felgenbänder,

aus Kautschuk.

ex 4012.10 - runderneuerte Reifen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 4012.20 - gebrauchte Luftreifen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

40.14 Hygienische oder pharmazeutische Waren

(einschließlich Sauger), aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, auch in Verbindung mit

Hartkautschukteilen.

40.15 Bekleidung und Bekleidungszubehör

(einschließlich Handschuhe), für alle Zwecke,

aus vulkanisiertem Weichkautschuk.

40.16 Andere Waren aus vulkanisiertem

Weichkautschuk.

ex 4016.10 - aus Zellkautschuk

10 - - für technische Zwecke, für die Verwendung

in Zivilluftfahrzeugen

- andere

ex 4016.93 - - Dichtungen

10 - - für technische Zwecke, für die Verwendung

in Zivilluftfahrzeugen

ex 4016.99 - - sonstige

10 - - für technische Zwecke, für die Verwendung

in Zivilluftfahrzeugen

40.17 Hartkautschuk (zB Ebonit) in allen Formen,

einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus

Hartkautschuk.

ex 4017.00 - Waren aus Hartkautschuk

91 - - Rohre und Schläuche, mit angebrachten

Fittings, für die Leitung von Gasen oder

Flüssigkeiten geeignet, für die Verwendung

in Zivilluftfahrzeugen

41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern

(einschließlich Kälbern), Pferden oder anderen

Einhufern (frisch, gesalzen, getrocknet,

geäschert, gepickelt oder anders haltbar

gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder

zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch

enthaart oder gespalten.

41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in Anmerkung 1c) zu

diesem Kapitel genannten Waren.

4102.10 - nicht enthaart

- enthaart

4102.21 - - gepickelt

41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders

haltbar gemacht, weder gegerbt noch als

Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

bearbeitet), auch enthaart oder gespalten,

ausgenommen die in der Anmerkung 1b) oder 1c)

zu diesem Kapitel genannten Waren.

41.04 Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.

41.05 Schafleder oder Lammleder, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.

41.06 Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.

41.07 Leder von anderen Tieren, ohne Haare,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.

- von Kriechtieren

4107.21 - pflanzlich vorgegerbt

4107.29 - - sonstige

4107.90 - von anderen Tieren

41.08 Sämischleder (Chamoisleder) einschließlich

Neusämischleder.

41.09 Lackleder (Patentleder) und

Patentlederimitationen; metallisiertes Leder.

41.10 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder

Kunstleder (rekonstituiertes Leder), nicht zur

Herstellung von Lederwaren geeignet;

Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl.

41.11 Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der

Grundlage von nicht zerfasert oder zerfasertem

Leder hergestellt, in Platten, Blättern oder

Streifen, auch Rollen.

43.01 Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe,

Schwänze, Klauen und andere Kürschnerzwecke

geeignete Teile, Abfälle oder Überreste),

ausgenommen Häute und Felle, roh, der

Nummer 41.01, 41.02 oder 41.03.

4301.70 - von Seehunden, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen

4304 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus.

44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern,

Prügeln, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen;

Holz in Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne

und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,

Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert.

44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen

oder Nüssen), auch agglomeriert.

44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob

zwei- oder vierseitig zugerichtet.

44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle,

Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt,

nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, grob

zugerichtet, weder gedrechselt noch gebogen

oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von

Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen

u. dgl. geeignet, Holzspan, Holzsstreifen

(Anm.: richtig: Holzstreifen),

Holzbänder u. dgl.

44.05 Holzwolle; Holzmehl.

44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem

Profilzerspaner besäumt, gemessert oder

geschält, auch gehobelt, geschliffen, oder

keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von

mehr als 6 mm.

4407.10 - von Nadelbäumen

- von folgenden tropischen Bäumen

4407.21 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti,

Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti,

White Seraya, Yellow Meranti, Alan,

Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong,

Merbau, Jelutong und Kempas

4407.22 - - Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou

d'Afrique, Makore, Iroko, Tiama, Mansonia,

Ilomba, Dibetou, Limba und Azobe

4407.23 - - Baboen, amerikanisches Mahagoni (Swietenia

spp.), Imbuia und Balsa

- anderes

4407.99 - - sonstige

44.08 Furniere, Platten für die Herstellung von

Sperrholz (auch verspleißt) und anderes Holz,

in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder

geschält, auch gehobelt, geschliffen oder

keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von

6 mm oder weniger.

4408.20 - von folgenden tropischen Bäumen: Dark Red

Meranti, Light Red Meranti, White Lauan,

Sipo, Limba, Okoume, Obeche, Acajou

d'Afrique, Sapelli, Baboen, amerikanisches

Mahagoni (Swietenia spp.), Rio-Palisander

(Palissandre du Bresil) und Rosenholz (Bois

de Rose femelle)

44.12 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches

Lagenholz.

- Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit

einer Stärke von 6 mm oder weniger

4412.11 - - mit zumindest einer Außenschichte aus

folgenden tropischen Hölzern

Dark Red Meranti, Light Red Meranti, White

Lauan, Sipo, Limba, Okoume, Obeche, Acajou

d'Afrique, Sapelli, Baboen, amerikanisches

Mahagoni (Swietenia spp.), Rio-Palisander

(Palissandre du Bresil) oder Rosenholz

(Bois de Rose femelle)

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, zerkleinert,

in Körner- oder Pulverform.

45.02 Naturkork, entrindet oder grob zwei- oder

vierseitig zugeschnitten oder in Form

rechteckiger (einschließlich quadratischer)

Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen

(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur

Herstellung von Korken oder Stöpseln).

45.03 Waren aus Naturkork.

45.04 Preßkork (auch mit Bindemitteln hergestellt)

und Waren aus Preßkork.

47.01 Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff).

47.02 Chemiezellstoff.

47.03 Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder

Sulfatverfahren chemisch hergestellt,

ausgenommen Chemiezellstoff.

47.04 Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren

chemisch hergestellt, ausgenommen

Chemiezellstoff.

47.05 Halbstoffe aus Holz, halbmechanisch

hergestellt.

47.06 Halbstoffe aus anderem cellulosehaltigen

Fasermaterial.

47.07 Abfälle von Papier oder Pappe.

48.11 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert,

überzogen, auf der Oberfläche gefärbt,

verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen,

andere als solche der Nummer 48.03, 48.09,

48.10 oder 48.18.

- Papiere und Pappen, gummiert oder mit

Klebeschichte versehen

4811.21 - - selbstklebende

48.18 Toilettenpapiere, Taschentücher,

Reinigungstücher, Handtücher, Tischtücher,

Servietten, Windeln, Tampons, Bettücher und

ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder

Krankenhauswaren, Bekleidung und

Bekleidungszubehör, aus Papiermasse, Papier,

Zellstoffwatte oder Vliesen aus

Zellstoffasern.

4818.90 - andere

48.23 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellulosefasern, auf Formen oder

Größen zugeschnitten; andere Waren aus

Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte

oder Vliesen aus Zellstoffasern.

4823.90 - andere

49.01 Bücher, Broschüren und ähnliche

Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen.

49.02 Zeitungen, Zeitschriften und andere

periodische Druckschriften, auch illustriert,

auch mit Werbung.

49.03 Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher,

für Kinder.

49.04 Musikalien (Noten), gedruckt oder

handgeschrieben, auch gebunden, auch

illustriert.

51.02 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt

noch gekämmt.

51.08 Streichgarne und Kammgarne aus feinen

Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

51.09 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf.

5109.10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder

feine Tierhaare enthaltend

51.10 Garne aus groben Tierhaaren oder Roßhaar

(einschließlich Garnen aus umsponnenem

Roßhaar), auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

51.13 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar.

52.02 Abfälle von Baumwolle (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff).

52.03 Baumwolle, kardiert oder gekämmt.

52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.07 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), in

Aufmachungen für den Kleinverkauf.

53.03 Jute und andere textile Bastfasern

(ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und

Abfälle von diesen Spinnstoffen

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff).

53.04 Sisal und andere textile Fasern von Agaven,

roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;

Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff).

53.05 Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa

textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche

Spinnstoffe, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber nicht

gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von

diesen Spinnstoffen (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff).

53.06 Leinengarne (Garne aus Flachs).

5306.20 - gezwirnt

53.07 Garne aus Jute oder anderen textilen

Bastfasern der Nummer 53.03.

53.08 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Papiergarne.

5308.10 - Kokosgarne

ex 5308.90 - andere

- - Ramiegarne

11 - - - mit einem Titer von 88,3 dtex oder mehr

(nicht mehr als Nr. 12 metrisch)

13 - - - mit einem Titer von weniger als

833,3 dtex, aber nicht weniger als

227,8 dtex (mehr als Nr. 12 metrisch,

aber nicht mehr als Nr. 36 metrisch)

19 - - - mit einem Titer von weniger als

277,8 dtex (mehr als Nr. 36 metrisch)

56.02 Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen

oder geschichtet.

56.03 Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet.

56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder

Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere

konfektionierte Netze aus Spinnstoffen.

59.05 Textile Wandbeläge

ex 5905.00 - andere

- - aus Flachs

31 - - - roh

39 - - - andere

59.06 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der

Nummer 59.02.

59.07 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder

überzogen; bemalte Gewebe für

Theaterdekorationen, Atelierhintergründe u.

dgl.

59.08 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus

Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge,

Kerzen u. dgl.; Glühstrümpfe und

schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe, auch

imprägniert.

59.09 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus

Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör,

aus anderen Stoffen.

59.11 Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren, für

technische Zwecke, wie sie in der Anmerkung 7

zu diesem Kapitel angeführt sind.

63.01 Decken.

6301.10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

64.02 Andere Schule mit Laufsohlen und Oberteilen

aus Kautschuk oder Kunststoffen.

6402.30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der

Vorderkappe

64.03 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,

Kunststoff, Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertem Leder) und Oberteilen aus

Leder.

- Sportschuhe

6403.11 - - Schischuhe

6403.40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der

Vorderkappe

65.06 Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder

ausgerüstet.

- andere

6506.92 - - aus Pelzfellen

6506.99 - - aus sonstigen Stoffen

66.02 Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung,

Peitschen, Reitgerten u. dgl.

68.04 Mühlsteine, Schleifsteine u. dgl., ohne

Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen,

Schleifen, Polieren, Richten oder Schneiden,

Wetz- und Poliersteine zum Handgebrauch sowie

Teile davon, aus Natursteinen, aus

agglomerierten natürlichen oder künstlichen

Schleifmitteln oder aus keramischen Stoffen,

auch mit Teilen aus anderen Stoffen.

68.05 Natürliche oder künstliche Schleifmittel in

Pulver- oder Körnerform auf einer Unterlage

aus Spinnstofferzeugnissen, Papier, Pappe oder

anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht

oder anders zusammengefaßt.

68.06 Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche

mineralische Wollen; expandierter Vermiculit,

expandierte Tone, Schaumschlacke und ähnliche

expandierte mineralische Erzeugnisse;

Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und

schallisolierenden oder schalldämmenden

mineralischen Stoffen, ausgenommen solche der

Nummer 68.11 oder 68.12 oder des Kapitels 69.

6806.20 - expandierter Vermiculit, expandierte Tone,

Schaumschlacke und ähnliche expandierte

mineralische Erzeugnisse (einschließlich

Mischungen untereinander)

6806.90 - andere

68.12 Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der

Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage

von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus

solchen Mischungen oder aus Asbest (zB Garne,

Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe,

Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren

der Nummer 68.11 oder 68.13.

ex 6812.90 - andere

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

68.13 Reibungsbelege und Waren daraus (zB Platten,

Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe,

Klötze) nicht montiert, für Bremsen,

Kupplungen u. dgl., auf der Grundlage von

Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder

Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen

oder anderen Stoffen.

68.14 Glimmer, bearbeitet, und Waren aus Glimmer,

einschließlich agglomeriertem oder

rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer

Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen

Stoffen.

68.15 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen

Stoffen (einschließlich Waren aus Torf),

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

6815.20 - Waren aus Torf

69.03 Andere feuerfeste keramische Waren (zB

Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse,

Stopfen, Stützen, Probiertiegel, Rohre aller

Art, Formstücke, Stäbe), ausgenommen solche

aus kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen

kieselsauren Erden.

69.06 Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine und

Rohrfittings.

70.01 Glasscherben, anderer Glasabfall und

Glasbruch; Glasmasse.

70.02 Glas in Form von Kugeln (andere als

Mikrokugeln der Nummer 70.18), Stangen, Stäben

oder Rohren, nicht bearbeitet.

7002.10 - Kugeln

7002.20 - Stangen oder Stäbe

- Rohre

7002.31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem

geschmolzenen Siliciumdioxid

7002.32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr

als 5 x 10,6 pro Kelvin in einem

Temperaturbereich von 0 Grad C bis

300 Grad C

7002.39 - - sonstige

70.07 Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem)

oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas).

- mehrschichtiges Sicherheitsglas

(Verbundglas)

ex 7007.21 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-,

Luft-, Wasser- oder andere Fahrzeuge

geeignet

10 - - - Windschutzscheiben, nicht gerahmt, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

70.17 Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für

hygienische oder pharmazeutische Zwecke, auch

mit Skalen oder Eichzeichen.

70.20 Andere Waren aus Glas.

71.01 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet

oder assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt

oder montiert; nicht assortierte echte Perlen

oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der

Versendung vorübergehend aufgereiht.

71.02 Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch

montiert.

71.03 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und

Schmucksteine, auch bearbeitet oder

assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder

montiert; nicht assortierte Edelsteine

(ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, zur

Erleichterung der Versendung vorübergehend

aufgereiht.

71.04 Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine

oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder

assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder

montiert; nicht assortierte synthetische oder

rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine,

zur Erleichterung der Versendung vorübergehend

aufgereiht.

71.05 Staub und Pulver, von natürlichen oder

synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen.

71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert), nicht

bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von

Pulver.

71.07 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht

bearbeitet oder als Halbzeug.

71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als

Halbzeug oder in Form von Pulver.

71.09 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold

plattiert, nicht bearbeitet oder als Halbzeug.

71.10 Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in

Form von Pulver.

71.11 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit Platin

plattiert, nicht bearbeitet oder als Halbzeug.

71.12 Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen.

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen.

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferromangan

7202.19 - - sonstige

7202.60 - Ferronickel

7202.70 - Ferromolybdän

7202.80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

- andere

7202.91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

7202.92 - - Ferrovanadium

7202.99 - - sonstige

72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,

in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

72.05 Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen,

Eisen oder Stahl.

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03).

72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt

90 - - - geschmiedet

ex 7207.19 - - sonstige

- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

19 - - - - geschmiedet

- - - Rohlinge für Profile

39 - - - - geschmiedet

90 - - - andere

ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoff

- - mit rechteckigem (auch quadratischem)

Querschnitt, wobei die Breite weniger als

die zweifache Stärke mißt

19 - - - geschmiedet

- - sonstige, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt

39 - - - geschmiedet

- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

59 - - - geschmiedet

- - Rohlinge für Profile

79 - - - geschmiedet

90 - - sonstige

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

ex 7209.90 - andere

90 - - sonstige

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder mit

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, plattiert oder überzogen.

- verzinnt

ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

19 - - - - sonstige

ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

11 - - - mit Aluminiumzinklegierungen überzogen

19 - - - andere

ex 7210.90 - andere

- - sonstige

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

31 - - - - plattiert

33 - - - - verzinnt und bedruckt

35 - - - - mit Chrom oder Nickel überzogen

39 - - - - sonstige

72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus

rostfreiem Stahl.

ex 7218.90 - andere

- - mit rechteckigem (auch quadratischem)

Querschnitt

- - gewalzt oder stranggegossen

- - - - mit einer Breite von weniger als der

zweifachen Stärke, mit einem Gehalt in

Gewichtsprozent von

11 - - - - - 2,5% oder mehr Nickel

13 - - - - - weniger als 2,5% Nickel

- - - - andere, mit einem Gehalt in

Gewichtsprozent von

15 - - - - - 2,5% oder mehr Nickel

19 - - - - - weniger als 2,5% Nickel

- - sonstige

50 - - - gewalzt oder stranggegossen

73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.

7301.10 - Spundwandeisen

73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen

(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl.

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

Eisen oder nicht legiertem Stahl

ex 7304.31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

10 - - - mit angebrachten Fittings, für die

Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten

geeignet, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 7304.39 - - sonstige

- - - andere

20 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten

geeignet, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

rostfreiem Stahl

ex 7304.41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

10 - - - mit angebrachten Fittings, für die

Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten

geeignet, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 7304.49 - - sonstige

- - - andere

30 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten

geeignet, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

anderem legierten Stahl

ex 7304.51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

- - - andere

30 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten

geeignet, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 7304.59 - - sonstige

- - - andere

50 - - - - mit angebrachten Fittings, für die

Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten

geeignet, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 7304.90 - andere

10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung

von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (zB geschweißt,

genietet, gefalzt oder mit einfach

aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder

Stahl.

ex 7306.30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung

von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 7306.40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus rostfreiem Stahl

10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung

von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 7306.50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung

von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 7306.60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem

Querschnitt

10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung

von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und

ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

Elektrotechnik.

ex 7312.10 - Litzen, Seile und Kabel

10 - - mit angebrachten Fittings oder zu Artikeln

aufgemacht, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 7312.90 - andere

10 - - mit angebrachten Fittings oder zu Artikeln

aufgemacht, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

73.19 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,

Häkelnadeln, Stichel zum Sticken oder ähnliche

Erzeugnisse, für den Handgebrauch, aus Eisen

oder Stahl; Sicherheitsnadel, Stecknadeln und

ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

7319.20 - Sicherheitsnadeln

7319.30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln

7319.90 - andere

73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl.

7310.10 - Blattfedern und Federblätter dafür

ex 7320.20 - Schraubenfedern

ex 20) - - Matratzenfedern

ex 81) - - sonstige

ex 89)

ex 7320.90 - andere

73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

ex 7324.10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus

rostfreiem Stahl

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 7324.90 - andere, einschließlich Teile

10 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel

(ausgenommen Teile davon), für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.

ex 7326.20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

74.01 Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer).

74.02 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die

elektrolytische Raffination.

74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,

unverarbeitet.

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer.

74.05 Kupfervorlegierungen.

74.13 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus

Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für

die Elektrotechnik.

ex 7413.00

10 - mit angebrachten Fittings, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

74.16 Federn aus Kupfer.

74.19 Andere Waren aus Kupfer.

75.01 Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere

Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie.

75.02 Nickel, unverarbeitet.

75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.

75.04 Pulver und Flitter, aus Nickel.

75.08 Andere Waren aus Nickel.

76.08 Rohre aus Aluminium.

ex 7608.10 - aus nicht legiertem Aluminium

10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung

von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 7608.20 - aus Aluminiumlegierungen

10 - - mit angebrachten Fittings, für die Leitung

von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

78.01 Blei, unverarbeitet.

78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei.

78.06 Andere Waren aus Blei.

79.01 Zink, unverarbeitet.

79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink.

79.03 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink.

80.01 Zinn, unverarbeitet.

80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn.

81.01 Tungsten (Wolfram) und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott.

81.02 Molybdän und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.03 Tantal und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.04 Magnesium und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.05 Cobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse

der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren

daraus, einschließlich Abfälle und Schrott.

81.06 Bismut und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.07 Cadmium und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.08 Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott.

81.09 Zirkonium und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.10 Antimon und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.11 Mangan und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.12 Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium,

Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium),

Rhenium und Thallium und Waren aus diesen

Metallen, einschließlich Abfälle und Schrott.

81.13 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott.

82.08 Messer und Schneidklingen für Maschinen oder

für mechanische Geräte.

8208.30 - für Küchenmaschinen oder für Maschinen für

die Nahrungsmittelindustrie

8208.40 - für Maschinen für die Landwirtschaft, den

Gartenbau oder für die Forstwirtschaft

8208.90 - andere

82.10 Handbetriebene mechanische Geräte, mit einem

Gewicht von 10 kg oder weniger, die zum

Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von

Speisen oder Getränken verwendet werden.

82.12 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen

(einschließlich Klingenrohlinge im Band).

83.02 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen

Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster,

Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren,

Koffer, Truhen, Kassetten u. dgl.; Hutablagen,

Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren aus

unedlen Metallen; Laufrollen oder Laufräder,

mit Befestigungsvorrichtungen aus unedlen

Metallen; automatische Türschließer aus

unedlen Metallen.

ex 8302.10 - Scharniere

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8302.20 - Laufrollen oder Laufräder

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- andere Beschläge und ähnliche Waren

ex 8302.42 - - andere, für Möbel geeignet

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8302.49 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

8302.60 - automatische Türschließer

83.07 Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit

Fittings.

84.01 Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht

bestrahlt, für Kernreaktoren; Maschinen und

Apparate für die Isotopentrennung.

84.04 Hilfsapparate für Kessel der Nummer 84.02 oder

84.03 (zB Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser,

Abgasrückführungen); Kondensatoren für

Dampfmaschinen.

8404.20 - Kondensatoren für Dampfmaschinen

8404.90 - Teile

84.07 Hub- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren

mit Funkenzündung.

ex 8407.10 Motoren für Luftfahrzeuge

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

84.08 Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren).

ex 8408.10 - Motoren für den Antrieb von

Wasserfahrzeugen

- - neu, mit einer Leistung von

70 - - - mehr als 500 kW, aber nicht mehr als

1 000 kW

80 - - - mehr als 1 000 kW, aber nicht mehr als

5 000 kW

90 - - - mehr als 5 000 kW

ex 8408.90 - andere Motoren

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

84.09 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Motoren der Nummer 84.07 oder 84.08 geeignet.

8409.10 - für Motoren für Luftfahrzeuge

- andere

8409.91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung geeignet

84.11 Turbo-Strahltriebwerke,

Turbo-Propellertriebwerke und andere

Gasturbinen.

- Turbo-Strahltriebwerke

8411.11 - - mit einer Schubkraft von 25 kN oder

weniger

ex 8411.12 - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

- - - für zivile Luftfahrzeuge

11 - - - - mit einer Schubkraft von mehr als

25 kN, aber nicht mehr als 44 kN

13 - - - - mit einer Schubkraft von mehr als

44 kN, aber nicht mehr als 132 kN

19 - - - - mit einer Schubkraft von mehr als

132 kN

- Turbo-Propellertriebwerke

ex 8411.21 - - mit einer Leistung von 1 100 kW oder

weniger

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

8411.22 - - mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW

- - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

11 - - - - mit einer Leistung von mehr als

1 100 kW, aber nicht mehr als 3 730 kW

19 - - - - mit einer Leistung von mehr als

3 730 kW

- andere Gasturbinen

ex 8411.81 - - mit einer Leistung von 5 000 kW oder

weniger

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8411.82 - - mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- Teile

ex 8411.91 - - von Turobstrahltriebwerken (Anm.: richtig

Turbostrahltriebwerken) oder

Turbopropellertriebwerken

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8411.99 - - sonstige

10 - - - von Gasturbinen für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

84.12 Andere Motoren und Kraftmaschinen.

8412.10 - Strahltriebwerke, ausgenommen

Turbo-Strahltriebwerke

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- hydraulische Motoren und Kraftmaschinen

ex 8412.21 - - mit geradliniger Arbeitsweise

(Arbeitszylinder)

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8412.29 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- pneumatische Motoren und Kraftmaschinen

ex 8412.31 - - mit geradliniger Arbeitsweise

(Arbeitszylinder)

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8412.39 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- andere

ex 8412.80 - sonstige

91 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8412.90 - Teile

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

84.13 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit

Flüssigkeitszähler und -messer; Hebewerke für

Flüssigkeiten.

- Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer

und Pumpen, zur Aufnahme solcher gebaut

ex 8413.19 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8413.20 - Handpumpen, ausgenommen solche der

Unternummer 8413.11 oder 8413.19

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8413.30 - Treibstoff-, Schmiermittel- oder

Kühlmittelpumpen für

Kolbenverbrennungsmotoren

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8413.50 - andere stoßweise arbeitende

Verdrängerpumpen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8413.60 - andere rotierende Verdrängerpumpen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8413.70 - andere Zentrifugalpumpen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- andere Pumpen, Hebewerke für Flüssigkeiten

ex 8413.81 - - Pumpen

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- Teile

ex 8413.91 - - für Pumpen

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

84.14 Luft- und Vakuumpumpen, Luft- oder andere

Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder

Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator,

auch mit Filter.

ex 8414.10 - Vakuumpumpen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- - sonstige

30 - - - Rotationskolbenpumpen,

Drehschieberpumpen, Molekularpumpen und

Wälzkolbenpumpen

ex 8414.20 - Luftpumpen für Hand- oder Fußbetrieb

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8414.30 - Kompressoren, wie sie bei

Kälteerzeugungsmaschinen verwendet werden

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- Ventilatoren

8414.51 - Tisch-, Boden-, Wand-, Fenster-, Decken- und

Dachventilatoren, mit eingebautem

Elektromotor mit einer Leistung von 125 W

oder weniger

ex 8414.59 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8414.80 - andere

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- - sonstige

- - - Turbinenkompressoren

21 - - - - einstufig

ex 8414.90 - Teile

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

84.15 Klimageräte, bestehend aus einem

motorbetriebenen Ventilator und

Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und

des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft,

einschließlich solcher, bei denen der

Feuchtigkeitsgrad nicht gesondert einstellbar

ist.

- andere

8415.51 - - mit Kälteerzeugungsvorrichtung und Ventil

zum Umkehren des Kühl-/Heizkreislaufes

ex 8415.82 - - sonstige, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8415.83 - - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8415.90 - Teile

10 - - für Klimageräte der Unternummer 8415.81,

8415.82 oder 8415.83, für die Verwendung

in Zivilluftfahrzeugen

84.18 Kühlschränke, Tiefkühlschränke und andere

Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen

zur Kälteerzeugung, auch elektrische;

Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der

Nummer 84.15.

ex 8418.10 - kombinierte Kühl- und Tiefkühlschränke, mit

getrennten Außentüren

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8418.30 - Tiefkühltruhen mit einem Rauminhalt von

800 l oder weniger

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8418.40 - Tiefkühlschränke mit einem Rauminhalt von

900 l oder weniger

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- andere Maschinen, Apparate, Geräte und

Einrichtungen zur Kälteerzeugung;

Wärmepumpen

8418.61 - - Kompressor-Kälteerzeugungsvorrichtungen,

mit einem Kondensator in Form eines

Wärmeaustauschers

(Kompressionswärmepumpen)

8418.69 - - sonstige

- Teile

8418.99 - - sonstige

84.19 Apparate, Vorrichtungen und

Laboreinrichtungen, auch mit elektrischer

Heizung, zur Behandlung von Stoffen durch auf

einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge,

wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren,

Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren,

Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren

oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsgeräte;

nicht elektrische Wasserdurchlauferhitzer und

Warmwasserspeicher.

- Trockner

8419.31 - - für landwirtschaftliche Erzeugnisse

8419.32 - - für Holz, Papiermasse, Papier oder Pappe

8419.39 - - sonstige

8419.50 - Wärmeaustauscher

8419.60 - Apparate und Vorrichtungen zum Verflüssigen

von Luft oder anderen Gasen

- andere Apparate und Vorrichtungen

8419.81 - - für die Zubereitung von heißen Getränken

oder zum Kochen oder Erwärmen von Speisen

8419.89 - - sonstige

8419.90 - Teile

84.21 Zentrifugen, einschließlich

Zentrifugaltrockner, Apparate zum Filtern oder

Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen.

- Zentrifugen, einschließlich

Zentrifugaltrockner

ex 8421.19 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- Apparate zum Filtern oder Reinigen von

Flüssigkeiten

ex 8421.21 - - zum Filtern oder Reinigen von Wasser

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8421.23 - - Ölfilter und Treibstoffilter, für

Kolbenverbrennungsmotoren

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8421.29 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- Apparate zum Filtern oder Reinigen von

Gasen

ex 8421.31 - - Luftansaugfilter für

Kolbenverbrennungsmotoren

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8421.39 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- Teile

8421.99 - - sonstige

84.24 Mechanische Apparate (auch für Handbetrieb)

zum Verteilen, Versprühen oder Zerstäuben von

Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöschgeräte,

auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche

Apparate; Sandstrahlmaschinen,

Dampfstrahlapparate u. dgl.

ex 8424.10 - Feuerlöschgeräte, auch mit Füllung

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

8424.90 - Teile

84.25 Flaschenzüge, Zugwinden und Spille; Hubwinden.

- Hubwinden; Hebevorrichtungen, wie sie zum

Hochziehen von Fahrzeugen verwendet werden

ex 8425.11 - - mit Elektromotor

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8425.19 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- andere Zugwinden, Spille

ex 8425.31 - - mit Elektromotor

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8425.39 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- Hubwinden; Hebevorrichtungen, wie sie zum

Hochziehen von Fahrzeugen verwendet werden

ex 8425.42 - - andere Hubwinden, hydraulisch betrieben

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8425.49 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

84.26 Derrickkrane, Laufkranke (Anm.: richtig

Laufkrane), Portalkrane,

Verladebrücken und andere Krane,

einschließlich Kabelkrane; Hubportale,

Portalhubkarren und Krankarren.

- andere Maschinen und Geräte

8426.99 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

84.28 Andere Maschinen und Geräte zum Heben,

Verladen, Entladen oder Fördern (zB Aufzüge,

Rolltreppen, Stetigförderer und

Seilschwebebahnen).

ex 8428.10 - Personen- und Lastenaufzüge

10 - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8428.20 - pneumatische Stetigförderer

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- andere Stetigförderer für Waren aller Art

ex 8428.33 - - sonstige, mit Förderband

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8428.39 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8428.90 - andere Maschinen und Geräte

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

84.31 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Maschinen oder Geräte der Nummer 84.25 bis

84.30 geeignet.

8431.10 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.25

- für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.28

8431.31 - - für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder

Rolltreppen

ex 8431.39 - - sonstige

90 - - - andere

- für Maschinen oder Geräte der

Nummer 84.26, 84.29 oder 84.30

8431.49 - - sonstige

84.45 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von

Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren

oder Zwirnen sowie andere Maschinen zur

Herstellung von Spinnstoffgarnen; Maschinen

zum Spulen (einschließlich

Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von

Spinnstoffen und Maschinen zur Vorbereitung

von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf

Maschinen der Nummer 84.46 oder 84.47.

84.46 Webmaschinen (Webstühle).

84.47 Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder

Strickwaren, Nähgewirken, Gimpen, Tüllen,

Spitzen, Stickereien, Posamentierwaren,

Flechtwaren oder Netzwaren sowie

Tuftingmaschinen.

- Rundwirk- und Rundstrickmaschinen

8447.11 - - mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm

oder weniger

8447.12 - - mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als

165 mm

ex 8447.20 - Flachwirk- und Flachstrickmaschinen;

Maschinen zur Herstellung von Nähwirken

- sonstige

91 - - - Kettenwirk- und Kettenstrickmaschinen

(einschließlich Raschel)

93 - - - Cottonmaschinen

99 - - - andere

8447.90 - andere

84.48 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der

Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 (zB

Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und

Schußfadenwächter und Webschützenwechsler);

Teile und Zubehör, ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen und Apparate

dieser Nummer oder für Maschinen der

Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 geeignet

(zB Spindeln und Spindelflügel,

Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe,

Spinndüsen, Webschützen, Schäfte und Lizten,

Nadeln und Platinen).

- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen

der Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47

8448.11 - - Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen;

Kartenreduziervorrichtungen,

Kartenschlagmaschinen,

Kartenkopiermaschinen und

Kartenbindemaschinen dafür

8448.19 - - sonstige

- Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 84.45 oder für deren Hilfsmaschinen

und -apparate

8448.31 - - Kratzengarnituren

8448.32 - - für Maschinen zur Aufbereitung von

Spinnstoffen, ausgenommen

Kratzengarnituren

8448.33 - - Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und

Ringläufer

8448.39 - - sonstige

- Teile und Zubehör für Webmaschinen

(Webstühle) oder deren Hilfsmaschinen und

-apparate

8448.41 - - Webschützen

8448.42 - - Kämme (Riete), Litzen und Schäfte

8448.49 - - sonstige

- Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 84.47 oder für deren Hilfsmaschinen

und -apparate

8448.51 - - Platinen, Nadeln und andere Waren zur

Maschenbildung

8448.59 - - sonstige

84.49 Maschinen und Apparate zur Herstellung oder

Fertigbehandlung von Filz oder Vliesstoffen

(als Meterware oder geformt), einschließlich

Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Filzhüten; Formen für die Hutmacherei.

84.52 Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen

der Nummer 84.40; Möbel, Sockel und Deckel,

für Nähmaschinen besonders vorgerichtet;

Nähmaschinennadeln.

84.53 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten,

Gerben, Zurichten oder Bearbeiten von Häuten,

Fellen oder Leder oder zur Herstellung oder

Reparatur von Schuhen oder anderen Waren aus

Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen

Nähmaschinen.

84.56 Werkzeugmaschinen für die abtragende

Bearbeitung von Stoffen aller Art durch

Laserstrahl oder anderen Licht- oder

Photonenstrahl, durch Ultraschall, durch

Elektroerosion, durch elektrochemische

Verfahren, durch Elektronen-, Ionen- oder

Plasmastrahl.

84.60 Werkzeugmaschinen zum Abgraten, Entgraten,

Schärfen, Schleifen, Honen, Läppfen, Polieren

und zur anderen Fertigbearbeitung von

Metallen, gesinterten Metallcarbiden oder

Cermets (Metallkeramiken) mit Hilfe von

Schleifmaschinen, Schleif- oder

Poliermaschinen, ausgenommen Maschinen zur

Herstellung oder Fertigbearbeitung von

Verzahnungen der Nummer 84.61.

- Planschleifmaschinen, in einer der Achsen

mit einer Genauigkeit von mindestens 0,01 mm

verstellbar

8460.11 - - numerisch gesteuert

84.64 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von

Steinen, keramischen Waren, Beton,

Asbestzement oder ähnlichen mineralischen

Stoffen oder für die Kaltbearbeitung von Glas.

84.67 Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder

eingebautem nichtelektrischem Motor.

- andere Handwerkzeuge

8467.81 - - Kettensägen

8467.89 - - sonstige

- Teile

8467.91 - - von Kettensägen

8467.92 - - von Preßluft-Handwerkzeugen

8467.99 - - sonstige

84.69 Schreibmaschinen und

Textverarbeitungsmaschinen

84.71 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und

Einheiten davon; magnetische oder optische

Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf

Datenträgern in codierter Form sowie Maschinen

zur Verarbeitung solcher Daten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen.

84.73 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,

Schutzhüllen u. dgl.), ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der

Nummern 84.69 bis 84.72 geeignet.

8473.30 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate

der Nummer 84.71

84.75 Maschinen für den Zusammenbau von mit einem

Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten

elektrischen Lampen oder Röhren,

Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen;

Maschinen und Apparate für die Herstellung

oder Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren.

84.77 Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von

Kautschuk oder Kunststoffen oder für die

Herstellung von Waren aus diesen Stoffen, in

diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

8477.10 - Spritzgußmaschinen

8477.20 - Extruder

84.78 Maschinen und Apparate für die Aufbereitung

oder Verabeitung (Anm.: richtig

Verarbeitung) von Tabak, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit

eigener Funktion, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

8479.10 - Maschinen, Apparate und Geräte für den

Straßen- und Wegebau, Hoch- und Tiefbau oder

ähnliche Arbeiten

- andere Maschinen, Apparate und Geräte

8479.89 - - sonstige

8479.90 - Teile

84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder

Schlauchleitungen, Dampfkessel,

Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter,

einschließlich Druckreduzierventile und

thermostatisch gesteuerte Ventile.

8481.90 - Teile

84.83 Wellen (einschließlich Nockenwellen und

Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse (auch

mit eingebautem Wälzlager), Gleitlager und

Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,

Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch

in Form von Wechselgetrieben oder anderen

regelbaren Getrieben, einschließlich

Drehmomentwandler, Kugelrollspindeln;

Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,

einschließlich Rollenblöcke für Flaschenzuge;

Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke).

ex 8483.10 - Wellen (einschließlich Nockenwellen und

Kurbelwellen) und Kurbeln

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8483.30 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;

Gleitlager und Lagerschalen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8483.40 - Getriebe auch in Form von Wechselgetrieben

oder anderen regelbaren Getrieben,

einschließlich Drehmomentwandler;

Kugelrollspindeln

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8483.50 - Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,

einschließlich Rollenblöcke für

Flaschenzuge

10 - - Riemen- oder Seilscheiben für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8483.60 - Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

(einschließlich Kreuz- oder Karadangelenke)

(Anm.: richtig: Kardangelenke)

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8483.90 - Teile

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

84.84 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder

Zusammenstellungen von Dichtungen

verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in

Beuteln, Säckchen oder ähnlichen

Umschließungen

ex 8484.10 - metalloplastische Dichtungen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8484.90 - andere

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

84.85 Teile von Maschinen, Apparaten oder

mechanischen Geräten, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen,

ausgenommen Teile mit elektrischen

Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen,

Kontakten oder anderen wesentlichen Merkmalen

elektrotechnischer Waren.

8485.90 - andere

85.01 Elektromotoren und elektrische Generatoren

(ausgenommen Stromerzeugungsaggregate).

ex 8501.20 - Allstrommotoren (Universalmotoren), mit

einer Leistungen von mehr als 37,5 W

10 - - mit einer Leistungen von mehr als 735 W,

aber nicht mehr als 150 kW, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- andere Gleichstrommotoren;

Gleichstromgeneratoren

ex 8501.31 - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger

10 - - - Motoren mit einer Leistung von mehr als

735 W, Gleichstromgeneratoren, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8501.32 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis

einschließlich 75 kW

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8501.33 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis

einschließlich 375 kW

10 - - - Motoren mit einer Leistung von 150 kW

oder weniger und Generatoren, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8501.34 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kW

10 - - - Generatoren für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- - - andere

50 - - - Fahrmotoren

8501.40 - andere Einphasen-Wechselstrommotoren

- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren

8501.51 - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger

ex 8501.52 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis

einschließlich 75 kW

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8501.53 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW

10 - - - mit einer Leistung von 150 kW oder

weniger, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

- Wechselstromgeneratoren

ex 8501.61 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder

weniger

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8501.62 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis

einschließlich 375 kVA

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8501.63 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

bis einschließlich 750 kVA

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

85.02 Stromerzeugungsaggregate und elektrische

rotierende Umformer.

- Stromerzeugungsaggregate mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Dieselmotoren oder

Halbdieselmotoren)

ex 8502.11 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder

weniger

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8502.12 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA

bis einschließlich 375 kVA

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8502.13 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8502.20 - Stromerzeugungsaggregate mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8502.30 - andere Stromerzeugungsaggregate

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8502.40 - rotierende Umformer

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

85.03 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Maschinen der Nummer 85.01 oder 85.02

geeignet.

85.04 Elektrische Transformatoren, elektrische

ruhende Umformer (zB Gleichrichter) sowie

Drosselspulen und andere

Selbstinduktionsspulen.

ex 8504.10 - Vorschaltgeräte für Entladungslampen oder

-röhren

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- andere Transformatoren

ex 8504.31 - - mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8504.32 - - mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis

einschließlich 16 kVA

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8504.33 - - mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis

einschließlich 500 kVA

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8504.40 - ruhende Umformer

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8504.50 - andere Drosselspulen und andere

Selbstinduktionsspulen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

85.07 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich

Separatoren dafür, auch in quadratischer oder

rechteckiger Form.

ex 8507.10 - Bleiakkumulatoren, wie sie zum Starten von

Kolbenverbrennungsmotoren verwendet werden

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8507.20 - andere Bleiakkumulatoren

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8507.30 - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8507.40 - Nickel-Eisen-Akkumulatoren

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8507.80 - andere Akkumulatoren

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8507.90 - Teile

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

85.11 Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen, wie

sie für Verbrennungsmotoren mit Funkenzündung

oder Kompressionszündung verwendet werden (zB

Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen,

Zündkerzen, Glühkerzen und Anlasser);

Lichtmaschinen (zB Dynamos und

Wechselstromgeneratoren) und Lade- oder

Rückstromschalter, wie sie zusammen mit

solchen Motoren verwendet werden.

ex 8511.10 - Zündkerzen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8511.20 - Magnetzünder; Lichtmagnetzünder;

Schwungmagnetzünder

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8511.30 - Verteiler; Zündspulen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8511.40 - Anlasser und Anlasser-Lichtmaschinen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8511.50 - andere Lichtmaschinen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8511.80 - andere Vorrichtungen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

85.14 Elektrische Industrie-, Gewerbe- oder

Laboratiumsöfen (einschließlich Öfen zur

thermischen Behandlung von Stoffen durch

Induktion oder durch kapazitiven Widerstand);

andere Industrie-, Gewerbe- oder

Laboratoriumsapparate zur thermischen

Behandlung von Stoffen durch Induktion oder

durch kapazitiven Widerstand.

85.15 Maschinen und Apparate zum Löten oder

Schweißen (auch zum Schneiden geeignet),

elektrisch (einschließlich solcher mit

elektrisch aufgeheiztem Gas arbeitend) oder

mit Laserstrahl oder anderem Licht- oder

Photonenstrahl, mit Ultraschall, mit

Elektronenstrahl, mit Magnetimpulsen oder mit

Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen

und Apparate zum Heißversprühen von Metallen

oder Metallcarbiden.

- Maschinen und Apparate zum Lichtbogen- oder

Plasmastrahlschweißen von Metallen

8515.31 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend

8515.39 - - sonstige

8515.80 - andere Maschinen und Apparate

8515.90 - Teile

85.18 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür;

Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer,

Ohrhörer und Mikrophon-Hörer-Kombinationen;

elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische

Tonverstärkergeräte und -anlagen.

ex 8518.10 - Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- Lautsprecher, auch in Gehäusen

ex 8518.21 - - Einzellautsprecher in Gehäusen

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8518.22 - - zwei oder mehr Lautsprecher in einem

gemeinsamen Gehäuse

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8518.29 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8518.30 - Kopfhörer, Ohrhörer und

Mikrophon-Hörer-Kombinationen

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8518.40 - elektrische Tonfrequenzverstärker

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8518.50 - elektrische Tonverstärkergeräte und

-anlagen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

8518.90 - Teile

85.19 Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und

andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute

Tonaufnahmevorrichtung.

8519.10 - Plattenspieler mit Verstärker für Münz- oder

Spielmarkeneinwurf

- andere Plattenspieler mit Verstärker

8519.21 - - ohne Lautsprecher

8519.29 - - sonstige

8519.40 - Diktat-Wiedergabegeräte

85.20 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte,

auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung.

8520.10 - Diktiergeräte, nur zum Betrieb mit außerhalb

liegender Stromquelle

ex 8520.90 - andere

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

85.21 Videogeräte zur Bild- oder Bild- und

Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit

eingebautem Videosignalempfangsteil (Tuner).

ex 8521.10 - Magnetbandgeräte

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

8521.90 - andere

85.22 Teile und Zubehör für Geräte der Nummern 85.19

bis 85.21

85.25 Sendegeräte für Funktelephonie,

Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen,

auch mit eingebautem Empfangsgerät oder

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;

Fernsehkameras.

85.26 Radargeräte, Funknavigationsgeräte und

Funkfernsteuergeräte.

85.27 Empfangsgeräte für Funktelephonie,

Funktelegraphie oder Rundfunk, auch in

einem gemeinsamen Gehäuse mit einem

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder

einer Uhr kombiniert.

- Rundfunkempfangsgeräte, die unabhänig von

einer außerhalb liegenden Stromquelle

arbeiten können, einschließlich solcher, die

auch für den Funktelephonie- oder

Funktelegraphieempfang geeignet sind

ex 8527.11 - - mit einem Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät kombiniert

10 - - mit laseroptischem Lesesystem

8527.90 - andere Geräte

85.29 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Geräte der Nummern 85.25 bis 85.28 geeignet.

ex 8529.10 - Antennen und Antennenreflektoren aller Art;

Teile, die zur Verwendung mit diesen Waren

geeignet sind

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8529.90 - andere

10 - - Baugruppen und Unterbaugruppen, die aus

zwei oder mehr befestigten oder

zusammengefügten Teilen oder Stücken

bestehen, für Geräte in den

Unternummern 8526 10 11, 8526 10 13,

8526 10 19, 8526 91 11, 8526 91 19 und

8526 92 10, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

85.30 Elektrische Signalgeräte (andere als für die

Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-,

Kontroll- oder Steuergeräte, für Schienen- und

ähnliche Wege, Straßen, Binnenwasserwege,

Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder

Flugplätze (ausgenommen solche der

Nummer 86.08).

85.31 Akustische oder visuelle elektrische

Signalgeräte (zB Läutwerke, Sirenen,

Meldetafeln, Diebstahlalarmgeräte,

Feuermelder), ausgenommen solche der

Nummer 85.12 oder 85.30.

85.32 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder

andere einstellbare Kondensatoren.

8532.90 - Teile

85.33 Elektrische Wiederstände (Anm.: richtig

Widerstände) (einschließlich)

Rheostate und Potentiometer), ausgenommen

Heizwiderstände.

8533.90 - Teile

85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und

-röhren, einschließlich innenverspiegelte

Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder

Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.

ex 8539.10 - innenverspiegelte Scheinwerferlampen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode

oder Photokathode (zB Vakuumröhren, Röhren mit

Dampf- oder Gasfüllung,

Quecksilberdampfgleichrichterlampen und

-kleinröhren, Kathodenstrahlröhren,

Fernsehbildaufnahmeröhren).

- Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren,

einschließlich Kathodenstrahlröhren für

Videomonitoren

8540.11 - - für mehrfarbiges Bild

8540.20 - Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler- und

bildverstärkerröhren; andere

Photokathodenröhren

- Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone,

Klystrone, Wanderfeldröhren und

Carcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte

Röhren

8540.41 - - Magnetrone

8540.42 - - Klystrone

- Teile

8540.91 - - von Kathodenstrahlröhren

8540.99 - - sonstige

85.43 Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener

Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

ex 8543.80 - andere Maschinen und Apparate

10 - - Flugschreiber, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 8543.90 - Teile

10 - - Baugruppen und Unterbaugruppen, die aus

zwei oder mehr befestigten oder

zusammengefügten Teilen oder Stücken

bestehen, für Flugschreiber, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder

eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich

Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische

Leiter, auch mit Anschlußstücken;

Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten

optischen Fasern, auch elektrische Leiter

enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen.

ex 8544.30 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie

sie für Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder

Wasserfahrzeuge verwendet werden

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

86.09 Warenbehälter (Container), einschließlich

solcher für den Transport von Flüssigkeiten,

speziell für eine oder mehrere

Beförderungsarten gebaut und ausgestattet.

87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn

oder mehr Personen, einschließlich des

Fahrzeuglenkers.

ex 8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren)

- - mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder

weniger

91 - - - neue

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

8703.10 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf

Schnee gebaut; Fahrzeuge, besonders für die

Beförderung von Personen auf Golfplätzen

gebaut und ähnliche Fahrzeuge

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm

10 - - - neue

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren)

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm

- - - neue

11 - - - motorisierte Wohnwagenanhänger

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren)

ex 8704.21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 5 t oder weniger

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen konstruiert

ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 5 t, aber nicht mehr als

20 t

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen konstruiert

ex 8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 20 t

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen konstruiert

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung

ex 8704.31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 5 t oder weniger

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen konstruiert

ex 8704.32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 5 t

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen konstruiert

87.09 Werkskarren, mit eigenem Antrieb, ohne Hebe-

oder Arbeitsvorrichtungen, wie sie in

Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf

Flugplätzen zum Befördern von Waren auf kurzen

Strecken verwendet werden; Zugkarren, wie sie

auf Bahnsteigen verwendet werden; Teile davon.

- Karren

ex 8709.11 - - elektrische

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen konstruiert

ex 8709.19 - - sonstige

10 - - - besonders für die Beförderung von

hochradioaktiven Stoffen konstruiert

8709.90 - Teile

88.01 Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge,

Hängegleiter und andere Luftfahrzeuge ohne

eigenen Antrieb.

ex 8801.10 - Segelflugzeuge und Hängegleiter

10 - - für den zivilen Gebrauch

8801.90 - andere

88.02 Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber,

Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich

Satelliten) und ihre Träger für den Raumstart.

- Hubschrauber

ex 8802.11 - - mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder

weniger

10 - - - zivile Hubschrauber

ex 8802.12 - - mit einem Leergewicht von mehr als

2 000 kg

10 - - - zivile Hubschrauber

ex 8802.20 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit

einem Leergewicht von 200 kg oder weniger

10 - - Zivilluftfahrzeuge

ex 8802.30 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit

einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis

einschließlich 15 000 kg

10 - - Zivilluftfahrzeuge

ex 8802.40 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit

einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

10 - - Zivilluftfahrzeuge

8802.50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

und ihre Träger für den Raumstart

88.03 Teile von Waren der Nummer 88.01 oder 88.02.

ex 8803.10 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8803.20 - Fahrgestelle und Teile davon

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8803.30 - andere Teile von Flugzeugen oder

Hubschraubern

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 8803.90 - andere

- - sonstige

91 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen und in Hängegleitern

88.05 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Apparate

und Vorrichtungen für Decklandungen von

Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und

Vorrichtungen; Flugsimulatoren, Teile dieser

Waren.

90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;

optische Faserkabel, andere als die der

Nummer 85.44; Folien und Platten aus

polarisierenden Stoffen; Linsen

(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,

Spiegel und andere optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen

nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

9001.10 - optische Fasern, optische Faserbündel und

-kabel

9001.30 - Kontaktlinsen

9001.90 - andere

90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische

Elemente, aus Stoffen aller Art, gefaßt, für

Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht

optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

9002.90 - andere

90.06 Photographische (andere als

kinematographische) Aufnahmeapparate;

photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen, andere als

Entladungslampen der Nummer 85.39.

90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und

Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme-

oder Tonwiedergabegeräten.

- Aufnahmeapparate

9007.11 - - für Filme mit einer Breite von weniger als

16 mm oder für Doppel-8 mm-Filme

9007.19 - - sonstige

90.08 Stehbildprojektoren; photographische (andere

als kinematographische) Vergrößerungs- und

Verkleinerungsapparate.

9008.10 - Projektoren für Diapositive

9008.20 - Lesegeräte für Mikrofilm, Mikrofiche oder

andere Mikroträger, auch für die Herstellung

von Kopien geeignet

9008.30 - andere Stehbildprojektoren

9008.90 - Teile und Zubehör

90.09 Photokopierapparate mit optischem System oder

für das Kontaktverfahren sowie

Thermokopiergeräte.

9009.90 - Teile und Zubehör

90.14 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse;

andere Navigationsinstrumente und -apparate.

ex 9014.10 - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

9014.20 - Instrumente und Apparate für die Luft- oder

Weltraumnavigation (ausgenommen Kompasse)

9014.90 - Teile und Zubehör

90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Verwendung,

einschließlich Szintigraphen und andere

elektromedizinische Apparate sowie Aparate

(Anm.: richtig: Apparate) zur Prüfung des

Sehvermögens.

90.19 Apparate und Geräte für die Mechanotherapie;

Massageapparate und -kleingeräte; Apparate und

Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie,

Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und

künstliche Beatmung sowie andere Apparate und

Geräte für die Atmungstherapie.

90.20 Andere Atmungsgeräte und Gasmasken,

ausgenommen Schutzmasken, die weder

mechanische Teile noch auswechselbare Filter

ausweisen.

90.21 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen,

einschließlich Krücken,

medizinisch-Chirurgische Gürtel und Bänder;

Schienen und andere Vorrichtungen zur

Behandlung von Knochenbrüchen; künstliche

Körperteile; Schwerhörigengeräte und andere

Apparate und Vorrichtungen, die zur Behebung

von Funktionsschäden oder Gebrechen in der

Hand oder am Körper getragen oder in diesen

eingepflanzt werden.

- künstliche Gelenke und andere Apparate und

Vorrichtungen für die Orthopädie oder

Behandlung von Knochenbrüchen

9021.11 - - Künstliche Gelenke

9021.19 - - sonstige

- künstliche Zähne und Zahnprothesen

9021.29 - - sonstige

9021.30 - andere künstliche Körperteile

9021.40 - Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und

Zubehör

9021.50 - Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und

Zubehör

9021.90 - andere

90.22 Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-,

Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Zwecke,

einschließlich der Apparate für die

Strahlenphotographie oder die

Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere

Vorrichtungen zur Erzeugung von

Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren,

Steuerpulte und Bedienungstische, Bildschirme,

Tische, Sessel u. dgl., für die Untersuchung

und Behandlung.

90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der

Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,

Elastizität oder anderer mechanischer

Eigenschaften von Materialien (zB Metallen,

Holz, Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen).

9024.90 - Teile und Zubehör

90.25 Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und

ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer,

Pyrometer, Barometer, Hygrometer und

Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung,

auch miteinander kombiniert.

- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen

Instrumenten kombiniert

ex 9025.11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt ablesbar

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9025.19 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9025.20 - Barometer, nicht mit anderen Instrumenten

kombiniert

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 9025.80 - andere Instrumente

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

9025.90 - Teile und Zubehör

90.26 Instrumente und Apparate zum Messen oder

Kontrollieren von Durchfluß, Standhöhe, Druck

oder von anderen veränderlichen Größen von

Flüssigkeiten oder Gasen (zB

Durchflußmengenmesser, Standanzeiger,

Manometer und Wärmemengenmesser), ausgenommen

Instrumente und Apparate der Nummer 90.14,

90.15, 90.28 or (Anm.: richtig: oder) 90.32.

ex 9026.10 - zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluß

oder Standhöhe von Flüssigkeiten

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 9026.20 - zum Messen oder Kontrollieren des Druckes

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 9026.80 - andere Instrumente oder Apparate

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

9026.90 - Teile und Zubehör

90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für

physikalische oder chemische Untersuchungen

(zB: Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer

und Gas- oder Rauchanalysenapparate);

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen

oder Prüfen der Viskosität, Porosität,

Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;

Instrumente und Apparate für kalorimetrische,

akustische oder photometrische Messungen

(einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome.

90.29 Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,

Kilometerzähler, Schrittzähler u. dgl.;

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser,

ausgenommen solche der Nummer 90.14 oder

90.15; Stroboskope.

ex 9029.10 - Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,

Kilometerzähler, Schrittzähler u. dgl.

10 - - elektrische oder elektronische

Tourenzähler, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9029.20 - Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

- - Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9029.90 - Teile und Zubehör

10 - - von Tourenzählern, Tachometern und anderen

Geschwindigkeitsmessern, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

90.30 Oszilloskope, Spektralanalysengeräte und

andere Instrumente, Apparate und Geräte zum

Messen oder Kontrollieren elektrischer Größen,

ausgenommen Zähler der Nummer 90.28;

Instrumente und Apparate zum Messen oder zum

Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-,

kosmischen oder anderen ionisierenden

Strahlen.

ex 9030.10 - Instrumente und Apparate zum Messen oder zum

Nachweis von ionisierenden Strahlen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 9030.20 - Kathodenstrahloszilloskope und

Kathodenstrahloszillographen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- andere Instrumente und Apparate zum Messen

oder Kontrollieren der Spannung, der

Stromstärke, des Widerstandes oder der

Leistung, ohne Registriervorrichtung

ex 9030.31 - - Multimeter

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9030.39 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9030.40 - andere Instrumente und Apparate, besonders

für die Fernmeldetechnik gebaut (zB

Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser,

Verzerrungsmesser und

Geräuschspannungsmesser)

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- andere Instrumente und Apparate

ex 9030.81 - - mit Registriervorrichtung

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9030.89 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9030.90 - Teile und Zubehör

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

90.31 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

zum Messen oder Kontrollieren, in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Profilprojektoren.

ex 9031.80 - andere Instrumente, Apparate, Geräte und

Maschinen

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 9031.90 - Teile und Zubehör

10 - - von Instrumenten, Apparaten, Geräten und

Maschinen der Unternummer 9031 80, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

90.32 Instrumente, Apparate und Geräte zum

selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren

ex 9032.10 - Thermostate

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 9032.20 - Druckregel und -kontrollapparate

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

ex 9032.81 - - hydraulische oder pneumatische

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9032.89 - - sonstige

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9032.90 - Teile und Zubehör

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

90.33 Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten,

Geräten und Instrumenten des Kapitels 90, in

diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

91.04 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für

Land-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeuge

ex 9104.00 10 - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

91.09 Andere Uhrwerke, vollständig und

zusammengebaut.

- mit Baterie- (Anm.: richtig: Batterie-),

Akkumulator- oder Netzbetrieb

ex 9109.19 - - sonstige

10 - - - mit einer Breite oder einem Durchmesser

von 50 mm oder weniger, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 9109.00 - andere

10 - - mit einer Breite oder einem Durchmesser

von 50 mm oder weniger, für die Verwendung

in Zivilluftfahrzeugen

92.08 Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln,

mechanische singende Vögel, singende Sägen und

andere Musikinstrumente, in anderen Nummern

dieses Kapitels nicht erfaßt; Lockpfeifen

aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und

andere Mundblasinstrumente für Signalzwecke.

92.09 Teile (zB Musikwerke für Spieldosen) und

Zubehör (zB Karten, Scheiben und Walzen für

mechanische Instrumente) von

Musikinstrumenten; Metronome, Stimmgabeln und

Stimmpfeifen aller Art.

- andere

9209.92 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten

der Nummer 92.02

9209.93 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten

der Nummer 92.03

9209.94 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten

der Nummer 92.07

9209.99 - - sonstige

94.01 Sitzmöbel (ausgenommen Waren der

Nummer 94.02), einschließlich solcher, die in

Liegemöbel umgewandelt werden können, und

Teile davon.

ex 9401.10 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet

werden

10 - - nicht lederbezogen, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

94.02 Medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Möbel (zB

Operationstische, Untersuchungstische und

Spitalsbetten mit mechanischen Vorrichtungen,

zahnärztliche Behandlungsstühle); Stühle für

Friseursalons und ähnliche Stühle, die sowohl

Schwenk- als auch Kipp- und Hebevorrichtungen

besitzen; Teile dieser Waren.

94.03 Andere Möbel und Teile davon.

ex 9403.20 - andere Metallmöbel

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 9403.70 - Kunststoffmöbel

10 - - - für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

94.05 Beleuchtungskörper (einschließlich

Scheinwerfer) und Teile davon, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete

Namensscjoöder. beleuchtete Namensschilder u.

dgl., mit festmontierter Lichtquelle, sowie

anderweitig weder genannte noch inbegriffene

Teile davon.

ex 9405.10 - Luster und andere elektrische Decken- oder

Wandleuchten, ausgenommen solche für

öffentliche Plätze oder Verkehrswege

10 - - aus unedlem Metall oder Kunststoff, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

ex 9405.60 - Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete

Namensschilder u. dgl.

10 - - Reklameleuchten, Leuchtschilder,

beleuchtete Namensschilder u. dgl. aus

unedlem Metall oder Kunststoff, für die

Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

- Teile

ex 9405.92 - - aus Kunststoffen

10 - - - Teile der Waren der Unternummer 9405 10

oder 9405 60, für die Verwendung in

Zivilluftfahrzeugen

ex 9405.99 - - andere

10 - - - Teile der Waren der Unternummer 9405 10

oder 9405 60, aus unedlem Metall, für

die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

95.06 Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik,

Athletik, andere Sportarten (einschließlich

Tischtennis) und Freiluftspiele, nicht in

anderen Nummern dieses Kapitels genannt oder

inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken.

- Golfschläger und andere

Ausrüstungsgegenstände für den Golfsport

9506.31 - - Golfschläger, vollständig

9506.32 - - Golfbälle

9506.39 - - sonstige

- andere

9506.91 - - Geräte und Ausrüstungen für Turnen,

Gymnastik und Athletik

9506.99 - - sonstige

96.01 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,

Korallen, Perlmutter und andere tierische

Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus

diesen Stoffen (einschließlich durch Formen

erhaltene Waren).

9601.10 - Bearbeitetes Elfenbein und Waren aus

Elfenbein

96.12 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche

Farbbänder, mit Tinte oder anderen Stoffen für

Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in

Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch

in Schachteln.

97.01 Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig

mit der Hand ausgeführt, ausgenommen

Zeichnungen der Nummer 49.06, und andere

handbemalte oder handverzierte gewerbliche

Waren; Kollagen und ähnliche Bildwerke.

97.02 Originalstiche, Originalschnitte und

Originallithographien.

97.03 Originalwerke der Bildhauerkunst, aus Stoffen

aller Art.

97.04 Breif- (Anm.: richtig: Brief-)

oder Stempelmarken,

Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe, mit

Marken bedruckte Korrespondenzkarten oder

-briefe (Ganzsachen) u. dgl., entwertet oder,

falls nicht entwertet, im Bestimmungsland

weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen.

97.05 Sammlungen und Sammlungsstücke von

zoologischem, botanischem, mineralogischem,

historischem, archäologischem,

paläontologischem, ethnographischem oder

numismatischem Wert.

97.06 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

TABELLE B ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

25.29 Feldspat; Leuzit; Nephelin und

Nephelin-Syenit; Flußspat.

- Flußspat

2529.21 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von

97 Gewichtsprozent oder weniger

2529.22 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von mehr

als 97 Gewichtsprozent

2529.30 - Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenite

27.12 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines

Erdölwachs, slack wax, Ozokerit, Montanwachs,

Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche

Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere

Verfahren gewonnen, auch gefärbt.

ex 2712.90 - andere

- - sonstige

- - - roh

39 - - - - für andere Zwecke

90 - - - andere

27.13 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände

von Erdölen oder Ölen aus bituminösen

Mineralien.

2713.20 - Erdölbitumen

2713.90 - andere

28.01 Fluor, Chlor, Brom und Iod.

2801.10 - Chlor

28.04 Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle.

- Silicium

2804.61 - - mit einem Gehalt an Silicium von

99,99 Gewichtsprozent oder mehr

2804.69 - - sonstige

2804.70 - Phosphor

2804.80 - Arsen

2804.90 - Selen

28.18 Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution;

Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid.

2818.10 - künstlicher Korund, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution

28.33 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate).

- andere Sulfate

2833.23 - - des Chroms

2833.24 - - des Nickels

2833.25 - - des Kupfers

2833.27 - - des Bariums

2833.29 - - sonstige

28.39 Silicate; handelsübliche Alkalimetallsilicate.

28.50 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride,

auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution, ausgenommen Verbindungen, die

auch Carbide der Nr. 28.49 sind.

29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.

- gesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe

2903.12 - - Dichlormethan (Methylenchlorid)

2903.13 - - Chloroform (Trichlormethan)

ex 2903.30 - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der

acyclischen Kohlenwasserstoffe

10 - - Fluoride

ex 2903.40 - Halogenderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe, die zwei oder mehr

verschiedene Halogene enthalten

- - nur fluoriert oder chloriert

- - - andere

69 - - - - sonstige

- - sonstige

- - - andere

98 - - - - sonstige

29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- einwertige gesättigte Alkohole

2905.17 - - Dodecan-1-ol (Laurylalkohol),

Hexadekan-1-ol (Cetylalkohol) und

Oktadekan-1-ol (Stearylalkohol)

ex 2905.19 - - sonstige

90 - - - andere

- Diole

ex 2905.39 - - sonstige

90 - - - andere

29.06 Cyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Alkohole

2906.11 - - Menthol

2906.13 - - Sterine und Inosite

2906.14 - - Terpineole

2906.19 - - sonstige

- aromatische Alkohole

2906.21 - - Benzylalkohol

2906.29 - - sonstige

29.08 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

der Phenole oder Phenolalkohole.

2908.10 - Derivate, die nur Halogensubstituenten

enthalten, und deren Salze

2908.20 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten,

deren Salze und Ester

ex 2908.90 - andere

90 - - sonstige

29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen

2914.21 - - Campher

2914.23 - - Jonone und Methyljonone

2914.30 - aromatische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen

- Ketonalkohole und Ketonaldehyde

2914.41 - - 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on

(Diacetonalkohol)

2914.49 - - sonstige

2914.50 - Ketonphenole und Ketone mit anderen

Sauerstoffunktionen

29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate.

- Ameisensäure, deren Salze und Ester

2915.11 - - Ameisensäure

2915.12 - - Salze der Ameisensäure

2915.13 - - Ester der Ameisensäure

- Essigsäure und deren Salze;

Essigsäureanhydrid

2915.23 - - Cobaltacetate

2915.24 - - Essigsäureanhydrid

2915.29 - - andere

- Ester der Essigsäure

2915.31 - - Ethylacetat

2915.33 - - n-Butylacetat

2915.35 - - 2-Ethoxyethylacetat

2915.39 - - sonstige

2915.60 - Buttersäuren und Valeriansäuren, deren Salze

und Ester

2915.70 - Palmitinsäure und Stearinsäure, deren Salze

und Ester

2915.90 - andere

29.18 Carbonsäuren mit zusätzlichen

Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne

andere Sauerstoffunktion, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate

2918.12 - - Weinsäure

ex 2918.19 - - sonstige

30 - - - Cholsäure, 3alpha-,

12alpha-dihydroxy-5beta-Cholan-24-Säure

(Deoxycholsäure), deren Salze und Ester

90 - - - andere

29.21 Verbindungen mit Aminofunktion

- aromatische Monoamine und deren Derivate;

deren Salze

2921.42 - - Anilinderivate und deren Salze

2921.43 - - Toluidine und deren Derivate; deren Salze

2921.44 - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren

Salze

2921.49 - - sonstige

29.22 Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen.

- Aminoalkohole, deren Ether und Ester,

ausgenommen solche, die mehr als eine Art

von Sauerstoffunktion enthalten; deren

Salze

2922.11 - - Monoethanolamin und dessen Salze

2922.12 - - Diethanolamin und dessen Salze

2922.13 - - Triethanolamin und dessen Salze

2922.19 - - sonstige

- Aminonaphthole und andere Aminophenole,

deren Ether und Ester, ausgenommen solche,

die mehr als eine Art von Sauerstoffunktion

enthalten; deren Salze

2922.21 - - Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und

deren Salze

2922.22 - - Anisidine, Dianisidine und Phenetidine und

deren Salze

2922.29 - - sonstige

2922.30 - Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone,

ausgenommen solche, die mehr als eine Art

von Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze

- Aminosäuren und deren Ester, ausgenommen

solche, die mehr als eine Art von

Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze

2922.41 - - Lysin und dessen Ester; deren Salze

2922.42 - - Glutaminsäure und deren Salze

2922.49 - - sonstige

2922.50 - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und

andere Aminoverbindungen mit

Sauerstoffunktionen

29.29 Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen.

29.30 Organische Schwefelverbindungen.

2930.10 - Dithiocarbonate (Xanthate, Xanthogenate)

2930.40 - Methionin

ex 2930.90 - andere

80 - - sonstige

29.31 Andere organisch-anorganische Verbindungen.

29.32 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem

oder mehreren Sauerstoffheteroatomen.

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Furanring in der Struktur

2932.11 - - Tetrahydrofuran

2932.13 - - Furfurylalkohol und

Tetrahydrofurfurylalkohol

2932.19 - - sonstige

- Lactone

2932.21 - - Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

2932.29 - - sonstige Lactone

2932.90 - andere

29.33 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem

oder mehreren Stickstoffheteroatomen;

Nucleinsäuren und deren Salze.

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Pyrazolring in der Struktur

2933.11 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate

2933.19 - - sonstige

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Imidazolring in der Struktur

2933.21 - - Hydantoin und dessen Derivate

2933.29 - - sonstige

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Pyridinring in der Struktur

2933.31 - - Pyridin und dessen Salze

2933.39 - - sonstige

2933.40 - Verbindungen mit einem Chinolin- oder

Isochinolinringsystem (auch hydriert), nicht

weiter kondensiert

- Verbindungen mit Pyrimidinring (auch

hydriert) oder Piperazinring in der

Struktur; Nucleinsäuren und deren Salze

2933.51 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und

dessen Derivate; deren Salze

2933.59 - - sonstige

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Triazinring in der Struktur

2933.69 - - sonstige

- Lactame

2933.79 - - sonstige Lactame

2933.90 - andere

29.34 Andere heterocyclische Verbindungen.

29.35 Sulfonamide.

29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder

synthetisch hergestellte (einschließlich

natürliche Konzentrate), sowie deren

hauptsächlich als Vitamine verwendeten

Derivate, alle diese auch untereinander

gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.

2936.10 - Provitamine, ungemischt

- Vitamine und deren Derivate, ungemischt

2936.21 - - Vitamine A und deren Derivate

2936.22 - - Vitamin B1 und dessen Derivate -

2936.23 - - Vitamin B2 und dessen Derivate

2936.24 - - D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder

Vitamin B5) und deren Derivate

2936.25 - - Vitamin B6 und dessen Derivate

30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei oder

mehr Bestandteilen, für therapeutische oder

prophylaktische Zwecke gemischt, weder dosiert

noch in Aufmachungen für den Kleinverkauf.

30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus gemischten

oder ungemischten Erzeugnissen, für

therapeutische oder prophylaktische Zwecke,

dosiert oder in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

3004.90 - andere

32.07 Zubereitete Pigmente, zubereitete

Trübungsmittel und zubereitete Farben,

Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel

und ähnliche Zubereitungen, wie sie für die

Keramik-, Email- oder Glasindustrie verwendet

werden; Glasfritten und anderes Glas in Form

von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken.

32.12 Pigmente (einschließlich Metallpulver und

-flitter), in nichtwässerigen Medien

dispergiert, flüssig oder pastenförmig, wie

sie bei der Herstellung von Anstrichfarben

(einschließlich Lackfarben) verwendet werden;

Prägefolien; Farbstoffe und andere

Färbemittel, in Formen oder Packungen für den

Kleinverkauf.

33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),

einschließlich sogenannter Concretes und

Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer

Öle in Fetten, in nicht flüchtigen Ölen,

Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch

Enfleurage oder Mazeration gewonnen;

terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der

Herstellung terpenfreier etherischer Öle;

wässerige Destillate und wässerige Lösungen

etherischer Öle.

- andere etherische Öle als von

Zitrusfrüchten

3301.21 - - Geraniumöl

3301.22 - - Jasminöl

3301.23 - - Lavendelöl oder Lavandinöl

3301.24 - - Pfefferminzöl (Öl von Menthapiperita)

3301.25 - - andere Minzenöle

3301.26 - - Vetiveröl

3301.29 - - sonstige

3301.30 - Resinoide

3301.90 - andere

39.03 Polymere von Styrol, in Rohformen.

3903.30 - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

39.05 Polymere von Vinylacetat oder von anderen

Vinylestern, in Rohformen; andere

Vinylpolymere in Rohformen.

- Polymere von Vinylacetat

3905.11 - - in wässeriger Dispersion

3905.90 - andere

39.06 Acrylpolymere, in Rohformen.

39.07 Polyacetale, andere Polyether und

Expoxidharze, in Rohformen; Polycarbonate,

Alkydharze, Polyallylester und andere

Polyester, in Rohformen.

ex 3907.20 - andere Polyether

- - Polyetheralkohole

11 - - - Polyethylenglykole

39.09 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in

Rohformen.

3909.20 - Melaminharze

3909.30 - andere Aminoharze

39.10 Silicone, in Rohformen.

39.11 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze,

Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und

andere Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen, in Rohformen.

40.07 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem

Kautschuk.

43.01 Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe,

Schwänze, Klauen und andere für

Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder

Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh,

der Nummer 41.01, 41.02 oder 41.03.

4301.80 - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf,

Schwanz oder Klauen

43.02 Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,

Klauen und andere Teile, Abfälle oder

Überreste), gegerbt oder zugerichtet, auch

zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer

Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 43.03.

- Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen, nicht zusammengesetzt

ex 4302.19 - - sonstige

10 - - - von Bibern

20 - - - von Bisamratten

- - - von Seehunden

41 - - - - von jungen Sattelrobben und von jungen

Mützenrobben

49 - - - - sonstige

70 - - - von Wildkatzen

90 - - - andere

ex 4302.30 - Pelzfelle, ganz, sowie Teile, Abfälle oder

Überreste, alle diese zusammengesetzt

- - sonstige

51 - - - - von jungen Sattelrobben und von jungen

Mützenrobben

55 - - - - sonstige

71 - - - von Wildkatzen

75 - - - andere

44.06 Bahnschwellen aus Holz.

48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden,

sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und

Lochstreifen, in Rollen oder Bogen,

ausgenommen Papiere der Nummer 48.01 oder

48.03; handgeschöpfte Papiere und Pappen.

4802.10 - handgeschöpfte Papiere und Pappen

4802.20 - Papiere und Pappen, wie sie zur Herstellung

lichtempfindlicher, wärmeempfindlicher oder

elektroempfindlicher Papiere und Pappen

verwendet werden

48.11 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert,

überzogen, auf der Oberfläche gefärbt,

verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen,

andere als solche der Nummer 48.03, 48.09,

48.10 oder 48.18.

- Papiere und Pappen, gummiert oder mit

Klebeschichte versehen

4811.29 - - sonstige

- Papiere und Pappen, mit Kunststoffen

(ausgenommen Klebestoffen) gestrichen,

imprägniert oder überzogen

4811.31 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht

von mehr als 150 g

4811.39 - - sonstige

49.05 Kartographische Erzeugnisse aller Art

einschließlich Atlanten, Wandkarten,

topographische Pläne und Globen, gedruckt.

49.06 Originalpläne und Originalzeichnungen für

architektonische, technische, industrielle,

gewerbliche, topographische oder ähnliche

Zwecke, mit der Hand hergestellt;

handgeschriebene Schriftstücke,

photographische Reproduktionen auf

sensibilisierten Papieren und mit Kohlepapier

hergestellte Durchschriften der vorstehend

genannten Waren.

49.07 Briefmarken, Stempelmarken u. dgl., nicht

entwertet, im Bestimmungsland gültig und zum

Umlauf vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten;

Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen

und ähnliche Wertpapiere.

49.08 Abziehbilder aller Art.

49.09 Postkarten, gedruckt oder illustriert;

gedruckte Karten mit Glückwünschen,

Mitteilungen oder Ankündigungen persönlicher

Art, auch illustriert, auch mit Umschlägen

oder Verzierungen.

49.10 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich

Blöcke für Abreißkalender.

49.11 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und

Photographien.

68.02 Bausteine (Werk- oder Hausteine), ausgenommen

Schiefer, bearbeitet, und Waren daraus, mit

Ausnahme von Waren der Nummer 68.01;

Mosaiksteine u dgl. aus Natursteinen,

einschließlich Schiefer, auch auf Unterlagen;

künstlich gefärbte Körner (Granalien), Splitt

und Mehl, aus Natursteinen (einschließlich

Schiefer).

- andere Bausteine (Werk- oder Hausteine) und

Waren daraus, nur geschnitten oder gesägt,

mit planer oder gleichmäßiger Oberfläche

6802.22 - - andere Kalksteine

6802.29 - - andere Steine

- andere

6802.92 - - andere Kalksteine

6802.99 - - andere Steine

68.03 Schiefer, bearbeitet, und Waren aus

Naturschiefer oder Preßschiefer.

68.06 Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche

mineralische Wollen; expandierter Vermiculit,

expandierte Tone, Schaumschlacke und ähnliche

expandierte mineralische Erzeugnisse;

Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und

schallisolierenden oder schalldämmenden

mineralischen Stoffen, ausgenommen solche der

Nummer 68.11 oder 68.12 oder des Kapitels 69.

6806.10 - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche

mineralische Wollen (einschließlich

Mischungen untereinander), lose, in Platten

oder Rollen

68.15 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen

Stoffen (einschließlich Waren aus Torf),

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

6815.10 - Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff,

nicht für die Elektrotechnik

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferromangan

7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer

Breite von weniger als der zweifachen

Stärke

- - - gewalzt oder stranggegossen

(Montanunion)

11 - - - - aus Automatenstahl

19 - - - - sonstige

ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt

- - - gewalzt oder stranggegossen

(Montanunion)

11 - - - - mit einer Stärke von 50 mm oder mehr

19 - - - - mit einer Stärke von weniger als 50 mm

ex 7207.19 - - sonstige

- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

- - - - gewalzt oder stranggegossen

11 - - - - aus Automatenstahl (Montanunion)

15 - - - - - andere (Montanunion)

- - - Rohlinge für Profile

31 - - - - gewalzt oder stranggegossen

(Montanunion)

ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoff

- - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer

Breite von weniger als der zweifachen

Stärke

- - - gewalzt oder stranggegossen

(Montanunion)

11 - - - - aus Automatenstahl

- - - - sonstige, mit einem Gehalt

15 - - - - - von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr,

aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

17 - - - - - von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr

Kohlenstoff

- - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt

- - - gewalzt oder stranggegossen

(Montanunion)

31 - - - - mit einer Stärke von 50 mm oder mehr

33 - - - - mit einer Stärke von weniger als 50 mm

- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

- - - gewalzt oder stranggegossen

51 - - - - aus Automatenstahl (Montanunion)

- - - - andere (Montanunion)

55 - - - - - mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber

weniger als 0,6 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

57 - - - - - mit einem Gehalt von

0,6 Gewichtsprozent oder mehr

Kohlenstoff

- - Rohlinge für Profile

71 - - - gewalzt oder stranggegossen

(Montanunion)

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, plattiert oder überzogen.

- verzinnt

ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

11 - - - - Zinnblech

72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus

rostfreiem Stahl.

7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm.

- nur warmgewalzt

7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

ex 7220.20 - nur kaltgewalzt

10 - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

(Montanunion)

ex 7220.90 - andere

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

11 - - - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert (Montanunion)

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger

- - - nur überflächenbearbeitet (Anm.

richtig: oberflächenbearbeitet)

einschließlich plattiert

31 - - - - warmgewalzt, nur plattiert

(Montanunion)

72.22 Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl.

ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe

10 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert (Montanunion)

ex 7222.40 - Profile

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt (Montanunion)

11 - - - mit einem Gehalt von weniger als

2,5 Gewichtsprozent Nickel

19 - - - mit einem Gehalt von weniger als

2,5 Gewichtsprozent Nickel

- - sonstige

30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

(Montanunion)

72.27 Walzdraht aus anderem legierten Stahl.

7227.90 - andere

72.28 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder

nicht legiertem Stahl.

ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl

10 - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt (Montanunion)

- - sonstige

30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

(Montanunion)

ex 7228.20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt (Montanunion)

11 - - - aus rechteckigen (nicht quadratischen)

Profilen, auf vier Oberflächen gewalzt

19 - - - andere

- - sonstige

30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

(Montanunion)

7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

(Montanunion)

ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe

10 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert (Montanunion)

ex 7228.70 - Profile

10 - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt (Montanunion)

- - sonstige

31 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

(Montanunion)

7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller art (Anm.

richtig: Art)

(ausgenommen für verdichtete oder verflüssigte

Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 l, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch

ohne mechanische oder wärmetechnische

Einrichtung.

73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und

ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

Elektrotechnik.

ex 7312.10 - Litzen, Seile und Kabel

- - sonstige

30 - - - aus rostfreiem Stahl

- - - andere, mit einem maximalen Durchmesser

50 - - - - von nicht mehr als 3 mm

- - - - von mehr als 3 mm

- - - - - Litzen

71 - - - - - - nicht beschichtet

- - - - - - beschichtet

75 - - - - - - - verzinkt

79 - - - - - - - andere

- - - - - - Seile und Kabel (einschließlich

Seile mit verschlossener Spule)

91 - - - - - - - nicht beschichtet

- - - - - - - beschichtet

95 - - - - - - - - verzinkt

99 - - - - - - - - andere

ex 7312.90 - andere

90 - - sonstige

73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl.

ex 7320.20 - Schraubenfedern

- - sonstige

85 - - - Schraubenspannfedern

74.07 Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer.

74.09 Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit

einer Stärke von mehr als 0,15 mm.

74.15 Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern

(ausgenommen solche der Nummer 83.05) und

ähnliche Waren, aus Kupfer oder solche Eisen

oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer; Schrauben,

Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,

Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich

Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus

Kupfer.

74.18 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und

Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen,

Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern,

Polieren u. dgl., aus Kupfer; Sanitär-,

Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

aus Kupfer.

75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel.

75.07 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Nickel.

- Rohre

11 - - aus nicht legiertem Nickel

12 - - aus Nickellegierungen

76.08 Rohre aus Aluminium.

ex 7608.20 - aus Aluminiumlegierungen

- - sonstige

30 - - - geschweißt

- - - andere

91 - - - - nur warm stranggepreßt

99 - - - - sonstige

76.16 Andere Waren aus Aluminium.

7616.10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern

(ausgenommen solche der Nummer 83.05),

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubenhaken,

Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und

ähnliche Waren

ex 7617.90 - andere

- - sonstige

91 - - - Gußwaren

99 - - - andere

80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff

oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer

Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder

weniger; Pulver und Flitter aus Zinn.

80.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Zinn.

80.07 Andere Waren aus Zinn.

82.11 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt

(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen

dafür, ausgenommen Messer der Nummer 82.08.

8211.10 - in Zusammenstellungen

- andere

ex 8211.91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge

10 - - - Griffe dafür, aus unedlen Metallen

80 - - - andere

8211.92 - - andere Messer mit feststehender Klinge

8211.93 - - Messer mit anderer als feststehender

Klinge

8211.94 - - Klingen

82.14 Andere Messerschmiedwaren (zB

Haarschneidemaschinen, Scherapparate,

Hackmesser für Fleischhauer oder für den

Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);

Messerschmiedwaren für die Hand- oder

Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) und

Zusammenstellungen solcher Waren.

83.03 Panzerschränke, Türen und Fächer für

Stahlkammern, Sicherheitskassetten und

ähnliche Waren, aus unedlen Metallen.

83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und

ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder aus

Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flußmitteln

überzogen oder gefüllt, zum Löten, Schweißen

oder Auftragen von Metallen oder

Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus

agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,

zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.

84.07 Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung.

- Motoren für den Antrieb von

Wasserfahrzeugen

8407.21 - - Außenbordmotoren

ex 8407.29 - - sonstige

- - - neue, mit einer Leistung

30 - - - - von weniger als 100 kW

50 - - - - von 100 kW oder mehr, aber nicht mehr

als 150 kW

70 - - - - von mehr als 150 kW, aber nicht mehr

als 200 kW

90 - - - - von mehr als 200 kW

84.08 Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren).

ex 8408.20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von

Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet werden

- - sonstige

- - - für Radtraktoren für die Land- oder

Forstwirtschaft, mit einer Leistung

31 - - - - von 50 kW oder weniger

35 - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr

als 100 kW

37 - - - - von mehr als 100 kW

- - - für andere Fahrzeuge des Kapitels 87,

mit einer Leistung

51 - - - - von 50 kW oder weniger

55 - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr

als 100 kW

57 - - - - von mehr als 100 kW, aber nicht mehr

als 200 kW

ex 8408.90 - andere Motoren

- - sonstige

21 - - - für Schienenfahrzeuge

- - - andere

- - - - neue, mit einer Leistung

31 - - - - - von 15 kW oder weniger

33 - - - - - von mehr als 15 kW, aber nicht mehr

als 30 kW

36 - - - - - von mehr als 30 kW, aber nicht mehr

als 50 kW

37 - - - - - von mehr als 50 kW, aber nicht mehr

als 100 kW

51 - - - - - von mehr als 100 kW, aber nicht mehr

als 200 kW

55 - - - - - von mehr als 200 kW, aber nicht mehr

als 300 kW

57 - - - - - von mehr als 300 kW, aber nicht mehr

als 500 kW

71 - - - - - von mehr als 500 kW, aber nicht mehr

als 1 000 kW

75 - - - - - von mehr als 1 000 kW, aber nicht

mehr als 5 000 kW

84.14 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere

Gaskompressoren oder Ventilatoren; Abluft-

oder Umluftabzugshauben mit eingebautem

Ventilator, auch mit Filter.

- Ventilatoren

ex 8414.59 - - sonstige

- - - andere

30 - - - - Axialventilatoren

84.23 Wiegevorrichtungen, einschließlich Zähl- und

Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer

Empfindlichkeit von 50 mg oder weniger;

Gewichte für Waagen aller Art.

ex 8423.81 - andere Wiegevorrichtungen

- - für eine Höchstlast von 30 kg oder

weniger

50 - - - Kaufmannswaagen

90 - - - andere

8423.82 - - für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis

einschließlich 5 000 kg

8423.89 - - sonstige

8423.90 - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von

Wiegevorrichtungen

84.51 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen

der Nummer 84.50) zum Waschen, Reinigen,

Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen

(einschließlich Fixierpressen), Bleichen,

Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen

oder Imprägnieren von Garnen, textilen

Flächenerzeugnissen oder konfektionierten

Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum

Beschichten von Geweben oder anderen

Unterlagen für die Herstellung von

Fußbodenbelegen, wie Linoleum; Maschinen und

Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,

Schneiden oder Auszacken von textilen

Flächenerzeugnissen.

84.68 Maschinen und Apparate zum Löten oder

Schweißen, auch zum Brennschneiden geeignet,

ausgenommen solche der Nummer 85.15; Maschinen

und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten.

84.76 Warenverkaufsautomaten (zB Briefmarken-,

Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder

Getränkeautomaten), einschließlich

Geldwechselmaschinen.

84.80 Gießerei-Formkästen; Modellplatten;

Gießerei-Modelle; Formen für Metalle

(ausgenommen Gußformen für Ingots, Masseln u.

dgl.), Metallcarbide, Glas, mineralische

Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe.

- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe

8480.71 - - Spritzguß- und Druckgußformen

84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder

Schlauchleitungen, Dampfkessel,

Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter,

einschließlich Druckreduzierventile und

thermostatisch gesteuerte Ventile.

8481.10 - Druckreduzierventile

8481.20 - Ventile für die ölhydraulische oder

pneumatische Energieübertragung

8481.30 - Rückschlagventile und -klappen

8481.40 - Sicherheits- oder Überdruckventile

8481.80 - andere Armaturen und ähnliche Apparate

85.01 Elektromotoren und elektrische Generatoren

(einschließlich Stromerzeugungsaggregate).

- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren

ex 8501.52 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis

einschließlich 75 kW

- - - andere

91 - - - - mit einer Leistung von mehr als 750 W

bis einschließlich 7,5 kW

ex 8501.53 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW

- - - andere

- - - - sonstige, mit einer Leistung

99 - - - - - von mehr als 750 kW

85.04 Elektrische Transformatoren, elektrische

ruhende Umformer (zB Gleichrichter) sowie

Drosselspulen und andere

Selbstinduktionsspulen.

8504.90 - Teile

85.16 Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,

Warmwasserspeicher und Tauchsieder;

elektrische Apparate für die Raumheizung, die

Bodenbeheizung; elektrothermische Apparate für

die Haarpflege (zB Haartrockner,

Dauerwellenapparate und Brennscherenwärmer)

oder zum Händetrocknen; elektrische

Bügeleisen; andere elektrothermische Apparate,

wie sie im Haushalt verwendet werden;

elektrische Heizwiderstände, ausgenommen

solche der Nummer 85.45.

- elektrothermische Apparate für die

Haarpflege oder zum Händetrocknen

ex 8516.31 - - Haartrockner

90 - - - andere

8516.50 - Mikrowellenherde

ex 8516.60 - andere Herde und Öfen; Köcher, Kochplatten,

Grillgeräte und Bratgeräte

70 - - Grillgeräte und Bratgeräte

- andere elektrothermische Apparate

8516.71 - - Kaffee- oder Teemaschinen

8516.72 - - Brotröster (Toaster)

85.17 Elektrische Apparate für die Drahttelephonie

oder Drahttelegraphie, einschließlich solcher

Apparate für Trägerfrequenzsysteme.

85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit

Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,

einschließlich Matrizen und Galvanos für die

Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren des

Kapitels 37.

85.38 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Geräte der Nummer 85.35, 85.36 oder 85.37

geeignet.

8538.90 - andere

85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und

-röhren, einschließlich innenverspiegelte

Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder

Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.

8539.40 - Ultraviolett- oder Infrarotlampen und

-röhren; Bogenlampen

85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode

oder Photokathode (zB Vakuumröhren, Röhren mit

Dampf- oder Gasfüllung,

Quecksilberdampfgleichrichterlampen und

-röhren, Kathodenstrahlröhren,

Fernsehbildaufnahmeröhren).

- Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren,

einschließlich Kathodenstrahlröhren für

Videomonitoren

8540.12 - - für schwarz-weißes oder anderes

einfarbiges Bild

8540.30 - andere Kathodenstrahlröhren

- Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone,

Klystrone, Wanderfeldröhren, Carcinotrone),

ausgenommen gittergesteuerte Röhren

8540.49 - - sonstige

- andere Röhren

8540.81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren

8540.89 - - sonstige

85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und

zusammengesetzte elektronische

Mikroschaltungen.

- monolitische integrierte Schaltungen

8542.11 - - digitale

8542.19 - - sonstige

8542.20 - hybride integrierte Schaltungen

86.08 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische

(einschließlich elektromechanische) Signal-,

Sicherungs-, Kontroll- oder Steuergeräte für

Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,

Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen,

Hafenanlagen oder Flugplätze; Teile dieser

Waren

ex 8608.00

30 - andere Ausrüstungen

- Teile

91 - - aus Gußeisen oder Gußstahl

99 - - sonstige

87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 87.01 bis 87.05.

ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon

10 - - für den industriellen Zusammenbau von

Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen

der Nummer 87.04 mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger, oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung mit einem Hubraum von

2 800 ccm oder weniger, Fahrzeugen der

Nummer 87.05

- andere Teile und Zubehör für Karosserien

(einschließlich Führerhäuser)

ex 8708.21 - - Sicherheitsgurte

10 - - für den industriellen Zusammenbau von

Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen

der Nummer 87.04 mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von

2 500 ccm oder weniger, oder mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung mit einem Hubraum von

2 800 ccm oder weniger; Fahrzeugen der

Nummer 87.05

89.03 Yachten und andere Boote für Vergnügungs- und

Sportzwecke; Ruderboote und Kanus.

- andere

8903.91 - - Segelboote, auch mit Hilfsmotor

8903.92 - - Motorboote, ausgenommen

Außenbordmotorboote

8903.99 - - sonstige

90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;

optische Faserkabel, andere als die der

Nummer 85.44; Folien und Platten aus

polarisierenden Stoffen; Linsen

(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,

Spiegel und andere optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen

nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

9001.50 - Brillenglässer (Anm.: richtig

Brillengläser) aus anderen Stoffen

90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische

Elemente aus Stoffen aller Art, gefaßt, für

Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht

optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

- Objektive

9002.11 - - für Kameras, Projektoren oder für

photographische oder kinematographische

Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

9002.19 - - aus anderen Materialien

9002.20 - Filter

90.05 Ferngläser, Fernrohre, astronomische

Fernrohre, optische Teleskope und Gestelle

dafür; andere astronomische Instrumente und

Gestelle dafür, ausgenommen jedoch

Instrumente, Apparate und Geräte für die

Radioastronomie.

90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und

Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme-

oder Tonwiedergabegeräten.

- Projektoren

9007.21 - - für Filme mit einer Breite von weniger als

16 mm

9007.29 - - sonstige

- Teile und Zubehör

9007.91 - - für Aufnahmeapparate

9007.92 - - für Projektoren

90.09 Photokopierapparate mit optischem System oder

für das Kontaktverfahren sowie

Thermokopiergeräte.

- elektrostatische Photokopiergeräte

9009.11 - - mit direkter Wiedergabe des Originalbildes

arbeitend (direktes Verfahren)

9009.12 - - mit Wiedergabe des Originalbildes über

einen Zwischenträger arbeitend

(indirektes Verfahren)

- andere Photokopiergeräte

9009.21 - - mit optischem System

9009.22 - - für das Kontaktverfahren

9009.30 - Thermokopiergeräte

90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische

oder kinematographische Laboratorien

(einschließlich Apparate für die Projektion

von Schaltbildern auf sensibilisierte

Halbleitermaterialien), in anderen Nummern

dieses Kapitels nicht genannt oder

inbegriffen; Negativbetrachter;

Projektionsschirme und Projektionswände.

90.17 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente (zB

Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser,

Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben;

Instrumente für die Längenmessung mit der Hand

(zB Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer und

Schiebelehren und andere Lehren), in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut

oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);

unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;

Rohwerke von Uhren.

- von Kleinuhrwerken

9110.12 - - unvollständige Uhrwerke; zusammengebaut

9110.19 - - Rohwerke von Uhren

9110.90 - andere

91.11 Gehäuse für Uhren der Nummer 91.01 oder 91.02,

und Teile davon.

9111.10 - Gehäuse aus Edelmetall oder

Edelmetallplattierung

ex 9111.20 - Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet

oder versilbert

10 - - vergoldet oder versilbert

9111.80 - andere Gehäuse

9111.90 - Teile

91.12 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse

für andere Waren dieses Kapitels; Teile davon.

91.13 Uhrarmbänder und Teile davon.

9113.10 - aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung

9113.20 - aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder

versilbert

91.14 Andere Uhrenteile.

95.04 Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch

oder anders betriebene Spiele, Kegeltische,

Billards, Spezialtische für Spielkasinos sowie

automatische Kegelbahnen und Bowlingbahnen.

9504.10 - Videospiele, für die Verwendung mit einem

Fernsehempfangsgerät

9504.20 - Billardtische und deren Zubehör

9504.30 - andere Spiele, die durch Geld- oder

Spielmarkeneinwurf in Gang gesetzt werden,

ausgenommen Kegelbahnen und Bowlingbahnen

9504.40 - andere

95.06 Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik,

Athletik, andere Sportarten (einschließlich

Tischtennis) und Freiluftspiele, nicht in

anderen Nummern dieses Kapitels genannt oder

inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken.

- Schi- und andere Ausrüstungsgegenstände zum

Schifahren, für den Wintersport

9506.11 - - Schi

9506.12 - - Schibindungen

9506.19 - - sonstige

- Wasserschi, Surfbretter, Segelbretter und

andere Ausrüstungsgegenständen für den

Wassersport

9506.21 - - Segelbretter

9506.29 - - sonstige

9506.40 - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für

Tischtennis

- Tennisschläger, Federballschläger oder

ähnliche Schläger, auch nicht bespannt

9506.51 - - Tennisschläger, auch nicht bespannt

9506.59 - - sonstige

- Bälle, andere als Golfbälle und

Tischtennisbälle

9506.61 - - Tennisbälle

9506.62 - - aufblasbare Bälle

9506.69 - - sonstige

9506.70 - Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich

Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen

oder Rollschuhen

96.08 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte,

mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;

Füllfedern und andere Füllhalter;

Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und

Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter und

ähnliche Halter; Teile (einschließlich

Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend

genannten Waren, ausgenommen jene der

Nummer 96.09.

96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der

Nummer 96.08), Buntstifte, Minen,

Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder

Zeichenkreide und Schneiderkreide.

96.13 Feuerzeuge und Anzünder, auch mechanisch oder

elektrisch, und Teile davon, ausgenommen

Feuersteine und Dochte.

96.14 Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe)

und Zigarren- oder Zigarettenspitze, sowie

Teile davon.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

TABELLE C ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder

weniger

10 - - - neue

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,

aber nicht mehr als 1 500 cm3

- - - neue

11 - - - - motorisierte Wohnwagen

ex 8702.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 3 000 cm3

- - - neue

11 - - - - motorisierte Wohnwagen

19 - - - - sonstige

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren)

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder

weniger

10 - - - neue

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 2 500 cm3

- - - neue

11 - - - motorisierte Wohnwagen

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

- - - neue

19 - - - - sonstige

ex 8703.90 - andere

10 - - mit Elektromotoren

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

TABELLE D ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder

weniger

90 - - - gebrauchte

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,

aber nicht mehr als 1 500 cm3

- - - neue

19 - - - - sonstige

90 - - - gebrauchte

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 3 000 cm3

90 - - - gebrauchte

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3

90 - - - gebrauchte

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren)

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder

weniger

90 - - - gebrauchte

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 2 500 cm3

- - - neue

19 - - - - sonstige

90 - - - gebrauchte

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

90 - - - gebrauchte

ex 8703.90 - andere

90 - - sonstige

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG V

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 5

Ausgangszollsätze

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG VI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet)

2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich

reduziertes Rohöl

- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin

- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe

und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln

und ähnlichen Waren; Farbtupfer und

Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen

ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten

und Pinsel, die Teile von Maschinen

darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,

Künstlerpinsel und Zahnbürsten)

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder

Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere

konfektionierte Netze aus Spinnstoffen

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben, ausgenommen solche der

Nummer 62.03.

- andere

ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 62.04.

- andere

ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Männer oder Knaben

- Anzüge

ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen

- - - aus Baumwolle *1)

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles

ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Sakkos (Blazer)

ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen

ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen

oder Mädchen

- Kostüme *2)

ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles *2)

ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Jacken und Sakkos (Blazer)

ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen

ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 56.02,

56.03, 59.03, 59.06 oder 59.07

ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben

- - aus Webstoffen *1)

ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

- - aus Webstoffen *1)

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung; andere Bekleidung

ex 6211.20 - Schianzüge *1)

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben

ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.32 - - aus Baumwolle

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.33 - - aus Chemiefasern

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

- andere Bekleidung, für Frauen oder Mädchen

ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.42 - - aus Baumwolle

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.43 - - aus Chemiefasern

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche

ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus

Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern

- andere Bettwäsche, bedruckt

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- - - aus Wolle

- andere Bettwäsche

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- - - aus Wolle

---------------------------------------------------------------------

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 6

Fiskalzölle

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-/ZN-

nummer Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn

oder mehr Personen, einschließlich des

Fahrzeuglenkers.

ex 8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren)

- - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

19 - - - gebrauchte

- - mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder

weniger

99 - - - gebrauchte

ex 8702.90 - andere

- - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung

- - - mit einem Hubraum von mehr als

2 800 cm3

19 - - - - gebrauchte

- - - mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder

weniger

39 - - - - gebrauchte

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen

- andere Fahrzeuge, mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder

weniger

90 - - - gebrauchte

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,

aber nicht mehr als 1 500 cm3

90 - - - gebrauchte

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 3 000 cm3

90 - - - gebrauchte

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3

90 - - - gebrauchte

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren)

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder

weniger

90 - - - gebrauchte

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

aber nicht mehr als 2 500 cm3

90 - - - gebrauchte

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

90 - - - gebrauchte

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung;

- andere mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren)

ex 8704.21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 5 t oder weniger

- - - andere

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr

als 2 500 cm3

39 - - - - - gebrauchte

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

2 500 cm3 oder weniger

99 - - - - - gebrauchte

ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 5 t, aber nicht mehr als

20 t

- - - andere

99 - - - - gebrauchte

ex 8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 20 t

- - - andere

99 - - - - gebrauchte

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung

ex 8704.31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 5 t oder weniger

- - - andere

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr

als 2 800 cm3

39 - - - - - gebrauchte

- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von

2 800 cm3 oder weniger

99 - - - - - gebrauchte

ex 8704.32 - - mit, einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 5 t

- - - andere

99 - - - - gebrauchte

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG VIII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung EFTA-Staat

---------------------------------------------------------------------

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich

oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen Finnland

oder Stahl Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Norwegen

Stahl, ausgenommen Abfallblöcke

ex Kapitel 72-73 Waren, die unter das Abkommen Schweden

zwischen Schweden und der

Montanunion fallen und die

offensichtlich zur Herstellung

neuen Materials verwendet werden

oder deren diesbezügliche

Verwendung wahrscheinlich ist

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen, unverarbeitet

ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke aus Österreich

wiedereingeschmolzenem Kupfer und

Kupferabfälle

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich

89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland

Konstruktionen, zum Abwracken

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 8

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG IX

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

TABELLE ZU ANHANG IX

Waren, die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen

Liste 1

1992 zeitweilig nicht zugelassen

Liste 2

Waren, die 1992 unter Exportkontingente fielen

Liste 3

---------------------------------------------------------------------

*1) Die folgenden Exporte sind gestattet: - 30 000 m3 im Rahmen des Holzkontingentes

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG X

NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN VON ENTWÜRFEN TECHNISCHER BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen

Artikel 2

Artikel 3

Die EFTA-Staaten und Rumänien können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.

Artikel 6

Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und Rumänien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung angegeben.

Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Artikel 8

Die EFTA-Staaten und Rumänien halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 10

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, Regelungen in bezug auf Gold oder Silber oder der Bewahrung von erschöpfbaren natürlichen Ressourcen gerechtfertigt sind, wenn derartige Maßnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauches in Kraft treten. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG XI

ÜBER GEISTIGES EIGENTUM

Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes

Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.

Artikel 2 - Materielle Normen gemäß internationalen Übereinkünften und Übereinkommen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 11

Staatsmonopole

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG XII

ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19

Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, daß die Anwendung von

Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird

(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet

werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.

(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19

(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,

sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;

(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte

Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,

sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

(iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.

(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind

(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,

vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;

(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen

gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale

Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire

Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;

(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen

Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;

(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen

Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;

(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen

Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;

Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt

mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen

(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder

direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;

(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche

Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;

(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter

strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen

gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;

(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart

angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;

(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in andere

Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN

EXPORTBEIHILFE

(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiven, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.

(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.

(c) Der Verzicht auf direkte Steuren (Anm.: richtig: Steuern) oder Sozialversicherungsabgaben von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.

(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.

(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarkpreisen (Anm.: richtig: Weltmarktpreisen) liegen.

(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.

(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.

(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 12

Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

ANHANG XIII

TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEI HILFEMASSNAHMEN

Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 13

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND RUMÄNIENS ÜBER DIE

AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN

Die EFTA-Staaten und Rumänien vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 14

Interne Steuern

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN

EFTA-STAATEN UND RUMÄNIEN

GESCHEHEN zu Genf am 10. Dezember 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 15

Zahlungen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 16

Öffentliches Beschaffungswesen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 17

Schutz des geistigen Eigentums

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 19

Staatliche Beihilfen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 20

Dumping

Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit Rumänien Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Rumänien der Ansicht, daß im Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit dem Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 21

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die

(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher

oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder

(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder

Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 22

Strukturanpassung

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 23

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9 (a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die

exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder

(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei

notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht, und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen. Die Maßnahmen sind nicht diskriminierend und werden abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 24

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 25

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 26

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet

(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren

grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;

(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder

internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,

(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder

Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder

(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und

chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder

(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler

Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 27

Der Gemeinsame Ausschuß

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 28

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 29

Evolutivklausel

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 30

Dienstleistungen und Investitionen

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*1) Österreich behält sich vor, den Transitverkehr und transitbezogene Angelegenheiten in derartige Diskussionen und Vereinbarungen, die sich daraus ergeben können, nicht einzubeziehen.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 31

Erfüllung der Verpflichtungen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Artikel 32

Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A und B beschließen.

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Artikel 33

In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Rumänien andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern nicht dieses Abkommen anderes vorsieht.

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Artikel 34

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.

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Artikel 35

Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.

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Artikel 36

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 32 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

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Artikel 38

Rücktritt und Erlöschen

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Artikel 39

Inkrafttreten

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Artikel 40

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde sowie vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 10. Dezember 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

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