Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1993
Inkrafttretensdatum
05.07.1993
Langtitel
Vereinbarung über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren zwischen Salzburg und Kufstein
StF: BGBl. Nr. 455/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sind zur Vereinfachung der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Straßendurchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen Salzburg und Kufstein gemäß Artikel 6 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *) – im folgenden „Übereinkommen“ genannt – wie folgt übereingekommen
_______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987
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1. Das gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren im Straßendurchgangsverkehr zwischen den Zollstellen
auf österreichischer Seite
auf deutscher Seite
ZA Walserberg-Autobahn
-- HZA Bad Reichenhall
– ZA Autobahn -
ZA Schwarzbach
-- HZA Bad Reichenhall
– ZA Autobahn
Abfertigungsstelle
Bundesstraße -
ZA Kiefersfelden
-- HZA Rosenheim
– ZA Kiefersfelden
Autobahn -
über die Bundesautobahn A 8 und A 93 („Großes Deutsches Eck“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinfacht.
2. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Autobahnabschnitte wegen Unbenutzbarkeit nicht befahrbar sind, gelten die Vereinfachungen auch für andere Straßen, wenn diese von den zuständigen Verkehrsbehörden dafür als Umleitung bekannt gemacht werden.
Die Vereinfachung gilt nur, wenn
Unternehmen, die Vereinfachungen aufgrund dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen, sind Hauptverpflichtete im Sinne des Übereinkommens.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland verzichten bei der Warenbeförderung unter Anwendung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung.
Der Verzicht auf die Sicherheitsleistung gilt für die Beförderung von Mineralöl, Alkohol und alkoholhaltigen Getränken sowie Tabakwaren, die in der Bundesrepublik Deutschland besonderen Verbrauchsteuern unterliegen, nur, wenn in der Person des Hauptverpflichteten Gewähr für die Einbringung allfälliger Abgabenschulden gegeben ist.
Beförderungsmittel, die Waren befördern, die in der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland Verboten oder Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr unterliegen, sind von den Vereinfachungen nach dieser Vereinbarung ausgenommen.
Zur Durchführung dieser Vereinbarung gilt der nach dem Muster im Anhang aufgelegte Vordruck „Anmeldung im Durchgangsverkehr“ als Versandanmeldung T1. Das Exemplar Nr. 1 (weiß) verbleibt bei der österreichischen Abgangsstelle, das Exemplar Nr. 2 (rosa) ist das Exemplar für die österreichische Bestimmungsstelle und dient gleichzeitig als Rückschein. Die Abgabe eines Grenzübergangsscheins bei den deutschen Durchgangszollstellen ist nicht vorgesehen.
Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine jederzeitige stichprobenweise Kontrolle des Warenverkehrs und der Dokumente aufgrund dieser Vereinbarung vor. Zu diesem Zweck stellen die österreichischen Zollstellen den deutschen Zollstellen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Die Maßnahmen für die praktische Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere über die Durchführung eines Suchverfahrens, werden für alle beteiligten Zollstellen in einer gemeinsamen Dienstanweisung festgelegt.
Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere über die Sicherung der Nämlichkeit der Waren.
Diese Vereinbarung tritt am 5. Juli 1993 in Kraft.
Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Vereinbarung zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen. Im Falle schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Wien, am 23. Juni 1993