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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Empfehlung Nr. 1/91

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Empfehlung Nr. 1/91

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Der in der Empfehlung vorgesehene Briefwechsel erfolgte am 17. Dezember 1992 bzw. 4. März 1993; die Empfehlung ist mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Empfehlung Nr. 1/91

Anhang

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Änderung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über

ein gemeinsames Versandverfahren

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird wie folgt geändert

(Anm.: es folgen die Änderungen)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Empfehlung Nr. 1/91

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 *1) über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 enthält die wesentlichen Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.

Die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Bestimmungen wurden kürzlich substantiell im Bereich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher erforderlich, das Übereinkommen anzupassen.

Die gleichzeitige Anwendung dieser Anpassung und Änderungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ist vorzusehen;

EMPFIEHLT DEN VERTRAGSPARTEIEN,

Geschehen zu Helsinki am 19. September 1991.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987

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