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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll D

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll D

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Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll D

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1993

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Langtitel

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift

(Übersetzung)

PROTOKOLL D

betreffend die Behandlung, die seitens Liechtensteins und der Schweiz auf Einfuhren bestimmter Erzeugnisse vorbehaltlich des Schemas zur Pflichtlagerhaltung angewendet werden kann

StF: BGBl. Nr. 165/1993 (NR: GP XVIII RV 803 AB 872 S. 99. BR: AB 4418 S. 563.)

Änderung

(Anm.: Etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll D

Liechtenstein und die Schweiz können Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und im Falle der Schweiz für das Heer unerläßlich sind, in Zeiten ernster Versorgungsmängel, und deren Erzeugung in Liechtenstein und der Schweiz in unzureichendem Maß erfolgt oder nicht vorhanden ist, und deren Eigenschaften und Natur solcher Art sind, daß eine Pflichtlagerhaltung möglich ist, einem Pflichtlagerhaltungsschema unterwerfen.

Liechtenstein und die Schweiz wenden dieses Schema in einer Weise an, die keine direkte oder indirekte Diskriminierung zwischen von den anderen Abkommenspartnern eingeführten Erzeugnissen und nationalen ähnlichen oder Ersatzerzeugnissen mit sich bringt.

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