EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel
Inhaltsübersicht (48)
Gesetzestext (48 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ANHANG I
AUF DEN IM UNTERABSATZ 1a VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, und auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.
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Tarif Ausgenommen bei der
Nr./UNr. Warenbezeichnung Einfuhr nach/in
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35.01 Kasein, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime
3501.10 - Kasein Liechtenstein
Schweiz
ex 3501.90 - andere
- - sonstige, ausgenommen Liechtenstein
Kaseinleime Schweiz
35.02 Albumine (einschließlich
Konzentrate aus zwei oder mehr
Molkenproteinen, die, berechnet
auf die Trockensubstanz, mehr
als 80 Gewichtsprozent
Molkenproteine enthalten),
Albuminate und andere
Albuminderivate
ex 3502.10 - Eialbumin
- - anders als ungenießbar Alle EFTA-
oder ungenießbar gemacht Staaten
ex 3502.90 - andere
- - Milchalbumin, anders als Alle EFTA-
ungenießbar oder ungenießbar Staaten
gemacht
35.05 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (zB Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime auf
der Grundlage von Stärken,
Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken
ex 3505.10 - Dextrine und andere
modifizierte Stärken
- - ausgenommen andere Österreich
Stärkeether und Stärkeester
als in Wasserlösliche
3505.20 - Leime Österreich
38.09 Appretur- oder
Endausrüstungsmittel,
Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder
des Fixierens der Farbstoffe und
andere Erzeugnisse und
Zubereitungen (zB Appretur- und
Beizmittel), wie sie in der
Textil-, Papier- und
Lederindustrie oder in ähnlichen
Industrien verwendet werden,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
3809.10 - auf der Grundlage von Stärke
und Stärkederivaten Österreich
- andere
ex 3809.91 - - wie sie in der
Textilindustrie oder
ähnlichen Industrien
verwendet werden
- - - Stärke oder
Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltende Österreich
38.23 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne;
chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter
Industrien (einschließlich solcher,
die nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen), anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne
- - auf der Grundlage von Stärke
oder Dextrin Österreich
ex 3823.90 - andere
- - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich
Stärke, Stärkeerzeugnisse oder
Waren der Nummern 04.01 bis
04.04 von 30 Gewichtsprozent
oder mehr enthaltend
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island
zerkleinert, in Körner- oder Schweden
Pulverform
53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber Österreich
nicht gesponnen; Werg und Abfälle Liechtenstein
von Flachs (einschließlich Schweden
Garnabfälle und Reißspinnstoff) Schweiz
53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh Österreich
oder bearbeitet, aber nicht Liechtenstein
gesponnen; Werg und Abfälle von Schweden
Hanf (einschließlich Garnabfälle Schweiz
und Reißspinnstoff)
Artikel 1
Ziele
Die Ziele dieses Abkommens sind
ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ 1c VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
Tabelle 1
Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als
Handelsbeziehungen zwischen Finnland, Island, Norwegen und Schweden
einerseits und Israel andererseits betroffen sind
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Waren-
Nr. Warenbezeichnung
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02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren
ex 0208.90 - andere
- Fleisch von Walen 1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
ungeestert, rückgeestert oder elainisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen
- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren
gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
ex 1603.00 - Extrakte und Safte aus Fleisch von Walen,
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und
Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht
geeignet; Grammeln
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall; Grammeln
- Fleisch von Walen
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden
ex 2309.90 - andere
- - Solubles von Fischen
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Tabelle 2
Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als
Handelsbeziehungen zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz
einerseits und Israel andererseits betroffen sind
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Waren-
Nr. Warenbezeichnung
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ex Kapitel 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
- Seefische
- Aal
- Lachs
- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht.
Artikel 2
Artikel 3
Bei den folgenden Erzeugnissen kann Schweden bis 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
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Waren-
Nr. Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04
Artikel 4
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HS
Waren-Nr. Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nr. 03.04
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren 1)
- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen
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Artikel 5
Tabelle 3
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Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
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03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 03.04
- andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
deren Lebern und Rogen
ex 0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae)
- - - Salmo trutta oder Salmo gairdneri
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,
Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und
Citharidae), ausgenommen deren Lebern und
Rogen
ex 0303.31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,
Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus
stenolepis)
10 - - - Kleiner oder Grönlandheilbutt
(Reinhardtius hippoglossoides)
90 - - - pazifischer Heilbutt (Hippoglossus
stenolepis)
0303.32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes
platessa)
0303.33 - - Seezungen (Solea spp.)
0303.39 - - sonstige
0303.50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),
ausgenommen deren Lebern und Rogen
0303.60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus
ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren
Lebern und Rogen
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen
0303.75 - - Haie
0303.76 - - Aale (Anguilla spp.)
0303.77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax,
Dicentrarchus punctatus)
0303.78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius
spp., Urophycis spp.)
ex 0303.79 - - sonstige
19 - - - Seefische
31 - - - - Rotbarsch (Sebastes spp.)
35 - - der Art Sebastes marinus
37 - - andere
41 - - - - Fische der Art Boreogadus saida
45 - - - - Wittling (Merlangus merlangus)
51 - - - - Leng (Molva spp.)
55 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)
und Pollak (Pollachius pollachius)
Fische der Art Orcynpsis unicolor
61 - - vom 15. Februar bis zum 15. Juni
63 - - vom 16. Juni bis zum 14. Februar
65 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)
71 - - - - Scharfzähner (Dentex und Pagellus spp.)
75 - - - - Brachsenmakrele (Brama spp.)
81 - - - - Mönchsfisch (Lophius spp.)
83 - - - - Blauwittling (Micromesistius poutassou
oder Gadus poutassou)
87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius)
98 - - - - andere: Kapelan
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt
- - Filets
- - - von Süßwasserfischen
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
giardneri Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae)
- - - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri
ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets
- - von Süßwasserfischen
- - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
gairdneri, Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae)
- - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri
0304.90 - andere
b) (i) Für die in Tabelle 4 aufgelisteten Erzeugnisse wird
Israel die Einfuhr in folgender Weise gestatten
Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird die jährliche
Quote 100 Tonnen betragen. Für das Jahr 1999 wird die
Quote 300 Tonnen betragen.
Ab 1. Jänner 2000 wird die Quote jährlich um eine
zusätzliche Menge von 300 Tonnen erhöht werden, bis die
Quote am 1. Jänner 2004 ausgelaufen ist.
(ii) Sollten Zugeständnisse hinsichtlich in Tabelle 4
aufgelisteten Fischarten zu schwerwiegenden Störungen auf
dem betreffenden Sektor führen, wodurch den heimischen
Produzenten gleicher und unmittelbar damit in Wettbewerb
stehender Erzeugnisse ein schwerwiegender Schaden
entsteht, kann Israel unter den in Artikel 23
festgelegten Bedingungen und gemäß der darin enthaltenen
Verfahrensweisen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.
Insbesondere kann Israel während eines Zeitraumes von
fünf Jahren nach Ablauf des in Tabelle 4 vorgesehenen
Übergangszeitraumes das zu dieser Zeit auf die in Frage
stehenden Fischarten anwendbare Einfuhrsystem für einen
wiederholbaren Zeitraum von einem Jahr verlängern.
Tabelle 4
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Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
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03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04
- Plattfische (Pleuronectidae Bothidae,
Cynoglossidae, Soleidae, Scophtalmidae und
Citharidae), ausgenommen deren Lebern und
Rogen
ex 0302.29 - - sonstige
90 - - - andere
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack
oder Streifenbauch-Bonito (Euthynnus
(Katsuwonas) pelamis), ausgenommen deren
Lebern und Rogen
ex 0302.31 - - weißer Thunfisch oder langflossiger
Thunfisch (Thunnus alalunga)
90 - - - andere
ex 0302.32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)
90 - - - andere
ex 0302.33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito
90 - - - andere
0302.50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus
ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren
Lebern und Rogen
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen
0302.61 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops
ssp.), Sardinellen (Sardinella spp.),
Sprotten (Sprattus sprattus)
0302.62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
0302.63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)
0302.64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber
australasicus, Scomber japonicus)
ex 0302.69 - - sonstige
- - - Seefische
- - - - Fische der Gattung Euthynnus,
ausgenommen Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito (Euthynnus
(Katsuwonus) pelamis) der in der
Unternummer 0302.33 erwähnt wird
21 - - für die industrielle Herstellung von
Erzeugnissen der Nr. 1604
25 - - andere
35 - - - - Fische der Art Boreogadus saida
55 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)
98 - - - - sonstige: Kapelan
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im
Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß
geeignet
- Gefroren
ex 0306.12 - - Hummer (Homarus spp.)
90 - - - andere
ex 0306.19 - - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und
Pellets aus Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet
30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)
- nicht gefroren
ex 0306.22 - - Hummer (Homarus spp.)
- - - andere: (als lebende)
99 - - - - sonstige (als ganze)
ex 0306.29 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und
Pellets aus Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet
30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)
B. Folgende Erzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens
nicht erfaßt werden, und Israel wird sein gegenwärtiges
Einfuhrsystem beibehalten.
Tabelle 5
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Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
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03.01 Fische, lebend
- andere lebende Fische
0301.91 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae)
0301.93 - - Karpfen
ex 0301.99 - - sonstige
11 - - - - pazifische Lachsfische (Oncorhynchus
spp.), atlantische Lachsfische (Salmo
salar) und Donaulachs (Hucho hucho)
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04
- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren
Lebern und Rogen
0302.11 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae)
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,
Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und
Citharidae), ausgenommen deren Lebern und
Rogen
ex 0302.29 - - sonstige
10 - - - Scheefsnut (Lipidorhombus spp.)
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen
0302.65 - - Haie
ex 0302.69 - - sonstige
- - - Süßwasserfische
11 - - - - Karpfen
19 - - - - sonstige
- - - Seefische
51 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)
und Pollak (Pollachius pollachius)
98 - - - - sonstige: Kalamari
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 03.04
- Andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
deren Lebern und Rogen
0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae), ausgenommen Salmo trutta und salmo
gairdneri
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen
ex 0303.79 - - sonstige
- - - Süßwasserfische
11 - - - - Karpfen
19 - - - - sonstige
98 - - - - sonstige: Kalamari
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt
- - Filets
- - - von Süßwasserfischen
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
gairdneri, Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen
Salmo trutta und Salmo gairdneri
19 - - - - von anderen Süßwasserfischen
- - anderes Fischfleisch (auch zerkleinert)
91 - - - Süßwasserfische
ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets
- - von Süßwasserfischen
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
gairdneri, Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen
Salmo trutta und salmo gairdneri
19 - - - - von anderen Süßwasserfischen
ex 0304.90 - andere
10 - - von Süßwasserfischen
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im
Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß
geeignet
- Gefroren
0306.13 - - Garnelen
- nicht gefroren
0306.23 - - Garnelen
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
1605.20 - Garnelen
ex 1605.40 - andere Krebstiere
ANMERKUNG
Artikel 2
Anwendungsbereich
ANHANG III
Auf den in Absatz 2 von Artikel 6 bezug genommen wird
TABELLE A ZU ANHANG III
ISLAND
System der Ausfuhrabgaben auf
Fischereierzeugnisse, das Island beibehalten kann
Isländisches Gesetz Nr. 4 vom 28. Februar 1966, in der Fassung der Gesetze Nr. 79 vom 31. Dezember 1968, 73 vom 1. Juni 1970, 4 vom 30. März 1971 und 17 vom 4. Mai 1972, über die Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse
Artikel 1
Auf Ausfuhren der in diesem Gesetz spezifizierten isländischen Fischereierzeugnisse wird eine Abgabe eingehoben.
Fische, welche von in Island registrierten Fischereifahrzeugen gefangen werden, gelten als isländische Erzeugnisse, selbst wenn solche Fische außerhalb der isländischen Fanggrenzen gefangen und nicht an Land verarbeitet werden.
Artikel 2
Entsprechend diesem Gesetz gelten folgende Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse
Artikel 3
Die Staatskasse hebt die Ausfuhrabgabe im Einklang mit der Bestimmung des Artikels 2 ein, und die Eingänge werden wie folgt aufgeteilt
1. für die Zahlung von Versicherungsprämien
für Fischereifahrzeuge im Einklang mit den
vom Fischereiministerium herausgegebenen
Richtlinien .............................. 82 - 0%
2. an den isländischen Fischereikreditfonds . 11 - 4%
3. an den Fischereifonds .................... 3 - 1%
4. für den Bau von Schiffen für die Meeres-
und Fischereiforschung ................... 1 - 8%
5. für die Errichtung von
Fischereiforschungsinstituten ............ 0 - 7%
6. an den Verband der isländischen
Fischereifahrzeugbesitzer ................ 0 - 5%
7. an die Seemannsgewerkschaften im Einklang
mit den vom Fischereiministerium
herausgegebenen Richtlinien .............. 0 - 5%
Die Zahlung der Versicherungsprämien für die in Punkt 1 genannten Fischereifahrzeuge kann der Bedingung unterliegen, daß die betreffende Versicherungsgesellschaft Mitglied der Underwriters' Reinsurance Union ist und hinsichtlich der Kalkulation der Prämiensätze, Versicherungsbedingungen und Kaskowerte bestimmte Regeln anwenden muß.
Walfänger können von diesen Bedingungen ausgenommen werden und haben dann Anspruch auf Vergütung ihrer Beiträge an den Versicherungsfonds für Fischereifahrzeuge anstelle der Versicherungsprämien.
Artikel 4
Die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Abgabe gilt auf den Verkaufspreis der Erzeugnisse einschließlich Verpackung, FOB Schiff im ersten Ladehafen. Der Wert der CIF- oder unter anderen Bedingungen verkauften Erzeugnisse wird gemäß den vom Handelsministerium herausgegebenen Bestimmungen an den FOB-Wert angepaßt.
Wenn nicht verkaufte Erzeugnisse exportiert werden, wird die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Ausfuhrabgabe auf der Grundlage des in der Ausfuhrbewilligung vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreises berechnet.
Wenn der Exporteur innerhalb von 6 Monaten nach dem im Frachtbrief angeführten Datum nachweist, daß der von der zuständigen Behörde festgelegte Preis eines nicht verkauften Fischereierzeugnisses den tatsächlichen Verkaufspreis übersteigt, erstattet das Finanzministerium vorbehaltlich der Bestätigung des Handelsministeriums, daß der Verkauf zu dem niedrigeren Preis gebilligt wurde, die Differenz zurück.
Die in Artikel 2, Punkt 1 vorgesehene Abgabe gilt für das Nettogewicht des verkauften Erzeugnisses, das in den Ausfuhrpapieren aufscheinen muß.
Artikel 5
Die Ausfuhrabgabe wird fällig, sobald das Schiff die Auslauferlaubnis erhalten hat, oder vor der Landung, wenn keine Zollabfertigung erforderlich ist. Das Fischereiministerium kann jedoch den Reeder bevollmächtigen, die Abgaben zu bezahlen, wenn er die Devisen erhält, vorausgesetzt, daß die Überweisung über eine isländische Bank erfolgt und er den Zollbehörden einen Solawechsel über den Kurswert der fälligen Summe ermittelt.
Artikel 6
Reeder von Erzeugnissen, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, übermitteln den zuständigen Behörden vor Erteilung der Auslauferlaubnis oder vor der Landung ein Duplikat oder eine beglaubigte Kopie des Frachtbriefes oder andere Transportpapiere, eine Ausfuhrerklärung, eine Rechnung und erforderlichenfalls ein Beschaffenheitszeugnis sowie eine Ausfuhrbewilligung. Wurde kein Ausfuhrpapier ausgestellt, gibt der Reeder eine Erklärung hinsichtlich der verschifften Menge ab.
Die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich des Reeders gelten im Falle der Abwesenheit oder Fahrlässigkeit des Reeders und der Schiffsmakler ebenso für den Kapitän.
Die Abgabe wird auf der Grundlage der Informationen, die in den in diesem Artikel angeführten Papieren enthalten sind, angewendet.
Artikel 7
Das Schiff und seine Ladung stellen eine Sicherstellung für die Zahlung der Ausfuhrabgabe dar.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden erarbeiten eine Aufstellung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eingehobenen Ausfuhrabgaben, im Einklang mit den von Finanzministerium ausgegebenen Richtlinien und Bestimmungen hinsichtlich öffentlicher Finanzgebarung.
Artikel 9
Jede Übertretung dieses Gesetzes unterliegt einer Geldstrafe, soferne kein anderes Gesetz eine strengere Bestrafung vorsieht. Darüber hinaus zahlt jeder Reeder, Kapitän oder Schiffsmakler, der für schuldig befunden wird, unrichtige Angaben über die Schiffsladung gemacht zu haben, das Dreifache der Ausfuhrabgabe, bezüglich derer der Betrugsversuch unternommen wurde.
Die Geldstrafen werden an die Staatskasse entrichtet.
Falls die zuständigen Behörden Verdacht schöpfen, daß die in Artikel 6 angeführten Papiere unrichtig sind, inspizieren sie die Schiffsladung vor der Verschiffung oder Landung oder beschaffen sich die für diesen Zweck erforderlichen Papiere auf andere Weise.
Artikel 10
Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den Bestimmungen des Strafrechtes geahndet.
Artikel 11
Die Regierung ist ermächtigt, Abgaben auf das Nettogewicht der in Artikel 2, Punkt 1 dieses Gesetzes angeführten Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 77 vom 28. April 1962 über den Fischfangsausgleichsfonds und Artikel 9, Akt Nr. 42 vom 9. Juni 1960 über Frischfischinspektionen zu erheben.
Artikel 12
Das Fischereiministerium kann eine Bestimmung erlassen, in der weitere Direktiven betreffen die Anwendung dieses Gesetzes festgelegt sind.
TABELLE B ZU ANHANG III
LIECHTENSTEIN, SCHWEIZ
---------------------------------------------------------------------
HS-Waren-
Nr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der
Eisen- oder Stahlerzeugung), die Metalle oder
Metallverbindungen enthalten
2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
TABELLE C ZU ANHANG III
ISRAEL
---------------------------------------------------------------------
Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl
7204.21 - - aus rostfreiem Stahl
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet
- Kupfer, raffiniert
7403.13 - - Knüppel
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei
Artikel 3
Ursprungsregeln
ANHANG IV
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
TABELLE A ZU ANHANG IV
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Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung Land
---------------------------------------------------------------------
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert,
ausgenommen Gagat (Jet)
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, Österreich
aber nicht agglomeriert
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Island
Mineralien, roh
27.10 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen
Mineralien, ausgenommen rohe,
anderweitig weder genannte noch
inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr
Erdöle oder Öle aus bituminösen
Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser Zubereitungen
bilden
ex 2710.00 - Teilweise raffiniertes Öl, Island
einschließlich Topped Crudes
- Motorbenzin, ausgenommen
Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl
- Schweröl
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel
(einschließlich solcher, die
Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen),
mechanische nicht motorbetriebene
Teppichkehrer zum Handgebrauch,
Mops und Staubwedel; Pinselköpfe
und ähnliche Waren zur
Herstellung von Pinseln und
ähnlichen Waren; Farbtupfer und
Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk (ausgenommen
Rollwischer)
ex 9603.00 - Besen und Bürsten (ausgenommen Island
Bürsten, wie sie für Teile von
Maschinen verwendet werden,
Farbroller, Wischer, Mops,
Künstlerpinsel und Zahnbürsten)
TABELLE B ZU ANHANG IV
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Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung Land
---------------------------------------------------------------------
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Österreich
Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Finnland
Stahl Schweden
ex 7204.00 - Abfälle und Schrott, aus Eisen Liechtenstein
oder Stahl, ausgenommen Schweiz
Abfallblöcke aus Eisen oder Norwegen
Stahl
KAP. 72 Eisen und Stahl
KAP. 73 Waren aus Eisen und Stahl
ex Kap. - Erzeugnisse, die unter das Schweden
72 - 73 Abkommen zwischen Schweden und
der Montanunion fallen und
offensichtlich oder
wahrscheinlich für die
Herstellung von neuem Metall
verwendet werden
74.03 Kupfer, raffiniert, und
Kupferlegierungen,
unverarbeitet
ex 7403.00 - Blöcke oder ähnliche
unverarbeitete Gußformen aus Österreich
umgeschmolzenem Kupfer und
Abfällen
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
89.08 8908.00 Schiffe und andere schwimmende
Konstruktionen, zum Abwracken Finnland
TABELLE C ZU ANHANG IV
ISRAEL
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Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.10 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe, anderweitig weder genannte noch
inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus
bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese
Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
27.11 Erdölgase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe
27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse
Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
ANHANG V
AUF DEN IN ARTIKEL 15 BEZUG GENOMMEN WIRD
Schutz des geistigen Eigentums
Artikel 1
Definition und Anwendungsbereich des Schutzes
„Schutz des geistigen Eigentums'' beinhaltet insbesondere den Schutz des Urheberrechtes und verwandter Schutzrechte, Warenzeichen, geographischer Angaben, Gebrauchsmuster, Patente, Topographien von integrierten Schaltkreisen sowie geheimgehaltener Know-how-Informationen.
Artikel 2
Internationale Konventionen
(1) Gemäß Absatz 2 von Artikel 15 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen folgender multilateraler Abkommen einzuhalten und diese zu befolgen
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenkonsultationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit den bezeichneten oder künftigen internationalen Konventionen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und Aktivitäten in internationalen Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern über Angelegenheiten, die geistiges Eigentum betreffen, abzuhalten.
Artikel 3
Zusätzliche materielle Normen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen zumindest folgendes
Artikel 4
Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte
Unterliegt der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes der Gewährung oder Eintragung des Rechtes, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
Artikel 5
Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Durchsetzung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind und somit den vollen Schutz der geistigen Eigentumsrechte gegen Verletzung gewährleisten. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.
Artikel 5
Fiskalzölle
ANHANG VI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD
Beurteilungskriterien für die Anwendung von
Artikel 18
Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung von
Artikel 18 von folgenden Kriterien geleitet wird
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG VI d (vi) ANGEFÜHRTEN
EXPORTBEIHILFE
Artikel 6
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD
Transparenz der staatlichen Beihilfemaßnahmen
Diese Transparenzmaßnahmen umfassen ua.
Artikel 7
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Erklärung Israels
betreffend Artikel 18 des Abkommens
Die Regierung Israels erklärt, daß sie jede Art von staatlicher Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Israels als mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar erachtet, vorausgesetzt, daß eine derartige Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in solchem Ausmaß beeinträchtigt, als den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufen würde.
Artikel 8
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, oder des Schutzes geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen einem EFTA-Staat und Israel dar.
Erklärung der EFTA-Staaten
betreffend Artikel 18 des Abkommens
Die EFTA-Staaten erklären, daß sie im Zusammenhang mit der autonomen Durchführung von Artikel 18, die den Vertragsparteien obliegt, jede Beihilfemaßnahme von seiten Israels auf der Grundlage von Artikel 18 und Anhang VI des Abkommens bewerten werden.
Artikel 9
Staatsmonopole
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT
BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL
Einfuhrabgabe
Artikel 10
Technische Regelungen
Artikel 11
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Artikel 12
Interne Steuern
Artikel 13
Zahlungen
Artikel 14
Öffentliches Beschaffungswesen
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 784/1992
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988
Artikel 15
Schutz des geistigen Eigentums
Artikel 16
Erfüllung der Verpflichtungen
Artikel 17
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
Artikel 18
Staatliche Beihilfen
Artikel 19
Anti-Dumping
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß in den von diesem Abkommen erfaßten Handelsbeziehungen Dumping stattfindet, kann sie entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie Abkommen hinsichtlich jenes Artikels gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Artikel 20
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Wenn eine Steigerung der Einfuhr eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Israel in Mengen oder unter Bedingungen erfolgt, die
Artikel 21
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 6 und 7
Artikel 22
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
Artikel 23
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
Artikel 24
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet
Artikel 25
Nichtdiskriminierung
In den durch dieses Abkommen erfaßten Bereichen
Artikel 26
Einsetzung des Gemeinsamen Ausschusses
Artikel 27
Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses
Artikel 28
Evolutivklausel
Artikel 29
Dienstleistungen und Investitionen
Artikel 30
Protokolle und Anhänge
Die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Protokolle und Anhänge beschließen.
Artikel 31
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel
Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
Artikel 32
Territorialer Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 33
Inkrafttreten
Artikel 34
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 30 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Ratifizierung oder Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien ratifiziert oder angenommen worden sind. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel
Artikel 36
Rücktritt und Erlöschen
Artikel 37
Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am 17. September 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.