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10007404 AT

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

48 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (48)

Gesetzestext (48 Artikel)

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

ANHANG I

AUF DEN IM UNTERABSATZ 1a VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, und auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.

---------------------------------------------------------------------

Tarif Ausgenommen bei der

Nr./UNr. Warenbezeichnung Einfuhr nach/in

---------------------------------------------------------------------

35.01 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

ex 3501.90 - andere

- - sonstige, ausgenommen Liechtenstein

Kaseinleime Schweiz

35.02 Albumine (einschließlich

Konzentrate aus zwei oder mehr

Molkenproteinen, die, berechnet

auf die Trockensubstanz, mehr

als 80 Gewichtsprozent

Molkenproteine enthalten),

Albuminate und andere

Albuminderivate

ex 3502.10 - Eialbumin

- - anders als ungenießbar Alle EFTA-

oder ungenießbar gemacht Staaten

ex 3502.90 - andere

- - Milchalbumin, anders als Alle EFTA-

ungenießbar oder ungenießbar Staaten

gemacht

35.05 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder

veresterte Stärke); Leime auf

der Grundlage von Stärken,

Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken

ex 3505.10 - Dextrine und andere

modifizierte Stärken

- - ausgenommen andere Österreich

Stärkeether und Stärkeester

als in Wasserlösliche

3505.20 - Leime Österreich

38.09 Appretur- oder

Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder

des Fixierens der Farbstoffe und

andere Erzeugnisse und

Zubereitungen (zB Appretur- und

Beizmittel), wie sie in der

Textil-, Papier- und

Lederindustrie oder in ähnlichen

Industrien verwendet werden,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke

und Stärkederivaten Österreich

- andere

ex 3809.91 - - wie sie in der

Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden

- - - Stärke oder

Stärkeerzeugnisse

enthaltend Österreich

ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltend Österreich

ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltende Österreich

38.23 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne;

chemische Erzeugnisse und

Zubereitungen der chemischen

Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich solcher,

die nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen), anderweitig

weder genannt noch inbegriffen;

Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne

- - auf der Grundlage von Stärke

oder Dextrin Österreich

ex 3823.90 - andere

- - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich

Stärke, Stärkeerzeugnisse oder

Waren der Nummern 04.01 bis

04.04 von 30 Gewichtsprozent

oder mehr enthaltend

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island

zerkleinert, in Körner- oder Schweden

Pulverform

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber Österreich

nicht gesponnen; Werg und Abfälle Liechtenstein

von Flachs (einschließlich Schweden

Garnabfälle und Reißspinnstoff) Schweiz

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh Österreich

oder bearbeitet, aber nicht Liechtenstein

gesponnen; Werg und Abfälle von Schweden

Hanf (einschließlich Garnabfälle Schweiz

und Reißspinnstoff)

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ 1c VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

Tabelle 1

Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als

Handelsbeziehungen zwischen Finnland, Island, Norwegen und Schweden

einerseits und Israel andererseits betroffen sind

---------------------------------------------------------------------

Waren-

Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder

gefroren

ex 0208.90 - andere

- Fleisch von Walen 1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,

ungeestert, rückgeestert oder elainisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren

gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren

ex 1603.00 - Extrakte und Safte aus Fleisch von Walen,

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und

Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht

geeignet; Grammeln

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall; Grammeln

- Fleisch von Walen

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet

werden

ex 2309.90 - andere

- - Solubles von Fischen

---------------------------------------------------------------------

Tabelle 2

Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als

Handelsbeziehungen zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz

einerseits und Israel andererseits betroffen sind

---------------------------------------------------------------------

Waren-

Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex Kapitel 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

- Seefische

- Aal

- Lachs

- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht.

Artikel 2

Artikel 3

Bei den folgenden Erzeugnissen kann Schweden bis 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

---------------------------------------------------------------------

Waren-

Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04

Artikel 4

---------------------------------------------------------------------

HS

Waren-Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nr. 03.04

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren 1)

- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen

---------------------------------------------------------------------

Artikel 5

Tabelle 3

--------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

--------------------------------------------------------------------

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 03.04

- andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen

deren Lebern und Rogen

ex 0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae)

- - - Salmo trutta oder Salmo gairdneri

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und

Citharidae), ausgenommen deren Lebern und

Rogen

ex 0303.31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus

stenolepis)

10 - - - Kleiner oder Grönlandheilbutt

(Reinhardtius hippoglossoides)

90 - - - pazifischer Heilbutt (Hippoglossus

stenolepis)

0303.32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes

platessa)

0303.33 - - Seezungen (Solea spp.)

0303.39 - - sonstige

0303.50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),

ausgenommen deren Lebern und Rogen

0303.60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus

ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren

Lebern und Rogen

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen

0303.75 - - Haie

0303.76 - - Aale (Anguilla spp.)

0303.77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax,

Dicentrarchus punctatus)

0303.78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius

spp., Urophycis spp.)

ex 0303.79 - - sonstige

19 - - - Seefische

31 - - - - Rotbarsch (Sebastes spp.)

35 - - der Art Sebastes marinus

37 - - andere

41 - - - - Fische der Art Boreogadus saida

45 - - - - Wittling (Merlangus merlangus)

51 - - - - Leng (Molva spp.)

55 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)

und Pollak (Pollachius pollachius)

Fische der Art Orcynpsis unicolor

61 - - vom 15. Februar bis zum 15. Juni

63 - - vom 16. Juni bis zum 14. Februar

65 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)

71 - - - - Scharfzähner (Dentex und Pagellus spp.)

75 - - - - Brachsenmakrele (Brama spp.)

81 - - - - Mönchsfisch (Lophius spp.)

83 - - - - Blauwittling (Micromesistius poutassou

oder Gadus poutassou)

87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius)

98 - - - - andere: Kapelan

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt

- - Filets

- - - von Süßwasserfischen

11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

giardneri Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae)

- - - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri

ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets

- - von Süßwasserfischen

- - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

gairdneri, Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae)

- - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri

0304.90 - andere

b) (i) Für die in Tabelle 4 aufgelisteten Erzeugnisse wird

Israel die Einfuhr in folgender Weise gestatten

Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird die jährliche

Quote 100 Tonnen betragen. Für das Jahr 1999 wird die

Quote 300 Tonnen betragen.

Ab 1. Jänner 2000 wird die Quote jährlich um eine

zusätzliche Menge von 300 Tonnen erhöht werden, bis die

Quote am 1. Jänner 2004 ausgelaufen ist.

(ii) Sollten Zugeständnisse hinsichtlich in Tabelle 4

aufgelisteten Fischarten zu schwerwiegenden Störungen auf

dem betreffenden Sektor führen, wodurch den heimischen

Produzenten gleicher und unmittelbar damit in Wettbewerb

stehender Erzeugnisse ein schwerwiegender Schaden

entsteht, kann Israel unter den in Artikel 23

festgelegten Bedingungen und gemäß der darin enthaltenen

Verfahrensweisen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.

Insbesondere kann Israel während eines Zeitraumes von

fünf Jahren nach Ablauf des in Tabelle 4 vorgesehenen

Übergangszeitraumes das zu dieser Zeit auf die in Frage

stehenden Fischarten anwendbare Einfuhrsystem für einen

wiederholbaren Zeitraum von einem Jahr verlängern.

Tabelle 4

--------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

--------------------------------------------------------------------

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04

- Plattfische (Pleuronectidae Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophtalmidae und

Citharidae), ausgenommen deren Lebern und

Rogen

ex 0302.29 - - sonstige

90 - - - andere

- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack

oder Streifenbauch-Bonito (Euthynnus

(Katsuwonas) pelamis), ausgenommen deren

Lebern und Rogen

ex 0302.31 - - weißer Thunfisch oder langflossiger

Thunfisch (Thunnus alalunga)

90 - - - andere

ex 0302.32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)

90 - - - andere

ex 0302.33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

90 - - - andere

0302.50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus

ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren

Lebern und Rogen

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen

0302.61 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops

ssp.), Sardinellen (Sardinella spp.),

Sprotten (Sprattus sprattus)

0302.62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0302.63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

0302.64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber

australasicus, Scomber japonicus)

ex 0302.69 - - sonstige

- - - Seefische

- - - - Fische der Gattung Euthynnus,

ausgenommen Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito (Euthynnus

(Katsuwonus) pelamis) der in der

Unternummer 0302.33 erwähnt wird

21 - - für die industrielle Herstellung von

Erzeugnissen der Nr. 1604

25 - - andere

35 - - - - Fische der Art Boreogadus saida

55 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)

98 - - - - sonstige: Kapelan

03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im

Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß

geeignet

- Gefroren

ex 0306.12 - - Hummer (Homarus spp.)

90 - - - andere

ex 0306.19 - - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und

Pellets aus Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet

30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)

- nicht gefroren

ex 0306.22 - - Hummer (Homarus spp.)

- - - andere: (als lebende)

99 - - - - sonstige (als ganze)

ex 0306.29 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und

Pellets aus Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet

30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)

B. Folgende Erzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens

nicht erfaßt werden, und Israel wird sein gegenwärtiges

Einfuhrsystem beibehalten.

Tabelle 5

--------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

--------------------------------------------------------------------

03.01 Fische, lebend

- andere lebende Fische

0301.91 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae)

0301.93 - - Karpfen

ex 0301.99 - - sonstige

11 - - - - pazifische Lachsfische (Oncorhynchus

spp.), atlantische Lachsfische (Salmo

salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04

- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren

Lebern und Rogen

0302.11 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae)

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und

Citharidae), ausgenommen deren Lebern und

Rogen

ex 0302.29 - - sonstige

10 - - - Scheefsnut (Lipidorhombus spp.)

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen

0302.65 - - Haie

ex 0302.69 - - sonstige

- - - Süßwasserfische

11 - - - - Karpfen

19 - - - - sonstige

- - - Seefische

51 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)

und Pollak (Pollachius pollachius)

98 - - - - sonstige: Kalamari

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 03.04

- Andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen

deren Lebern und Rogen

0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae), ausgenommen Salmo trutta und salmo

gairdneri

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen

ex 0303.79 - - sonstige

- - - Süßwasserfische

11 - - - - Karpfen

19 - - - - sonstige

98 - - - - sonstige: Kalamari

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt

- - Filets

- - - von Süßwasserfischen

11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

gairdneri, Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen

Salmo trutta und Salmo gairdneri

19 - - - - von anderen Süßwasserfischen

- - anderes Fischfleisch (auch zerkleinert)

91 - - - Süßwasserfische

ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets

- - von Süßwasserfischen

11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

gairdneri, Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen

Salmo trutta und salmo gairdneri

19 - - - - von anderen Süßwasserfischen

ex 0304.90 - andere

10 - - von Süßwasserfischen

03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im

Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß

geeignet

- Gefroren

0306.13 - - Garnelen

- nicht gefroren

0306.23 - - Garnelen

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

1605.20 - Garnelen

ex 1605.40 - andere Krebstiere

ANMERKUNG

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 2

Anwendungsbereich

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

ANHANG III

Auf den in Absatz 2 von Artikel 6 bezug genommen wird

TABELLE A ZU ANHANG III

ISLAND

System der Ausfuhrabgaben auf

Fischereierzeugnisse, das Island beibehalten kann

Isländisches Gesetz Nr. 4 vom 28. Februar 1966, in der Fassung der Gesetze Nr. 79 vom 31. Dezember 1968, 73 vom 1. Juni 1970, 4 vom 30. März 1971 und 17 vom 4. Mai 1972, über die Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse

Artikel 1

Auf Ausfuhren der in diesem Gesetz spezifizierten isländischen Fischereierzeugnisse wird eine Abgabe eingehoben.

Fische, welche von in Island registrierten Fischereifahrzeugen gefangen werden, gelten als isländische Erzeugnisse, selbst wenn solche Fische außerhalb der isländischen Fanggrenzen gefangen und nicht an Land verarbeitet werden.

Artikel 2

Entsprechend diesem Gesetz gelten folgende Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse

Artikel 3

Die Staatskasse hebt die Ausfuhrabgabe im Einklang mit der Bestimmung des Artikels 2 ein, und die Eingänge werden wie folgt aufgeteilt

1. für die Zahlung von Versicherungsprämien

für Fischereifahrzeuge im Einklang mit den

vom Fischereiministerium herausgegebenen

Richtlinien .............................. 82 - 0%

2. an den isländischen Fischereikreditfonds . 11 - 4%

3. an den Fischereifonds .................... 3 - 1%

4. für den Bau von Schiffen für die Meeres-

und Fischereiforschung ................... 1 - 8%

5. für die Errichtung von

Fischereiforschungsinstituten ............ 0 - 7%

6. an den Verband der isländischen

Fischereifahrzeugbesitzer ................ 0 - 5%

7. an die Seemannsgewerkschaften im Einklang

mit den vom Fischereiministerium

herausgegebenen Richtlinien .............. 0 - 5%

Die Zahlung der Versicherungsprämien für die in Punkt 1 genannten Fischereifahrzeuge kann der Bedingung unterliegen, daß die betreffende Versicherungsgesellschaft Mitglied der Underwriters' Reinsurance Union ist und hinsichtlich der Kalkulation der Prämiensätze, Versicherungsbedingungen und Kaskowerte bestimmte Regeln anwenden muß.

Walfänger können von diesen Bedingungen ausgenommen werden und haben dann Anspruch auf Vergütung ihrer Beiträge an den Versicherungsfonds für Fischereifahrzeuge anstelle der Versicherungsprämien.

Artikel 4

Die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Abgabe gilt auf den Verkaufspreis der Erzeugnisse einschließlich Verpackung, FOB Schiff im ersten Ladehafen. Der Wert der CIF- oder unter anderen Bedingungen verkauften Erzeugnisse wird gemäß den vom Handelsministerium herausgegebenen Bestimmungen an den FOB-Wert angepaßt.

Wenn nicht verkaufte Erzeugnisse exportiert werden, wird die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Ausfuhrabgabe auf der Grundlage des in der Ausfuhrbewilligung vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreises berechnet.

Wenn der Exporteur innerhalb von 6 Monaten nach dem im Frachtbrief angeführten Datum nachweist, daß der von der zuständigen Behörde festgelegte Preis eines nicht verkauften Fischereierzeugnisses den tatsächlichen Verkaufspreis übersteigt, erstattet das Finanzministerium vorbehaltlich der Bestätigung des Handelsministeriums, daß der Verkauf zu dem niedrigeren Preis gebilligt wurde, die Differenz zurück.

Die in Artikel 2, Punkt 1 vorgesehene Abgabe gilt für das Nettogewicht des verkauften Erzeugnisses, das in den Ausfuhrpapieren aufscheinen muß.

Artikel 5

Die Ausfuhrabgabe wird fällig, sobald das Schiff die Auslauferlaubnis erhalten hat, oder vor der Landung, wenn keine Zollabfertigung erforderlich ist. Das Fischereiministerium kann jedoch den Reeder bevollmächtigen, die Abgaben zu bezahlen, wenn er die Devisen erhält, vorausgesetzt, daß die Überweisung über eine isländische Bank erfolgt und er den Zollbehörden einen Solawechsel über den Kurswert der fälligen Summe ermittelt.

Artikel 6

Reeder von Erzeugnissen, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, übermitteln den zuständigen Behörden vor Erteilung der Auslauferlaubnis oder vor der Landung ein Duplikat oder eine beglaubigte Kopie des Frachtbriefes oder andere Transportpapiere, eine Ausfuhrerklärung, eine Rechnung und erforderlichenfalls ein Beschaffenheitszeugnis sowie eine Ausfuhrbewilligung. Wurde kein Ausfuhrpapier ausgestellt, gibt der Reeder eine Erklärung hinsichtlich der verschifften Menge ab.

Die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich des Reeders gelten im Falle der Abwesenheit oder Fahrlässigkeit des Reeders und der Schiffsmakler ebenso für den Kapitän.

Die Abgabe wird auf der Grundlage der Informationen, die in den in diesem Artikel angeführten Papieren enthalten sind, angewendet.

Artikel 7

Das Schiff und seine Ladung stellen eine Sicherstellung für die Zahlung der Ausfuhrabgabe dar.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden erarbeiten eine Aufstellung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eingehobenen Ausfuhrabgaben, im Einklang mit den von Finanzministerium ausgegebenen Richtlinien und Bestimmungen hinsichtlich öffentlicher Finanzgebarung.

Artikel 9

Jede Übertretung dieses Gesetzes unterliegt einer Geldstrafe, soferne kein anderes Gesetz eine strengere Bestrafung vorsieht. Darüber hinaus zahlt jeder Reeder, Kapitän oder Schiffsmakler, der für schuldig befunden wird, unrichtige Angaben über die Schiffsladung gemacht zu haben, das Dreifache der Ausfuhrabgabe, bezüglich derer der Betrugsversuch unternommen wurde.

Die Geldstrafen werden an die Staatskasse entrichtet.

Falls die zuständigen Behörden Verdacht schöpfen, daß die in Artikel 6 angeführten Papiere unrichtig sind, inspizieren sie die Schiffsladung vor der Verschiffung oder Landung oder beschaffen sich die für diesen Zweck erforderlichen Papiere auf andere Weise.

Artikel 10

Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den Bestimmungen des Strafrechtes geahndet.

Artikel 11

Die Regierung ist ermächtigt, Abgaben auf das Nettogewicht der in Artikel 2, Punkt 1 dieses Gesetzes angeführten Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 77 vom 28. April 1962 über den Fischfangsausgleichsfonds und Artikel 9, Akt Nr. 42 vom 9. Juni 1960 über Frischfischinspektionen zu erheben.

Artikel 12

Das Fischereiministerium kann eine Bestimmung erlassen, in der weitere Direktiven betreffen die Anwendung dieses Gesetzes festgelegt sind.

TABELLE B ZU ANHANG III

LIECHTENSTEIN, SCHWEIZ

---------------------------------------------------------------------

HS-Waren-

Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der

Eisen- oder Stahlerzeugung), die Metalle oder

Metallverbindungen enthalten

2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

TABELLE C ZU ANHANG III

ISRAEL

---------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl

7204.21 - - aus rostfreiem Stahl

74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,

unverarbeitet

- Kupfer, raffiniert

7403.13 - - Knüppel

74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 3

Ursprungsregeln

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

ANHANG IV

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

TABELLE A ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung Land

---------------------------------------------------------------------

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert,

ausgenommen Gagat (Jet)

2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, Österreich

aber nicht agglomeriert

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Island

Mineralien, roh

27.10 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen

Mineralien, ausgenommen rohe,

anderweitig weder genannte noch

inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr

Erdöle oder Öle aus bituminösen

Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser Zubereitungen

bilden

ex 2710.00 - Teilweise raffiniertes Öl, Island

einschließlich Topped Crudes

- Motorbenzin, ausgenommen

Flugbenzin

- Gasöl, Heizöl

- Schweröl

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel

(einschließlich solcher, die

Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen),

mechanische nicht motorbetriebene

Teppichkehrer zum Handgebrauch,

Mops und Staubwedel; Pinselköpfe

und ähnliche Waren zur

Herstellung von Pinseln und

ähnlichen Waren; Farbtupfer und

Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk (ausgenommen

Rollwischer)

ex 9603.00 - Besen und Bürsten (ausgenommen Island

Bürsten, wie sie für Teile von

Maschinen verwendet werden,

Farbroller, Wischer, Mops,

Künstlerpinsel und Zahnbürsten)

TABELLE B ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung Land

---------------------------------------------------------------------

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Österreich

Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Finnland

Stahl Schweden

ex 7204.00 - Abfälle und Schrott, aus Eisen Liechtenstein

oder Stahl, ausgenommen Schweiz

Abfallblöcke aus Eisen oder Norwegen

Stahl

KAP. 72 Eisen und Stahl

KAP. 73 Waren aus Eisen und Stahl

ex Kap. - Erzeugnisse, die unter das Schweden

72 - 73 Abkommen zwischen Schweden und

der Montanunion fallen und

offensichtlich oder

wahrscheinlich für die

Herstellung von neuem Metall

verwendet werden

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen,

unverarbeitet

ex 7403.00 - Blöcke oder ähnliche

unverarbeitete Gußformen aus Österreich

umgeschmolzenem Kupfer und

Abfällen

74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich

76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich

89.08 8908.00 Schiffe und andere schwimmende

Konstruktionen, zum Abwracken Finnland

TABELLE C ZU ANHANG IV

ISRAEL

---------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.10 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe, anderweitig weder genannte noch

inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus

bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese

Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

27.11 Erdölgase und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe

27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse

Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,

unverarbeitet

74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

ANHANG V

AUF DEN IN ARTIKEL 15 BEZUG GENOMMEN WIRD

Schutz des geistigen Eigentums

Artikel 1

Definition und Anwendungsbereich des Schutzes

„Schutz des geistigen Eigentums'' beinhaltet insbesondere den Schutz des Urheberrechtes und verwandter Schutzrechte, Warenzeichen, geographischer Angaben, Gebrauchsmuster, Patente, Topographien von integrierten Schaltkreisen sowie geheimgehaltener Know-how-Informationen.

Artikel 2

Internationale Konventionen

(1) Gemäß Absatz 2 von Artikel 15 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen folgender multilateraler Abkommen einzuhalten und diese zu befolgen

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenkonsultationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit den bezeichneten oder künftigen internationalen Konventionen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und Aktivitäten in internationalen Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern über Angelegenheiten, die geistiges Eigentum betreffen, abzuhalten.

Artikel 3

Zusätzliche materielle Normen

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen zumindest folgendes

Artikel 4

Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte

Unterliegt der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes der Gewährung oder Eintragung des Rechtes, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

Artikel 5

Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Durchsetzung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

(2) Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind und somit den vollen Schutz der geistigen Eigentumsrechte gegen Verletzung gewährleisten. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 5

Fiskalzölle

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

ANHANG VI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD

Beurteilungskriterien für die Anwendung von

Artikel 18

Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung von

Artikel 18 von folgenden Kriterien geleitet wird

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG VI d (vi) ANGEFÜHRTEN

EXPORTBEIHILFE

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 6

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD

Transparenz der staatlichen Beihilfemaßnahmen

Diese Transparenzmaßnahmen umfassen ua.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 7

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Erklärung Israels

betreffend Artikel 18 des Abkommens

Die Regierung Israels erklärt, daß sie jede Art von staatlicher Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Israels als mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar erachtet, vorausgesetzt, daß eine derartige Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in solchem Ausmaß beeinträchtigt, als den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufen würde.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 8

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, oder des Schutzes geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen einem EFTA-Staat und Israel dar.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Erklärung der EFTA-Staaten

betreffend Artikel 18 des Abkommens

Die EFTA-Staaten erklären, daß sie im Zusammenhang mit der autonomen Durchführung von Artikel 18, die den Vertragsparteien obliegt, jede Beihilfemaßnahme von seiten Israels auf der Grundlage von Artikel 18 und Anhang VI des Abkommens bewerten werden.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 9

Staatsmonopole

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT

BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL

Einfuhrabgabe

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 10

Technische Regelungen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 11

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 12

Interne Steuern

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 13

Zahlungen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 14

Öffentliches Beschaffungswesen

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 784/1992

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 15

Schutz des geistigen Eigentums

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 16

Erfüllung der Verpflichtungen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 17

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 18

Staatliche Beihilfen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 19

Anti-Dumping

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß in den von diesem Abkommen erfaßten Handelsbeziehungen Dumping stattfindet, kann sie entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie Abkommen hinsichtlich jenes Artikels gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 20

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wenn eine Steigerung der Einfuhr eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Israel in Mengen oder unter Bedingungen erfolgt, die

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 21

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 6 und 7

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 22

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 23

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 24

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 25

Nichtdiskriminierung

In den durch dieses Abkommen erfaßten Bereichen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 26

Einsetzung des Gemeinsamen Ausschusses

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 27

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 28

Evolutivklausel

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 29

Dienstleistungen und Investitionen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 30

Protokolle und Anhänge

Die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Protokolle und Anhänge beschließen.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 31

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 32

Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 33

Inkrafttreten

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 34

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 30 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Ratifizierung oder Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien ratifiziert oder angenommen worden sind. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

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Artikel 36

Rücktritt und Erlöschen

Bundesrecht EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Artikel 37

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am 17. September 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

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