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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92

Anhang

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(Anm.: Es folgt der Text der neuen Anlage II des Übereinkommens, dokumentiert in der Stammfassung, BGBl. Nr. 632/1987)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92

Artikel 1

Die Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 wird durch den Wortlaut im Anhang zu diesem Beschluß ersetzt.

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92

Artikel 2

Das Zusatzprotokoll ES-PT über besondere Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft wird wie folgt geändert

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92

Artikel 3

Die Vordrucke des Internationalen Frachtbriefs CIM und des Internationalen Expressgutscheins, die am 31. Dezember 1992 in Gebrauch sind, können bis zum 30. Juni 1993 verwendet werden.

Im übrigen gelten die Vorschriften über die Verwendung der Exemplare des Internationalen Expressgutscheins bis zum 1. Juli 1993 weiter.

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Artikel 4

Die Sicherungsgeber, die gemäß Artikel 44 der Anlage II Sicherheitstitel mit begrenzter Gültigkeit ausgeben und die bei Wirksamwerden dieses Beschlusses noch Sicherheitstitel mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vermerk besitzen, können diese Titel weiter ausgeben, bis der Vorrat erschöpft ist.

Die in den Anhängen I (Ladeliste), III (Eingangsbescheinigung), VII (Bürgschaftsbescheinigung), bezeichneten Vordrucke nach den beim Wirksamwerden dieses Beschlusses verwendeten Mustern können mit den erforderlichen Anpassungen weiter verwendet werden, bis der Vorrat erschöpft ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1995.

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Artikel 5

Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.

Der Gemischte Ausschuß kann gegebenenfalls vor dem 1. November 1992 diesen Beschluß anhand eines Berichts der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Stand der Harmonisierung der Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes überprüfen.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1992.

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