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10007398 AT

EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), nachstehend „das EWR-Abkommen” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten *2), nachstehend „das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß” genannt, am 20. Mai 1992 in Reykjavik unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß festgelegt werden muß;

IN ANBETRACHT des Umstandes, daß das Inkrafttreten des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit für Anpassungen des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen

Bundesrecht EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

Bundesrecht EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

Artikel 2

Das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß wird gemäß den Artikeln 3 bis 5 dieses Protokolls angepaßt.

Bundesrecht EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgendes ersetzt

Bundesrecht EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

Artikel 4

Artikel 12 wird durch folgendes ersetzt

„Der Ausschuß gibt sich mit der Mehrheit der nationalen Delegationen eine Geschäftsordnung, wobei die von einem Parlament gewählten Mitglieder eine Delegation bilden.''

Bundesrecht EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

Artikel 5

Artikel 16 Absatz 3 wird durch folgendes ersetzt

„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.''

Bundesrecht EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

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