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10007393 AT

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), nachstehend „das EWR-Abkommen“ genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *2), nachstehend „das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen“ genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens festgelegt werden muß;

IN ANBETRACHT des Umstandes, daß das Inkrafttreten des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit mehrerer Anpassungen des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung.

„Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Artikel 4

Artikel 28 erhält folgende Fassung

„Artikel 28

Der EFTA-Gerichtshof besteht aus fünf Richtern.''

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Artikel 5

Wenn das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, werden die Zahl der Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde und die Zahl der Richter des EFTA-Gerichtshofs erhöht.

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Artikel 6

Artikel 29 erhält folgende Fassung

„Artikel 29

Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.''

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Artikel 7

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.''

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Artikel 8

Artikel 53 Absatz 3 erhält folgende Fassung

„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind.''

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Artikel 9

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

Im Zusammenhang mit den Begriffen „EFTA-weite Bedeutung'' und „EFTA-Unternehmen'' bezieht sich der Ausdruck „EFTA'' auf jene EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft getreten ist.

GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993 in einer Urschrift in deutscher, englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs beitreten, eine beglaubigte Abschrift.

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