EWR-Abkommen
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend „das EWR-Abkommen“ genannt, wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.
Nach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es hat sich herausgestellt, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen zu ratifizieren.
Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen, das EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.
Es muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Abkommens festgelegt werden.
Besondere Bestimmungen sind erforderlich, damit das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.
Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat, sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.
Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme am EWR zu ermöglichen.
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des EWR-Abkommens werden wie folgt angepaßt.
385 L 0374: Richtlinie 85/374/EWG des Rates
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
B. 3. 368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates
B. 1. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
Die Worte „die Schweiz und“ werden gestrichen.
B. 1. 368 L 0151: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates
(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.
(2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat
(3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,
und
die Bevollmächtigten
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DER REPUBLIK ISLAND,
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,
DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
nachstehend „EFTA-Staaten“ genannt,
die in Brüssel am siebzehnten März neunzehnhundertdreiundneunzig zur Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen.
Ferner haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten die dieser Schlußakte beigefügte Vereinbarte Niederschrift, die verbindlichen Charakter hat, angenommen.
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Erklärung der Regierung Frankreichs zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, daß die Bezüge auf die Schweiz, die in den nachstehenden, in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, hinfällig geworden sind
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch zur Kenntnis genommen, daß die nachstehenden Vereinbarungen, die in der der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte beigefügten Vereinbarten Niederschrift der Verhandlungen niedergelegt sind, hinfällig geworden sind
Sie sind übereingekommen, daß in der Vereinbarten Niederschrift „zu Protokoll 47“ die Worte „zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz sowie“ gestrichen werden.
Schließlich haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten im Hinblick auf die in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Erklärungen folgendes zur Kenntnis genommen
(1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen.
(2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung
„‚EFTA-Staaten‘: die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,“
(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.
1. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens respektieren uneingeschränkt den Ausgang des Referendums in der Schweiz vom 6. Dezember 1992, bedauern jedoch, daß infolge der Nichtteilnahme der Schweiz der EWR nicht zwischen den ursprünglich vorgesehenen Vertragsparteien verwirklicht werden konnte.
2. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens haben zur Kenntnis genommen, daß sich die Regierung der Schweiz die Möglichkeit einer späteren Teilnahme am EWR offengehalten hat. Sie würden die Teilnahme der Schweiz am EWR begrüßen und wären bereit, Verhandlungen aufzunehmen, wenn die Schweiz einen Antrag gemäß Artikel 128 des EWR-Abkommens, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen, einreicht.
3. Eine spätere Teilnahme der Schweiz am EWR sollte auf den Ergebnissen beruhen, die in dem ursprünglichen EWR-Abkommen sowie in gleichzeitig ausgehandelten bilateralen Abkommen niedergelegt sind sowie auf etwaigen nachfolgenden Änderungen dieser Abkommen.
In Artikel 120 des EWR-Abkommens werden die Worte „Protokollen 41, 43 und 44“ durch die Worte „Protokollen 41 und 43“ ersetzt.
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen
Der besondere Zeitpunkt für das Inkrafttreten der in Artikel 15 aufgeführten Bestimmungen beruht auf haushaltstechnischen Schwierigkeiten und berührt weder die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit in den betreffenden Bereichen noch die Zusammenarbeit gemäß Artikel 85 des EWR-Abkommens.
Um ein geordnetes Inkrafttreten der in Artikel 15 aufgeführten Bestimmungen zu gewährleisten, können sich die Sachverständigen der EFTA-Staaten vor dem 1. Jänner 1994 vorläufig an den Ausschüssen beteiligen, die die EG-Kommission bei der Durchführung oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft in den unter diese Bestimmungen fallenden Bereichen unterstützen.
Jeder EFTA-Staat trägt die ihm durch diese Beteiligung entstehenden Kosten selbst.
Anhang IV (Energie)
In dem Begriff „Handel innerhalb der EFTA“ steht das Wort „EFTA“ für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.
Anhang XIV (Wettbewerb)
In dem Begriff „EFTA-weite Bedeutung“ in den Anpassungen unter den Buchstaben a, b und h, in dem Begriff „EFTA-weiter Gesamtumsatz“ in den Anpassungen unter den Buchstaben b und j und in dem Begriff „in der EFTA ansässig“ in der Anpassung unter Buchstabe j steht das Wort „EFTA“ für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.
In Artikel 126 Absatz 1 des EWR-Abkommens werden die Worte „des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ durch die Worte „des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden“ ersetzt.
Frankreich nimmt zur Kenntnis, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht auf Länder und Gebiete anwendbar ist, die gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind.
Artikel 128 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung
„Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.“
Die Regierungen Österreichs, Finnlands, Islands, Liechtensteins, Norwegens und Schwedens stimmen überein, daß im Falle eines Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenenschaft (Anm.: richtig: Eidgenossenschaft) zum EWR-Abkommen die zusätzlichen Beträge zu erstatten sind, die sie gemäß dem Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen auf Grund der Nichtratifikation des EWR-Abkommens durch die Schweiz geleistet haben. Vom Zeitpunkt des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum EWR-Abkommen sind die Beiträge der anderen EFTA-Staaten so zu berechnen wie ursprünglich in dem am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten EWR-Abkommen festgelegt.
Artikel 129 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung
„(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind.“
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird beim Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein den Regierungen Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens jeweils die Beträge erstatten, die sie gemäß dem EWR-Abkommen zur Abdeckung des liechtensteinischen Anteils am Finanzierungsmechanismus geleistet haben.
In Nummer 11 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen werden die Worte „Artikel 129 Absatz 3“ durch die Worte „dem Zeitpunkt des Inkrafttretens“ ersetzt.
In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in Fußnote 2 der Anlage V und in Fußnote 3 der Anlage VI die Worte „der Schweiz“ und „schweizerische“ durch die Worte „Schweden“ bzw. „schwedische“ ersetzt.
In Protokoll 5 über Fiskalzölle (Liechtenstein, Schweiz)
Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch die Schweiz und Liechtenstein erhält folgende Fassung
Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben.
Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.“
In Protokoll 8 über staatliche Monopole werden die Worte „schweizerische und“ gestrichen.
In Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
In Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)
In Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)
Die nachstehenden Bestimmungen des EWR-Abkommens treten am 1. Jänner 1994 in Kraft
In Protokoll 38 über den Finanzmechanismus
„(5) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“;
„(1) Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“.
In Protokoll 41 über bestehende Abkommen werden folgende Worte gestrichen
„29.4.1963/
3.12.1976
Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.
3.12.1976
Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.“
Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene wird gestrichen.
Die Anlage zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt geändert
Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des EWR-Abkommens werden nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Protokoll angepaßt.
Die Liechtenstein betreffenden Bestimmungen, Bezüge, besonderen Anpassungen, Zeiträume und Zeitpunkte im EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls für Liechtenstein in Kraft tritt.
(1) Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
(3) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll am ersten Tag des auf die letzte Hinterlegung folgenden Monats in Kraft. Erfolgt diese Hinterlegung jedoch weniger als fünfzehn Tage vor dem Anfang des folgenden Monats, so tritt dieses Protokoll erst am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft.
(4) Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses Protokoll zu dem vom EWR-Rat unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993.