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10007356 AT

EWR-Abkommen

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 25

02.05.1992

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

N5199318843L

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 25

(1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken im Hinblick auf besondere, in Protokoll 14 genannte Erzeugnisse, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können, weil sie darauf abzielen, im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere

(2) Das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn sie in bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse feststellt,

(3) Nach Absatz 1 untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. Eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten zulässig.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 25

(1) Der vorherigen Genehmigung des gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3, jedes Vorgehen, das im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar seiner Natur nach und infolge der Tätigkeit einer Person oder eines Unternehmens, einer Gruppe von Personen oder Unternehmen zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führt, von denen mindestens eines unter

Artikel 3 fällt, und das den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnte; dabei ist unerheblich, ob das Vorgehen sich auf ein und dasselbe Erzeugnis oder auf verschiedene Erzeugnisse bezieht, ob es in einer Fusion, einem Erwerb von Aktien oder Vermögenswerten, einer Darlehensverpflichtung, einem Vertrag oder einer anderen Art der Kontrolle besteht.

(2) Das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung, wenn es feststellt, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse

(3) Bestimmte Arten des Vorgehens können im Hinblick auf die Bedeutung der durch das Vorgehen erfaßten Vermögenswerte oder Unternehmen sowie der Art des bewirkten Zusammenschlusses vom Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit werden.

(4) Stellt das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan fest, daß öffentliche oder private Unternehmen, die rechtlich oder tatsächlich auf dem Markt eines ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisses eine beherrschende Stellung einnehmen oder erwerben, durch die sie einem tatsächlichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens entzogen werden, diese Stellung zu mit dem Abkommen im Widerspruch stehenden Zwecken verwenden, und ist dieser Mißbrauch geeignet, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, so richtet es an diese Unternehmen alle geeigneten Empfehlungen, um zu verhindern, daß sie ihre Stellung für diese Zwecke ausnutzen.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 25

Unter dem Begriff „Unternehmen“ sind, was Artikel 1 und 2 dieses Protokolls sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, diejenigen Unternehmen zu verstehen, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, sowie diejenigen Unternehmen oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushalte oder an Kleingewerbetreibende.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 25

Anhang XIV des Abkommens enthält besondere Bestimmungen zur Durchführung der in den Artikeln 1 und 2 niedergelegten Grundsätze.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 25

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission achten auf die Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls niedergelegten Grundsätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV des Abkommens zur Durchführung der Artikel 1 und 2.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 25

Einzelfälle der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls genannten Art werden von der EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des Abkommens entschieden.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 25

Die zuständigen Organe arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 23 zusammen, um im Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und zu gewährleisten und eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu fördern.

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