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EWR-Abkommen

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

02.05.1992

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

N5199318795L

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält durch eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird dadurch ermächtigt, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen.

Die Gemeinschaft erläßt, soweit erforderlich, die Vorschriften, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 zum Abkommen genannten Grundsätzen Wirksamkeit verleihen, damit gewährleistet ist, daß die EG-Kommission auf Grund dieses Abkommens über gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben verfügt, wie sie sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

Sofern gemäß den Verfahren in Teil VII des Abkommens weitere Rechtsakte zur Durchführung der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und 53 bis 60 sowie des Protokolls 25 oder zur Änderung der in Artikel 3 dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte angenommen werden, so werden entsprechende Änderungen in der Vereinbarung über die Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommen, damit gewährleistet ist, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig mit gleichwertigen Befugnissen und ähnlichen Aufgaben wie die EG-Kommission ausgestattet wird.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

(1) Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten beinhalten folgende Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Allgemeine Verfahrensregeln

Verkehr

(2) Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten beinhalten die folgenden Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

(EGKS)

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten des Abkommens zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann keine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten

Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens anzumelden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Art zu den in Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Gruppen gehören; sie können gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet werden.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

Die zuständige Überwachungsbehörde gibt in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 den Zeitpunkt an, von dem ab die Entscheidung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann bei den in den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder bei denjenigen der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Art, die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind, vor dem Tage der Anmeldung liegen.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

(1) Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Fristen angemeldet werden, die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 nicht erfüllt und setzen die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht fort oder ändern diese derart ab, daß sie nicht mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen oder daß sie die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 erfüllen, so gilt das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nur für die von der zuständigen Überwachungsbehörde festgesetzte Frist. Eine Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde laut vorstehendem Satz kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

(2) Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und zu den in Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Gruppen gehören, ist Absatz 1 anwendbar, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt angemeldet werden.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens bei der EG-Kommission eingereichten Anträge und Anmeldungen gelten als ordnungsgemäß im Sinne der Vorschriften für Anträge und Anmeldungen im Rahmen des Abkommens.

Die gemäß Artikel 56 des Abkommens und Artikel 10 des Protokolls 23 zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, daß bei ihr binnen einer von ihr festgesetzten Frist ein gemäß den Vorschriften zur Durchführung des Abkommens ordnungsgemäß ausgefülltes Formblatt eingereicht wird. In diesem Fall gelten der Antrag und die Anmeldung nur dann als ordnungsgemäß, wenn die Formblätter innerhalb der festgesetzten Frist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens eingereicht werden.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

Geldbußen bei Verstößen gegen Artikel 53 Absatz 1 dürfen nicht für Handlungen festgelegt werden, die vor der Anmeldung im Rahmen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen begangen werden, die unter die Artikel 5 und 6 dieses Protokolls fallen und die innerhalb der in diesen Absätzen vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß Maßnahmen zur Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen Nachprüfungen durchführen können.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie die in Anhang XIV vorgesehenen Voraussetzungen für Gruppenfreistellungen erfüllen.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie nicht mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Protokoll 21

Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor dem Inkrafttreten des Abkommens Einzelfreistellungen gewährt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in den entsprechenden Entscheidungen genannten Freistellungsfristen oder bis zu einer abweichenden Entscheidung der EG-Kommission von den Bestimmungen dieses Abkommens freigestellt. Ausschlaggebend ist das jeweils frühere Datum.

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