EWR-Abkommen
Gesetzestext (2 Artikel)
02.05.1992
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
N5199318710L
Unbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen beibehalten
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Nr. des
Isländischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende
mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops
und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller
zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen Stoffen
- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten,
Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere
Bürsten zur Körperpflege, einschließlich
Bürsten, die Teile von Apparaten sind
96.03 29 - - andere
96.03 29 01 - - mit Rücken aus Kunststoff
96.03 29 09 - - andere