EWR-Abkommen
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
02.05.1992
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
N5199318640L
ANLAGE 1
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(1) Die Vertragsparteien können zusätzlich zu den beweglichen Preisausgleichsteilbeträgen Zölle oder andere feste Beträge, die 10 vH nicht überschreiten, für folgende Waren anwenden
20.07 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
(2) Die Vertragsparteien beseitigen die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt
13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder
mehr
15.17 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von
Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren
Fraktionen der Position 15.16
10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine
ex 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
90 - andere
ex 90 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
(3) Die Vertragsparteien senken die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt
17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,
auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,
karamelisiert
50 - chemisch reine Fructose
(1) Die Vertragsparteien beseitigen die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt
13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als
5 GHT
(2) Die Vertragsparteien senken die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt
17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,
auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,
karamelisiert
90 - andere, einschließlich Invertzucker
ex 90 - - chemisch reine Maltose
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von einer Vertragspartei am 1. Januar 1992 tatsächlich angewandte Zollsatz. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.
(2) Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.
(1) Im Falle Finnlands gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 15.17 und 20.07.
(2) Im Falle Norwegens gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 20.07, 20.08 und 21.04.
(1) Im Falle Islands gilt das Protokoll nicht für folgende Waren
21.05 Speiseeis, auch kakaohaltig
21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
90 - andere
ex 90 - - Zubereitungen, hauptsächlich aus Fett und Wasser
bestehend, mit einem Gehalt an Butter oder anderem
Milchfett von mehr als 15 GHT
Die Vertragsparteien werden vor Ende 1998 diese vorläufige Regelung
überprüfen.
(2) Im Falle Islands gilt die in Artikel 9 festgelegte Höchstgrenze der auf Einfuhren erhobenen Preisausgleichsbeträge nicht für Waren der HS-Positionen 04.03, 15.17, 18.06, 19.01, 19.02, 19.05, 20.07, 21.03 und 21.04.
Die Beträge der an der Grenze erhobenen Einfuhrabgaben dürfen jedoch auf keinen Fall die 1991 von Island auf Einfuhren aus dem Gebiet einer Vertragspartei angewandten Höchstbeträge überschreiten.
(1) Im Falle Österreichs gilt Artikel 16 des Abkommens für Waren der HS-Position 22.08 spätestens ab 1. Januar 1996. Das von Österreich für diese Waren angewandte Lizenzverfahren wird jedoch ab 1. Januar 1993 liberalisiert; ab diesem Zeitpunkt werden Lizenzen automatisch gewährt.
Österreich beseitigt in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1996 die an der Grenze für Spirituosen und unvergällten Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol der HS-Position 22.08 erhobenen Zölle schrittweise wie folgt
(2) Für andere Zölle und Abgaben auf Spirituosen der HS-Position 22.08 beachtet Österreich Artikel 14 des Abkommens.
(3) a) Österreich wendet spätestens ab 1. Januar 1997 das Abkommen auf folgende Waren an
35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken
ex 10 - - andere als Stärken, verestert oder verethert
20 - Leime
38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum
Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete
Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in
der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
- - andere
ex 91 - - von der in der Textilindustrie verwendeten Art: mit
einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten
ex 92 - - von der in der Papierindustrie verwendeten Art: mit
einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten
ex 99 - - andere: mit einem Gehalt an Stärke oder
Stärkederivaten
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne;
chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
ex 10 - - auf der Grundlage von Stärke oder Dextrinstärke
90 - andere
ex 90 - - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Stärke,
Stärkederivaten oder Waren der Positionen 04.01 bis
04.04 von 30 GHT oder mehr
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und soweit in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.
ANLAGE 2
Liste der Grunderzeugnisse, für die ein Preisausgleich im Sinne von
Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls gilt
(1) Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, die zum Herstellen der in Tabelle I genannten Waren verwendet werden, steht das Abkommen der Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen für diese Waren nicht entgegen, das heißt der Erhebung beweglicher Teilbeträge bei der Einfuhr und der Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr.
(2) Wendet eine Vertragspartei binnenwirtschaftliche Maßnahmen an, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt, so sind diese Maßnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge zu berücksichtigen.
ANLAGE 3
Verfahren für die Änderung der Liste der Grunderzeugnisse, für die ein Preisausgleich im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls und Anlage 2 gilt
(1) Vorbehaltlich der in den Artikeln 4 bis 9 festgelegten Voraussetzungen und besonderen Bestimmungen wird der Preisausgleich anhand der Beträge der tatsächlich zum Herstellen der Ware verwendeten Grunderzeugnisse und der gemeinsamen bestätigten Referenzpreise errechnet.
(2) Soweit in Artikel 1 der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist, erheben die Vertragsparteien keine Zölle oder anderen festen Beträge auf eingeführte Waren, für die das in Absatz 1 genannte System gilt.
(3) Die Liste der Grunderzeugnisse, für die jede Vertragspartei einen Preisausgleich beantragen kann, ist in Anlage 2 enthalten. Das Verfahren für die Änderung der Liste ist in Anlage 3 festgelegt.
ANLAGE 4
Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen und die Verfahren für
ihre Vorlage im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls
(1) Wird den Behörden des Einfuhrstaates bei der Einfuhr eine Anmeldung für die im Produktionsverfahren verwendeten Grunderzeugnisse vorgelegt, so errechnen diese Behörden, sofern sie nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben haben, den beweglichen Teilbetrag im Verhältnis zum Eigengewicht der zur Abfertigung gestellten Ware und den in der Anmeldung angegebenen Beträgen der Grunderzeugnisse.
(2) Die Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen und die Verfahren für ihre Vorlage sind in Anlage 4 festgelegt.
ANLAGE 5
Einzelheiten über das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls
(1) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.
(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in Anlage 5 näher geregelt.
Einzelheiten über die anzuwendenden Referenzpreise, dasMitteilungssystem und die Verfahren für die Bestätigung der
Referenzpreise im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls
(1) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Preise der Grunderzeugnisse mit, für die Preisausgleichsmaßnahmen gelten. Die mitgeteilten Preise geben die tatsächliche Preislage im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wieder. Dabei geht es um die Preise, die von der Verarbeitungsindustrie gewöhnlich auf der Großhandels- oder Herstellungsstufe gezahlt werden. Steht der Verarbeitungsindustrie oder einem Teil davon ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis zu einem Preis zur Verfügung, der unter dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis liegt, so ist die Mitteilung entsprechend anzupassen.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß bestätigt auf der Grundlage der Mitteilungen regelmäßig die bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge anzuwendenden Referenzpreise.
(3) Die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem und die Verfahren für die Bestätigung der Referenzpreise sind in Anlage 6 geregelt.
ANLAGE 7
Liste der anzuwendenden Koeffizienten im Sinne von Artikel 7 Absatz 2
des Protokolls
TABELLE I
---------------------------------------------------------------------
HS-Position Warenbezeichnung
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04.03 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert,
auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,
Nüssen oder Kakao
10 - Joghurt
ex 10 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder
Kakao
90 - andere
ex 90 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder
Kakao
07.10 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
07.11 *1) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (zB durch Schwefeldioxid
oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere
vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind),
zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet
90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen
ex 90 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder
mehr
15.17 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von
Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren
Fraktionen der Position 15.16
10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine
ex 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
90 - andere
ex 90 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,
auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,
karamelisiert
50 - chemisch reine Fructose
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße
Schokolade)
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige
Lebensmittelzubereitungen
19.01 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder
mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT,
anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01
bis 04.04, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem
Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
19.02 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli,
Canneloni; Couscous, auch zubereitet
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer
Weise zubereitet
11 - - Eier enthaltend
19 - - andere
20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet)
ex 20 - - andere als Waren mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch,
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen
daraus von mehr als 20 GHT;
30 - andere Teigwaren
40 - Couscous
19.03 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von
Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
19.04 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen hergestellt (zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in
anderer Weise zubereitet
19.05 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln
der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten,
getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren
20.01 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig zubereitet oder haltbar gemacht
90 - andere
ex 90 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Yamswurzeln,
Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile,
mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
20.04 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren
10 - Kartoffeln
ex 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
90 - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen
ex 90 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
20.05 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren
20 - Kartoffeln
ex 20 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
80 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
20.07 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und
Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßmitteln
20.08 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch
miteinander vermischt
11 - - Erdnüsse
ex 11 - - Erdnußmark
- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen
Mischungen der Unterposition 2008.19
92 - - Mischungen
ex 92 - - auf der Grundlage von Getreide
99 - - andere
ex 99 - - Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var.
saccharata)
21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder
Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder
auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate hieraus
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen
und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
ex 10 - - mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr,
an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von
5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen
und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder
Mate
ex 20 - - mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr,
an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von
5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate
hieraus
ex 30 - andere geröstete Kaffeemittel als geröstete
Zichorienwurzeln; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
anderen gerösteten Kaffeemitteln als gerösteten
Zichorienwurzeln
21.02 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der
Position 30.02); zubereitete Backtriebmittel in
Pulverform
10 - Hefen, lebend
ex 10 - - andere als Backhefen, ausgenommen solche zur Fütterung
20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen,
nicht lebend
ex 20 - - andere als solche zur Fütterung
30 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
21.03 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete
Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf
20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen
30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
ex 30 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) mit einem
Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
90 - andere
ex 90 - - andere als Mango-Chutney, flüssig
21.04 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;
Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen
21.05 Speiseeis, auch kakaohaltig
21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
ex 21.06 - andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
22.03 Bier aus Malz
22.05 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit
Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
22.08 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol,
unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen;
zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art
50 - Gin und Genever
90 - andere
ex 90 - - Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT
oder mehr; Wodka und Aquavit
22.09 Speiseessig
29.05 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
- andere mehrwertige Alkohole
43 - - Mannitol
44 - - D-Glucitol (Sorbit)
35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke), Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
ex 35.05 - andere als Stärken, verestert oder verethert (ex 10)
38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum
Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete
Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in
der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne;
chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
60 - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44
TABELLE II
---------------------------------------------------------------------
HS-Position Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
09.01 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen
und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem
Kaffeegehalt
09.02 Tee
13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
12 - - von Süßholzwurzeln
13 - - von Hopfen
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als
5 GHT
- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch
modifiziert
31 - - Agar-Agar
32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,
Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert
39 - - andere
14.04 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
20 - Baumwoll-Linters
15.16 Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert,
jedoch nicht weiterverarbeitet
20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen
ex 20 - - hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
15.18 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in
inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16;
ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen
oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
ex 15.18 - Linoxyn
15.19 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der
Raffination; technische Fettalkohole
ex 15.19 - andere als solche zur Fütterung
15.20 Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und
Glycerinunterlaugen
15.21 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,
andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder
gefärbt
15.22 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen
oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,
auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,
karamelisiert
90 - andere, einschließlich Invertzucker
ex 90 - - chemisch reine Maltose
18.03 Kakaomasse, auch entfettet
18.04 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
18.05 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
20.02 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
90 - andere als ganz oder in Stücken
20.08 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen
Mischungen der Unterposition 2008.19
91 - - Palmherzen
21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder
Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder
auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate hieraus
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen
und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
ex 10 - - kein Milchfett, Milchprotein, Zucker und keine Stärke
enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,
2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Zucker oder 5 GHT
Stärke enthaltend
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen
und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder
Mate
ex 20 - - kein Milchfett, Milchprotein, Zucker und keine Stärke
enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5
GHT Milchprotein, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke
enthaltend
30 - - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate
hieraus
ex 30 - - geröstete Zichorienwurzeln; Auszüge, Essenzen und
Konzentrate aus gerösteten Zichorienwurzeln
21.03 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete
Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf
10 - Sojasoße
30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
ex 30 - - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf; Senf
(einschließlich zubereitetes Senfmehl) mit einem
Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT
90 - andere
ex 90 - - Mango-Chutney, flüssig
22.01 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches
Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und
Schnee
22.08 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80%
vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen;
zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art
20 - Branntwein aus Wein oder Traubentrester
30 - Whisky
40 - Rum und Taffia
90 - andere
ex 90 - - andere als Likör mit einem Gehalt an zugesetztem
Zucker, Wodka und Aquavit von mehr als 5 GHT
---------------------------------------------------------------------
*1) Anmerkung: Zu dem in den HS-Positionen 07.11, 20.01 und 20.04 genannten Zuckermais gehören nicht Mischungen von Zuckermais und anderen Erzeugnissen dieser Positionen.
(1) Bei der Umrechnung der für diese Grunderzeugnisse angegebenen Beträge in Mengen, für die ein Referenzpreis bestätigt worden ist, wenden die Vertragsparteien vereinbarte Koeffizienten an.
(2) Anlage 7 enthält eine Liste der anzuwendenden Koeffizienten.
Für die jeweiligen Grunderzeugnisse darf der Preisausgleichsbetrag nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem inländischen Referenzpreis und dem niedrigsten Referenzpreis in einer der Vertragsparteien.
Eine Vertragspartei erhebt auf eine Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei keine beweglichen Preisausgleichsbeträge, die höher sind als der Zoll oder der feste Betrag, den sie am 1. Januar 1992 für diese Ware anwendete, wenn diese aus der betreffenden Vertragspartei stammte. Diese Höchstgrenze gilt auch, wenn der Zoll oder der feste Betrag im Rahmen eines Zollkontingents verwaltet wurde, jedoch nicht, wenn zusätzlich zu dem Zoll oder dem festen Betrag am 1. Januar 1992 für die betreffende Ware eine Preisausgleichsmaßnahme galt.
(1) Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in Tabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren sind in Artikel 2 der Anlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und andere feste Beträge festgelegt.
Für den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft mit einer Ware der jeweiligen Tabelle des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen gelten unbeschadet des Artikels 6 der Anlage 1 zu diesem Protokoll die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 und des Protokolls Nr. 3 zu dem jeweiligen Freihandelsabkommen sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen des Freihandelsabkommens,
(1) Die Vertragsparteien stellen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle näheren Angaben über sämtliche gemäß dem System nach den Artikeln 3 bis 9 angewandten Preisausgleichsmaßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten zur Verfügung. Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung dieser Maßnahmen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.
(2) Wendet eine Vertragspartei autonom oder vertragsmäßig für Waren, die in Tabelle I nicht aufgeführt sind, oder für Waren, die dort aufgeführt sind, jedoch aus Drittländern stammen, ein ähnliches wie das in den Artikeln 3 bis 9 festgelegte System an, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.
(3) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß binnenwirtschaftliche Maßnahmen mit, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt.
(4) Jede Vertragspartei kann über die Systeme und Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 eine Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.
Die Artikel 4 bis 6 der Anlage 1 enthalten besondere Regelungen für Finnland, Island, Norwegen und Österreich.
Die Vertragsparteien überprüfen zweijährlich die Entwicklung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Eine erste Überprüfung ist vor Ende 1993 vorzunehmen. Im Lichte dieser Überprüfungen entscheiden die Vertragsparteien über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereich des Protokolls auf andere Waren sowie über eine mögliche Abschaffung der restlichen Zölle und sonstigen Abgaben im Sinne der Artikel 1 und 2 der Anlage 1.