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Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

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Kurztitel

Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 852/1993

Inkrafttretensdatum

17.12.1993

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

StF: BGBl. Nr. 852/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet

Bundesrecht Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

§ 1. Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf“ nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,

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