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Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

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Kurztitel

Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1993

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

StF: BGBl. Nr. 489/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

Bundesrecht Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).

Bundesrecht Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

§ 2. (1) Aufbereitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind

(2) Die Übergabestelle vom Mischer in den Aufzugskübel, der Schrägaufzug sowie die Übergabestelle in die Vorratssilos muß als geschlossene Baueinheit ausgeführt sein. Die in dieser Baueinheit anfallenden bitumenhaltigen Abgase müssen (in der Trockentrommel oder in einer von dieser getrennten Nachverbrennungsanlage) verbrannt oder durch eine den gleichen Schutz vor Luftverunreinigungen sicherstellende andere technische Maßnahme gereinigt werden.

Bundesrecht Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

(2) Die Verordnung gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Aufbereitungsanlagen mit der Maßgabe, daß der Inhaber einer solchen Aufbereitungsanlage, sofern diese dem § 2 Abs. 2 nicht entspricht, nachweislich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 1993 einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 zu erteilen hat.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 378/1976 über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 394/1990 außer Kraft.

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