EWR-Abkommen (bundesrechtewr-abkommen)
Inhaltsübersicht (159)
Gesetzestext (159 Artikel)
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung – und zwar auch auf gerichtlicher Ebene – vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
2. Die Bestimmungen über Grenzkontrollen, Tierschutz und Finanzierungsregelungen in den Rechtsakten, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, sind nicht anwendbar. Die Vertragsparteien werden die Frage im Laufe des Jahres 1995 überprüfen.
3. Damit die EFTA-Überwachungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen kann, werden die Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, für die Zwecke dieses Abkommens erst ab 1. Januar 1994 oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens angewandt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
4. Die Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, gelten – ausgenommen die Richtlinien 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/48/EWG, 93/53/EWG und 93/54/EWG sowie die Entscheidungen 91/654/EWG, 92/92/EWG, 92/528/EWG, 92/532/EWG, 92/538/EWG, 93/22/EWG, 93/25/EWG, 93/39/EWG, 93/40/EWG, 93/44/EWG, 93/51/EWG, 93/55/EWG, 93/56/EWG, 93/57/EWG, 93/58/EWG, 93/59/EWG, 93/73/EWG, 93/74/EWG, 93/75/EWG, 93/76/EWG, 93/169/EWG, 93/383/EWG und 93/351/EWG – nicht für Island. Jedoch gelten die Richtlinie 90/667/EWG und die Entscheidung 92/562/EWG für Island, was die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischabfällen und den Schutz von Futtermitteln aus Fisch gegen Krankheitserreger betrifft. Ferner gelten die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel 6 Abschnitt I Buchstabe A zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG für Island. Die übrigen Vertragsparteien dürfen beim Handel mit Island ihre für Drittländer geltenden Regelungen für diejenigen Bereiche beibehalten, die nicht unter die genannten Rechtsakte fallen. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.
5. Unbeschadet der Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über BSE in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch die EFTA-Staaten führen sollen, dürfen die EFTA-Staaten ihre nationalen Regelungen anwenden. Sie verpflichten sich jedoch, auf objektiven Kriterien beruhende transparente nationale Regelungen in nicht-diskriminierender Weise anzuwenden. Diese nationalen Regelungen werden der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Regeln in Protokoll 1 Nummer 4 bei Inkrafttreten des Abkommens übermittelt. Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, im Handel mit dem betreffenden EFTA-Staat gleichartige Regelungen anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im Jahre 1995 überprüfen.
6. Unbeschadet der Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die neue Schweinekrankheit in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch Norwegen führen sollen, darf Norwegen seine eigenen Schutzmaßnahmen für lebende Schweine, Frischfleisch, Fleischerzeugnisse und Schweinesamen anwenden, die auf einer Begriffsbestimmung der nicht betroffenen Regionen beruhen. Die übrigen Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, im Handel mit Norwegen gleichartige Regelungen anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im Laufe des Jahres 1995 überprüfen.
7. Unbeschadet der Übernahme der Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung der tierseuchenrechtlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Verkehr mit Schafen und Ziegen in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch Finnland, Norwegen und Österreich führen sollen, dürfen diese Vertragsparteien ihre nationalen Regelungen anwenden. Die übrigen Vertragsparteien können ihre für den Handel mit Drittländern in diesem Bereich geltenden Regelungen gegenüber diesen Staaten beibehalten. Die Vertragsparteien werden die Lage im Laufe des Jahres 1995 überprüfen.
8. Unbeschadet der Übernahme der Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch Finnland, Island und Norwegen führen sollen, dürfen diese Vertragsparteien ihre nationalen Regelungen über lebende Fische und Krebstiere sowie Eier und Gameten von Fischen und Krebstieren für die Nutzung und Bestandshaltung anwenden. Die übrigen Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, gegenüber diesen Vertragsparteien ihre für den Handel mit Drittländern in den genannten Bereichen geltenden Regelungen anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im Laufe des Jahres 1995 überprüfen.
9. Schutzklausel
10. Kontrollen vor Ort
11. Bestimmung der gemeinsamen Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute
Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und die gemeinschaftlichen Koordinierungsinstitute als Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute für alle Parteien dieses Abkommens.
Über die Festlegung der Arbeitsbedingungen finden Konsultationen der Vertragsparteien statt.
11a. Bestimmung der gemeinsamen Reserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche
Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die Gemeinschaftsreserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche als Reserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche für alle Parteien dieses Abkommens.
Es finden Konsultationen der Vertragsparteien statt, um
12. Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß
Die EG-Kommission benennt zusätzlich zu der in Artikel 3 des Beschlusses 81/651/EWG des Rates 1) festgelegten Anzahl Personen für jeden Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 des Beschlusses zwei hochqualifizierte Wissenschaftler aus den EFTA-Staaten, die vollständig in die Arbeit des Wissenschaftlichen Veterinäraussschusses (Anm.: richtig: Veterinärausschusses) einbezogen werden. Sie nehmen nicht an den Abstimmungen teil und ihre Stellungnahmen werden getrennt aufgezeichnet.
13. Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über dietierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54), die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32) und die Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken (ABl. Nr. L 122 vom 18. 5. 1993, S. 45) sind nicht in dieses Abkommen einbezogen worden. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.
1.1. TIERGESUNDHEIT
„– in Österreich
,Bundesland‘,
– in Finnland
,Lääni/Län‘,
– in Liechtenstein
,Liechtenstein‘,
– in Norwegen
,Fylke‘,
– in Schweden
,Län‘,
m) Österreich
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
n) Finnland
Veterinaerinstituttet, Oslo
o) Norwegen
Veterinaerinstituttet, Oslo
p) Schweden
Institut des Lieferlandes
q) Liechtenstein
Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
m) Österreich
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
n) Finnland
Veterinaerinstituttet, Oslo
o) Norwegen
Veterinaerinstituttet, Oslo
p) Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Liechtenstein
Institut für Veterinär-Bakteriologie, Bern
m) Österreich
Amtstierarzt,
n) Finnland
Kunnaneläinlääkäri/Kaupungineläinlääkäri oder Läänineläinlääkäri Kommunalveterinär/Stadsveterinär/Länsveterinär
o) Norwegen
Distriktsveterinaer
p) Schweden
Gränsveterinär/Distriktsveterinär
q) Liechtenstein
Kontrolltierarzt
m) Österreich
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
n) Finnland
Valtion eläinlääketieteellinen laitos, Helsinki/Statens veterinärmedicinska anstalt, Helsingfors
o) Norwegen
Veterinaerinstituttet, Oslo
p) Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Liechtenstein
Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
Österreich
Amtstierarzt
Finnland
Kunnaneläinlääkäri/Kaupungineläinlääkäri oder Läänineläinlääkäri Kommunalveterinär/Stadsveterinär oder Länsveterinär
Norwegen
Distriktveterinaer
Schweden
Gränsveterinär oder Distriktveterinär
Liechtenstein
Kontrolltierarzt
Österreich
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
Finnland
Valtion eläinlääketieteellinen laitos, Helsinki/Statens veterinärmedicinska anstalt, Helsingfors
Norwegen
Veterinarinstituttet, Oslo
Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
Liechtenstein
Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen
m) Österreich
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
n) Finnland
Statens veterinaere Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark Animal Virus Reserach Institute, Pirbright, Woking, Surrey
o) Norwegen
Statens veterinaere Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark Animal Virus Reserach Institute, Pirbright, Woking, Surrey
p) Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Liechtenstein
Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
Die Entscheidung 90/678/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990, mit der bestimmte Teile des Gebiets der Gemeinschaft als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt werden, ist neu gefaßt worden und wird deshalb von den EFTA-Staaten nicht übernommen. Die neuen Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich werden gemäß den Bestimmungen des Abkommens behandelt werden.
m) Österreich
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
n) Finnland
Statens veterinaere Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark
o) Norwegen
Statens veterinaere Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark
p) Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala
q) Liechtenstein
Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen
„Finnland
Statens Veterinaere Institut for Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave, Dänemark
Norwegen
Statens Veterinaere Institut for Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave, Dänemark
Österreich
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf
Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
„Finnland
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinär-medicin och livsmedel, Helsingfors
Norwegen
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala, Schweden
Österreich
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf
Schweden
Statens Veterinärmedicinska Anstalt, Uppsala“
„Finnland
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
Norwegen
Veterinaerinstituttet, Oslo
Österreich
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf
Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
„Finnland
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
Island
Rannsoknadeild fisksjukdoma, Tilraunastöd I meinafraedi, Haskola Islands, Reykjavik
Norwegen
Veterinaerinstituttet, Oslo
Österreich
Institut für Fischkunde, Veterinärmedizinische Universität, Wien
Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen
„Finnland
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
Norwegen
Statens Veterinaere Institut for Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave, Dänemark
Österreich
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf
Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
eine der nachfolgend aufgeführten Krankheiten festgestellt wurde
In Artikel 3 Absatz 2 werden „30. Juni 1992“ und „31. Dezember 1992“ für die EFTA-Staaten durch „1. Januar 1994“ bzw. „Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d werden nachstehende Institute angefügt
„13. Österreich
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien
14. Finnland
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
15. Norwegen
Veterinaerinstituttet, Oslo
16. Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d werden nachstehende Institute angefügt
„13. Österreich
Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien
14. Finnland
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
15. Norwegen
Veterinaerinstituttet, Oslo
16. Schweden
Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
„Finnland
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors
Alle Gruppen
Norwegen
Norges Veterinaerhogskole, Oslo
Gruppe A III a, b,
Gruppe B I a,
Gruppe B II a
Veterinaerinstituttet, Oslo
Gruppe A I b,
Gruppe B II a, b
Hormonlaboratoriet, Aker Sykehus, Oslo
Gruppe A I a, c
Gruppe A II,
Gruppe B I b, c
Österreich
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling
Alle Gruppen
Schweden
Statens livsmedelsverk, Uppsala“
Alle Gruppen
Finnland
Quappe (Lota lota)
Flußbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
Schweden
Flußbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
Die Vertragsparteien werden spätestens 1995, nach Auswertung der gesammelten wissenschaftlichen Daten, die Anpassung unter Buchstabe b erneut prüfen, um die hierin genannten Arten gegebenenfalls in die Anpassung unter Buchstabe a zu übernehmen.
„Finnland
Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors, und Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo
Norwegen
Norges Veterinaerhogskole, Oslo
Schweden
Institutionen för klinisk bakteriologi, Göteborgs Universitet, Göteborg“
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis
1. Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, erläßt Liechtenstein bis spätestens 1. Januar 1995 einzelstaatliche Vorschriften für Heimtierfutter, die mit diesen Rechtsakten in Einklang stehen. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens läßt Liechtenstein das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu, die den Bestimmungen der Rechtsakte entsprechen.
2. Futtermittel, die entsprechend den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen werden, dürfen infolge der Regelungen dieses Kapitels keinerlei Handelsbeschränkungen unterworfen werden.
Die in den Rechtsvorschriften, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, enthaltenen Bestimmungen über Beziehungen zu Drittländern und Grenzkontrollen finden keine Anwendung.
_______________________________
1) ABl. Nr. L 233 vom 19. 8. 1981, S. 32.
2) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.
3) ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977, S. 1.
4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 67.
5) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.
6) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 67.
(1) Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR genannt, zu schaffen.
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfaßt die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Die Bezugnahme auf die Artikel 30 und 36 oder 30 bis 36 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird durch die Bezugnahme auf die Artikel 11 und 13 oder 11 bis 13 und gegebenenfalls Artikel 18 des Abkommens ersetzt.
Die EFTA-Staaten dürfen bis zum 1. Januar 1995 ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, einschließlich der Möglichkeit, aufgrund ihrer Schadstoffemissionen bei allen Motoren, Partikeln von Dieselmotoren und Lärmemissionen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Kraftfahrzeugen zu verweigern, die in den Geltungsbereich der betreffenden Richtlinien fallen und die den Anforderungen der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG, 72/306/EWG und 88/77/EWG in ihrer letzten Fassung entsprechen, und für die die Betriebserlaubnis gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG erteilt wurde. Vom 1. Januar 1995 an dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, müssen jedoch den freien Handel auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Rechtsakte zulassen. Alle Vorschläge zur Änderung, Aktualisierung, Erweiterung oder sonstigen Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsakte in Verbindung mit den von diesen Richtlinien abgedeckten Bereichen müssen Gegenstand der allgemeinen Bestimmungen über die Entscheidungsfindung des Abkommens sein.
Für die Zwecke dieses Abkommens und zur Gewährleistung des freien Handels auf der Grundlage des Besitzstands der Gemeinschaft vom 1. Januar 1995 wird Artikel 3 der Richtlinien 91/441/EWG, 91/542/EWG, 92/97/EWG und 93/59/EWG von den EFTA-Staaten wie folgt angewandt
Bei der Festlegung von Bestimmungen über steuerliche Anreize gewährleisten die EFTA-Staaten, daß diese Anreize den Wettbewerb im EWR nicht verzerren. Solche Anreize müssen insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird rechtzeitig über Vorhaben zur Einführung oder Änderung steuerlicher Anreize unterrichtet.
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten oder von den EFTA-Staaten erhalten.
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
ANHANG II(h)
(Zeichnungen mit finnischen Textanpassungen)
ANHANG II(i)
(Zeichnungen mit isländischen Textanpassungen)
ANHANG II(j)
(Zeichnungen mit norwegischen Textanpassungen)
ANHANG II(k)
(Zeichnungen mit schwedischen Textanpassungen)
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
„
Erzeugnisse in flüssiger Form
____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
__________________
1) ABl. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40.
_____________________________________________________________________________________
1.
LEBENSMITTEL, VERKAUF NACH GEWICHT (Werte in g)
1.1
Butter (GZT: 0403/HS Unterposition 0405.00), Margarine, tierische und pflanzliche Fette, auch emulgiert, Brotaufstriche mit niedrigem Fettgehalt
125 – 250 – 500 – 1000 – 1500 – 2000 – 2500 – 5000
1.2
Frischkäse, ausgenommen „petits suisses“ und Käse gleicher Aufmachung (GZT: ex 0404 E 1 c)/HS Unterposition 0406.10)
62,5 – 125 – 250 – 500 – 1000 – 2000 – 5000
1.3
Tafel- und Kochsalz (GZT: 2501 A/HS Position 25.01)
125 – 250 – 500 – 750 – 1000 – 1500 – 5000
1.4
Puderzucker, goldbrauner oder brauner Zucker, Kandiszucker
125 – 250 – 500 – 750 – 1000 – 1500 – 2000 – 2500 – 3000 – 4000 – 5000
1.5
Getreideerzeugnisse (ausgenommen Baby- und Kleinkindernahrung)
1.5.1
Getreidemehl, -grütze, -flocken und -grieß, Haferflocken und -mehl (ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 1.5.4)
125 – 250 – 500 – 1000 – 1500 – 2000 – 2500 2) 5000 – 10000
1.5.2
Teigwaren (GZT: 1903/HS Position 19.02)
125 – 250 – 500 – 1000 – 1500 – 2000 – 3000 – 4000 – 5000 – 10000
1.5.3
Reis (GZT: 1006/HS Position 10.06)
125 – 250 – 500 – 1000 – 2000 – 2500 – 5000
1.5.4
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (Puffreis, Corn Flakes oder ähnliche Erzeugnisse) (GZT 1905/HS 19.04)
250 – 375 – 500 – 750 – 1000 – 1500 – 2000
1.6
Gemüse, getrocknet (GZT 0705/HS 07.12, 07.13) 3), Obst, getrocknet (GZT Positionen oder Unterpositionen ex 0801, 0803 B, 0804 B, 0812/HS Positionen ex 08.03, ex 08.04, ex 08.05, ex 08.06, ex 08.13)
125 – 250 – 500 – 1000 – 1500 – 2000 – 5000 – 7500 – 10000.“
„8.
WASCHMITTEL
8.1
Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (Werte in g) (GZT: ex 3401/HS Unterpositionen ex 3401.11 und ex 3401.19)
25 – 50 – 75 – 100 – 150 – 200 – 250 – 300 – 400 – 500 – 1000
8.2
Seifen, weich (Werte in g) (GZT: 3401/HS 34.01 (20))
125 – 250 – 500 – 570 – 1000 – 5000 – 10000
8.3
Seifen in Spänen, Flocken und ähnlichem (Werte in g) (GZT: ex 3401/HS Unterposition ex 3401.20)
250 – 500 – 750 – 1000 – 3000 – 5000 – 10000
8.4
Flüssige Wasch-, Reinigungs-, Scheuer- und Hilfsmittel (GZT 3402/HS 34.02) sowie Hypochloritzubereitungen (außer den unter Nummer 6 genannten Erzeugnissen) (Werte in ml)
125 – 250 – 500 – 750 – 1000 – 1250 *4) – 1500 – 2000 – 3000 – 4000 – 5000 – 6000 – 7000 – 10000“
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die EG-Kommission ernennt aus einem Kreis hochqualifizierter Wissenschaftler der EFTA-Staaten mindestens einen, der im Wissenschaftlichen Ausschuß für Lebensmittel anwesend ist und die Befugnis hat, seine Auffassungen dort vorzubringen. Sein Standpunkt wird getrennt aufgezeichnet.
Die EG-Kommission unterrichtet ihn rechtzeitig über den Zeitpunkt der Ausschußsitzung und übermittelt ihm die entsprechenden Informationen.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen
Anhang I erhält folgende Fassung
„ANHANG I
HS-Position
GZT Nr
Warenbezeichnung
07.04
0701 B
Kohl, Blumenkohl und Rosenkohl, frisch oder gekühlt
0709.70
0701 C
Spinat, frisch oder gekühlt
ex
0709.90
0701 D
Salate, einschließlich Endivie und Chicoree, frisch oder gekühlt
07.05
ex
0709.90
0701 E
Mangold und Karde, frisch oder gekühlt
07.08
0701 F
Hülsengemüse, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
07.06
0701 G
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0703.10
0701 H
Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch, frisch oder gekühlt
0703.20
0703.90
0701 IJ
Porree und andere Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0709.20
0701 K
Spargel, frisch oder gekühlt
0709.10
0701 L
Artischocken, frisch oder gekühlt
07.02
0701 M
Tomaten, frisch oder gekühlt
ex
0709.90
0701 N
Oliven, frisch oder gekühlt
ex
0709.90
0701 O
Kapern, frisch oder gekühlt
07.07
0701 P
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0709.51
0701 Q
Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt
0709.51
ex
0709.90
0701 R
Fenchel, frisch oder gekühlt
ex
0709.60
0701 S
Gemüsepaprika oder Paprika, ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt
ex
07.09
0701 T
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt
ex
07.10
ex
0702
Gemüse, nicht gekocht, gefroren
ex
08.01
ex
0801
Datteln, Bananen, Kokosnüsse, Paranüsse, Cashewnüsse 1), Avokadofrüchte, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Guaven, frisch, ohne Schalen oder enthäutet
ex
08.03
08.04
ex
08.05
ex
0802
Zitrusfrüchte, frisch 1)
ex
08.04
ex
0803
Feigen, frisch 1)
ex
08.06
ex
0804
Weintrauben, frisch 1)
ex
08.02
ex
0805
Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01), frisch 1), ohne äußere Schalen oder enthäutet
08.08
0806
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch 1)
08.09
0807
Steinobst, frisch 1)
ex
08.10
0808
Beeren, frisch 1)
0807.20
ex
08.10
0809
Andere Früchte, frisch 1)
0807.10
ex
0810
Früchte, nicht gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker 1)“
___________________
1) Gekühltes Obst wird wie frisches Obst behandelt.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen
Anhang I erhält folgende Fassung
„ANHANG I
HS-Position
GZT Nr.
Warenbezeichnung
ex
10.01
ex
1001
Weizen
10.02
1002
Roggen
10.03
1003
Gerste
10.04
1004
Hafer
ex
10.05
ex
1005
Mais
ex
10.06
ex
1006
Paddy-Reis
ex
10.07
ex
1007
Buchweizen, Hirse, Körner, Sorghum, Tricale und anderes Getreide“
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung
Anhang I erhält folgende Fassung
„ANHANG I
HS-Position
GZT Nr.
Warenbezeichnung
02.01
ex
0201
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
02.02
02.03
02.04
02.05
02.06
ex
02.07
0202
Hausgeflügel, nicht lebend, (d.h. Hühner, Enten, Gänse, Truthähne, Perlhühner) und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren
0207.31
0203
Geflügellebern, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake
ex
0207.39
0207.50
ex
0210.90
0208.10
ex
0204
Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren, von Haustauben, Hauskaninchen und Wild
02.09
ex
0205
Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
02.10
0206
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex
04.01
0401
Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
ex
04.03
ex
04.04
ex
04.01
0402
Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert
04.02
ex
04.03
ex
04.04
04.05
0403
Butter
04.06
0404
Käse und Quark
ex
04.07
ex
0405
Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert, ausgenommen Bruteier sowie Eier und Eigelb, die zu anderen als Ernährungszwecken bestimmt sind
ex
04.08
16.01
1601
Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut
ex
1902.20
ex
0210.90
1602
Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht“
16.02
ex
1902.20
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann entsprechend ihrer Verfahrensordnung zwei Beobachter bestellen, die die Befugnis haben, an den Aufgaben des Ausschusses nach Artikel 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses 75/320/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 betreffend die Einsetzung eines Pharmazeutischen Ausschusses teilzunehmen.
Unbeschadet von Artikel 101 des Abkommens lädt die EG-Kommission entsprechend Artikel 99 des Abkommens Sachverständige der EFTA-Staaten ein, an den in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 75/320/EWG des Rates beschriebenen Aufgaben teilzunehmen.
Die Kommission unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig über den Zeitpunkt der Ausschußsitzung und übermittelt die entsprechenden Unterlagen.
Österreich kann seine nationalen Rechtsvorschriften über Spiramycin bis zum 1. Januar 1995 und über Furazolidon bis zum 1. Juli 1995 beibehalten.
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
In bezug auf den Schwefelgehalt von Dieselkraftstoffen
In bezug auf den Schwefelgehalt von Gaskraftstoffen, die keine Dieselkraftstoffe sind oder die zu anderen Zwecken als Dieselkraftstoffe verwendet werden – mit Ausnahme von Kerosin für Luftfahrzeuge – dürfen Finnland und Österreich ihre nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Oktober 1999 beibehalten. Jedoch werden neue EG-Regelungen nach den Verfahren der Artikel 97 bis 104 des Abkommens behandelt.
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Spirituosen zu, die den Anforderungen der in diesem Kapitel genannten Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Für alle anderen Zwecke dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.
__________________________
1) Hier nur zur Information aufgeführt; Anwendung siehe Anhang IV über Energie.
2) Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehl.
3) Aus dieser Nummer sind Trockengemüse und Kartoffeln ausgeklammert.
4) Nur für Hypochlorite.
5) Hier nur zur Information aufgeführt. Bezüglich der Anwendung siehe Anhang IV über Energie.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
385 L 0374: Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
ANLAGE 1
Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen.
EFTA-Staat
Gesellschaft
Netz
Österreich
Österreichische Elektrizitätswirtschaft AG
Hochspannungsleitungs-Netz
Tiroler Wasserkraftwerke AG
Hochspannungsleitungs-Netz
Vorarlberger Kraftwerke AG
Hochspannungsleitungs-Netz
Vorarlberger Illwerke AG
Hochspannungsleitungs-Netz
Finnland
Imatran Voima Oy/IVO Voimansiirto Oy
Hochspannungsleitungs-Netz
Teollisuuden Voimansiirto Oy
Hochspannungsleitungs-Netz
Island
Landsvirkjun
Hochspannungsleitungs-Netz
Liechtenstein
Liechtensteinische Kraftwerke
Verbundnetz
Norwegen
Statnett SF
Hochspannungsleitungs-Netz
Schweden
Affärsverket svenska kraftnät
Hochspannungsleitungs-Netz
ANLAGE 2
Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990 über den Transit von Erdgas über große Netze fallen.
EFTA-Staat
Gesellschaft
Netz
Österreich
ÖMV Aktiengesellschaft
Hochdruck-Gasleitungsnetz
Finnland
Neste Oy
Hochdruck-Gasleitungsnetz
Liechtenstein
Liechtensteinische Gasversorgung
Hochdruck-Gasleitungsnetz
Schweden
Vattenfall Naturgas AB
Hochdruck-Gasleitungsnetz
Sydgas AB
Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission hinzuzufügen sind
Tabelle 1
BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12083493/hauptdokument.img1is.png
Tabelle 2
SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12083493/hauptdokument.img2is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12083493/hauptdokument.img3is.png
Tabelle 3
SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12083493/hauptdokument.img4is.png
_________________
*1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang XXI über Statistik.
*2) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur Sprache bringen.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäß den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Paritätischen EWR- Ausschuß über.
„M. ÖSTERREICH
N. FINNLAND
O. ISLAND
P. ...
Q. NORWEGEN
R. SCHWEDEN
„M. ÖSTERREICH
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berechnet
N. FINNLAND
O. ISLAND
P. LIECHTENSTEIN
Q. NORWEGEN
R. SCHWEDEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis
Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
– Anästhesiologie
„Österreich
Anästhesiologie
Finnland
anestesiologia/anestesiologi
Island
svaefingalaekningar
Liechtenstein
Anästhesiologie
Norwegen
anestesiologi
Schweden
anestesiologi“
– Chirurgie
„Österreich
Chirurgie
Finnland
kirurgia/kirurgi
Island
almennar skurdlaekningar
Liechtenstein
Chirurgie
Norwegen
generell kirurgi
Schweden
allmän kirurgi“
– Neurochirurgie
„Österreich
Neurochirurgie
Finnland
neurokirurgia/neurokirurgi
Island
taugaskurdlaekningar
Liechtenstein
Neurochirurgie
Norwegen
nevrokirurgi
Schweden
neurokirurgi“
– Frauenheilkunde und Geburtshilfe
„Österreich
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Finnland
naistentaudit ja synnytykset/kvinnosjukdomar och förlossningar
Island
kvenlaekningar
Liechtenstein
Gynäkologie und Geburtshilfe
Norwegen
fodselshjelp og kvinnesykdommer
Schweden
kvinnosjukdomar och förlossningar (gynekologioch obstetrik)“
– Innere Medizin
„Österreich
Innere Medizin
Finnland
sisätaudit/inremedicin
Island
lyflaekningar
Liechtenstein
Innere Medizin
Norwegen
indremedisin
Schweden
allmäninternmedicin“
– Augenheilkunde
„Österreich
Augenheilkunde
Finnland
silmätaudit/ögonsjukdomar
Island
augnlaekningar
Liechtenstein
Augenheilkunde
Norwegen
oyesykdommer
Schweden
ögonsjukdomar (oftalmologi)“
– Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
„Österreich
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Finnland
korva-, nenä- jakurkkutaudit/ öron-, näs-och strupsjukdomar
Island
hals-, nef- og eyrnalaekningar
Liechtenstein
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Norwegen
ore-nese-halssykdommer
Schweden
öron-, näs- och halssjukdomar (oto- rhino-laryngologi)“
– Kinderheilkunde
„Österreich
Kinderheilkunde
Finnland
lastentaudit/barnsjukdomar
Island
barnalaekningar
Liechtenstein
Kinderheilkunde
Norwegen
barnesykdommer
Schweden
barnaalderns invärtes sjukdomar (pediatrik)“
– Lungen- und Bronchialheilkunde
„Österreich
Lungenkrankheiten
Finnland
keuhkosairaudet/lungsjukdomar
Island
lungnalaekningar
Liechtenstein
Lungenkrankheiten
Norwegen
lungesykdommer
Schweden
lungsjukdomar(pneumonologi)“
– Urologie
„Österreich
Urologie
Finnland
urologia/urologi
Island
Pvagfaeraskurdlaekningar
Liechtenstein
Urologie
Norwegen
urologi
Schweden
urologisk kirurgi“
– Orthopädie
„Österreich
Orthopädie und orthopädische Chirurgie
Finnland
ortopedia ja traumatologia/ortopedi och traumatologi
Island
baeklunarskurdlaekningar
Liechtenstein
Orthopädische Chirurgie
Norwegen
ortopedisk kirurgi
Schweden
ortopedisk kirurgi“
– Pathologie
„Österreich
Pathologie
Finnland
patologia/patologi
Island
liffaerameinafraedi
Liechtenstein
Pathologie
Norwegen
patologi
Schweden
klinisk patologi“
– Neurologie
„Österreich
Neurologie
Finnland
neurologia/neurologi
Island
taugalaekningar
Liechtenstein
Neurologie
Norwegen
nevrologi
Schweden
nervsjukdomar (neurologi)“
– Psychiatrie
„Österreich
Psychiatrie
Finnland
psykiatria/psykiatri
Island
gedlaekningar
Liechtenstein
Psychiatrie und Psychotherapie
Norwegen
psychiatri
Schweden
allmän psykiatri“
– Klinische Biologie
„Österreich
Medizinische Biologie“
– Biologische Hämatologie
„Finnland
Hematologiset laboratoriotutkimukset/hematologiska laboratorieundersökningar“
– Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
„Österreich
Hygiene und Mikrobiologie
Finnland
kliininen mikrobiologia/kliniskmikrobiologi
Island
syklafraedi
Norwegen
medisinskmikrobiologi
Schweden
klinisk bakteriologi“
– Biologische Chemie
„Österreich
Medizinisch-chemische Labordiagnostik
Finnland
kliininen kemia/klinisk kemi
Norwegen
klinisk kjemi
Schweden
klinisk kemi“
– Immunologie
„Österreich
Immunologie
Finnland
immunologia/immunologi
Island
onaemisfraedi
Norwegen
immunologi og transfusjonsmedisin
Schweden
klinisk immunologi“
– Plastische Chirurgie
„Österreich
Plastische Chirurgie
Finnland
plastiikkakirurgia/plastikkirurgi
Island
lytalaekningar
Norwegen
plastikkirurgi
Schweden
plastikkirurgi
Schweiz
Plastische und Wiederherstellungschirurgie/chirurgie plastique et reconstructive/chirurgia plastica e ricostruttiva“
– Thoraxchirurgie
„Finnland
thorax- ja verisuonikirurgia/thorax- och kärlkirurgi
Island
brjostholsskurdlaekningar
Norwegen
thoraxkirurgi
Schweden
thoraxkirurgie“
– Kinderchirurgie
„Finnland
lastenkirurgia/barnkirurgi
Island
barnaskurdlaekningar
Norwegen
barnekirurgi
Schweden
barnkirurgi
Schweiz
Kinderchirurgie/chirurgie infantile/chirurgia infantile“
– Gefäßchirurgie
„Island
aedaskurdlaeknina
Norwegen
karkirurgi“
– Kardiologie
„Finnland
kardiologia/kardiologi
Island
hjartalaekningar
Norwegen
hjertesykdommer
Schweden
hjärtsjukdomar“
– Gastro Enterologie
„Finnland
gastroenterologia/gastroenterologi
Island
meltingarlaekningar
Norwegen
fordoyelsessykdommer
Schweden
matsmältningsorganens medicinska sjukdomar (medicins gastroenterologi)“
– Rheumatologie
„Finnland
reumatologia/reumatologi
Island
gigtlaekningar
Liechtenstein
Rheumatologie
Norwegen
revmatologi
Schweden
reumatiskasjukdomar“
– Allgemeine Hämatologie
„Finnland
kliininen hematologia/klinisk hematologi
Island
blodmeinafraedi
Norwegen
blodsykdommer
Schweden
hematologi“
– Endokrinologie
„Finnland
endokrinologia/endokrinologi
Island
efnaskipta- og innkirtlalaekningar
Norwegen
endokrinologi
Schweden
endokrina sjukdomar“
– Physiotherapie
„Österreich
Physikalische Medizin
Finnland
fysiatria/fysiatri
Island
orku- og endurhaefingarlaekningar
Liechtenstein
Physikalische Medizin und Rehabilitation
Norwegen
fysikalisk medisin og rehabilitering
Schweden
medicinsk rehabilitering
Schweiz
Physikalische Medizin und Rehabilitation/medecine physique et rehabilitation/medicina fisica eriabilitazione“
– Dermatologie und Venerologie
„Österreich
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Finnland
iho- ja sukupuolitaudit/hud-och könssjukdomar
Island
hyd- og kynsjukdomalaekningar
Liechtenstein
Dermatologie und Venereologie
Norwegen
hud- og veneriskesykdommer
Schweden
hudsjukdomar och veneriska sjukdomar (dermatologi ochvenerologi)
Schweiz
Dermatologie und Venereologie/dermatologie et venereologie/dermatologia e venereologia“
– Radiologie
„Österreich
Radiologie
Island
geislalaekningar
Norwegen
radiologi“
– Radiodiagnose
„Österreich
Radiologie-Diagnostik
Finnland
radiologia/radiologi
Liechtenstein
Medizinische Radiologie
Schweden
röntgendiagnostik
Schweiz: -
Medizinische Radiologie Radiodiagnostik/radiologie medicale- radiodiagnostic/radiologia medica- radio-diagnostica“
– Radiotherapie
„Österreich
Radiologie-Strahlentherapie
Finnland
syöpätaudit jasädehoito/cancersjukdomaroch radioterapi
Norwegen
onkologi
Schweden
tumörsjukdomar (allmän onkologi)
Schweiz
Medizinische Radiologie - Radio-Onkologie/radiologie medicale -radio-oncologie/radiologia medica-radio-oncologia“
– Kinder- und Jugendpsychiatrie
„Finnland
lasten psykiatria/barnspsykiatri
Island
barnagedlaekningar
Liechtenstein
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Norwegen
barne- og ungdomspsykiatri
Schweden
barn- och ungdomspsykiatri
Schweiz
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie/psychiatrie et psychotherapie d`enfants et d`adolescents/psychiatria e psicoterapia infantile e dell`adolescenza“
– Geriatrie
„Finnland
geriatria/geriatri
Island
öldrunarlaekningar
Liechtenstein
Geriatrie
Norwegen
geriatri
Schweden
langvardsmedicin“
– Nierenkrankheiten
„Finnland
nefrologia/nefrologi
Island
nyrnal/ae/kningar
Norwegen
nyresykdommer
Schweden
medicinska njursjukdomar (nefrologi)“
– Ansteckende Krankheiten
„Finnland
infektiosairaudet/infektionssjukdomar
Island
smitsjukdomar
Norwegen
infeksjonssykdommer
Schweden
infektionssjukdomar“
– „Community medicine“
„Österreich
Sozialmedizin
Finnland
terveydenhuolto/hälsovard
Island
felagslaekningar
Liechtenstein
Prävention und Gesundheitswesen
Norwegen
samfunnsmedisin
Schweiz
Prävention und Gesundheitswesen/prevention et santepublique/prevenzione esanita pubblica“
– Pharmakologie
„Finnland
kliininenfarmakologia/klinisk farmakologi
Island
lyfjafraedi
Norwegen
klinisk farmakologi
Schweden
klinisk farmakologi“
– „Arbeitsmedizin“
„Österreich
Arbeitsmedizin
Finnland
työterveyshuolto/företagshälsovard
Island
atvinnulaekningar
Norwegen
yrkesmedisin
Schweden
yrkesmedicin“
– Allergologie
„Finnland
allergologia/allergologi
Island
ofnaemislaekningar
Schweden
internmedicinskallergologi“
– Gastro-enterologische Chirurgie
„Finnland
gastroenterologia/gastroenterologi
Norwegen
gastro enterologiskkirurgi“
– Nuklearmedizin
„Österreich
Nuklearmedizin
Finnland
isotooppitutkimukset/isotopundersökningar
Schweiz
Medizinische Radiologie -Nuklearmedizin/radiologie medicale-medecine nucleaire/radiologia medica - medicinanucleare“
– Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes)
„Finnland
leukakirurgia/käkkirurgi
Liechtenstein
Kieferchirurgie
Norwegen
kjevekirurgi ogmunnhulesykdommer
Schweiz
Kieferchirurgie/chirurgiemaxillo-faciale/chirurgiamascello-facciale“
Für Selbständige
Für Unselbständige
„in Österreich
Handelsagent
Handlungsreisender
in Finnland
Kauppa-agentti/Handelsagent
Kauppaedustaja/Handelsrepresentant
Myyntimies/Försäljare
in Island
smasali
heildsali
umbodssali
farandsali
sölumadur
in Liechtenstein
Handelsvertreter
Handelsreisender
in Norwegen
Handelsagent
Kommisjonaer
Grossist
Handelsagent
Selger
Representant
in Schweden
Handelsagent
Mäklare
Kommissionär“
Handelsresande
Die vertragschließenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis
---------------------------------------------------------------------
1) Die Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 – 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch Artikel 30 des Abkommens und Anhang VII Nummer 31 des Abkommens.
Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie folgt
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaaten“ neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft angesprochenen Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
(1) Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 10 bis 15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für die
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Bei dem Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen der EG-Mitgliedstaaten, wie er in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgesehen ist, findet für die Zwecke dieses Abkommens Protokoll 1 Nummer 7 Anwendung.
Die Vertragsparteien nehmen vom Inhalt folgender Rechtsakte Kenntnis
(1) Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 niedergelegt. Sie gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens eingegangen sind oder eingehen werden.
(2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der in diesem Abkommen erzielten Ergebnisse werden die Vertragsparteien ihre Bemühungen fortsetzen, um die Ursprungsregeln in allen Aspekten weiter zu verbessern und zu vereinfachen und die Zusammenarbeit in Zollfragen zu vertiefen.
(3) Eine Überprüfung wird erstmals vor Ende 1993 vorgenommen. Danach werden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen vorgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage dieser Überprüfungen über die Einbeziehung geeigneter Maßnahmen in das Abkommen zu beschließen.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
1994
1995
1996
1997
1.1.1998 – 30.6.1998
Island
10
13
17
23
15
Norwegen
395
514
669
870
567
Finnland
591
769
1 000
1 300
845
Schweden
1 179
1 533
1 993
2 591
1 685
1994
1995
1996
1997
1.1.1998 – 30.6.1998
Belgien
243
316
411
535
348
Dänemark
236
307
400
520
338
Deutschland
399
519
675
878
571
Griechenland
108
141
184
240
156
Spanien
252
328
427
556
362
Frankreich
330
429
558
726
472
Irland
110
143
186
242
158
Italien
330
429
558
726
472
Luxemburg
114
149
194
253
165
Niederlande
344
448
583
758
493
Portugal
143
186
247
315
205
Vereinigtes Königreich
207
270
351
457
298
Für Beziehungen zu Drittländern im Seeverkehr gilt Protokoll Nr. 19.
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis
Österreich
Wien
Finnland
Helsinki-Vantaa
Island
Keflavik
Norwegen
Oslo-Fornebu
Oslo-Gardemoen
Schweden
Stockholm-Arlanda
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis
_________________
1) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Anhang XIV.
2) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Protokoll 21.
3) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Anhang XXI.
(Anm.: Anlage 1 bis 4 samt Anhängen als PDF dokumentiert)
Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Anhangs für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen
Unbeschadet der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wird der in den nachstehend aufgeführten Regelungen verwendete Begriff „zuständiges Überwachungsorgan“ durch „das für die Entscheidung gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan“ ersetzt.
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 53 bis 60 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen
ALLGEMEINES
Die Vertragsparteien erheben auf Waren aus anderen Vertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertragsparteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen
Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
„(6) Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Bestimmungen des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.
Auf Grund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens geändert werden.“
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien von den folgenden Dokumenten Kenntnis
SCHWEDEN
GEWINNUNG, WEITERLEITUNG ODER VERTEILUNG VON TRINKWASSER
ÖSTERREICH
Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß den Wasserversorgungsgesetzen der neun Länder.
FINNLAND
Stellen, die Trinkwasser gewinnen, weiterleiten und verteilen, gemäß Artikel 1 Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) vom 23. Dezember 1977.
ISLAND
Städtische Wasserwerke von Reykjavik und andere städtische Wasserwerke, gemäß lög nr. 15 fra 1923.
LIECHTENSTEIN
Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland.
Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.
NORWEGEN
Stellen, die Wasser gewinnen und verteilen, gemäß Forskrift om Drikkevann og Vannforsyning (FOR 1951-09-28 9576 SO).
SCHWEDEN
Örtliche Stellen und städtische Gesellschaften, die Trinkwasser gewinnen, aufbereiten, weiterleiten und verteilen, gemäß Lag (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar.
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem zweiten Verstaatlichungsgesetz (BGBl. 81/47, zuletzt geändert durch BGBl. 321/87) und dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. 260/75, in der Fassung des BGBl. 131/79), sowie gemäß den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der neun Länder.
FINNLAND
Stellen, die Strom auf Grund einer Konzession erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß Artikel 27 des Sähkölaki (319/79) vom 16. März 1979.
ISLAND
Die nationale Elektrizitätsgesellschaft, gemäß dem lög nr. 59 arid 1965.
Die Staatlichen Elektrizitätswerke, gemäß dem 9. kafli orkulaga nr. 58 arid 1967.
Städtische Reykjaviker Elektrizitätswerke.
Sudurnes Regionale Heizungsgesellschaft gemäß dem lög nr. 100 arid 1974.
Vestfjord Elektrizitätsgesellschaft gemäß dem lög nr. 66 rid 1976.
LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Kraftwerke.
NORWEGEN
Stellen, die Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß dem lov om bygging og drift av elektriske anlegg (LOV 1969-06-19) Lov om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., Kap. I, jf.kap.V (LOV 1917-12-14 16, kap. I), oder dem Vassdragsreguleringslov (LOV 1917-12-14 17) oder dem Energilov (LOV 1990-06-29 50).
SCHWEDEN
Stellen, die Strom weiterleiten oder verteilen auf Grund einer Konzession, gemäß dem Lag (1902:71 s.1) innefattande vissa bestämmelser om elektriska anläggningar.
ÖSTERREICH
Gas: Vertraglich ermächtigte Stellen gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz 1935.
Wärme: Vertraglich ermächtigte Stellen, die Wärme weiterleiten oder verteilen, gemäß der Gewerbeordnung (BGBl. 50/74, zuletzt geändert durch BGBl. 233/80).
FINNLAND
Städtische Energieverwaltungen (kunnalliset energialaitokset), oder deren Zusammenschlüsse oder andere Stellen, die Gas oder Wärme auf Grund einer von den städtischen Verwaltungsbehörden erteilten Konzession verteilen.
ISLAND
Sudurnes Regionale Heizungsgesellschaft gemäß dem lög nr. 100 rid 1974.
Städtische Reykjaviker Distrikt-Heizungsgesellschaft und andere städtische Distrikt-Heizungsgesellschaften.
LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Gasversorgung.
NORWEGEN
Stellen, die Wärme weiterleiten oder verteilen, gemäß dem Lov om bygging og drift av fjernvarmeanlegg (LOV 1986-04-18 10) oder Energiloven (LOV 1990-06-29 50).
SCHWEDEN
Stellen, die Gas oder Wärme weiterleiten oder verteilen, auf Grund einer Konzession gemäß dem Lag (1978:160) om vissa rörledningar.
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBl. 259/75, zuletzt geändert durch BGBl. 355/90).
FINNLAND
Stellen, die auf Grund eines ausschließlichen Rechts tätig sind, gemäß den Artikeln 1 und 2 des Laki oikeudesta luovuttaa valtion maaomaisuutta ja tuloatuottavia oikeuksia (687/78).
ISLAND
Nationale Energiebehörde gemäß lög nr. 58 arid 1967.
LIECHTENSTEIN
–
NORWEGEN
Vertraglich ermächtigte Stellen gemäß dem Petroleumslov (LOV 1985-03-22 11) und Verordnungen auf Grund des Petroleumgesetzes oder gemäß dem Lov om undersokelse etter og utvinning av petroleum i grunnen under norsk landomrade (LOV 1973-05-04 21).
SCHWEDEN
Stellen, die nach Öl oder Gas schürfen oder es gewinnen, auf Grund einer Konzession gemäß dem Lag (1974:890) om vissa mineralfyndigheter oder denen eine Genehmigung erteilt worden ist, gemäß dem Lag (1966:314) om kontinentalsockeln.
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBl. 259/75, zuletzt geändert durch BGBl. 355/90).
FINNLAND
–
ISLAND
Nationale Energiebehörde gemäß dem lög nr. 58 arid 1967.
LIECHTENSTEIN
–
NORWEGEN
–
SCHWEDEN
Stellen, die nach Kohle oder anderen festen Brennstoffen schürfen oder diese gewinnen, auf Grund von Konzessionen gemäß dem Lag (1974:890) om vissa mineralfyndigheter oder dem Lag (1985:620) om vissa torvfyndigheter oder denen eine Genehmigung erteilt worden ist, gemäß dem Lag (1966:314) om kontinentalsockeln.
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. 60/57, zuletzt geändert durch BGBl. 305/76).
FINNLAND
Valtion rautatiet, Statsjärnvägarna (Staatsbahnen).
ISLAND
–
LIECHTENSTEIN
–
NORWEGEN
Norges Statsbaner (NSB) und Stellen, die tätig sind gemäß dem Lov inneholdende saerskilte Bestemmelser angaaende Anlaeg af Jernveie til almindelig Benyttelse (LOV 1848-08-12) oder dem Lov inneholdende Bestemmelser angaaende Jernveie til almindelig Afbenyttelse (LOV 1854-09-07) oder dem Lov om Tillaeg til Jernveisloven af 12te August 1848 (LOV 1898-04-23).
SCHWEDEN
Öffentliche Stellen, die Eisenbahndienste betreiben, gemäß der Förordning (1988:1339) om statens sparanläggningar und dem Lag (1990:1157) om järnvägssäkerhet.
Regionale und örtliche öffentliche Stellen, die regionale oder lokale Eisenbahnverbindungen betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik.
Private Stellen, die Eisenbahndienste betreiben in Ausübung einer Genehmigung nach der Förordning (1988:1339) om statens sparanläggningar, sofern diese Genehmigungen dem Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen.
ÖSTERREICH
Stellen gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. 60/57, zuletzt geändert durch BGBl. 305/76) und dem Kraftfahrliniengesetz 1952 (BGBl. 84/52, geändert durch BGBl. 265/66).
FINNLAND
Städtische Verkehrsämter (kunnalliset liikennelaitokset) oder Stellen, die öffentliche Busdienste auf Grund einer Konzession betreiben, die von den städtischen Behörden erteilt wurden.
ISLAND
Der Reykjaviker Städtische Busdienst.
LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).
NORWEGEN
Norges Statsbaner (NSB) und Stellen für Landtransport, betrieben gemäß dem Lov inneholdende saerskilte Bestemmelser angaaende Anlaeg af Jernveie til almindelig Benyttelse (LOV 1848-08-12) oder dem Lov inneholdende Bestemmelser angaaende Jernveie til almindelig Afbenyttelse (LOV 1854-09-07) oder dem Lov om Tillaeg til Jernveisloven af 12te August 1848 (LOV 1898-04-23) oder dem Lov om samferdsel (LOV 1976-06-04 63) oder dem Lov om anlaeg av taugbaner og loipestrenger (LOV 1912-06-14 1).
SCHWEDEN
Öffentliche Stellen, die städtische Eisenbahn- oder Straßenbahndienste betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem Lag (1990:1157) om järnvägssäkerhet.
Öffentliche oder private Stellen, die einen Oberleitungsbus- oder einen Busdienst betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem Lag (1988:263) om yrkestrafik.
ÖSTERREICH
Stellen gemäß der Definition der Artikel 60 bis 80 des Luftfahrtgesetzes 1957 (BGBl. 253/57).
FINNLAND
Flughäfen verwaltet von „Ilmailulaitos“ gemäß Ilmailulaki (595/64).
ISLAND
Direktorat für Zivilluftfahrt.
LIECHTENSTEIN
–
NORWEGEN
Stellen, die Flughafendienste anbieten, gemäß dem Lov om luftfart
(LOV 1960-12-16 1).
SCHWEDEN
Flughafen im öffentlichen Eigentum und öffentlicher Verwaltung, gemäß dem Lag (1957:297) om luftfart.
Flughafen im privaten Eigentum mit einer Betriebsgenehmigung nach dem Rechtsakt, insoweit als diese Genehmigung dem Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht.
ÖSTERREICH
Inlandshäfen, vollständig oder teilweise im Eigentum der Länder und/oder Gemeinden.
FINNLAND
Häfen im Eigentum oder unter der Verwaltung von städtischen Behörden gemäß dem Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista (955/76).
Saimaa Kanal (Saimaan kanavan hoitokunta).
ISLAND
Staatliche Leuchtturm- und Hafenbehörde, gemäß dem hafnalög nr. 69 arid 1984.
Hafen Reykjavik.
LIECHTENSTEIN
–
NORWEGEN
Norges Statsbaner (NSB) (Eisenbahnterminals).
Stellen, die tätig sind gemäß dem Havneloven (LOV 1984-06-08 51).
SCHWEDEN
Häfen und Terminaldienste in öffentlichem Eigentum und/oder unter öffentlicher Verwaltung, gemäß dem Lag (1988:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn, der Förordning (1983:744) om trafiken pa Göta kanal, der Kungörelse (1970:664) om trafik pa Södertälje kanal sowie der Kungörelse (1979:665) om trafik pa Trollhätte kanal.
ÖSTERREICH
Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung (PTV).
FINNLAND
Stellen, die auf Grund eines ausschließlichen Rechts tätig sind, gemäß Artikel 4 des Teletoimintalaki (183/87) vom 16. Juli 1990.
ISLAND
Die Post- und Telekommunikationsverwaltung gemäß dem lög um fjarskipti nr. 73 arid 1984 und dem lög um stjorn og starfsemi postog simamala nr. 36 arid 1977.
LIECHTENSTEIN
Liechtensteinische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).
NORWEGEN
Stellen, die tätig sind gemäß dem Telegrafloven (LOV 1899-04-29).
SCHWEDEN
Private Stellen, die auf Grund von Genehmigungen tätig sind, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen.
ÖSTERREICH
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
FINNLAND
Kauppa-ja teollisuusministeriö, Handels- och industriministeriet (Ministerium für Handel und Industrie)
ISLAND
Fjarmalaraduneytid (Finanzministerium)
NORWEGEN
Naerings- og energidepartementet (Industrie- und Energieministerium)
SCHWEDEN
Nämnden för offentlig upphandling (Schwedischer Rat für Öffentliches Auftragwesen)
---------------------------------------------------------------------
1) Beispiele: Rs. 61/65 – Vaassen/Beambtenfonds Mijnbedrijf, Slg. 1966, 261; CMLR 1966, 508; Rs. 36/73 – Nederlandse Spoorwegen/Minister van Verkeer en Waterstaat, Slg. 1973, 1299; 2 CMLR 1974, 148; Rs. 246/80 – Broekmeulen/Huisarts Registratie Commissie, Slg. 1981, 2311; 1 CMLR 1982, 91.
2) Da Artikel 30 der Richtlinie 71/305/EWG und Artikel 28 der Richtlinie 77/62/EWG auf diese Verordnung verweisen, gehört diese zu den geltenden Vorschriften.
3) Siehe EWR-Abkommen, Nummer 5, Anpassung unter Buchstabe b zur Richtlinie 89/665/EWG des Rates, Fußnote 1.
(1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß ihre staatlichen Handelsmonopole so umgeformt werden, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten ausgeschlossen ist.
(2) Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich kontrollieren, lenken oder merklich beeinflussen. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen für das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sind in Anhang I enthalten.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Unbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß die Regelungen nach Artikel 17 und Artikel 23 Buchstaben a und b, sofern sie für andere Waren gelten als die in Artikel 8 Absatz 3 genannten, nicht durch andere technische Handelshemmnisse beeinträchtigt werden. Artikel 13 findet Anwendung.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis
(1) Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und bemühen sich um geeignete Lösungen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.
(3) Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien vor Ende 1993 und danach alle zwei Jahre eine Überprüfung der Bedingungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.
(4) Im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfungen im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde beschließen die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf präferentieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor, einschließlich der Hemmnisse, die sich aus staatlichen Handelsmonopolen im Agrarbereich ergeben.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Für die Zwecke dieses Anhangs und ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 ist der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, so zu verstehen, daß er zusätzlich zu seiner Bedeutung in den entsprechenden EG-Rechtsakten Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden einschließt.
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Finnland
171
102
68
51
–40
–60
–70
–40
–60
–70
Österreich
90
54
36
27
–40
–60
–70
–40
–60
–70
Schweden
112
67
45
34
–40
–60
–70
–40
–60
–70
0
1
2
3
4
5
6
Finnland
81
65
48
–20
–40
–20
–40
Österreich
19
15
11
–20
–40
–20
–40
Schweden
31
25
19
–20
–40
–20
–40
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis
Die Bestimmungen und Regelungen über Fisch und andere Meereserzeugnisse sind in Protokoll 9 niedergelegt.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
POSITION
WARENBEZEICHNUNG
1.
ERZEUGUNG
1.1
Roheisen
1.2
Rohstahl
1.2.1
Rohblöcke
1.2.2
Stranggußerzeugnisse
1.2.3
Flüssigstahl für Stahlguß
1.2.4
Reinsauerstoffstahl
1.2.5
Elektrostahl
1.2.6
anderer Stahl
1.3
Edelstähle
1.4
Gesamtproduktion Walzstahlfertigerzeugnisse
1.4.1
Gleisbaumaterial
1.4.2
schwerer Formstahl
1.4.3
Walzdraht in Rollen
1.4.4
Betonstahl
1.4.5
anderer Stabstahl
1.4.6
Universalstahl
1.4.7
warmgewalzter Bandstahl und warmgewalzte Röhrenstreifen
1.4.8
warmgewalzte Bleche
= 4,75 mm
= 3 mm, 4,75 mm
3 mm
1.4.9
warmgewalzte Coils (Fertigerzeugnisse)
1.4.10
warmgewalzte Bleche
3 mm
= 3 mm
1.4.11
Röhrenhalbzeuge
1.5
Erzeugung von Enderzeugnissen
1.5.1
Weißblech, andere verzinnte Bleche, verzinnte Bänder, ECCS (elektrolytisch mit Chrom oder Chromoxid beschichteter Stahl)
1.5.2
Schwarzblech als solches
1.5.3
verzinkte Bleche, Ternblech, andere beschichtete Bleche
1.5.4
Elektrobleche
1.6
Erzeugung und Be- oder Verarbeitung von Warmbreitband
1.6.1
Warmbreitbandstraßen
1.6.2
Coils
2.
VERBRAUCH
2.1
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
3.
NEUE AUFTRÄGE UND LIEFERUNGEN
3.1
Lieferungen gewöhnlicher Stähle, aufgeschlüsselt nach
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
3.2
Lieferungen von Edelstählen aufgeschlüsselt nach
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
3.3
Neue Aufträge für gewöhnliche Stähle, aufgeschlüsselt nach
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
4.
EINGEHENDER STAHL ZUM WIEDERAUSWALZEN
4.1
Rohblöcke
4.2
Halbzeug
4.3
Coils, aufgeschlüsselt nach
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten, EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch EG)
5.
LAGERBESTÄNDE STAHLERZEUGNISSE BEI ERZEUGERN UND LAGERHALTERN
5.1
Rohblöcke
5.2
Halbzeug und Coils
5.3
Fertigerzeugnisse
„ÖBB
Österreichische Bundesbahnen
VR
Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna
NSB
Norgens Statsbaner
SJ
Statens Järnvägar“
„(1) Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfaßt grundsätzlich die Zollgebiete der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien bestimmen ihre jeweiligen statistischen Erhebungsgebiete.
(2) Das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88, festgelegt ist.
(3) Das statistische Erhebungsgebiet der EFTA-Staaten umfaßt deren Zollgebiet. Das statistische Erhebungsgebiet Norwegens schließt jedoch den Archipel Svalbard und die Insel Jan Mayen ein.“
„(3) Für die EFTA-Staaten gilt als „Ursprungsland“ das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln.“
„Österreich
– Aktiver Veredelungsverkehr;
Finnland
– Vientietumenettely/Exportförmansförfarandet;
Island
– Vinnsla innanlands fyrir erledan athila;
Norwegen
– Foredling innenlandsk (aktiv);
Schweden
– Industrirestitution.“
„Österreich
– Passiver Veredelungsverkehr;
Finnland
– Tullinalennusmenettely/ Tullnedsättningsförfarandet;
Island
– Vinnsla erlendis fyrir innlendan athila;
Norwegen
– Foredling utenlands (passiv);
Schweden
– Aterinförsel efter annan bearbetning än reparation.“
„Österreich
AS
11 500
Finnland
FMk
4 000
Island
IKr
60 000
Norwegen
NKr
6 300
Schweden
SKr
6 000“
„Österreich
Bundesländer
Finnland
–
Island
–
Norwegen
–
Schweden
–“
„Österreich
Bundesländer
Finnland
ein Gebiet,
Island
ein Gebiet,
Norwegen
ein Gebiet,
Schweden
ein Gebiet“
„B. 02
Fakultativ für Island.
C. 03
Fakultativ für Island.
E.
Fakultativ für Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden.
G. 0.5
Fakultativ für Finnland.
I. 01
Fakultativ für Norwegen.
I. 01 a)
Fakultativ für Norwegen.
I. 01 b)
Fakultativ für Norwegen.
I. 01 c)
Fakultativ für Norwegen.
I. 01 d)
Fakultativ für Norwegen.
I. 02
Fakultativ für Norwegen.
I. 03
Fakultativ für Österreich, Finnland und Schweden.
I. 03 a
Fakultativ für Österreich, Finnland und Schweden.
I. 07
Fakultativ für Island.
J. 03
Untergliederung nach männlichen und weiblichen Tieren fakultativ für Island.
J. 04
Untergliederung nach männlichen und weiblichen Tieren fakultativ für Island.
J. 09 a
Fakultativ für Finnland.
J. 09 b
Fakultativ für Finnland.
J. 11
Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 12
Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 13
Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.
J. 17
Fakultativ für Österreich.
K
Fakultativ für Island und Schweden.
L
Finnland, Island und Schweden dürfen die Variablen der Tabelle auf einer höheren Aggregationsebene liefern.
L 10
Fakultativ für Österreich.“
„Österreich
Bundesländer
Finnland
–
Island
–
Norwegen
–
Schweden
–“
________________
1) Die Spalte ist auszufüllen von EFTA-Staaten und denjenigen EG-Mitgliedstaaten, in denen EFTA-Schiffe registriert sind.
(1) Zur Erleichterung des Handels zwischen Vertragsparteien vereinfachen diese die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 10 niedergelegt.
(2) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zollsachen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 11 niedergelegt.
(3) Die Vertragsparteien verstärken und erweitern die Zusammenarbeit zur Vereinfachung der Verfahren im Warenverkehr, insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen, -projekten und -aktionen zur Handelserleichterung nach Maßgabe der Regeln des Teils VI.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 für alle Waren.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
Einbeziehung von Gesellschaftsformen, die zum Zeitpunkt der Paraphierung des EWR-Abkommens nicht existierten
Wird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so kann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für Privatgesellschaften geändert werden. Die Einführung derartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.
Die EFTA-Staaten führen die in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen vollständig durch, und zwar Liechtenstein bis spätestens in drei Jahren und Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden bis spätestens in zwei Jahren nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, denen die Meistbegünstigungsklausel zugutekommt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen, notifiziert – sofern dies möglich ist – diese Senkung oder Aussetzung dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten. Sie nimmt von Darlegungen der anderen Vertragsparteien über Verzerrungen Kenntnis, die sich aus dieser Senkung oder Aussetzung ergeben könnten.
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
nachstehend „die EG-Mitgliedstaaten“ genannt,
und
die Bevollmächtigten
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DER REPUBLIK ISLAND,
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,
DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
nachstehend „EFTA-Staaten“ genannt,
die in Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR-Abkommen genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen
A.
Protokoll 1
über horizontale Anpassungen,
Protokoll 2
über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren
Protokoll 3
über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
Protokoll 4
über die Ursprungsregeln
Protokoll 5
über Fiskalzölle (Liechtenstein)
Protokoll 6
über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein
Protokoll 7
über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf
Protokoll 8
über staatliche Monopole
Protokoll 9
über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
Protokoll 10
über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr
Protokoll 11
über Amtshilfe in Zollsachen
Protokoll 12
über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung
Protokoll 13
über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Protokoll 14
über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen
Protokoll 15
über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 16
über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 17
betreffend Artikel 34
Protokoll 18
über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43
Protokoll 19
über den Seeverkehr
Protokoll 20
über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
Protokoll 21
über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Protokoll 22
über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56)
Protokoll 23
über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58)
Protokoll 24
über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Protokoll 25
über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Protokoll 26
über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen
Protokoll 27
über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen
Protokoll 28
über geistiges Eigentum
Protokoll 29
über die berufliche Bildung
Protokoll 30
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Protokoll 31
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Protokoll 32
über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82
Protokoll 33
über das Schiedsverfahren
Protokoll 34
zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen
Protokoll 35
zur Durchführung der EWR-Bestimmungen
Protokoll 36
über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses
Protokoll 37
mit der Liste gemäß Artikel 101
Protokoll 38
über den Finanzierungsmechanismus
Protokoll 39
über die ECU
Protokoll 40
über Svalbard
Protokoll 41
über bestehende Abkommen
Protokoll 42
zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll 43
über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Protokoll 44
über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Protokoll 45
über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal
Protokoll 46
über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei
Protokoll 47
über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Protokoll 48
betreffend die Artikel 105 und 111
Protokoll 49
über Ceuta und Melilla
B.
Anhang I
Tiergesundheit und Pflanzenschutz
Anhang II
Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung
Anhang III
Produkthaftung
Anhang IV
Energie
Anhang V
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Anhang VI
Soziale Sicherheit
Anhang VII
Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Anhang VIII
Niederlassungsrecht
Anhang IX
Finanzdienstleistungen
Anhang X
Audiovisuelle Dienste
Anhang XI
Telekommunikationsdienste
Anhang XII
Freier Kapitalverkehr
Anhang XIII
Verkehr
Anhang XIV
Wettbewerb
Anhang XV
Staatliche Beihilfen
Anhang XVI
Öffentliches Auftragswesen
Anhang XVII
Geistiges Eigentum
Anhang XVIII
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Anhang XIX
Verbraucherschutz
Anhang XX
Umweltschutz
Anhang XXI
Statistik
Anhang XXII
Gesellschaftsrecht
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Tätigkeit einer hochrangigen Interimsgruppe für die Zeit vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Sie sind des weiteren übereingekommen, daß die hochrangige Interimsgruppe spätestens zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens über die Verbindlichkeit der in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache erstellten EG-Rechtsakte entscheidet, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen Bezug genommen wird.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind, Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch die Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben des weiteren die Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Die Vereinbarte Niederschrift hat verbindlichen Charakter.
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben schließlich die nachstehenden Erklärungen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind
Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen sind festgelegt in
Betreffend das Berichtsverfahren gemäß Abschnitt 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen wurde Einvernehmen erzielt, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß um die Erstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.
Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.
Die Vertragsparteien betonen, welche Bedeutung sie dem Schutz personenbezogener Daten beimessen. Sie verpflichten sich, diese Frage weiter zu prüfen, um den angemessenen Schutz dieser Daten gemäß Protokoll 11 auf einem Niveau zu gewährleisten, das mindestens mit dem der Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 vergleichbar ist.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über elektromedizinische Geräte vorgelegt hat, die bisher in den Geltungsbereich der Richtlinie 84/539/EWG (ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 179) (Anhang II) fallen.
Der Vorschlag der Kommission verstärkt den Schutz der Patienten, der Benutzer und Dritter, indem auf harmonisierte Normen verwiesen wird, die von CEN-CENELEC gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen sind, und indem diese Waren geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden, die für bestimmte Anlagen eine Prüfung durch Dritte einschließen.
Mit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 85/384/EWG, 85/433/EWG und 86/457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island selbst keine vollständige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder Architekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollständige Universitätsausbildung zum Apotheker angeboten wird;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein Diplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und auszuüben.
Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16), in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.
Die Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EG-Kommission fallen, auf den bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen des Abkommens ergänzt werden. In den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EFTA-Überwachungsbehörde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkommen zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.
Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung trägt.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2) nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel besonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.
Die Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds sowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungsinstrumente oder Fonds den Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Überwachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe stattfinden soll.
Die Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betreffenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller Merkmale, die für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms oder der Beihilfe erforderlich sind (je nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, zB Art der staatlichen Beihilfe, bewilligte Mittel, Begünstigte, Laufzeit). Außerdem werden dem jeweils anderen Überwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des entsprechenden Verfahrens gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden Überwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.
Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum Außerkrafttreten der Siebten Schiffbau-Richtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in Artikel 61 des Abkommens festgelegten allgemeinen Regeln für die staatlichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.
Artikel 62 Absatz 2 des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden auf den Schiffbau Anwendung.
Die EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teilnehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei etwaigen Abstimmungsverfahren. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigt die EG-Kommission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise, ebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.
In Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der EG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit gemäß Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.
Die Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg verabschiedeten Erklärung, in dem Bewußtsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Freizügigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht, die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitern, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas beizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäische Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördern.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Regelungen über die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütern einzuführen.
Unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Verpflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung, die die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.
In der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Protokoll 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige der Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien der EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die in 012tokoll 37 (Anm.: richtig: Protokoll 37) aufgeführten EG-Ausschüsse.
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens und die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in Artikel 103 Absatz 2 keine praktischen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender innerstaatlicher Regelungen, die die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang internationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.
Tritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind geeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß den übrigen EFTA-Staaten daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre jeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu Marktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat sind im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte Lösungen zu finden.
Rechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite oder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewährleistet werden, welche zum Beispiel Einzelpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsvereinbarungen betreffen, bleiben vom EWR-Abkommen unberührt, bis auf seiner Grundlage mindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden können.
Die Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß Protokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen erwähnten bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung gewährt wird.
Die Verpflichtungen aus Artikel 16 des Abkommens bleiben hiervon unberührt.
Die Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf diesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-Staaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkommens behandelt.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestimmungen über die Beschlußfassung behandelt werden.
Die in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „Federweiß“ und „Federweißer“ erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung derselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten Wein aufgenommen werden können.
Die Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die Zwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikationssystems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkommens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens behandelt.
Die volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hängt für einige Vertragsparteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssystem geändert wird. Diese Änderungen sind ohne Änderungen von Zollzugeständnissen nicht möglich. Diese Änderungen würden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.
Das in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der Gemeinschaft – in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 – nicht dazu, daß einer Vertragspartei des EWR-Abkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den neuen EG-Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreisausgleichsbeträge gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.
Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 (Tiergesundheit) nehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in ihren gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenverkehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu verfolgen.
Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten System, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen enthalten ist, zu harmonisieren.
Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den Energiebereich sind in Anhang IV enthalten.
Zur Förderung der Freizügigkeit arbeiten die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten vorbehaltlich der in den geeigneten Gremien festzulegenden praktischen Modalitäten zusammen, um den Angehörigen der jeweils anderen Staaten und ihren Familienangehörigen die Kontrollen an den Grenzen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gaben ihrem Wunsch Ausdruck, ihren politischen Dialog über die Außenpolitik im Hinblick auf die Entwicklung engerer Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses zu verstärken.
Sie vereinbarten diesbezüglich
Führt die Beachtung der Artikel 10 und 12
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erinnern Finnland, Island, Norwegen und Schweden daran, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erklärt Liechtenstein, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen agrar-, gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß sich Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 11 über die Amtshilfe in Zollsachen nach ihrer Auffassung auch auf Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz dieses Protokolls bezieht.
Der in Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Bescheinigungen, Teil I: Kraftfahrzeuge festgelegte Grundsatz des freien Verkehrs leichter Nutzfahrzeuge ab dem 1. Januar 1995 wird von den EFTA-Staaten unter der Voraussetzung anerkannt, daß bis dahin neue Rechtsvorschriften gelten, die denen für die anderen Fahrzeugklassen entsprechen.
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt zu Artikel 14 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, daß das Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens soweit erforderlich Rechtsvorschriften über den Schutz vor nuklearen Störfällen eingeführt haben wird, die dem durch internationale Übereinkommen gewährten Schutz gleichwertig sind.
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
bezugnehmend auf Abschnitt 18 der Gemeinsamen Erklärung vom 14. Mai 1991, die auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation verabschiedet wurde,
unter erneuter Bestätigung der Pflicht, zu gewährleisten, daß alle Bestimmungen des EWR-Abkommens beachtet und nach Treu und Glauben angewandt werden,
erwartet, daß der besonderen geographischen Lage Liechtensteins im Rahmen des EWR-Abkommens gebührend Rechnung getragen wird,
ist der Auffassung, daß eine Situation, die das Ergreifen der in Artikel 112 des EWR-Abkommens bezeichneten Maßnahmen rechtfertigt, insbesondere dann als gegeben anzusehen ist, wenn Kapitalzuflüsse aus einer anderen Vertragspartei geeignet sind, den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden, oder wenn die Zahl der Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten oder anderen EFTA-Staaten oder die Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung in außergewöhnlichem Maße zunimmt.
Österreich erklärt, daß das verfügbare Siedlungsgebiet (insbesondere das verfügbare Bauland) wegen der besonderen geographischen Lage in einigen Landesteilen überdurchschnittlich knapp ist. Demzufolge könnten Störungen des Immobilienmarktes in bestimmten Gebieten zu ernstlichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten im Sinne der Schutzklausel des Artikels 112 des EWR-Abkommens führen und Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich machen.
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
Island stellt fest, daß es unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen wegen der Einseitigkeit seiner Wirtschaftsstruktur und seiner niedrigen Bevölkerungsdichte Schutzmaßnahmen ergreifen darf, falls die Anwendung des Abkommens insbesondere
Mit Bezug auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit stellt die Regierung Österreichs fest, daß sie nach dem geltenden EG-Recht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen ergreifen können, falls zur Umgehung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verlegungsprozesse stattfinden.
Mit Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich mit der Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen im Bereich der Finanzdienstleistungen (Bankgeschäfte, OGAW und Wertpapierhandel) befassen, unterstreicht die Regierung Liechtensteins die Bedeutung, welche sie den Prinzipien der Geheimhaltung und der Spezialität beimessen, und stellen fest, daß die Auskünfte ihrer zuständigen Behörden von den Behörden, die diese Auskünfte erhalten, gemäß diesen Grundsätzen zu behandeln sind. Unbeschadet der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Fälle bedeutet dies
Die Vertragsparteien werden darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, daß Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, daß derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und daß diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören.
Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.
Österreich erklärt, daß seine Verpflichtung, Entscheidungen der EG-Organe, durch die finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, nur solche Entscheidungen betrifft, die vollständig unter die Bestimmungen des EWR-Abkommens fallen.
Die Gemeinschaft versteht die österreichische Erklärung dahingehend, daß die Vollstreckung von Entscheidungen, durch die Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, auf österreichischem Hoheitsgebiet gewährleistet wird, soweit die Entscheidungen, durch die derartige Verpflichtungen auferlegt werden, – selbst dann, wenn nicht ausschließlich – auf Bestimmungen des EWR-Abkommens beruhen.
Die Kommission kann jederzeit Konsultationen mit der Regierung Österreichs einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.
Die Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, das Niveau der auftragsbezogenen Produktionsbeihilfen für Werften schrittweise zu senken. Die Kommission arbeitet darauf hin, die Beihilfehöchstgrenzen so weit und so schnell wie im Rahmen der Siebenten Richtlinie (90/684/EWG) möglich zu senken.
Die Siebente Richtlinie gilt bis Ende 1993. Bei der Entscheidung, ob eine neue Richtlinie erforderlich ist, überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Abbau auftragsbezogener Produktionsbeihilfen auch die Wettbewerbsbedingungen im Schiffbau im gesamten EWR. Bei dieser Überprüfung arbeitet die Kommission eng mit den EFTA-Staaten zusammen und trägt den Ergebnissen der Bemühungen in einem größeren internationalen Rahmen gebührend Rechnung, um Bedingungen zu schaffen, die einen Wettbewerb ohne Verzerrungen gewährleisten.
Irland versteht Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls 28 in der Weise, daß die Regierung Irlands sich zu verpflichten hat, vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Vorschriften alle für die Einhaltung der aufgeführten Übereinkommen erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Die Regierungen der EFTA-Staaten teilen die Ansicht, daß die erweiterte wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Fortschritten auf sozialem Gebiet einhergehen muß, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu erzielen sind. Die EFTA-Staaten wollen einen aktiven Beitrag zur Entwicklung der sozialen Dimension des Europäischen Wirtschaftsraumes leisten. Sie begrüßen daher, daß die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf sozialem Gebiet auf Grund dieses Abkommens verstärkt wird. Die genannten Regierungen erkennen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer Garantie der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer im gesamten EWR zukommt, billigen die in der Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989 festgelegten Grundsätze und Rechte und erinnern an das darin niedergelegte Subsidiaritätsprinzip. Sie stellen fest, daß bei der Umsetzung derartiger Rechte die unterschiedliche Praxis der einzelnen Staaten, insbesondere hinsichtlich der Rolle der Sozialpartner und der Kollektivverträge, gebührend berücksichtigt werden muß.
Die Republik Österreich,
in Anbetracht des in diesem Abkommen festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung,
angesichts Österreichs Verpflichtung aus diesem Abkommen, den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand in die österreichische Rechtsordnung zu übernehmen,
im Hinblick auf andere völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs,
mit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Nachtarbeit und die besondere Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer,
erklärt sich bereit, der besonderen Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die einseitige Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften so zu ändern, daß die für eine Rechtssache ernannten Bevollmächtigen sich bei der Vertretung eines EFTA-Staates oder der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Beistand oder einem Anwalt unterstützen lassen können, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten. Sie verpflichtet sich ferner, zu gewährleisten, daß Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten, Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vertreten dürfen. Treten solche Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf, so genießen sie unter den in den Verfahrensordnungen dieser Gerichte festzulegenden Bedingungen die Rechte und Immunitäten, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, damit Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht dieselben rechtlichen Vorrechte eingeräumt werden wie Anwälten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß bei der Anwendung der Grundsätze des Artikels 100 davon ausgegangen wird, daß jeder EFTA-Staat seine eigenen Sachverständigen benennt. Diese werden gleichermaßen wie die Sachverständigen aus den EG-Mitgliedstaaten an der Sitzungsvorbereitung der jeweils zuständigen EG-Ausschüsse beteiligt. Die EG-Kommission setzt die Konsultationen so lange wie für notwendig erachtet fort, bis sie in einer förmlichen Sitzung ihren Vorschlag unterbreitet.
Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß sie die endgültige Anwendung des in Artikel 103 des Abkommens genannten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufschieben kann, bis die EFTA-Staaten die in Artikel 103 Absatz 1 genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
In dem Bestreben, einen homogenen EWR zu verwirklichen, und unbeschadet der Arbeitsweise ihrer demokratischen Einrichtungen setzen sich die EFTA-Staaten nach Kräften dafür ein, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend Artikel 103 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt werden.
Nach Auffassung der Gemeinschaft findet Artikel 6 des Protokolls 9 auch dann Anwendung, wenn bis zum Inkrafttreten des Abkommens keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Frage des Transitverkehrs gefunden worden ist.
Die Europäische Gemeinschaft und die Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens erklären, daß die Tabelle I der Anlage 2 zu Protokoll 9 ihr Einfuhrverbot für Walerzeugnisse unberührt läßt.
Die Gemeinschaft ist der Ansicht, daß
Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, den Abschluß des EWR-Abkommens so lange auszusetzen, bis ihr die Ratifizierung der genannten bilateralen Abkommen von den betreffenden EFTA-Staaten notifiziert worden ist. Außerdem behält sich die Gemeinschaft die Entscheidung bezüglich der Folgerungen vor, die im Falle einer Nichtratifizierung dieser Abkommen zu ziehen sind.
Österreich bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße rechtzeitig für die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber seinen Standpunkt, daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechtsinstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.
Die EFTA-Staaten sind der Ansicht, daß die in der gemeinsamen Erklärung betreffend den Finanzierungsmechanismus genannten „zweckdienlichen und gerechten Lösungen“ dazu führen sollten, daß entweder der der Gemeinschaft beitretende EFTA-Staat nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft keine finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des EFTA-Finanzierungsmechanismus mehr hat oder daß seine Beiträge zum EG-Gesamthaushalt entsprechend angepaßt werden.
Die EFTA-Staaten werden bei Bedarf ein Gericht erster Instanz für Wettbewerbssachen einsetzen.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht angewendet.
ISLÄNDISCHE MISSION
bei den EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Rue Archimede 5
1040 Brüssel
Brüssel, den .....
Betr.: Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind
Sehr geehrter Herr .....!
Hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusammenfassen, daß wir folgendes vereinbart haben
Es wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem Amtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt besteht. Falls die Informationen, die sowohl für die EG als auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen, identisch sind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amtsblatt gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen EG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den übrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeignete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforderlichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die EFTA-Staaten sind für die Bereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage verantwortlich.
Das Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen bestehen
Herrn Horst Krenzler
Generaldirektor
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion I
Avenue d'Auderghem 35
Brüssel
KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Generaldirektion
Auswärtige Beziehungen
Der Generaldirektor
Herrn H. Hafstein
Botschafter
Leiter der EFTA-Delegation
EFTA-Sekretariat
Rue d'Arlon 118
1040 Brüssel
Sehr geehrter Herr .....!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ....., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Horst G. Krenzler
Die Bestimmungen und Regelungen für Kohle- und Stahlerzeugnisse sind in den Protokollen 14 und 25 niedergelegt.
KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den .....
Generaldirektion
Auswärtige Beziehungen
Der Generaldirektor
Herrn Hannes Hafstein
Botschafter
Leiter der EFTA-Delegation
EFTA-Sekretariat
Rue d'Arlon 118
1040 Brüssel
Betr.: Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen
Sehr geehrter Herr Hafstein!
Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA-Staaten gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens und insbesondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft, darf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen.
Hochachtungsvoll
Horst G. Krenzler
ISLÄNDISCHE MISSION
bei den
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Rue Archimede 5
1040 Brüssel
Brüssel, den .....
Sehr geehrter Herr .....!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Hochachtungsvoll
Hannes Hafstein, Botschafter
Leiter der Isländischen Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herrn Horst Krenzler
Generaldirektor
__________________
(1) Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
(5) Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.
der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen
zu Artikel 26 und Protokoll 13
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft gemeinsam mit den interessierten EFTA-Staaten, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen Artikel 26 des Abkommens, ungeachtet des Absatzes 1 des Protokolls 13, im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden EFTA-Staaten auf den Fischereisektor Anwendung findet.
zu Artikel 56 Absatz 3
Das Wort „spürbar“ in Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens hat dieselbe Bedeutung wie in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).
zu Artikel 90
Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Minister der EFTA-Staaten bei der Beschlußfassung mit einer Stimme sprechen. zu Artikel 91
Der EWR-Rat sieht gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung vor, daß Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden können. zu Artikel 91 Absatz 2
Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Worte „so oft die Umstände dies erfordern“ in Artikel 91 Absatz 2 sich auch auf den Fall beziehen, daß eine Vertragspartei von ihrem Evokationsrecht gemäß Artikel 89 Absatz 2 Gebrauch macht. zu Artikel 94 Absatz 3
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt in einer seiner ersten Sitzungen, in der er sich eine Geschäftsordnung gibt, über die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben, zum Beispiel auf dem Gebiet der Ursprungsregeln und sonstiger Zollfragen, besonders dringend benötigt.
zu Artikel 102 Absatz 5
Im Falle einer vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Artikel 102 Absatz 5 wird deren Umfang und Inkrafttreten in geeigneter Weise bekanntgemacht.
zu Artikel 102 Absatz 6
Artikel 102 Absatz 6 gilt nur für tatsächlich erworbene Rechte, nicht jedoch für die bloße Aussicht auf den Erwerb der Rechte. Einige Beispiele für derartige erworbene Rechte
zu Artikel 103
Faßt der EWR-Rat einen Beschluß, so gilt Artikel 103 Absatz 1.
zu Artikel 109 Absatz 3
Das Wort „Anwendung“ in Artikel 109 Absatz 3 schließt auch die Durchführung des Abkommens ein.
zu Artikel 111
Die vorläufige Außerkraftsetzung liegt nicht im Interesse des guten Funktionierens des Abkommens und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die vorläufige Außerkraftsetzung zu vermeiden.
zu Artikel 112 Absatz 1
Artikel 112 Absatz 1 bezieht sich auch auf die Lage in einem bestimmten Gebiet.
zu Artikel 123
Die Vertragsparteien werden Artikel 123 nicht dazu mißbrauchen, die Preisgabe von Auskünften im Wettbewerbsbereich zu verhindern.
zu Artikel 129
Sollte eine Vertragspartei nicht bereit sein, das Abkommen zu ratifizieren, so überprüfen die Unterzeichner die Lage.
zu Artikel 129
Sollte eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren, so treten die übrigen Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um die Auswirkungen der Nichtratifikation auf das Abkommen zu beurteilen und um die Möglichkeit für die Annahme eines ergänzenden Protokolls zu prüfen, das den notwendigen internen Verfahren unterliegt. Eine solche Konferenz wird einberufen, sobald feststeht, daß eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren wird, oder spätestens, wenn der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens nicht eingehalten wird.
zu Protokoll 3
Die Anlagen 2 bis 7 werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens abschließend ausgearbeitet. Die Anlagen 2 bis 7 werden so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juli 1992 ausgearbeitet. Hinsichtlich Anlage 2 stellen die Sachverständigen ein Verzeichnis der dem Preisausgleich unterliegenden Grundstoffe auf und gehen dabei von den Grundstoffen aus, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens Preisausgleichsmaßnahmen der Vertragsparteien unterlagen.
zu Protokoll 3 Artikel 11
Um die Anwendung des Protokolls Nr. 2 der Freihandelsabkommen zu erleichtern, werden die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu den jeweiligen Freihandelsabkommen über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die genannten Bestimmungen, die unter anderem den Ursprungsnachweis und die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, so weit wie möglich mit denen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen, während das System der „diagonalen“ Kumulierung und die zur Zeit im Rahmen des Protokolls Nr. 3 geltenden entsprechenden Bestimmungen beibehalten werden. Diese Änderungen schränken folglich den durch die Freihandelsabkommen erreichten Liberalisierungsgrad nicht ein.
zu Protokoll 9
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens setzen die Gemeinschaft und die interessierten EFTA-Staaten ihre Erörterungen über die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen fort, um eine zufriedenstellende Regelung zu finden.
zu Protokoll 11 Artikel 14 Absatz 3
Wie in der Arbeitsunterlage XXI/201/89 der Kommission niedergelegt, wird die Gemeinschaft unter uneingeschränkter Beachtung der koordinierenden Rolle der Kommission unmittelbare Kontakte herstellen, soweit dies die Anwendung dieses Protokolls flexibler und effizienter gestaltet und dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschieht.
zu Protokoll 20
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Regeln für die Anwendung von Strukturverbesserungsmaßnahmen auf die österreichische Binnenschiffsflotte aus und berücksichtigen dabei, inwieweit diese Flotte an dem Markt teilnehmen wird, für den die Strukturverbesserungsmaßnahmen bestimmt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen Österreichs aus den Strukturverbesserungsmaßnahmen wirksam werden, wird dabei gebührend berücksichtigt.
zu den Protokollen 23 und 24 (jeweils Artikel 12 betreffend die Sprachen)
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde vereinbaren praktische Regelungen über die gegenseitige Hilfe oder eine andere geeignete Lösung insbesondere für die Frage der Übersetzungen.
zu Protokoll 30
Folgende EG-Ausschüsse auf dem Gebiet der statistischen Information sind als Ausschüsse ermittelt worden, an denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 2 dieses Protokolls uneingeschränkt teilnehmen
zu Protokoll 36 Artikel 2
zu Protokoll 37
zu Protokoll 47
zu den Anhängen VI und VII
zu Anhang VII
zu Anhang VII
zu Anhang IX
zu Anhang IX
zu Anhang XIII
zu Anhang XIII
zu Anhang XVI
Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher
Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.
(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
(2) Die besonderen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.
Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.
Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30 Anwendung.
(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
(2) Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.
Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere
Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung.
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.
Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.
(1) Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkommen liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertragsparteien von Diskriminierungen ab.
(2) Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt haben.
(1) Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devisenvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die in Artikel 40 vorgesehenen Transfererleichterungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit Drittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten treffen.
(2) Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.
(3) Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei eine Änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen Vertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begegnen.
(4) Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu gefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen treffen.
Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemeinschaft als auch die EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 18 ihre internen Verfahren an.
(1) Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die sich auf die in Artikel 43 aufgeführten Maßnahmen beziehen, werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt.
(2) Alle Maßnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultationen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(3) In Fällen nach Artikel 43 Absatz 2 kann eine Vertragspartei jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich als notwendig erweisenden Maßnahmen treffen, ohne daß zuvor Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden haben.
(4) Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 ein und können die in Absatz 2 genannten Verfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Werden Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen, so sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitzuteilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie möglich.
Die Vertragsparteien führen einen Meinungs- und Informationsaustausch über die Durchführung dieses Abkommens und die Auswirkungen der Integration auf die Wirtschaftstätigkeiten und die Wirtschafts- und Währungspolitik. Sie können ferner makroökonomische Gegebenheiten, Politiken und Aussichten erörtern. Dieser Meinungs- und Informationsaustausch ist unverbindlich.
(1) Die Artikel 48 bis 52 gelten für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrsträger sind in Anhang XIII enthalten.
(1) Die Bestimmungen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die nicht unter Anhang XIII fallen, dürfen in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Staaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger sein.
(2) Eine Vertragspartei, die von dem Grundsatz in Absatz 1 abweicht, teilt dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die anderen Vertragsparteien, die diese Abweichung nicht akzeptieren, können entsprechende Gegenmaßnahmen treffen.
Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen keine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrsunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.
(2) Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.
(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sind die von einer Vertragspartei auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß das gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständige Organ die Genehmigung hierzu erteilt.
(2) Das zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt es insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.
Das zuständige Organ erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot betrifft nicht die Wettbewerbstarife.
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine – angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
(1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV zur Durchführung der Artikel 53 und 54 achten die EG-Kommission und die in Artikel 108 Absatz 1 genannte EFTA-Überwachungsbehörde auf die Verwirklichung der in den Artikeln 53 und 54 niedergelegten Grundsätze.
Das gemäß Artikel 56 zuständige Überwachungsorgan untersucht von Amts wegen, auf Antrag eines Staates in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Das zuständige Überwachungsorgan führt diese Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und dem anderen Überwachungsorgan durch, das ihm nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Amtshilfe leistet.
Stellt es eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt es geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft das zuständige Überwachungsorgan in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt.
Das zuständige Überwachungsorgan kann die Entscheidung veröffentlichen und die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten es festlegt. Es kann auch das andere Überwachungsorgan ersuchen, die Staaten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ermächtigen, solche Maßnahmen zu treffen.
(1) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden
(2) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.
(3) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
(4) Die Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.
(1) Zusammenschlüsse, deren Kontrolle in Absatz 2 vorgesehen ist und die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, werden für mit diesem Abkommen unvereinbar erklärt.
(2) Die Kontrolle der Zusammenschlüsse im Sinne des Absatzes 1 wird durchgeführt von
Die zuständigen Organe der Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der Protokolle 23 und 24 zusammen, um im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und um eine homogene Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu fördern.
(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine Maßnahmen getroffen oder beibehalten werden, die diesem Abkommen, insbesondere Artikel 4 und den Artikeln 53 bis 63, widersprechen.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.
(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Anwendung dieses Artikels und treffen erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen gegenüber den Staaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Die besonderen Bestimmungen zur Durchführung der Grundsätze der Artikel 53, 54, 57 und 59 sind in Anhang XIV enthalten.
(1) Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.
(2) Mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind
(3) Als mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar können angesehen werden
(1) Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit
Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist
(2) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine einheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen.
Die besonderen Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen sind in Anhang XV enthalten.
(1) Ist eines der Überwachungsorgane der Ansicht, daß die Durchführung der Artikel 61 und 62 dieses Abkommens sowie des Artikels 5 des Protokolls 14 durch das andere Überwachungsorgan nicht der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens entspricht, so findet innerhalb von zwei Wochen ein Meinungsaustausch nach dem Verfahren des Protokolls 27 Buchstabe f statt.
Wird bis zum Ablauf dieser Zweiwochenfrist keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei unverzüglich geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen, um der sich ergebenden Wettbewerbsverfälschung zu begegnen.
Danach finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß innerhalb von drei Monaten keine solche Lösung finden und führt die betreffende Verhaltensweise zu einer den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung oder droht sie dazu zu führen, so können die vorläufigen Maßnahmen durch die endgültigen Maßnahmen ersetzt werden, die unbedingt erforderlich sind, um die Auswirkungen der Verfälschung auszugleichen. Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Funktionieren des EWR am wenigsten stören.
(2) Dieser Artikel gilt auch für staatliche Monopole, die nach der Unterzeichnung des Abkommens errichtet werden.
(1) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.
(2) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechtsschutz sind in Protokoll 28 und in Anhang XVII enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und Dienstleistungen.
Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Als Beitrag zur Verwirklichung dieses Zieles werden Mindestvorschriften angewendet, die unter Berücksichtigung der bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen der einzelnen Vertragsparteien schrittweise durchzuführen sind. Derartige Mindestvorschriften hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.
(2) Die Bestimmungen, die als Mindestvorschriften im Sinne des Absatzes 1 durchzuführen sind, sind in Anhang XVIII aufgeführt.
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien die für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufgeführt.
(1) Jede Vertragspartei wird den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und beibehalten.
Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet
(2) Die besonderen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 sind in Anhang XVIII enthalten.
Die Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in Anhang XVIII enthaltenen Bestimmungen.
Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu fördern.
Die Bestimmungen über den Verbraucherschutz sind in Anhang XIX enthalten.
(1) Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,
(2) Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertragsparteien.
Die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen nach Artikel 73 sind in Anhang XX enthalten.
Die Schutzmaßnahmen nach Artikel 74 hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.
(1) Die Vertragsparteien sorgen für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR.
(2) Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik organisiert wird und der Datenschutz gebührende Beachtung findet.
(3) Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in Anhang XXI enthalten.
(4) Die besonderen Bestimmungen über die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind in Protokoll 30 enthalten.
Die besonderen Bestimmungen über das Gesellschaftsrecht sind in Anhang XXII enthalten.
Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen
(1) Die Vertragsparteien vertiefen den Dialog miteinander in jeder geeigneten Weise, insbesondere gemäß den Verfahren des Teils VII, um festzustellen, auf welchen Gebieten und in welchen Arbeitsbereichen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer in Artikel 78 aufgeführten gemeinsamen Ziele beitragen könnte.
(2) Sie tauschen insbesondere Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß über Pläne oder Vorschläge für die Aufstellung oder Änderung von Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Aktionen und Vorhaben in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen.
(3) Teil VII gilt sinngemäß für diesen Teil, soweit dieser Teil oder Protokoll 31 dies ausdrücklich vorsehen.
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt
Die Zusammenarbeit in Form einer Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft beruht auf folgenden Grundsätzen
(1) Ist mit der in diesem Teil vorgesehenen Zusammenarbeit eine finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten verbunden, so gestaltet sich diese je nach Fall wie folgt
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Protokoll 32 im einzelnen niedergelegt.
Unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit, die vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt werden, haben die EFTA-Staaten im Falle der Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs zwischen Behörden das gleiche Informationsrecht und die gleiche Informationspflicht wie die EG-Mitgliedstaaten.
Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen sind in Protokoll 31 niedergelegt.
Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand, nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils und des Protokolls 31.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt nach Maßgabe des Teils VII alle für die Durchführung der Artikel 78 bis 85 und der daraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse, wozu unter anderem die Ergänzung oder Anpassung des Protokolls 31 wie auch der Erlaß von für die Durchführung des Artikels 85 erforderlichen Übergangsregelungen gehören kann.
Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen Schritte, um die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in Artikel 78 aufgeführt sind, zu entwickeln, zu verstärken oder zu erweitern, wenn eine derartige Zusammenarbeit geeignet erscheint, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu leisten, oder nach Ansicht der Vertragsparteien auf sonstige Weise im gegenseitigen Interesse liegt. Dazu kann gehören, daß Artikel 78 durch Einbeziehung weiterer Bereiche ergänzt wird.
Unbeschadet der Bestimmungen anderer Teile dieses Abkommens hindern die Bestimmungen dieses Teils eine Vertragspartei nicht daran, unabhängig Maßnahmen vorzubereiten, zu ergreifen und durchzuführen.
(1) Es wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die Aufgabe, die politischen Anstöße für die Durchführung dieses Abkommens zu geben und die allgemeinen Leitlinien für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen.
Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktionieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politischen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens führen.
(2) Die Vertragsparteien können – hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – eine Frage, die zu einer Schwierigkeit führen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR-Rat zur Sprache bringen.
(3) Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.
(1) Der EWR-Rat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der EG-Kommission sowie je einem Mitglied der Regierung jedes EFTA-Staates.
Die Mitglieder des EWR-Rates können sich nach Maßgabe der in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Bestimmungen vertreten lassen.
(2) Der EWR-Rat faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Staaten andererseits.
(1) Der Vorsitz im EWR-Rat liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und bei einem Mitglied der Regierung eines EFTA-Staates.
(2) Der EWR-Rat wird zweimal jährlich von seinem Präsidenten einberufen. Der EWR-Rat tritt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.
(1) Es wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck führt er einen Meinungs- und Informationsaustausch und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2) Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragsparteien – hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – über eine das Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht wird.
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.
(1) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.
(1) Der Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemeinschaft, dh. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines der EFTA-Staaten.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Gemeinsame EWR-Ausschuß grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusammen. Er wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner von seinem Präsidenten oder auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgruppen fest. Die Aufgaben dieser Gremien werden für jeden Einzelfall vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt.
(4) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.
(1) Es wird ein Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente der EFTA-Staaten andererseits. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder ist in der Satzung in Protokoll 36 festgelegt.
(2) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält seine Sitzungen nach Maßgabe der in Protokoll 36 festgelegten Bestimmungen abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat ab.
(3) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß trägt durch Dialog und Beratung zu einer besseren Verständigung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen bei.
(4) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben. Insbesondere prüft er den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 94 Absatz 4 erstellten Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.
(5) Der Präsident des EWR-Rates kann vor dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß auftreten, um von diesem gehört zu werden.
(6) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und anderer Gremien, die die Sozialpartner in der Gemeinschaft vertreten, sowie die Mitglieder der entsprechenden Gremien in den EFTA-Staaten bemühen sich, ihre Kontakte zu verstärken sowie in organisierter und regelmäßiger Weise zusammenzuarbeiten, um das Bewußtsein für die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der zunehmenden Verflechtung der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und deren Interessen im Rahmen des EWR zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck wird ein Beratender EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und des Beratenden Ausschusses der EFTA. Der Beratende EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.
(3) Der Beratende EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern,
Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die Protokolle 1 bis 7, 9, 10, 11, 19 bis 27, 30, 31, 32, 37, 39, 41 und 47 können je nach Fall durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß Artikel 93 Absatz 2 und den Artikeln 99, 100, 102 und 103 geändert werden.
(1) Sobald die EG-Kommission neue Rechtsvorschriften in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich ausarbeitet, holt sie auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen der EFTA-Staaten ein, so wie sie bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge den Rat von Sachverständigen der EG-Mitgliedstaaten einholt.
(2) Wenn die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften ihren Vorschlag übermittelt, übermittelt sie den EFTA-Staaten Abschriften davon.
Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein erster Meinungsaustausch statt.
(3) In den wichtigen Abschnitten der der Beschlußfassung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorausgehenden Phase konsultieren die Vertragsparteien einander auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen eines stetigen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(4) Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zusammen, um die Beschlußfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß am Ende dieses Prozesses zu erleichtern.
Die EG-Kommission gewährleistet, daß Sachverständige der EFTA-Staaten je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die EG-Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die EG-Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachverständige der EFTA-Staaten auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der EG-Mitgliedstaaten.
In den Fällen, in denen der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach dem für den beteiligten Ausschuß geltenden Verfahren mit dem Entwurf befaßt wird, übermittelt die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften die Stellungnahmen der Sachverständigen der EFTA-Staaten.
(1) An den Arbeiten von Ausschüssen, die weder unter Artikel 81 noch unter Artikel 100 fallen, werden Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt, wenn dies für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist.
Diese Ausschüsse sind in Protokoll 37 aufgeführt. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung sind in den Protokollen und Anhängen festgelegt, die sich mit dem jeweiligen Sachgebiet befassen.
(2) Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß eine solche Beteiligung auf andere Ausschüsse, die ähnliche Merkmale aufweisen, ausgedehnt werden sollte, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß das Protokoll 37 ändern.
(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des EWR faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß Beschlüsse zur Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen so bald wie möglich nach Erlaß der entsprechenden neuen Rechtsvorschriften durch die Gemeinschaft, damit diese Gemeinschaftsvorschriften und die Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen gleichzeitig angewendet werden können. Zu diesem Zweck unterrichtet die Gemeinschaft, wenn sie einen Rechtsakt auf einem unter dieses Abkommen fallenden Sachgebiet erläßt, so bald wie möglich die übrigen Vertragsparteien im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beurteilt, welcher Teil eines Anhangs zu diesem Abkommen von den neuen Rechtsvorschriften unmittelbar berührt wird.
(3) Die Vertragsparteien setzen alles daran, in Fragen, die dieses Abkommen berühren, Einvernehmen zu erzielen.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt insbesondere alles daran, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wenn sich in einem Bereich, der in den EFTA-Staaten in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt, ein ernstes Problem ergibt.
(4) Kann trotz Anwendung des Absatzes 3 kein Einvernehmen über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen erzielt werden, so prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle sonstigen Möglichkeiten, das gute Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten; zu diesem Zweck kann er die erforderlichen Beschlüsse fassen, einschließlich der Möglichkeit der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Ein solcher Beschluß wird bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Befassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gefaßt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.
(5) Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 4 keinen Beschluß über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen gefaßt, so gelten dessen von den neuen Vorschriften berührten Teile in dem gemäß Absatz 2 festgelegten Umfang als vorläufig außer Kraft gesetzt, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt etwas anderes. Eine solche vorläufige Außerkraftsetzung wird sechs Monate nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt seine Bemühungen fort, Einvernehmen über eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erzielen, damit die vorläufige Außerkraftsetzung so bald wie möglich aufgehoben werden kann.
(6) Die praktischen Folgen der vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Absatz 5 werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß erörtert. Die gemäß diesem Abkommen bereits begründeten Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Marktteilnehmern bleiben unberührt. Die Vertragsparteien beschließen gegebenenfalls über Anpassungen, die infolge der vorläufigen Außerkraftsetzung notwendig werden.
(1) Wird ein Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses für eine Vertragspartei erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen verbindlich, so tritt der Beschluß, falls er ein Datum enthält, zu diesem Zeitpunkt in Kraft, sofern die betreffende Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt hat, daß die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Liegt eine solche Mitteilung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht vor, so tritt der Beschluß am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung in Kraft.
(2) Liegt eine solche Mitteilung bei Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach der Beschlußfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht vor, so wird der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bis zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vorläufig angewendet, es sei denn, eine Vertragspartei teilt mit, daß eine solche vorläufige Anwendung nicht möglich ist. In letzterem Fall oder falls eine Vertragspartei die Nichtratifikation eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mitteilt, wird die in Artikel 102 Absatz 5 vorgesehene vorläufige Außerkraftsetzung einen Monat nach der Mitteilung wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt.
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen faßt, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.
(1) In Verfolgung des Ziels der Vertragsparteien, eine möglichst einheitliche Auslegung des Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Abkommen übernommen werden, zu erreichen, wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß nach Maßgabe dieses Artikels tätig.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß verfolgt ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des in Artikel 108 Absatz 2 genannten EFTA-Gerichtshofs. Zu diesem Zweck werden die Urteile dieser Gerichte dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt; dieser setzt sich dafür ein, daß die homogene Auslegung des Abkommens gewahrt bleibt.
(3) Gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine Abweichung in der Rechtsprechung der beiden Gerichte vorgelegt wurde, die homogene Auslegung des Abkommens zu wahren, so können die Verfahren des Artikels 111 angewendet werden.
Um eine möglichst einheitliche Auslegung dieses Abkommens bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, richtet der Gemeinsame EWR-Ausschuß ein System für den Austausch von Informationen über Urteile des EFTA-Gerichtshofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie der Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten ein. Dieses System umfaßt
Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festgelegt.
(1) Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwachungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähnliche Verfahren ein, wie sie in der Gemeinschaft bestehen; dazu gehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert wird.
(2) Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) ein.
Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für
(1) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wird einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und andererseits durch die EG-Kommission im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diesem Abkommen überwacht.
(2) Um eine einheitliche Überwachung im gesamten EWR zu gewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen.
(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nehmen Beschwerden entgegen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen. Sie setzen einander von den eingegangenen Beschwerden in Kenntnis.
(4) Jedes Organ prüft die unter seine Zuständigkeit fallenden Beschwerden und übermittelt dem anderen Organ die Beschwerden, die unter dessen Zuständigkeit fallen.
(5) Treten zwischen den beiden Organen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach Maßgabe des Artikels 111 damit befaßt.
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Dasselbe gilt für entsprechende Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und des EFTA-Gerichtshofs aufgrund dieses Abkommens.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, von der Behörde erteilt, die jede Vertragspartei zu diesem Zweck bestimmt, und wird den anderen Vertragsparteien, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem EFTA-Gerichtshof bekanntgeben.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EG-Kommission, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einstweilig eingestellt werden; die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde oder des EFTA-Gerichtshofs kann nur durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs einstweilig eingestellt werden. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte der betreffenden Staaten zuständig.
(1) In Streitsachen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kann die Gemeinschaft oder ein EFTA-Staat gemäß den nachstehenden Bestimmungen den Gemeinsamen EWR-Ausschuß anrufen.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann den Streit beilegen. Ihm werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Untersuchung der Lage von Nutzen sein können, damit eine annehmbare Lösung gefunden werden kann. Zu diesem Zweck untersucht der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle Möglichkeiten, das gute Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten.
(3) Betrifft die Streitigkeit die Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, und wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigelegt, so können die an dem Streit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Entscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu ersuchen.
Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß in einer solchen Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung dieses Verfahrens keine Einigkeit über eine Lösung erzielt oder haben die Streitparteien bis dahin nicht beschlossen, eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, so kann eine Vertragspartei zum Ausgleich etwaiger Ungleichgewichte
(4) Betrifft der Streit den Umfang oder die Dauer von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 111 Absatz 3 oder Artikel 112 oder die Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 114 und gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, den Streit innerhalb von drei Monaten, nachdem er angerufen wurde, beizulegen, so kann jede Vertragspartei den Streitfall gemäß den Verfahren des Protokolls 33 dem Schiedsgericht unterbreiten. Fragen, die die Auslegung der in Absatz 3 genannten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen, dürfen in einem solchen Verfahren nicht behandelt werden. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich.
(1) Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, daß sie anhalten, so kann eine Vertragspartei gemäß den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 113 einseitig geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
(3) Die Schutzmaßnahmen gelten gegenüber allen Vertragsparteien.
(1) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen nach Artikel 112 in Erwägung zieht, teilt dies über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzüglich den anderen Vertragsparteien mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß auf, um eine allseits annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaßnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abgeschlossen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die betreffende Vertragspartei unverzüglich die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.
In der Gemeinschaft werden die Schutzmaßnahmen von der EG-Kommission getroffen.
(4) Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(5) Über die getroffenen Schutzmaßnahmen finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen mit dem Ziel statt, diese Maßnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.
Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Überprüfung dieser Maßnahmen beantragen.
(1) Entsteht durch eine von einer Vertragspartei getroffene Schutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen, so kann jede andere Vertragspartei gegenüber dieser Vertragspartei die angemessenen Ausgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des EWR so wenig wie möglich stören.
(2) Das Verfahren nach Artikel 113 findet Anwendung.
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß im Hinblick auf die Förderung einer beständigen und ausgewogenen Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 das Bedürfnis zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen besteht. Sie nehmen in dieser Hinsicht die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die dazugehörigen Protokolle, einschließlich gewisser Regelungen betreffend Landwirtschaft und Fischerei zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten richten einen Finanzierungsmechanismus ein, um damit im Rahmen des EWR und zusätzlich zu den in dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 115 beizutragen.
Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b und dem Addendum zu Protokoll 38b festgelegt.
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß es im Interesse aller Vertragsparteien liegt, die durch dieses Abkommen begründeten Beziehungen durch Ausdehnung auf nicht darunter fallende Sachgebiete weiterzuentwickeln, so legt sie den anderen Vertragsparteien im EWR-Rat einen mit Gründen versehenen Antrag vor. Der EWR-Rat kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuß beauftragen, den Antrag unter allen Gesichtspunkten zu prüfen und einen Bericht zu erstellen.
Der EWR-Rat kann gegebenenfalls die politischen Beschlüsse für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien fassen.
(2) Die aus den Verhandlungen nach Absatz 1 hervorgehenden Abkommen bedürfen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.
Die Anhänge und die für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, sowie die Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.
Sofern in diesem Abkommen, insbesondere in den Protokollen 41 und 43, nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.
Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu ergreifen,
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
Dieses Abkommen läßt die Eigentumsordnung der einzelnen Vertragsparteien unberührt.
(1) Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages und für die Hoheitsgebiete Islands, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen Vertragsparteien schriftlich mitteilt.
Nach der Mitteilung des beabsichtigten Rücktritts treten die übrigen Vertragsparteien unverzüglich zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um zu erwägen, in welchen Punkten das Abkommen geändert werden muß.
(1) Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.
(2) Die Bedingungen für eine solche Beteiligung werden durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch alle Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.
(1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.
Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.