EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll C
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll C
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1993
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Langtitel
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
(Übersetzung)
PROTOKOLL C
AUF DAS IN ABSATZ 1 VON ARTIKEL 6 BEZUG GENOMMEN WIRD
StF: BGBl. Nr. 640/1993 (NR: GP XVIII RV 1109 AB 1184 S. 127. BR: AB 4576 S. 573.)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Artikel 1
Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben.
Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle I angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.
Artikel 2
Liechtenstein und die Schweiz können auf Erzeugnisse, welche unter die in Tabelle II angeführten Tarifnummern fallen, Abgaben fiskalischer Art anwenden, wobei sie die Bedingungen des Artikels 14 des Abkommens einhalten.
Wenn in Liechtenstein und in der Schweiz die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle II angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.