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EG – Gemeinsames Versandverfahren – Beschluß Nr. 1/92

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht EG – Gemeinsames Versandverfahren – Beschluß Nr. 1/92

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren 1), insbesondere auf Artikel 15, Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Anlage II des Übereinkommens enthält spezifische Vorschriften über die Sicherheitsleistung.

Aus Gründen der Entwicklung bei der Beförderung von bestimmten Waren mit erhöhtem Risiko wurden die bestehenden Vorschriften über die Sicherheitsleistung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kürzlich geändert, um die praktische Anwendung dieser Vorschriften zu verstärken; es ist daher angebracht, die Anlage II des Übereinkommens anzupassen –

BESCHLIESST

Bundesrecht EG – Gemeinsames Versandverfahren – Beschluß Nr. 1/92

(Anm.: Anhang VII als PDF dokumentiert)

Bundesrecht EG – Gemeinsames Versandverfahren – Beschluß Nr. 1/92

Der Titel II „Sicherheitsleistung“ der Anlage II des Übereinkommens wird wie folgt geändert

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht EG – Gemeinsames Versandverfahren – Beschluß Nr. 1/92

Anhang VII wird durch den im Anhang dieses Beschlusses beigefügten Text ersetzt.

Bundesrecht EG – Gemeinsames Versandverfahren – Beschluß Nr. 1/92

Dieser Beschluß tritt am 15. Oktober 1992 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1992

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