EG – Gemeinsames Versandverfahren – Beschluß Nr. 1/92
Gesetzestext (5 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren 1), insbesondere auf Artikel 15, Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Anlage II des Übereinkommens enthält spezifische Vorschriften über die Sicherheitsleistung.
Aus Gründen der Entwicklung bei der Beförderung von bestimmten Waren mit erhöhtem Risiko wurden die bestehenden Vorschriften über die Sicherheitsleistung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kürzlich geändert, um die praktische Anwendung dieser Vorschriften zu verstärken; es ist daher angebracht, die Anlage II des Übereinkommens anzupassen –
BESCHLIESST
(Anm.: Anhang VII als PDF dokumentiert)
Der Titel II „Sicherheitsleistung“ der Anlage II des Übereinkommens wird wie folgt geändert
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Anhang VII wird durch den im Anhang dieses Beschlusses beigefügten Text ersetzt.
Dieser Beschluß tritt am 15. Oktober 1992 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 1992