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EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/91)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/91)

ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG

- Der Gemischte Ausschuß -

Bundesrecht EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/91)

Anlage

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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft, die

Ursprung verleihen

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(1) (2) (3)

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37.01 Lichtempfindliche

photographische

Platten und Planfilme,

nicht belichtet, aus

Stoffen aller Art

(ausgenommen Papier,

Pappe oder Spinnstoffe);

lichtempfindliche

photographische

Sofortbildplanfilme,

nicht belichtet, auch in

Kassetten

- Sofortbild-Planfilme Herstellen aus

für Farbaufnahmen, in Vormaterialien, die nicht in

Kassetten: die Positionen 37.01 oder

37.02 einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien

der Position 37.02 verwendet

werden, wenn ihr Wert 30 vH

des ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

- andere Herstellen aus

Vormaterialien, die nicht in

die Positionen 37.01 oder

37.02 einzureihen sind;

jedoch können Vormaterialien

der Positionen 37.01 und

37.02 verwendet werden, wenn

ihr Wert insgesamt 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

Bundesrecht EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/91)

Artikel 1

Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ersetzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG.

Bundesrecht EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/91)

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. September 1991.

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