Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10007252 AT

EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.1/91)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.1/91)

ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG

- Der Gemischte Ausschuß -

Bundesrecht EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.1/91)

Anlage

------

---------------------------------------------------------------------

Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft, die

Ursprung verleihen

---------------------------------------------------------------------

(1) (2) (3)

---------------------------------------------------------------------

ex 62.17 Gestanzte Kragen- Herstellen, bei dem

und - alle verwendeten

Manschetteneinlagen Vormaterialien in eine

andere Position als die

hergestellte Ware

einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

Bundesrecht EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.1/91)

Artikel 1

Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ergänzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG.

Bundesrecht EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.1/91)

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. September 1991.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →