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Schönbrunner Schloßgesetz

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Schönbrunner Schloßgesetz

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Kurztitel

Schönbrunner Schloßgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 208/1992

Inkrafttretensdatum

25.04.1992

Langtitel

Bundesgesetz über die Gründung einer Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Schloßgesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992, BGBl. Nr. 1/1992, geändert wird

StF: BGBl. Nr. 208/1992 (NR: GP XVIII IA 311/A AB 441 S. 64. BR: 4237 AB 4239 S. 552.)

Änderung

BGBl. Nr. 117/1994 (NR: GP XVIII IA 628/A AB 1440 S. 151. BR: AB 4730 S. 579.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesrecht Schönbrunner Schloßgesetz

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Bundesrecht Schönbrunner Schloßgesetz

§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn, soweit dies nicht durch das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Tiergartengesetz), BGBl. Nr. 420/1991, anders bestimmt ist, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H.“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und den Sitz in Wien zu gründen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung für diese Gesellschaft anzuwenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Eigentümerrechte für den Bund wahrzunehmen.

(4) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt, als Sacheinlage sonstiges Zubehör und die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

(6) Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 5 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit.

(7) Mit Erwerb der Anteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H obliegt der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H zur Gewährleistung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 Marchfeldschlösser-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2002 in der geltenden Fassung, auch die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel.

Bundesrecht Schönbrunner Schloßgesetz

§ 2. (1) Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Verfügung über von der Republik Österreich eingebrachten beweglichen Sachen von kultureller Bedeutung Zustimmungsrechte der Gesellschafterversammlung vorzusehen.

(3) Zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft gehört auch die Übernahme von vergleichbaren Aufgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 an anderen Kulturdenkmälern des Bundes.

(4) Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört auch die Wiedererrichtung des Veranstaltungsraumes „Orangerie“, dies in Abstimmung mit den Bundesgärten.

Bundesrecht Schönbrunner Schloßgesetz

§ 3. Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende Organe der Gesellschaft auch ein kulturhistorisch-touristischer Beirat und ein Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder nach Anhörung durch den Vorstand vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind, wobei als Vorsitzender des kulturhistorischtouristischen Beirats der Präsident des Bundesdenkmalamtes bzw. dessen Vertreter zu bestellen ist. Bei der Bestellung der Mitglieder der Beiräte ist auf deren fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick auf die im § 2 festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

Bundesrecht Schönbrunner Schloßgesetz

§ 4. (1) Die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung – Schloßhauptmannschaft Schönbrunn ist längstens bis zum Tag der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufzulösen.

(2) Alle bis zum Tag der Wirksamkeit gemäß Abs. 1 bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigten Vertragsbediensteten sind von der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H. im Wege der Rechtsnachfolge zu übernehmen.

Durch die Übernahme im Wege der Rechtsnachfolge tritt für die davon betroffenen Bediensteten keine Änderung ihrer Rechte aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis ein.

(3) Die bis zum Tag der Wirksamkeit gemäß Abs. 1 bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigten öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten sind in die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung – Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzugliedern.

Sofern zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich des Schlosses Schönbrunn ein entsprechender Personalbedarf seitens der Gesellschaft besteht, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete, die am Tag vor der Wirksamkeit der Auflösung der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn dort beschäftigt waren, über deren Antrag für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Gesellschaft gegen Ersatz der Kosten karenzieren.

Bundesrecht Schönbrunner Schloßgesetz

(Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1992, BGBl. Nr. 1/1992)

Bundesrecht Schönbrunner Schloßgesetz

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