EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.3/91)
Gesetzestext (4 Artikel)
ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG
- Der Gemischte Ausschuß -
Anhang
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Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Urspungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten
Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
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Position Warenbezeichnung Be- oder
Verarbeitungen von
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
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(1) (2) (3)
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1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus
Hostien, leere Oblatenkapseln Vormaterialien jeder
der für Arzneiwaren Position, ausgenommen
verwendeten Art, aus Vormaterialien des
Siegel-Oblaten, getrocknete Kapitels 11 (1)
Teigblätter aus Mehl oder
Stärke und ähnliche Waren
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(1) Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung'' (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Masa''-Mehl) verwendet werden.
Artikel 1
Der Hinweis (1) und die Fußnote, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste enthalten sind, wird in die Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG eingefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluß findet Anwendung ab 1. Dezember 1991. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.