EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/90
Gesetzestext (4 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
Anlage I des Übereinkommens enthält insbesondere Bestimmungen, die vorschreiben, daß der Beförderer einen Grenzübergangsschein bei jeder Grenzübergangsstelle abzugeben hat;
Die Bestimmungen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurden kürzlich geändert, um die Verpflichtung zur Abgabe des Grenzübergangsscheins beim Überschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft abzuschaffen, in diesem Sinne ist folglich die Anlage I des Übereinkommens anzupassen;
Anlage II des Übereinkommens enthält unter anderem spezifische Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren für die Beförderungen mit der Eisenbahn sowie Bestimmungen über das Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im T2-Verfahren versandt werden;
Aus Gründen der Entwicklung des kombinierten Verkehrs Schiene - Straße und zu seiner Unterstützung ist es in Übereinstimmung mit der Eisenbahn erforderlich, die Haftung für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben in bestimmten Fällen für diese Beförderungsart vorzusehen;
Es hat sich als sinnvoll erwiesen, den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren angesichts der fortgeschrittenen Verwirklichung des Binnenmarktes durch die Verwendung von Handelsdokumenten zu vereinfachen -
BESCHLIESST
Artikel 1
Die Anlage I des Übereinkommens wird wie folgt geändert
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Artikel 2
Die Anlage II des Übereinkommens wird wie folgt geändert
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Artikel 3
Der vorstehende Beschluß tritt am 1. März 1991 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1990.