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Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

1. Dämpfe, die bei der Befüllung eines beweglichen Behältnisses verdrängt werden, müssen über eine dampfdichte Verbindungsleitung zu einer Dampfrückgewinnungsanlage im Auslieferungslager zurückgeführt werden.

Diese Bestimmung gilt nicht für Straßentankfahrzeuge, die von oben befüllt werden, solange diese Befüllungsart zulässig ist.

In Auslieferungslagern zur Befüllung von Binnenschiffen mit Ottokraftstoff kann statt einer Rückgewinnungsanlage eine Dampfverbrennungsanlage eingesetzt werden, wenn die Dampfrückgewinnung unsicher oder wegen der Menge des anfallenden Dampfes technisch unmöglich ist. Die Grenzwerte für Emissionen in die Luft aus der Dampfrückgewinnungsanlage gelten auch für die Dampfverbrennungsanlage.

In Auslieferungslagern mit einem Durchsatz von weniger als 25 000 t/Jahr kann die unmittelbare Dampfrückgewinnung im Auslieferungslager durch Zwischenlagerung der Dämpfe ersetzt werden.

2. Die mittlere Dampfkonzentration in den Abgasen der Dampfrückgewinnungsanlage darf bereinigt um die Verdünnung während der Behandlung 35 g/Nm3 pro Stunde nicht überschreiten.

Bei Dampfrückgewinnungsanlagen, die vor dem 1. Jänner 1993 errichtet wurden, kann das Vereinigte Königreich eine Abweichung von dem in diesem Anhang genannten Grenzwert von 35 g/Nm3 pro Stunde unter folgenden Bedingungen zulassen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Meß- und Analysenmethoden sowie die Häufigkeit der Messungen festgelegt werden.

Die Messungen müssen während eines vollen (mindestens siebenstündigen) Arbeitstages mit normalem Durchsatz durchgeführt werden.

Die Messungen können kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlichen Messungen müssen mindestens vier Messungen pro Stunde durchgeführt werden.

Der sich aus den Meßgeräten, dem Kalibriergas und dem Meßverfahren ergebende Gesamtmeßfehler darf 10% des Meßwertes nicht überschreiten.

Die Meßgeräte müssen mindestens Konzentrationen bis hinunter zu 3 g/Nm3 messen können.

Die Reproduzierbarkeit muß mindestens 95% des Meßwertes betragen.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Verbindungsschläuche und rohre in regelmäßigen Abständen auf undichte Stellen überprüft werden.

4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei Entweichen von Dämpfen die Befüllung an der Füllstelle sofort abgebrochen wird. Die Füllstelle muß für einen solchen Abbruch ausgerüstet sein.

5. Falls das Befüllen beweglicher Behältnisse von oben zulässig ist, muß der Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweglichen Behältnisses gehalten werden, um ein Hochspritzen bei der Befüllung zu verhindern.

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern (§ 2 Z 1).

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

1. Die Messungen sind nach den Regeln der Technik für dampf- und gasförmige organische Verbindungen angegeben als Gesamt-C (zB nach dem Verfahren gemäß VDI 3481, Blatt 1 und 3) unter den üblichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Der Methananteil an den Gesamtkohlenwasserstoffen ist gaschromatographisch zu bestimmen und vom Gesamt-C-Wert abzuziehen.

2. Bei den Messungen sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.

3. Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.

4. Die in der Z 1 genannte VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

§ 3. Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, soweit die §§ 3a und 3c nicht anderes bestimmen, mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“).

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

§ 3a. (1) Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, wenn ein System zur Gasrückführung nach § 3 technisch nicht möglich (wie bei ortsfesten Kraftstoffbehältern mit Schwimmdächern) oder aus technischen Gründen nicht zweckmäßig (wie bei der Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen) ist, soweit die Absätze 3 bis 5 nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 eine Dampfrückgewinnungseinrichtung gemäß Abs. 2 aufweisen.

(2) Die nach Abs. 1 erforderliche Dampfrückgewinnungseinrichtung muß dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung angeschlossenen Anhang II zur Richtlinie 94/63/EG mit der Maßgabe entsprechen, daß der höchstzulässige Grenzwert für die mittlere Dampfkonzentration in den Abgasen der Dampfrückgewinnungseinrichtung nicht 35 g/Nm3 je Stunde, sondern 10 g/Nm3 je Stunde beträgt und daß die Meßgeräte mindestens Konzentrationen bis hinunter zu 1 g/Nm3 (und nicht, wie im Anhang II zur Richtlinie 94/63/EG vorgesehen, 3 g/Nm3) messen können müssen.

(3) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, in denen Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen und bzw. oder Binnenschiffe befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 150 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 1998 die im Abs. 2 angeführte Dampfrückgewinnungseinrichtung aufweisen.

(4) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, in denen Straßentankfahrzeuge und bzw. oder Eisenbahnkesselwagen befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 25 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 2001 die im Abs. 2 angeführte Dampfrückgewinnungseinrichtung aufweisen.

(5) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 mit anderen als unter Abs. 3 oder 4 fallenden Fülleinrichtungen für Straßentankfahrzeuge und bzw. oder Eisenbahnkesselwagen müssen, wenn ihr jährlicher Durchsatz 10 000 t überschreitet, ab dem 31. Dezember 2004 die im Abs. 2 angeführte Dampfrückgewinnungseinrichtung aufweisen.

(6) Der Betriebsanlageninhaber muß

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

§ 3b. (1) Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern, in denen Straßentankfahrzeuge befüllt werden, müssen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 mit mindestens einer Füllstelle ausgestattet sein, die den Anforderungen des als Anlage 3 angeschlossenen Anhangs IV zur Richtlinie 94/63/EG entspricht; die Verpflichtung zur Ausstattung mit mindestens einer der Anlage 3 entsprechenden Füllstelle gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebsanlagen im Sinne des ersten Teilsatzes mit einem jährlichen Durchsatz von nicht mehr als 25 000 t.

(2) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 150 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 1998 die im Abs. 1 angeführte Füllstelle aufweisen.

(3) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 25 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 2001 die im Abs. 1 angeführte Füllstelle aufweisen.

(4) Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, ab dem 31. Dezember 2004 nur noch Füllstellen aufweisen, die den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.

(5) Abs. 4 gilt nicht für am 31. Dezember 1995 bereits bestehende gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 10 000 t unterschreitet.

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

§ 3c. (1) Gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Tankstellen-Lagertanks und bzw. oder Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen mit Ottokraftstoff befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 100 m3 oder mehr beträgt, müssen dem als Anlage 4 angeschlossenen Anhang III zur Richtlinie 94/63/EG, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 entsprechen.

(2) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, die

(3) Nicht unter den Abs. 2 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 mit einem jährlichen Durchsatz von mehr als 500 m3 müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 2001 entsprechen.

(4) Nicht unter die Absätze 2 und 3 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 müssen dem Anhang 4 ab dem 31. Dezember 2004 entsprechen.

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Dämpfe, die bei der Umfüllung von Ottokraftstoff in Tankstellen-Lagertanks und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen verdrängt werden, müssen durch eine dampfdichte Verbindungsleitung in das bewegliche Behältnis, mit dem der Ottokraftstoff angeliefert wird, zurückgeführt werden. Eine Befüllung darf nur vorgenommen werden, wenn diese Vorrichtungen angebracht sind und ordnungsgemäß funktionieren.

Bundesrecht Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen der Verordnung spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.

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