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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/89

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/89

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

IN ERWÄGUNG nachstehender Gründe

Für die Anwendung des Übereinkommens wird die ECU gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft definiert.

Die vorgenannte Bestimmung wurde kürzlich angesichts der Anwendung einer neuen Zusammensetzung der ECU mit Wirkung vom 21. September 1989 geändert; es ist angebracht, das Übereinkommen anzupassen, um der neuen Zusammensetzung der ECU Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/89

Artikel 1

Im Artikel 10 des Übereinkommens erhält Absatz 3 folgende Fassung

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/89

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 8. Dezember 1989

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