Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 für Österreich mit 22. Dezember 1989 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert, genehmigt, oder sind ihm beigetreten
Ägypten, Australien, Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland, (einschließlich Land Berlin), Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Israel, Japan, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Polen, Saudi-Arabien, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Weißrußland, Zypern und die Weltgesundheitsorganisation.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 15 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden
Algerien, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande und Vereinigtes Königreich.–
Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 lit. b des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen mitzuteilen, daß Österreich Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt
Australien, Frankreich, Indien, Monaco, Spanien und Thailand.
Israel und Neuseeland.
Neuseeland.
China, Frankreich, Indien, Israel, Monaco, Spanien und Thailand.
China, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Israel, Malaysia, Monaco, Polen, Spanien, Südafrika, Thailand und Vereinigte Arabische Emirate.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist
Sowjetunion, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehende Vorbehalte abgegeben
Gemäß Art. 8 Abs. 9 betrachtet sich Algerien nicht an die in Abs. 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen gebunden.
Algerien betrachtet sich nicht an die Regeln des Völkergewohnheitsrechts gebunden.
Algerien erklärt die innerstaatliche Gesetzgebung in bezug auf gerichtliche Verfahren und Entschädigung anzuwenden.
Algerien betrachtet sich an keines der in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Die Republik Argentinien betrachtet sich nicht gebunden: Gemäß Art. 8 Abs. 9 an die in Art. 8 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten. Gemäß Art. 10 Abs. 5 an die in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz. Gemäß Art. 13 Abs. 3 an die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten.
Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 13. Februar 1992 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Art. 102 des EURATOM-Vertrages Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben
1. Gemäß dem Übereinkommen, mit Ausnahme von Art. 8 Abs. l, 2, 3 und 5, ist die Gemeinschaft, nachdem sie die Zustimmung des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, berechtigt, ein Ersuchen um Hilfeleistung im Falle eines Unfalles in einer nach Art. 8 des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums (JCR) zu stellen.
Derartige Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).
2. Die Gemeinschaft kann einem Ersuchen um Hilfeleistung gemäß dem Übereinkommen durch Einsatz der Mittel und Möglichkeiten des JRC nachkommen.
3. In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen in Übereinstimmung mit Art. 4 bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.
Da gemäß Art. 34 seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Art. 13 Abs. 2 bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Europäische Atomgemeinschaft folgende Erklärung gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens abgegeben
Gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, Regierungen über die Form der zu treffenden Maßnahmen in bezug auf Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstprodukte zu beraten, um das Einwirken von Radionukliden auf ein Mindestmaß herabzusetzen und um Notmaßnahmen für alternative Landwirtschaftspraktiken und zur Entseuchung von Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstprodukten zu ergreifen.
Finnland wird Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden.
Gemäß Art. 8 Abs. 9 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 und 3 gebunden.
Gemäß Art. 10 Abs. 5 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 gebunden.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 gebunden.
Die Regierung kann, wenn es ihr geeignet erscheint, in jedem einzelnen Fall eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften unterwerfen.
Bezugnehmend auf Art. 8 Abs. 9 erklärt die Regierung der Republik Italien folgenden Vorbehalt
Italien versteht den Ausdruck „Zölle“ in Art. 8 Abs. 2 lit. b nur im Zusammenhang mit Zollabgaben. Es bestimmt weiters, daß die Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben auf die Mehrwertsteuer (MWSt.) nicht angewendet werden kann und daß in keinem Fall die genannten Befreiungen auf italienische Staatsbürger oder auf Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben, angewendet werden können.
Japan erklärt, daß es sich an Art. 8 Abs. 2 lit. b hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.
Die Regierung der Republik Korea erklärt gemäß Art. 8 Abs. 9, daß sie sich nicht an die Abs. 2 und 3 dieses Artikels, und gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sie sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden betrachtet.
Die Regierung der Republik Kuba erklärt gemäß Art. 13 Abs. 3, daß sie sich nicht an das in Abs. 2 vereinbarte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 erachtet sich Mauritius an keines der in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat Namibia am 27. Juli 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt und hiebei gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass es sich durch die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden erachtet.
Einer Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge haben die Niederlande am 6. Juni 2011 folgende territoriale Änderung bekanntgegeben
In Übereinstimmung mit dem Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Art. 8 Abs. 2 lit. a soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Art. 8 Abs. 2 lit. b soweit es das Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft, als nicht gebunden.
Zu Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben;
Zu Art. 13 Abs. 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist.
a) Privilegien und Immunitäten: Gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt Peru, dass es sich an keine der Bestimmungen des Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.
b) Ansprüche und Schadenersatz: Gemäß Art. 10 Abs. 5 erklärt Peru, dass es sich an keine der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz gebunden erachtet.
c) Beilegung von Streitigkeiten: Gemäß Art. 13 Abs. 3 erklärt Peru, dass es sich an keines der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Gemäß Art. 10 Abs. 5 lit.b
Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 8 betreffend Privilegien und Immunitäten behält sich Schweden das Recht vor, rückwirkend die Erstattung der bezahlten Kosten vom Schadenersatzpflichtigen, welcher vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht hat, für die hilfeleistende Partei einzufordern. Hinsichtlich der Kostenaufteilung wegen mitverschuldeter Fahrlässigkeit wird Schweden überdies schwedisches Recht anwenden.
Gemäß Art. 8 Abs. 9
Schweden erklärt, daß die im Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Immunitäten und Privilegien keine Anwendung auf Teilnehmer von Rettungsoperationen finden, die schwedische Staatsbürger oder in Schweden wohnhaft sind.
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet, daß die in Art. 8 auferlegten Verpflichtungen in bezug auf die Gewährung von Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen von den in Sri Lanka angewandten Gesetzen, Rechtsvorschriften und Verfahren abhängig sind.
Sie erklärt gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sich Sri Lanka nicht an den Abs. 2 des genannten Artikels gebunden betrachtet.
Gemäß Art. 8 Abs. 9 betrachtet sich die Türkei nicht an Art. 8 Abs. 2 lit. a in bezug auf Immunität von Zivilverfahren, an Abs. 2 lit. b betreffend Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Personalabgaben gebunden.
Die Türkei erklärt gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2, und gemäß Art. 13 Abs. 3, nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 gebunden betrachtet.
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 3 und 4 und Art. 7 Abs. 2 erklären die Vereinigte Staaten, daß die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigte Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.
Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt hat, sich durch Abs. 2 oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß Abs. 9 daß sie sich durch die in Abs. 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.
Zu Art. 8 Abs. 9 erklärt das Vereinigte Königreich, daß es sich im folgenden Ausmaß an Abs. 2 und 3 des genannten Artikels gebunden betrachtet
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezüglich Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.
Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Art. 2 der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 4 notifiziert
Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Information.
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. a verfassungsändernd ist, samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zusammen, um eine umgehende Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zu erleichtern, damit seine Folgen auf ein Mindestmaß beschränkt und Leben, Sachwerte und Umwelt vor den Auswirkungen radioaktiver Freisetzungen geschützt werden.
(2) Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit können die Vertragsstaaten zweiseitige oder mehrseitige oder gegebenenfalls kombinierte Vereinbarungen treffen, um Personen- und Sachschäden, die bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall entstehen können, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(3) Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation, im Rahmen ihrer Statuten nach besten Kräften in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen die in dem Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu unterstützen.
(1) Benötigt ein Vertragsstaat bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall Hilfe, unabhängig davon, ob dieser Unfall oder Notfall seinen Ursprung im Hoheitsgebiet, unter der Hoheitsgewalt oder unter der Kontrolle dieses Vertragsstaates hat, so kann er jeden anderen Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation sowie die Organisation oder gegebenenfalls andere internationale zwischenstaatliche Organisationen (im folgenden „internationale Organisationen“ genannt) um die Leistung dieser Hilfe ersuchen.
(2) Ein um Hilfe ersuchender Vertragsstaat macht genaue Angaben über Umfang und Art der erforderlichen Hilfe und übermittelt, soweit durchführbar, der hilfeleistenden Partei die Informationen, die diese benötigt, um festzustellen, inwieweit sie dem Ersuchen entsprechen kann. Ist es dem ersuchenden Vertragsstaat nicht möglich, Umfang und Art der erforderlichen Hilfe genau anzugeben, so legen der ersuchende Vertragsstaat und die hilfeleistende Partei in Konsultationen Umfang und Art der erforderlichen Hilfe fest.
(3) Jeder Vertragsstaat, an den ein solches Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob er in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten, und teilt dies sowie den Umfang und die Bedingungen der Hilfe, die geleistet werden könnte, dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation mit.
(4) Die Vertragsstaaten bestimmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die zur Hilfeleistung anderen Vertragsstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zur Verfügung gestellt werden könnten, sowie die, insbesondere finanziellen, Bedingungen, unter denen diese Hilfe geleistet werden könnte, und teilen dies der Organisation mit.
(5) Jeder Vertragsstaat kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung von einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall betroffener Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates um Hilfe ersuchen.
(6) Die Organisation entspricht in Übereinstimmung mit ihren Statuten und diesem Übereinkommen dem Hilfeersuchen eines Vertragsstaates oder Mitgliedstaat bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall, indem sie
Sofern nichts anderes vereinbart ist,
(1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Organisation seine zuständigen Behörden und die Kontaktstelle bekannt, die befugt ist, Hilfeersuchen zu stellen und entgegenzunehmen und Hilfeleistungsangebote anzunehmen. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.
(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit.
(3) Die Organisation übermittelt den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und in Betracht kommenden internationalen Organisationen regelmäßig und rasch die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Informationen.
Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens,
(1) Der ersuchende Staat und die hilfeleistende Partei wahren die Vertraulichkeit jeder vertraulichen Information, die ihnen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zugänglich wird. Solche Informationen werden ausschließlich den Zweck der vereinbarten Hilfeleistung verwendet.
(2) Die hilfeleistende Partei unternimmt alle Anstrengungen, um sich mit dem ersuchenden Staat abzustimmen, bevor Informationen über die im Zusammenhang mit einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall geleistete Hilfe veröffentlicht werden.
(1) Eine hilfeleistende Partei kann dem ersuchenden Staat kostenlose Hilfe anbieten. Bei der Erwägung, ob Hilfe auf dieser Grundlage angeboten werden soll, berücksichtigt die hilfeleistende Partei
(2) Wird die Hilfe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Kostenerstattung geleistet, so erstattet der ersuchende Staat der hilfeleistenden Partei die angefallenen Kosten für Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen für sie erbracht werden, sowie alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Hilfeleistung, soweit diese Ausgaben vom ersuchenden Staat nicht unmittelbar getragen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten umgehend erstattet, nachdem die hilfeleistende Partei den ersuchenden Staat zur Erstattung aufgefordert hat; die Erstattungsbeträge sind frei transferierbar, ausgenommen solche für örtlich entstandene Kosten.
(3) Ungeachtet Absatz 2 kann die hilfeleistende Partei jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichten oder einem Zahlungsaufschub zustimmen. Bei Erwägung eines solchen Verzichts oder Zahlungsaufschubs nehmen hilfeleistende Parteien auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern gebührend Rücksicht.
(1) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfeleistenden Partei und dem für sie tätigen Personal die zur Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen.
(2) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfeleistenden Partei oder dem für sie tätigen Personal, das dem ersuchenden Staat ordnungsgemäß gemeldet und von ihm zugelassen worden ist, folgende Privilegien und Immunitäten
(3) Der ersuchende Staat
(4) Der ersuchende Staat gewährleistet die Rückführung dieser Ausrüstungen und Sachwerte. Vor der Rückführung trifft der ersuchende Staat auf Ersuchen der hilfeleistenden Partei im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen für die erforderliche Dekontamination wiederverwendbarer Ausrüstungen, die zur Hilfeleistung bestimmt waren.
(5) Der ersuchende Staat erleichtert die Einreise und Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in seinem Hoheitsgebiet und die Ausreise und Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet für das nach Absatz 2 gemeldete Personal sowie die für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.
(6) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, seinen Staatsangehörigen oder den Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat, die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu gewähren.
(7) Unbeschadet der Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die auf Grund dieses Artikels solche Privilegien und Immunitäten genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates zu beachten. Sie sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates einzumischen.
(8) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte und Pflichten in bezug auf Privilegien und Immunitäten, die auf Grund anderer internationaler Übereinkünfte oder der Regeln des Völkergewohnheitsrecht gewährt werden.
(9) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch die Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht als gebunden betrachtet.
(10) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 9 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Jeder Vertragsstaat bemüht sich auf Ersuchen des ersuchenden Staates oder der hilfeleistenden Partei, den Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch sein Hoheitsgebiet zu und von dem ersuchenden Staat zu erleichtern.
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen nach diesem Artikel zu erleichtern.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird ein ersuchender Staat in bezug auf den Tod oder die Verletzung von Personen, die Beschädigung oder den Verlust von Sachwerten oder auf Umweltschäden, die in seinem Hoheitsgebiet oder einem anderen Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind,
(3) Dieser Artikel verhindert nicht Schadenersatzleistungen oder Entschädigungen auf Grund geltender internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechts eines Staates.
(4) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, Absatz 2 ganz oder teilweise auf seine Staatsangehörigen oder die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat anzuwenden.
(5) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären,
(6) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 5 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Der ersuchende Staat oder die hilfeleistende Partei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch schriftliche Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Parteien einander, um Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Abschluß zu treffen.
Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einen Vertragsstaat und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.
(2) Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streitparteien einander, so hat das an den Generalsekräter der Vereinten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang.
(3) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.
(4) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist, zur Unterzeichnung auf.
(2) Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden sein, entweder durch Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben.
(4) Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.
(5) a) Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen der regionalen Intergration, die für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig sind, nach Maßgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.
(1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositär vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.
(2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositär um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so läd der Depositär alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.
(3) Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.
(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.
(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach Artikel 14 Absatz 1 zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.
ANGENOMMEN von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.