Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10007075 AT

Tarifverordnung 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

Bundesrecht Tarifverordnung 1991

§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen

voraussichtlicher

Einnahmenausfall

in Millionen

Schilling

1. Tarifermäßigungen für Personen, welche

die Eisenbahn auf bestimmten Strecken oder

in bestimmten Regionen mit Zeitkarten regelmäßig

benützen, mit einem durchschnittlichen

Ermäßigungsausmaß gegenüber den vollen

Fahrpreisen von höchstens 70 bis 95%.............. 2 194,0

2. Schülerfreifahrt, soweit sie nicht

aus dem Familienlastenausgleichsfonds

zu bedecken ist................................... 214,0

3. Tarifermäßigungen für Jugendgruppen

mit einem durchschnittlichen

Ermäßigungsausmaß gegenüber den

vollen Fahrpreisen von höchstens 70%.............. 56,2

(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung

von Personen im Schienenverkehr ferner die Abgabe von

Berechtigungsmarken, welche während eines Kalenderjahres zum Lösen

von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten Preisen an

voraussichtlicher

Einnahmenausfall

in Millionen

Schilling

1. Lehrlinge........................................ 46,0

2. Hochschüler und Schüler.......................... 110,2

3. Schwerkriegsbeschädigte und Zivilblinde.......... 13,5

4. Familien......................................... 11,0

5. Senioren......................................... 420,0

6. Personen, für die eine erhöhte

Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen

wird; Bezieher von Hilflosenzuschüssen und

Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren

Leistungen auf Grund bundes- oder

landesgesetzlicher Vorschriften; Bezieher von

Versehrtenrenten nach einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH;

Versorgungsberechtigte nach dem

Heeresversorgungsgesetz ab einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 70 vH;

begünstigte Behinderte im Sinne

des Behinderteneinstellungsgesetzes ab

einem Grad der Behinderung von 70vH.............. 5,0

sowie die Beförderung von

7. Reisegepäck der in Z 3, 5 und 6 genannten

Personen zum halben Preis........................ 4,8

--------

Summe... 3074,7

________

als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen.

(3) Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Fahrpreisen sowie die sich gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aus der Differenz der im Tarif festgelegten Abgabepreise der Berechtigungsmarken gegenüber dem betriebswirtschaftlich vertretbaren Preis von 990 S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →