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Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

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Kurztitel

Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 726/1990

Inkrafttretensdatum

30.11.1990

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

StF: BGBl. Nr. 726/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet

Bundesrecht Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

§ 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „Beratende Ingenieure“ genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen.

Bundesrecht Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anläßlich der Berufsausübung in bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den §§ 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.

Bundesrecht Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

§ 3. Beratende Ingenieure sind anläßlich der Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet

Bundesrecht Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

§ 4. Beratende Ingenieure sind anläßlich der Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet

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