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Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 298/1989

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

StF: BGBl. Nr. 298/1989

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 30. September 1987 bzw. 28. September 1988 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 12 mit 1. Dezember 1988 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Republik Tansania,

IN ANBETRACHT des gegenseitigen Nutzens, der sich aus einer engeren technischen Zusammenarbeit ergeben würde,

UND IN DEM BESTREBEN, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu verstärken,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Die österreichische Bundesregierung leistet der Regierung der Vereinigten Republik Tansania im Sinne dieses Abkommens Technische Hilfe.

Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Die von der österreichischen Bundesregierung nach Artikel 1 geleistete technische Hilfe kann bestehen aus

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für tansanische Experten in Österreich seitens der österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der tansanischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach Tansania.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung der Vereinigten Republik Tansania Hilfe leisten sollen, werden von der österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Republik Tansania ausgewählt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Die österreichische Bundesregierung bezahlt die Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre Dienstleistungen in Tansania im Rahmen dieses Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Die im Rahmen dieses Abkommens in die Vereinigte Republik Tansania entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 298/1989

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Text

Artikel 7

i)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen die österreichischen Fachkräfte jederzeit den in der Vereinigten Republik Tansania bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

ii)

Im Falle einer Verhaftung oder Festnahme, aus welchem Grunde auch immer, oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine von der österreichischen Bundesregierung im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens entsandte Fachkraft oder gegen die Ehegatten oder Familienangehörigen solcher Fachkräfte macht die Regierung der Vereinigten Republik Tansania der österreichischen Bundesregierung davon unverzüglich Mitteilung.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania läßt den österreichischen Fachkräften eine angemessene Behandlung zuteil werden und verpflichtet sich zu folgendem

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 298/1989

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Text

Artikel 9

i)

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;

ii)

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung der Vereinigten Republik Tansania vorgesehen ist.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Es bleibt während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr stillschweigend verlängert.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Dar es Salaam am 13. Mai 1987 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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