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Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

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Kurztitel

Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 94/1989

Inkrafttretensdatum

15.02.1989

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Feber 1989 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

StF: BGBl. Nr. 94/1989

Änderung

BGBl. Nr. 545/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird – hinsichtlich der §§ 2, 3, 4 Abs. 2 und des § 5 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und Forstwirtschaft – verordnet

Bundesrecht Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle (Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

(2) Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden; von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen, deren Beschaffenheitsmerkmalen es am ehesten entspricht.

Bundesrecht Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

§ 2. In genehmigungspflichtigen und in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur Heizöle verfeuert werden, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

Bundesrecht Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

§ 3. Der Schwefelgehalt darf folgende Grenzwerte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreiten

Bundesrecht Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

§ 4. (1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen bis zum Ablauf von vier Monaten nach Kundmachung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1994 von Gewerbetreibenden verkauft werden.

(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.

Bundesrecht Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1989 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982, BGBl. Nr. 251, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 73/1984 und 634/1986 tritt mit Ablauf des 14. Feber 1989 außer Kraft.

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