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10006979 AT

Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

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Kurztitel

Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 336/1989

Inkrafttretensdatum

19.07.1989

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1989 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg

StF: BGBl. Nr. 336/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet

Bundesrecht Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin OKA, Oberösterreichische Kraftwerke AG „30 kV-Trafostation und 30 kV-Leitungseinbindung Unterach Arzneimittelfabrik“ vorzunehmen.

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