Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg
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Kurztitel
Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 336/1989
Inkrafttretensdatum
19.07.1989
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1989 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg
StF: BGBl. Nr. 336/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin OKA, Oberösterreichische Kraftwerke AG „30 kV-Trafostation und 30 kV-Leitungseinbindung Unterach Arzneimittelfabrik“ vorzunehmen.