Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10006954 AT

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

Artikel 40a (neu) der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens nicht. Daher ist Anlage I zum Übereinkommen entsprechend zu ändern.

Anlage II zu dem Übereinkommen enthält unter anderem Bestimmungen über die Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens.

Die von der Abgangszollstelle bestimmte Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, ist für die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.

Um Schwierigkeiten vorzubeugen, die sich aus Änderungen der Numerierung der Felder der Eisenbahnpapiere ergeben können, die im Rahmen des vereinfachten Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr als Zollpapiere verwendet werden, hat es sich als notwendig erwiesen, bei Hinweisen auf diese Felder nicht ihre Nummer, sondern ihre Bezeichnung zu verwenden.

Die Angabe der Nummer des Sicherheitstitels, die in Anlage III zum Übereinkommen in der Liste der zu benutzenden Codes unter „Feld

BESCHLIESST

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88

Artikel 1

Die Anlage I zum Übereinkommen wird wie folgt geändert

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88

Artikel 2

Die Anlage II zum Übereinkommen wird wie folgt geändert

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88

Artikel 3

Die Anlage III zum Übereinkommen wird wie folgt geändert

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am 22. April 1988.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →