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Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark

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Kurztitel

Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 485/1988

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. August 1988 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark

StF: BGBl. Nr. 485/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet

Bundesrecht Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark

Die Landeshauptmänner von Kärnten und Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft „20 kV Leitungen Trafostation Druckstollen/Feistritzbach – Schaltstation Feistritzdamm, Schaltstation Feistritzdamm – Rückpumpanlage, Schaltstation Feistritzdamm – Baustellenstation Damm, Baustromversorgung Feistritzdamm samt Schaltstation Feistritzdamm und Trafostation Rückpumpanlage“ und „Transformatorstation Turracherhöhe-Weitentallift samt 20 kV Anspeisekabel“ vorzunehmen.

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