Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10006922 AT

Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sind zur Vereinfachung der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau gemäß Artikel 6 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *) – im folgenden „Übereinkommen“ genannt – wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland verzichten gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Anlage I des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung bei der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau.

Bundesrecht Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Für den Schiffsverkehr auf der Donau können die zuständigen Zollstellen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Schiffsunternehmen die Durchfahrt bestimmter Schiffe in Passau ohne Anlegen, ohne Vorführung der Waren und ohne Abgabe eines Grenzübergangsscheines (freie Durchfahrt) bewilligen, wenn hinsichtlich der grenzpolizeilichen Abfertigung der auf den Schiffen einfahrenden Personen keine Bedenken bestehen.

Bundesrecht Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Die beiden Zollstellen legen in der Bewilligung nach Artikel 2 die zum Zweck der Ausübung der Zollüberwachung erforderlichen Bedingungen fest.

Bundesrecht Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Schiffe, die Waren geladen haben, die in einem der beiden Staaten einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen, sind von der freien Durchfahrt nach Artikel 2 ausgenommen.

Bundesrecht Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine stichprobenweise Kontrolle vor; in diesem Fall ist die freie Durchfahrt nach Artikel 2 ausgeschlossen.

Bundesrecht Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Bundesrecht Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Übereinkunft mit vierteljährlicher Frist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.

Wien, am 12. Dezember 1988

Bonn, am 12. Dezember 1988

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →