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Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

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Kurztitel

Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 321/1987

Inkrafttretensdatum

22.07.1987

Langtitel

Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden

StF: BGBl. Nr. 321/1987 (NR: GP XVII IA 98/A AB 222 S. 26. BR: AB 3287 S. 489.)

Änderung

BGBl. Nr. 971/1993 (NR: GP XVIII IA 653/A AB 1426 S. 149. BR: AB 4703 S. 578.)

Bundesrecht Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft, Passau Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft, Simbach/Inn

Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft, Wien

Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft, Klagenfurt Osttiroler Kraftwerke Gesellschaft m. b. H., Innsbruck Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft, Salzburg

Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft m. b. H., Wien

Bundesrecht Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

(Anm.: Änderung des Bundesgesetzes über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft (2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947))

Bundesrecht Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

(1) Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals zu veräußern.

(3) Zur Fianzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz ein Fonds einzusetzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 971/1993)

(5) Erlöse gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.

Bundesrecht Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes an Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch Art. I nicht berührt.

(2) Verträge der Verbundgesellschaft, der Sondergesellschaften sowie der Landesgesellschaften erfahren durch dieses Bundesverfassungsgesetz keine Änderung.

(3) Eine Änderung der durch Art. I Z 10 getroffenen Regelung kann durch ein einfaches Bundesgesetz erfolgen.

(4) Soweit die §§ 1, 2, 7 und 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes auf Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie von Landesgesellschaften, welche auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen, die vor Inkrafttreten des 2. Verstaatlichungsgesetzes abgeschlossen wurden und nach denen das Eigentum an diesen Anlagen auf andere Rechtsträger übergehen würde, anwendbar waren, bleiben sie bis 31. Dezember 1995 in Geltung.

(5) Die treuhändige Verwaltung der im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilsrechte an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft sowie an anderen im Eigentum des Bundes verbleibenden Anteilen an Sondergesellschaften obliegt der Verbundgesellschaft. Der Bund muß an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft mit mindestens 50 vH beteiligt sein, sofern nicht mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates anderes festgelegt wird.

Bundesrecht Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

(1) § 110 Abs. 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, wird aufgehoben.

(2) Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, BGBl. Nr. 458, betreffend die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der „Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft“ (Verbundgesellschaft) wird aufgehoben.

(3) Artikel II Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

Bundesrecht Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Mit der Vollziehung des Artikels I ist die Bundesregierung, des Artikels II Abs. 1 und 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, des Artikels II Abs. 3 die Bundesregierung, des Artikels II Abs. 4 und 5 sowie des Artikels IV Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, des Artikels III der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Artikels IV Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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