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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

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Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Langtitel

ANLAGE III

StF: BGBl. Nr. 632/1987 (NR: GP XVII RV 250 AB 265 S. 31. BR: AB 3335 S. 491.)

Änderung

BGBl. Nr. 318/1988 (Beschluß Nr. 1/88)

BGBl. Nr. 276/1989 (Beschluß Nr. 1/89)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

ANHANG I

Muster der Vordrucke für die Versandanmeldung T 1 oder T 2 Hinweis

In dem Raum unterhalb der Felder 15 und 17 des Exemplars Nr. 5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von „Zurücksenden an'' eingedruckt werden.

(Anm.: Anhang I nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

Artikel 1

(1) Die Vordrucke, auf denen Versandmeldungen T 1 oder T 2 ausgestellt werden, müssen den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage entsprechen.

(2) Die Angaben in den Vordrucken müssen auf folgenden Exemplaren in Durchschrift erscheinen

(3) Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

ANHANG II

Muster der alternativ zu verwendenden Vordrucke für die Versandanmeldung T 1 oder T 2

Hinweis

In dem Raum unterhalb der Felder 15 und 17 des Exemplars Nr. 4/5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von „Zurücksenden an'' eingedruckt werden.

(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form

des BGBl. verwiesen.

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

Artikel 2

(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreißen noch knicken. Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt.

(1a) Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet

(2) Die Vordrucke haben das Format 210 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind.

(3) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.

(4) In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Kurzbezeichnung zur Angabe der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Sie können beim Druck ferner die Worte „gemeinschaftliches Versandverfahren'' durch die Worte „gemeinsames Versandverfahren'' ersetzen. Papiere mit einer solchen Kurzbezeichnung oder mit einer dieser Angaben müssen von den anderen Vertragsparteien angenommen werden.

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

ANHANG III

Muster der Ergänzungsvordrucke zu den Vordrucken nach den Mustern in Anhang I.

(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form

des BGBl. verwiesen.

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

Artikel 3

(1) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes basiert und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, daß statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten diese so erstellten Anmeldungen direkt durch dieses System bestätigt werden können.

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

ANHANG IV

Muster der Ergänzungsvordrucke zu den Vordrucken nach den Mustern in Anhang II.

(Anm.: Anhang IV nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form

des BGBl. verwiesen.

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

ANHANG V

ANGABE DER EXEMPLARE DER VORDRUCKE GEMÄSS DEN ANHÄNGEN I UND III, AUF

DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

(Exemplar 1 eingeschlossen)

---------------------------------------------------------------------

Feld Nr. Nummern der Exemplare Feld Nr. Nummern der Exemplare

---------------------------------------------------------------------

I. Felder für die Beteiligten

25 1 bis 5 *1)

1 1 bis 8

ausgenommen mittleres 27 1 bis 5 *1)

Unterfeld

1 bis 3

2 1 bis 5 *1) 31 1 bis 8

3 1 bis 8 32 1 bis 8

4 1 bis 8 33 linkes Unterfeld

5 1 bis 8 1 bis 8

6 1 bis 8 im übrigen

1 bis 3

8 1 bis 5 *1) 35 1 bis 8

38 1 bis 8

15 1 bis 8

17 1 bis 8 40 1 bis 5 *1)

18 1 bis 5 *1) 44 1 bis 5 *1)

19 1 bis 5 *1)

50 1 bis 8

21 1 bis 5 *1) 51 1 bis 8

52 1 bis 8

(Exemplar 1 eingeschlossen)

----------------------------------------------

Feld Nr. Nummern der Exemplare

----------------------------------------------

53 1 bis 8

54 1 bis 4

55 -

56 -

II. Felder für die Verwaltung

C 1 bis 8 *2)

D 1 bis 4

E -

F -

G -

H -

I -

----------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

*1) Die Ausfüllung dieser Felder durch die Benutzer kann in keinem Fall für Zwecke des Versandverfahrens auf den Exemplaren Nrn. 5 und 7 verlangt werden.

*2) Dem Ausfuhrland freigestellt.

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

ANHANG VI

ANGABE DER EXEMPLARE DER VORDRUCKE GEMÄSS DEN ANHÄNGEN II UND IV, AUF

DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

(Exemplar 1 eingeschlossen)

---------------------------------------------------------------------

Feld Nr. Nummern der Exemplare Feld Nr. Nummern der Exemplare

---------------------------------------------------------------------

I. Felder für die Beteiligten

25 1 bis 4

1 1 bis 4

ausgenommen mittleres 27 1 bis 4

Unterfeld

1 bis 3

2 1 bis 4 31 1 bis 4

3 1 bis 4 32 1 bis 4

4 1 bis 4 33 linkes Unterfeld

5 1 bis 4 1 bis 4

6 1 bis 4 im übrigen

1 bis 3

8 1 bis 4 35 1 bis 4

38 1 bis 4

15 1 bis 4

17 1 bis 4 40 1 bis 4

18 1 bis 4 44 1 bis 4

19 1 bis 4

50 1 bis 4

21 1 bis 4 51 1 bis 4

52 1 bis 4

53 1 bis 4

---------------------------------------------------------------------

(Exemplar 1 eingeschlossen)

----------------------------------------------

Feld Nr. Nummern der Exemplare

----------------------------------------------

54 1 bis 4

55 -

56 -

II. Felder für die Verwaltung

C 1 bis 4

D/J 1 bis 4

E/J -

F -

G -

H -

I -

----------------------------------------------

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

ANHANG VII

MERKBLATT ZU DEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND

T 2 ZU VERWENDENDEN VORDRUCKEN

TITEL 1

Allgemeines

A. Gestaltung der Vordrucke

Die in den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke sind für Warenbeförderung im T 1- oder T 2-Verfahren zwischen den beteiligten Ländern zu verwenden (ausgenommen im Falle von Vereinfachungen des Versandverfahrens für bestimmte Verkehrszweige).

Bei den in den Anhängen I und III zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucken sind nur die Exemplare Nrn. 1, 4, 5 und 7 zu verwenden

Die in den Anhängen II und IV zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke können gleichfalls verwendet werden, namentlich in Fällen, in denen die Anmeldungen in einem EDV-Verfahren erstellt werden. In diesem Falle sind zwei Vordrucksätze zu verwenden, die jeweils mindestens die Exemplare Nrn. 1/6, 2/7 und 4/5 aufweisen; der erste Satz entspricht bezüglich der verlangten Angaben den vorgenannten Exemplaren Nrn. 1 und 4 und der zweite Satz den Exemplaren Nrn. 5 und

In derartigen Fällen ist auf jedem verwendeten Vordrucksatz die Numerierung der betreffenden Exemplare dadurch kenntlich zu machen, daß die Numerierung im Rand bei den nichtverwendeten Exemplaren durchgestrichen wird.

Jeder dieser Vordrucksätze ist so gestaltet, daß die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.

Es gibt Fälle, in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren nachzuweisen ist, ohne daß das T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen sind Vordrucke zu verwenden, die dem Exemplar Nr. 4 des Musters in Anhang I oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anhang II entsprechen. Diese Vordrucke werden gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen III bzw. IV oder des Vordruckmusters in den Anhängen I bzw. II ergänzt, sofern zur Erstellung der Versandanmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt und in dem Fall keine Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV verwendet werden.

Die Beteiligten können auch Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken lassen, sofern der Vordruck dem amtlichen Muster entspricht.

B. Verlangte Angaben

Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den verschiedenen Ländern verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden, während andere nur dann auszufüllen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil dieses Merkblatts betreffend die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten.

In jedem Fall sieht die Maximalliste der Felder, die auszufüllen sind, wie folgt aus

Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder eines ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck derart einzuspannen, daß der erste Buchstabe der im Feld 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue Anmeldung abgegeben wird.

Außerdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten Verfahren ausgefüllt werden. Sie können auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen eingehalten werden.

Nur die mit einer Nummer versehenen Felder sind gegebenenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind ausschließlich amtlichen Eintragungen vorbehalten.

Das Exemplar, das bei der Abgangszollstelle verbleiben soll, ist vom Hauptverpflichteten handschriftlich zu unterzeichnen. Der Hauptverpflichtete oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter übernimmt mit seiner Unterschrift gemäß Anlage I zum Übereinkommen die Haftung für alle in Abschnitt B beschriebenen Angaben im Zusammenhang mit dem Versandverfahren.

TITEL II

BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN

I. Förmlichkeiten im Abgangsland

Feld Nr. 1: Anmeldung

In dieses Feld sind in das dritte Teilfeld folgende Angaben einzutragen

TITEL III

Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäß Anhang I oder II vorgelegt werden.

B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Jedoch

C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder „Warenbezeichnung” so durchzustreichen, daß jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

ANHANG VIII

MERKBLATT ZU DEN VORDRUCKEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM

NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS VON WAREN, DIE NICHT IM

T 2-VERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN

(VERSANDPAPIER T 2 L)

A. Gestaltung des Vordrucks

Bundesrecht EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

ANHANG IX

CODES, DIE IN DEN ZUR AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND T 2

VERWENDETEN VORDRUCKEN ZU BENUTZEN SIND

Feld Nr. 1: Anmeldung

(Siehe Anhang VII)

Feld Nr. 19: Container

Folgende Codes sind zu verwenden

0: Nicht in Containern beförderte Waren

1: In Containern beförderte Waren

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten

Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten

A. Einziffriger Code (obligatorisch)

B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien

freigestellt)

A B Bezeichnung

1 10 Seeverkehr

12 Waggon auf Seeschiff

16 Straßenfahrzeug mit eigenem

Antrieb auf Seeschiff

17 Anhänger oder Sattelschlepper auf

Seeschiff

18 Binnenschiff auf Seeschiff

2 20 Eisenbahnverkehr

23 Straßenfahrzeug auf Eisenbahn

3 30 Straßenverkehr

4 40 Luftverkehr

5 50 Postsendungen

7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen

8 80 Binnenschiffahrt

9 90 Eigener Antrieb

Feld Nr. 27: Ladeort/Entladeort

Die Codes sind von den Vertragsparteien festzulegen.

Feld Nr. 33: Warennummer

Erstes Teilfeld

In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieses Teilfeldes die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen; für T 2- oder T 2 L-Papiere können gegebenenfalls weitere Angaben verlangt werden. Übrige Teilfelder

Auszufüllen unter Benutzung anderer besonderer Codes der Vertragsparteien (die Angabe sollte unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).

Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen

Bezeichnung der Länder

Folgende Codes sind zu verwenden

Belgien B oder BE

Dänemark DK

Deutschland D oder DE

Griechenland EL oder GR

Frankreich FR

Irland IRL oder IE

Italien IT

Luxemburg LU

Niederlande NL

Vereinigtes Königreich GB

Schweiz CH

Österreich A oder AT

Spanien ES

Portugal PT

Norwegen NO

Schweden SE

Finnland FI

Island IS

Feld Nr. 52: Sicherheitsleistung

Angabe der Art der Sicherheitsleistung

Folgende Codes sind zu verwenden

---------------------------------------------------------------------

Sachverhalt Code Andere erforderliche Angaben

---------------------------------------------------------------------

Gesamtbürgschaft .......... 1 - Nr. der

Bürgschaftsbescheinigung

- Zollstelle der

Bürgschaftsleistung

Einzelbürgschaft .......... 2

Barsicherheit ............. 3

Pauschalbürgschaft ........ 4

Befreiung von der

Sicherheitsleistung

(Titel IV der Anlage I) ... 6

Befreiung von der

Sicherheitsleistung für die

Strecke zwischen der

Abgangszollstelle und der

ersten Grenzübergangsstelle

(Artikel 10 Absatz 2

Buchstabe b des

Übereinkommens) ........... 7

Befreiung von der

Sicherheitsleistung für

bestimmte öffentliche

Einrichtungen ............. 8

---------------------------------------------------------------------

Angabe der Länder

Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

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