EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II
Inhaltsübersicht (152)
Gesetzestext (152 Artikel)
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Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Langtitel
ANLAGE II
StF: BGBl. Nr. 632/1987 (NR: GP XVII RV 250 AB 265 S. 31. BR: AB 3335 S. 491.)
Änderung
BGBl. Nr. 318/1988 (Beschluß Nr. 1/88)
BGBl. Nr. 276/1989 (Beschluß Nr. 1/89)
ANHANG I
Ladeliste
(Anm.: Anhang I nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Diese Anlage legt die Durchführungsvorschriften des Übereinkommens und der Anlage I des Übereinkommens fest.
ANHANG II
GRENZÜBERGANGSSCHEIN
(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
TITEL II
Artikel 2
(Diese Anlage enthält keinen Artikel 2)
ANHANG III
EINGANGSBESCHEINIGUNG
(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
TITEL III
GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN
KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 3
Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren, die nicht im T 2-Verfahren befördert werden, ist durch eines der in Kapitel II oder Kapitel III dieses Titels genannten Papiere zu erbringen.
ANHANG IV
MUSTER I
GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
BÜRGSCHAFTSURKUNDE
(Anm.: Anhang IV nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Artikel 4
GELTUNGSBEREICH
(1) Die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Papiere oder Förmlichkeiten dürfen nicht verwendet bzw. erfüllt werden für Waren
(2) Die in Kapitel II dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für
- Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden.
ANHANG V
MUSTER II
GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
BÜRGSCHAFTSURKUNDE
(Anm.: Anhang V nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Artikel 5
VORAUSSETZUNG DER UNMITTELBAREN
BEFÖRDERUNG
Die Papiere oder Förmlichkeiten nach den Artikeln 6 bis 11 können nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.
Als unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten
ANHANG VI
MUSTER III
(System der Pauschalbürgschaft)
(Anm.: Anhang VI nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
KAPITEL II
VERWENDUNG DER PAPIERE
Artikel 6
Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter ist unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T 2 L zu erbringen.
ANHANG VII
BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG
(Anm.: Anhang VII nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Artikel 7
(1) Das Versandpapier T 2 L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I der Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu derselben Anlage ausgestellt.
Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den jeweiligen Anhängen III und IV der Anlage III ergänzt.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen III und IV zu Anlage III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III ergänzt.
(2) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T 2 L'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T 2 L'' bis im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.
(3) Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 und der Artikel 23 bis 26 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'', 32 „Positions-Nr.'', 35 „Rohmasse (kg)'', und gegebenenfalls 33 „Warennummer'', 38 „Eigenmasse (kg)'', 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des zur Ausstellung des Versandpapiers „T 2 L'' verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.
Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.
(4) Der obere Teil des in Artikel 24 Buchstabe b genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T 2 L'' bestimmt, der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks der zuständigen Behörde, wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen. Die Spalte „Versendungs-/Ausfuhrland'' der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu werden.
(5) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört.
(6) Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in Feld 4 „Ladelisten'' des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.
ANHANG VIII
LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGES
DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN
---------------------------------------------------------------------
1 2 3
---------------------------------------------------------------------
Position des Warenbezeichnung Menge, die dem
Harmonisierten Pauschalbetrag von
Systems 7 000 ECU entspricht
---------------------------------------------------------------------
ex 0102 Lebende Rinder, andere als
reinrassige Zuchttiere 4 000 kg
ex 0103 Lebende Schweine, andere als
reinrassige Zuchttiere .............. 5 000 kg
ex 0104 Lebende Schafe und Ziegen,
andere als reinrassige Zuchttiere ... 6 000 kg
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder
gekühlt ............................. 2 000 kg
0202 Fleisch von Rindern, gefroren ....... 3 000 kg
0203 Fleisch von Schweinen, frisch,
gekühlt oder gefroren ............... 4 000 kg
0204 Fleisch von Schafen und Ziegen,
frisch, gekühlt oder gefroren ....... 3 000 kg
ex 0210 Fleisch von Rindern, gesalzen,
in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert .......................... 3 000 kg
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln .......................... 5 000 kg
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der
Milch ............................... 3 000 kg
0406 Käse und Quark ...................... 3 500 kg
ex 0901 Kaffee, nicht geröstet, auch
entkoffeiniert ...................... 3 000 kg
ex 0901 Kaffee, geröstet, auch entkoffeiniert 2 000 kg
0902 Tee ................................. 3 000 kg
1001 Weizen und Mengkorn ................. 900 kg
1002 Roggen .............................. 1 000 kg
1003 Gerste .............................. 1 000 kg
1004 Hafer ............................... 850 kg
ex 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder
Blut von Hausschweinen .............. 4 000 kg
ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder
Blut von Rindern, anders zubereitet
oder haltbar gemacht ................ 3 000 kg
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Kaffee .......................... 1 000 kg
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Tee ............................. 1 000 kg
ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen, mit
einem Gehalt an Milchfett von
18 Gewichtshundertteilen oder mehr .. 3 000 kg
2204 Wein aus frischen Weintrauben,
einschließlich mit Alkohol
angereicherter Wein; Traubenmost,
ausgenommen solcher der Position
20.09 ............................... 15 hl
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert ................ 15 hl
ex 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
von 80% Vol oder mehr, unvergällt ... 3 hl
ex 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
von weniger als 80% Vol, unvergällt . 3 hl
ex 2208 Branntwein, Likör und andere
Spirituosen ......................... 5 hl
ex 2402 Zigaretten .......................... 70 000 Stk.
ex 2402 Zigarillos .......................... 60 000 Stk.
ex 2402 Zigarren ............................ 25 000 Stk.
ex 2403 Rauchtabak .......................... 100 kg
ex 2710 Leichte und mittelschwere Erdöle und
Gasöl ............................... 200 hl
3303 Parfüms und Toilettwässer ........... 5 hl
ANHANG VIIIa
LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND DER VORÜBERGEHENDE AUSSCHLUSS VON
DER GESAMTBÜRGSCHAFT ODER EINE ERHÖHUNG DES BETRAGS DER
GESAMTBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN
ex 0102 Lebende Rinder, andere als reinrassige Zuchttiere
ex 0103 Lebende Schweine, andere als reinrassige Zuchttiere ex 0104 Lebende Schafe und Ziegen, andere als reinrassige Zuchttiere
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0202 Fleisch von Rindern, gefroren
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 0204 Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder
gefroren
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch
0406 Käse und Quark
1001 Weizen und Mengkorn
1002 Roggen
1003 Gerste
1004 Hafer
ex 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% Vol. oder mehr,
unvergällt
ex 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80%
Vol., unvergällt
ex 2208 Branntwein, Likör und andere Spirituosen
ex 2402 Zigaretten
ex 2402 Zigarillos
ex 2402 Zigarren
ex 2403 Rauchtabak
Artikel 8
(1) Vorbehaltlich des Artikels 123 wird das Versandpapier T 2 L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
(2) Auf Antrag des Beteiligten versehen die zuständigen Behörden des Abgangslandes das Versandpapier T 2 L sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsvordrucke T 2 L bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C (Abgangsstelle) dieser Papiere einzutragen sind
ANHANG IX
SICHERHEITSTITEL
(PAUSCHALBÜRGSCHAFT)
(Anm.: Anhang IX nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Artikel 9
(1) Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 8 ist der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers zu erbringen.
(2) Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders - wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist -, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke , die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Nummern der Container angegeben sein.
Der Anmelder hat deutlich sichtbar im vorgenannten Papier die mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehene Kurzbezeichnung „T 2 L'' einzutragen.
(3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.
Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Rechnung oder das Beförderungspapier ist vom Anmelder vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Abgangslandes mit einem Sichtvermerk zu versehen. Dieser Sichtvermerk hat Namen und Stempel der Abgangsstelle, Unterschrift des zuständigen Beamten, Datum des Sichtvermerks sowie Registriernummer oder Nummer der Anmeldung zur Versendung oder Ausfuhr zu enthalten, sofern eine solche erforderlich ist.
(5) Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier nur Gemeinschaftswaren umfaßt.
(6) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Rechnung oder das Beförderungspapier als Versandpapier T 2 L, wenn sie den Bedingungen und Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(7) Im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die zuständige Behörde eines EFTA-Landes für Waren, die in das Zollgebiet mit einer als Versandpapier T 2 L geltenden Rechnung oder einem Beförderungspapier gelangen, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T 2 oder T 2 L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.
ANHANG X
(Diese Anlage enthält keinen Anhang X)
NACHTRÄGLICHE AUSSTELLUNG VON
PAPIEREN
Artikel 10
Wird das Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren nachträglich ausgestellt, so ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen
ANHANG XI
(Diese Anlage enthält keinen Anhang XI)
KAPITEL III
BESONDERE FÖRMLICHKEITEN BEI BESTIMMTEN
VERSANDVERFAHREN ODER BESTIMMTEN WAREN
BEFÖRDERUNG MIT CARNET TIR ODER
CARNET ATA
Artikel 11
(1) Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung „T 2 L'', bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung „T 2 L'' muß in allen Abschnitten, wo sie eingetragen wurde, durch Dienststempelabdruck der Abgangsstelle mit der Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.
(2) In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert werden, sind beide Warenarten voneinander getrennt anzugeben; die Kurzbezeichnung „T 2 L'' ist so anzubringen, daß sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.
ANHANG XII
(Diese Anlage enthält keinen Anhang XII)
Artikel 12
(Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)
ANHANG XIII
(Diese Anlage enthält keine Anlage XIII)
Artikel 13
(Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)
ANHANG XIV
AUFKLEBER (Artikel 76 und 91)
(Anm.: Aufkleber nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Artikel 14
(Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)
ANHANG XV
SONDERSTEMPEL
(Anm.: Sonderstempel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
VON REISENDEN MITGEFÜHRTE ODER IN IHREM REISEGEPÄCK
ENTHALTENE WAREN
Artikel 15
(1) Das T 1- oder T 2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.
(2) Sofern der Gemeinschaftscharakter für von Reisenden mitgeführte oder im Reisegepäck enthaltene Waren nachzuweisen ist, werden sie soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, als Gemeinschaftswaren angesehen
ANHANG XVI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
---------------------------------------------------------------------
Abgeänderte vorstehende Abgeänderte vorstehende
Anlage II Anlage II Anlage II Anlage II
---------------------------------------------------------------------
1 7, 17, 31, 32, 35 und 43 60 -
2 60, 61, 62 und 63 61 101
3 18 und 19 61 (a) 101
4 20 62 102
5 23, 27 und 28 63 103
6 24 64 104
7 25 65 105
8 26 66 106
8 (a) 29 67 107
9 100 68 108
9 (a) 30 69 109
10 32 70 110
11 33 71 111
11 (b) 50 72 112
12 36 73 113
13 37 74 114
14 38 75 115
15 39 76 116
16 - 77 117
17 43, 44 und 45 78 12
18 41 und 51 79 -
19 42 80 14
28 - 81 13
29 72 82 4
30 73 83 5
31 74 84 8 und 10
32 75 85 7
33 76 86 -
34 77 87 -
35 78 88 -
36 79 89 118
37 80 90 119
38 81 91 120
39 82 92 121
40 83 92 (a) 122
41 84 93 123
42 - 94 124
43 - 95 125
44 85 96 126
45 86 96 (a) 9
46 87
47 88
48 89 Anhang I Anhang I
49 90 II II
50 91 III III
51 92 - IV
52 93 - V
53 94 - VI
54 95 IV VII
55 96 V IX
56 97 VI XIII
57 98 VII VIII
58 99 VIII XIV
59 - IX XV
KAPITEL IV
GEGENSEITIGE HILFE
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der Länder leisten einander Hilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen gemäß Kapitel II und III dieses Titels der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren erbracht wird.
TITEL IV
VORSCHRIFTEN DER T 1- UND T 2-VERFAHREN
KAPITEL I
VERFAHREN
ABSCHNITT 1 - VORDRUCKE
Artikel 17
(1) Die Anmeldungen T 1 oder T 2 sind auf einem Vordruck nach den Mustern in den Anhängen I bis IV zu der Anlage III abzugeben.
Die Anmeldungen sind nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu erstellen.
(2) Im Rahmen der Artikel 25 bis 29 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster in Anhang I dieser Anlage verwendet werden. Diese Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei jeder Versendung/Ausfuhr oder bei jedem Verfahren im Bestimmungsland sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.
ABSCHNITT 2 - ANMELDUNGEN T 1 UND
T2
AUFMACHUNG UND VERWENDUNG
Artikel 18
(1) Sollen die Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 1'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' ein.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II zu Anlage III verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' einzutragen.
(2) Sollen die Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' ein.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' einzutragen.
SENDUNGEN MIT T 1- und T 2-WAREN
Artikel 19
(1) Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden sollen, so können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II zu Anlage III, die die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' bzw. die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden.
In diesem Fall ist auf dem vorgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Die laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 1 bis'' und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 2 bis'' sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III zu vermerken.
(2) Ist keine der in Artikel 18 vorgesehenen Kurzbezeichnungen in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks eingetragen worden oder ist bei Sendungen, die gleichzeitig Waren enthalten, die im T 1-Verfahren befördert werden , und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, Absatz 1 oder Artikel 28 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im T 1-Verfahren befördert.
GLEICHZEITIGE VORLAGE DER ANMELDUNG ZUR
AUSFUHR/VERSENDUNG UND DER ANMELDUNG
ZUM VERSANDVERFAHREN
Artikel 20
Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist das Zollpapier für die Versendung oder Wiederversendung von Waren oder das Zollpapier für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der entsprechenden Anmeldung zum Versandverfahren vorzulegen.
Zu diesem Zweck können unbeschadet Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens die Anmeldung zur Versendung oder Wiederversendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum Versandverfahren andererseits auf einem einzigen Vordruck zusammengefaßt werden.
ABGABE DER ANMELDUNGEN T 1 UND T 2
Artikel 21
(1) Die Anmeldung muß bei der zuständigen Behörde während der Öffnungszeiten abgegeben werden.
Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, daß die Anmeldung außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird.
(2) Der Abgabe der Anmeldung bei der zuständigen Behörde gleichgestellt ist die Übergabe dieser Anmeldung an den Beamten dieser Behörde an einem anderen Ort, der zu diesem Zweck im Wege einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und dem Beteiligten bestimmt worden ist.
BESCHAU DER WAREN
Artikel 22
(1) Die Beschau der Waren erfolgt an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten.
(2) Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Beschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Zeit vornehmen.
Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.
ABSCHNITT 3 - LADELISTEN
BEGRIFFSBESTIMMUNG
Artikel 23
Als Ladeliste im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 gilt jedes Handelspapier, das die Voraussetzungen der Artikel 24 bis 29 sowie der Artikel 60 bis 63 erfüllt.
FORM DER LADELISTEN
Artikel 24
Die Ladelisten müssen enthalten
AUSFÜLLEN DER LADELISTEN
Artikel 25
(1) Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
(2) Jeder in der Ladeliste aufgeführte Warenposten muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein.
(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3)
(4) Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagrechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
VEREINFACHUNG DER LADELISTEN
Artikel 26
(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können als Ladelisten nach Artikel 17 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen der Artikel 23, 24 sowie 60 bis 63 erfüllen.
Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn
(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.
VERWENDUNG DER LADELISTEN
Artikel 27
(1) Macht der Hauptverpflichtete von der Möglichkeit Gebrauch, für eine Sendung, die mehrere Warenarten enthält, Ladelisten zu verwenden, so sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des für das T 1 - oder T 2-Verfahren verwendeten Vordrucks durchzustreichen, und das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' dieses Vordrucks darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art. der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Dieser Vordruck darf nicht durch Ergänzungsvordrucke ergänzt werden.
(2) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck vorzulegen, zu dem sie gehört.
(3) Bei der Eintragung der Anmeldung werden die Ladelisten mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der für das Verfahren verwendete Vordruck, auf den sie sich beziehen. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. im letzteren Fall ist der Dienststempel der Abgangsstelle beizusetzen.
Außerdem kann die Unterschrift des Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt werden.
(4) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen für das T 1- oder T 2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 „Ladelisten'' des genannten Vordrucks zu vermerken.
(5) Eine Anmeldung, die auf einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II der Anlage III mit der Kurzbezeichnung „T 1'' oder der Kurzbezeichnung „T 2'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 abgegeben wurde, dem eine oder mehrere Ladelisten beigefügt sind, gilt als Anmeldung T 1 oder Anmeldung T 2 im Sinne des Artikels 10 oder des Artikels 37 der Anlage I.
SAMMELSENDUNGEN
Artikel 28
Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, so sind getrennte Ladelisten zu erstellen; diese können einem einzigen Vordruck für die Anmeldung zum T 1- und T 2-Verfahren beigefügt werden.
In diesem Fall ist auf letzterem Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. In Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks sind die laufenden Nummern der jeweiligen Ladelisten zu vermerken, die sich auf die beiden Warenarten beziehen.
SENDUNGEN, DIE NUR EINE ART VON WAREN ENTHALTEN
Artikel 29
Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach Artikel 26 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für T 1- oder T 2-Verfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.
ABSCHNITT 4 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE
FRIST FÜR DIE GESTELLUNG DER WAREN
Artikel 30
Die von der Abgangsstelle bestimmte Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, ist für die Behörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.
ABSCHNITT 5 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER DURCHGANGSZOLLSTELLE
Artikel 31
Der Vordruck für den Grenzübergangsschein nach Artikel 18 der Anlage I muß dem Muster in Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen.
ABSCHNITT 6 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSSTELLE
EINGANGSBESCHEINIGUNG
Artikel 32
(1) Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen T 1- oder T 2-Versandpapier gestellt hat.
(2) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein T 1- oder T 2-Versandpapier bei der Bestimmungsstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster in Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Bei T 1- oder T 2-Versandpapieren kann jedoch das Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) auf der Rückseite des Rückscheins verwendet werden.
(3) Die Eingangsbescheinigung ist vom Beteiligten vorher auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten, die Verbindlichkeit der von der Bestimmungsstelle erteilten Bescheinigung erstreckt sich jedoch nur auf die Angaben, die in dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.
RÜCKSENDUNG DER VERSANDPAPIERE - ZENTRALE STELLEN
Artikel 33
Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die die Versandpapiere von der zuständigen Stelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen benannt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.
KAPITEL II
SICHERHEITSLEISTUNG
ABSCHNITT 1 - BÜRGSCHAFTSURKUNDEN
Artikel 34
Die Bürgschaftsurkunde nach Artikel 25 Absatz 1 der Anlage I muß folgenden Mustern entsprechen
ABSCHNITT 2 - GESAMTBÜRGSCHAFT
Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft
Artikel 34a
Stellt das T1-Verfahren mit aus Drittländern in die Länder eingeführten Waren, die in der Liste des Anhangs VIIIa dieser Anlage aufgeführt sind, ein außergewöhnliches Risiko dar, so kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien der Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft durch Beschluß des Gemischten Ausschusses zeitweilig untersagt werden.
Der Beschluß des Gemischten Ausschusses, den Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft zu untersagen, erfolgt im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens und gilt als gefaßt, wenn nicht spätestens am fünften Werktag nach dem Eingang des Beschlußentwurfes von einer der Vertragsparteien ein Einwand erhoben wird.
Die Vertragsparteien ergreifen ab dem Beginn des obengenannten schriftlichen Verfahrens die notwendigen Maßnahmen, um das mit dem vorgeschlagenen Beschluß angestrebte Ziel zu erreichen.
Der Ausschluß der Waren vom System der Gesamtbürgschaft ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt, es sei denn, daß der Gemischte Ausschuß deren Verlängerung beschließt.
Höhe der Gesamtbürgschaft
Artikel 34b
Unbeschadet Artikel 34a dieser Anlage wird die Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt
BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG
Artikel 35
Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 26 Absatz 3 der Anlage I muß dem Muster in Anhang VII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 36 bis 39 ausgestellt und verwendet.
ERMÄCHTIGTE PERSONEN
Artikel 36
(1) Der Hauptverpflichtete benennt in eigener Verantwortung entweder anläßlich der Ausstellung der Bescheinigung oder jederzeit später während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf deren Rückseite die Personen, die er ermächtigt hat, in seinem Namen T 1- oder T 2-Anmeldungen zu unterzeichnen. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie deren Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person Ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Es bleibt dem Hauptverpflichteten überlassen, die Felder zu streichen, die er nicht benutzen will.
(2) Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung des Namens einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
ERMÄCHTIGTE VERTRETER
Artikel 37
Die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragenen Personen werden als ermächtigte Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen.
GÜLTIGKEITSDAUER; VERLÄNGERUNG
Artikel 38
Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
KÜNDIGUNG
Artikel 39
Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist der Hauptverpflichtete gehalten, sämtliche ihm ausgehändigte Bürgschaftsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, unverzüglich der Stelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.
Jedes Land übersendet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Identifizierungselemente der Bescheinigungen, deren Gültigkeit nach Widerruf der Bewilligung noch nicht abgelaufen ist und die noch nicht zurückgegeben wurden. Die Kommission unterrichtet hiervon die anderen Länder.
ABSCHNITT 3 - PAUSCHALBÜRGSCHAFT
HÖHE DER BÜRGSCHAFT
Artikel 40
Unbeschadet Artikel 41 Absatz 2 und 3 wird der Bürgschaftsbetrag, bis zu dessen Höhe der Bürge gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Anlage I je T 1- oder T 2-Anmeldungen haftet, auf 7 000 ECU festgesetzt.
ERHÖHUNG DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT
Artikel 41
(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangsstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je T 1- oder T 2-Anmeldung verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Anmeldung zu befördernden Waren ist.
(2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Beförderung erhöhte Risiken in sich birgt und die Pauschalbürgschaft von 7 000 ECU deswegen unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Sicherheit, die einem zur Deckung der Zölle und anderen Abgaben für die gesamte zu versendende Warenmenge erforderlichen Mehrfachen von 7 000 ECU entspricht.
(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.
In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.
(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangsstelle die erforderliche Anzahl der Sicherheitstitel entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU abzugeben.
SENDUNGEN MIT EMPFINDLICHEN UND NICHTEMPFINDLICHEN WAREN
Artikel 42
(1) Enthalten die T 1- oder T 2-Anmeldungen außer den Waren, die in der in Artikel 41 Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Pauschalbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer Warenart außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig unbedeutend ist.
SICHERHEITSTITEL
Artikel 43
(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen als Hauptverpflichtete aufzutreten und von einer Abgangsstelle ihrer Wahl aus ein T 1- oder T 2-Verfahren durchzuführen.
(2) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster in Anhang IX (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Angaben können auch im oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert.
(3) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.
(4) Unbeschadet der Artikel 41 und 44 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T 1- oder T 2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangsstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.
SICHERHEITSTITEL MIT BESCHRÄNKTER GELTUNG
Artikel 44
Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen, die
Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke mit einem Hinweis auf diesen Artikel an
KÜNDIGUNG
Artikel 45
Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.
Abschnitt 4
Einzelsicherheit
Höhe der Sicherheitsleistung
Artikel 45a
Der Betrag der Einzelsicherheit, die für T1-Verfahren mit Waren zu leisten ist, die auf Grund von Artikel 34a von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und in Anhang VIII dieser Anlage aufgeführt sind, wird entsprechend dieses Anhangs berechnet.
KAPITEL III
Artikel 46
(Diese Anlage enthält keine Artikel 46 bis 48)
Artikel 47
(Diese Anlage enthält keine Artikel 46 bis 48)
Artikel 48
(Diese Anlage enthält keine Artikel 46 bis 48)
KAPITEL IV
ZUWIDERHANDLUNGEN
WARENSENDUNGEN, DIE DER BESTIMMUNGSSTELLE NICHT GESTELLT WURDEN
Artikel 49
(Diese Anlage enthält keinen Artikel 49)
NACHWEIS FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DES T 1- UND
T 2-VERFAHRENS
Artikel 50
In den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I genannten Fällen wird der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens den zuständigen Behörden erbracht
TITEL V
BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN GEGENWERT DES ECU
Artikel 51
(1) Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den zuletzt ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist ein Kurs nicht nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, für den ein Kurs veröffentlicht wurde.
(2) Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert des ECU maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel nach Artikel 41 vorgelegt werden.
TITEL VI
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGEN
KAPITEL I
BEFÖRDERUNGEN IM LUFTVERKEHR
Artikel 52
(1) Wird gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I das T 1- oder T 2-Verfahren für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so gilt das Manifest dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht, für diese Waren als Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren.
(2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
(3) Das oder die Manifeste gemäß den Absätzen 1 und 2 sind von der Luftverkehrsgesellschaft mit einem durch Datum und Unterschrift bestätigten Vermerk zu versehen, der sie als T 1- oder T 2-Anmeldung kennzeichnet. Die entsprechend ergänzten und unterzeichneten Manifeste gelten je nach Fall als T 1- oder T 2-Anmeldung.
Das oder die Manifeste nach den Absätzen 1 und 2 müssen die nachstehenden Angaben enthalten
(4) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der in den Manifesten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Waren übernimmt, wird für diese Beförderung Hauptverpflichteter.
(5) Außer in den Fällen, in denen die Luftverkehrsgesellschaft zugelassener Versender im Sinne des Artikels 103 ist, sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Manifeste den zuständigen Behörden am Abgangsflughafen mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf.
Diese Behörden können sich zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.
(6) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert, unterrichtet die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens über den/die Namen des oder der Abgangsflughäfen.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens können auf diese Informationen hinsichtlich der Luftverkehrsgesellschaften verzichten, für die auf Grund der Natur und geographischen Lage der durchgeführten Flugverbindungen kein Zweifel hinsichtlich des oder der Abgangsflughäfen besteht.
(7) Ein Exemplar des in den Absätzen 1 bis 5 genannten Manifests ist den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens auszuhändigen.
(8) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 7 können die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens für Kontrollzwecke die Manifeste verlangen, die sich auf alle im Flughafen entladenen Waren beziehen.
Diese Behörden können sich ebenfalls zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.
(9) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangsflughafens eine von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte Liste der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt wurden. Diese Liste muß von den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens bestätigt werden.
Bei jedem dieser Manifeste müssen angegeben sein
Die zuständigen Behörden können im Wege bi- und multilateraler Vereinbarungen für Luftverkehrsgesellschaften zulassen, selbst die Informationen nach den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 an die Behörden des Abgangsflughafens zu übermitteln. Sie teilen diese Genehmigungen den anderen Ländern mit.
Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf den Luftfrachtbrief (air waybill) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.
(10) Anstatt das in Absatz 1 genannte Manifest zu verwenden, können die zuständigen Behörden der Länder auf Antrag der interessierten Luftverkehrsgesellschaften, die Datenaustauschsysteme zwischen den betroffenen Luftverkehrsgesellschaften verwenden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen vereinfachte Verfahren des gemeinsamen Versandverfahrens bewilligen.
(11) a) Zugunsten von Internationalen Luftverkehrsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben und die
Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Luftverkehrsgesellschaft ihren Sitz hat, diesen Antrag den Ländern, auf deren Gebiet sich die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen befinden, die mit Datenaustauschsystemen verbunden sind.
Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c genannte vereinfachte Verfahren.
Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die
T 1- und T 2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der besagten Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden.
Artikel 53
Wird das T 1- oder T 2-Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so schließt Artikel 52 nicht aus, daß jeder Beteiligte die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch nehmen kann. In diesem Falle gelten die in Artikel 52 festgelegten Verfahren nicht.
KAPITEL II
BEFÖRDERUNG IM SEEVERKEHR
Artikel 54
(Diese Anlage enthält keine Artikel 54 und 55)
Artikel 55
(Diese Anlage enthält keine Artikel 54 und 55)
Artikel 56
(1) Wird nach Artikel 40 der Anlage I das T 1- oder T 2-Verfahren für die Beförderung von Waren auf dem Seeweg beim Abgang in einem Hafen eines Landes angewandt, können die zuständigen Behörden auf Antrag der betroffenen Schiffahrtsgesellschaften die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren unter den in den Absätzen 2 bis 10 festgelegten Bedingungen in der Weise vereinfachen, daß sie die Verwendung der Warenmanifeste für die betreffenden Waren als T 1- oder T 2-Anmeldung zulassen.
(2) Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den Ländern, in denen die vorgesehenen Abgangs und Bestimmungshäfen gelegen sind.
Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden der Schiffahrtsgesellschaft die beantragte Bewilligung.
Diese Bewilligung ist in allen betroffenen Ländern gültig als bi- oder multilaterale Vereinbarung nach Artikel 6 des Übereinkommens.
Mangels einer derartigen Bewilligung ist das in der Anlage I festgelegte T 1- oder T 2-Verfahren durchzuführen.
Die Vorschriften dieses Artikels schließen die Möglichkeit der Durchführung des in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahrens durch jede Person einschließlich derjenigen Schiffahrtsgesellschaften nicht aus, für die eine derartige Bewilligung gegebenenfalls in Betracht kommt.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewilligung wird nur Schiffahrtsgesellschaften erteilt,
(4) In der in Absatz 1 genannten Bewilligung wird festgelegt, daß bei der gemeinsamen Beförderung von Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden müssen und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden müssen, diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen sind.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Manifeste müssen einen Vermerk enthalten, der mit dem Datum und der Unterschrift der Schiffahrtsgesellschaft versehen ist, der sie als T 1- oder T 2-Anmeldung kenntlich macht. Derart vervollständigte und unterzeichnete Manifeste gelten je nachdem als Anmeldungen T 1 oder T 2.
(6) Die Schiffahrtsgesellschaft, die Beförderungen mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifesten durchführt, wird für diese Beförderungen Hauptverpflichteter.
(7) Außer in den Fällen, in denen die Schiffahrtsgesellschaft zugelassener Versender nach Artikel 103 ist, sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste den zuständigen Behörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung zur Bestätigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste sind den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zur Anbringung des Sichtvermerks vorzulegen. Diese Behörden behalten soweit erforderlich ein Exemplar zur zollamtlichen Überwachung der Waren ein.
(9) Vorbehaltlich des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zu Kontrollzwecken die Vorlage der Manifeste und Ladelisten (Konossemente) für alle im Hafen entladenen Waren verlangen.
(10) Die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangshafens eine von den Schiffahrtsgesellschaften oder deren Vertreter erstellte Liste der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt wurden. Diese Liste muß durch die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bestätigt werden.
Bei der Eintragung jedes der Manifeste in dieser Liste müssen die nachstehenden Angaben enthalten sein
Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf die Ladeliste (Konossement) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.
(11) a) Zugunsten von internationalen Schiffahrtsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben, und den Bedingungen des Buchstaben b entsprechen, kann das in den Absätzen 1 bis 10 beschriebene T 1- oder T 2-Verfahren auf ihren Antrag weiter vereinfacht werden.
Nach Eingang des Antrags übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den anderen Ländern, auf deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.
Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden vorbehaltlich des Artikels 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c genannte vereinfachte Verfahren.
Die Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die
T 1- und T 2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden,
Artikel 57
(Diese Anlage enthält keinen Artikel 57)
KAPITEL III
BEFÖRDERUNGEN DURCH ROHRLEITUNGEN
Artikel 58
(1) Wird das T 1- oder T 2-Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2 der Anlage I angewandt, werden die Förmlichkeiten für dieses Verfahren bei der Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt.
(2) Die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen gilt als im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführt
Gegebenenfalls wird der Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren gemäß den Bestimmungen des Titels III erbracht.
(3) Für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land Hauptverpflichteter, durch dessen Gebiet die Waren in das Land verbracht werden oder in dem die Beförderung beginnt.
(4) Für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 der Anlage I wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitung verbracht werden, als Warenführer angesehen.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 8 wird das T 1- oder T 2-Verfahren mit der Ankunft der durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers und der Aufnahme von Eintragungen in deren Geschäftsunterlagen als erledigt angesehen.
(6) Wird die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen zwischen zwei Vertragsparteien im T 1- oder T 2-Verfahren nach den Bestimmungen des Absatzes 2 über das Gebiet einer Vertragspartei durchgeführt und das T 1- oder T 2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewandt, so ist das T 1- oder T 2-Verfahren während der Beförderung durch dieses Gebiet ausgesetzt.
(7) Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei die das T 1- oder T 2-Verfahren nicht anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die das Verfahren anwendet, so beginnt dieses besagte Verfahren im Augenblick der Verbringung der Waren in das Gebiet dieser letzten Vertragspartei.
(8) Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die dieses Verfahren nicht anwendet, so endet das Verfahren im Augenblick des Verlassens der Waren des Gebietes der Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren anwendet.
(9) Die mit der Beförderung der Waren befaßten Unternehmen müssen Anschreibungen führen und den zuständigen Behörden ihre Geschäftsunterlagen zu Kontrollzwecken im Rahmen des nach den Absätzen 2 bis 4 genannten T 1- oder T 2-Verfahrens zur Verfügung stellen.
(10) Die Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht anwendet, teilt dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit.
TITEL VII
Artikel 59
(Diese Anlage enthält keinen Artikel 59)
TITEL VIII
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE NEBEN DEM EINHEITSPAPIER ZU VERWENDENDEN
VORDRUCKE
ART UND FARBE DES PAPIERS
Artikel 60
(1) Für die Vordrucke der Ladelisten (Anhang I) (Anm.: Anhang nicht darstellbar), der Grenzübergangsscheine (Anhang II) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) und der Eingangsbescheinigungen (Anhang III) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalen Gebrauch weder einreißt noch knittert.
(2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel (Anhang IX) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung (Anhang VII) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.
FORMAT DER VORDRUCKE
Artikel 61
Die Vordrucke haben folgendes Format
ZUGELASSENE SPRACHEN
Artikel 62
Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen der Vertragspartei auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel.
Soweit erforderlich können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem die Anmeldungen oder Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.
DRUCK UND AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE
Artikel 63
(1) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt außerdem zur Unterscheidung eine Seriennummer.
(2) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muß eine Unterscheidungsnummer tragen.
(3) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung sowie der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.
(4) Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzübergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden.
(5) Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Behörden bestätigt werden.
TITEL IX
Artikel 64
(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)
Artikel 65
(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)
Artikel 66
(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)
Artikel 67
(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)
Artikel 68
(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)
Artikel 69
(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)
Artikel 70
(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)
Artikel 71
(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)
TITEL X
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
KAPITEL I
VERSANDVERFAHREN FÜR WARENBEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR BEFÖRDERUNGEN IM
EISENBAHNVERKEHR
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 72
Die Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem „Frachtbrief (CIM) und Expreßgut'', nachstehend als „Frachtbrief CIM'' bezeichnet, durchgeführt werden, werden nach Maßgabe der Artikel 73 bis 84, 100 und 101, vereinfacht.
RECHTLICHER WERT DER VERWENDETEN PAPIERE
Artikel 73
Der Frachtbrief CIM gilt je nach Erfordernis als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2.
KONTROLLE DER ANSCHREIBUNGEN
Artikel 74
Die Eisenbahngesellschaft jedes Landes hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörden ihres Landes zur Verfügung.
HAUPTVERPFLICHTETER
Artikel 75
AUFKLEBER
Artikel 76
Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist.
Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie an dem Waggon, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.
ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS
Artikel 77
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß
In allen anderen Fällen dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN
ZOLLRECHTLICHER STATUS DER WAREN;
VERWENDUNG DES FRACHTBRIEFS CIM
Artikel 78
(1) Beginnt eine Beförderung im T 1- oder T 2-Verfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt.
(2) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an
Die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' wird durch Anbringen des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.
(3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem für den Zoll vorgesehenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM an
Die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' wird durch Anbringung des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.
(4) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen werden die von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder beförderten Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zum T 2-Verfahren für die Gesamtheit der Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof überführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der für sie ausgestellte Frachtbrief CIM vorgelegt werden muß. Werden die Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so wird auf die Anbringung der Aufkleber nach Artikel 76 verzichtet.
(5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, daß die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in Feld 25 deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
(6) Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
(7) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM vorgelegt werden muß.
(8) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die zuständige Behörde, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder in ein anderes Verfahren überführt, so übernimmt die zuständige Behörde, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
Für Waren die von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder unter den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen befördert werden, sind keinerlei Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle zu erfüllen.
NÄMLICHKEITSSICHERUNG
Artikel 79
Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.
VERWENDUNG DER EINZELNEN EXEMPLARE DES FRACHTBRIEFS
Artikel 80
(1) Abgesehen von den Fällen, in denen Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem die Bestimmungsstelle liegt, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor.
(2) Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.
BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN
BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN
Artikel 81
(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Vertragsparteien und soll sie außerhalb der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 78 und 79.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
BEFÖRDERUNG AUS DRITTLÄNDERN
Artikel 82
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle.
Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 80 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
DURCHFUHR DURCH DAS GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 83
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernehmen die in Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.
(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
ZOLLRECHTLICHER STATUS VON DURCHGEFÜHRTEN WAREN UND VON WAREN
AUS DRITTLÄNDERN
Artikel 84
Waren, die in der in Artikel 82 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels III nachgewiesen wird.
ABSCHNITT 2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WAREN IN GROSSBEHÄLTERN
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 85
Die entsprechenden Förmlichkeiten für T 1- oder T 2-Verfahren werden für Beförderungen von Waren in Großbehältern nach den Artikeln 86 bis 101 vereinfacht, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als „Übergabeschein TR'' bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 86
Im Sinne der Artikel 85 bis 101 gelten als
(1) „Beförderungsunternehmen'': ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind;
(2) „Großbehälter'': ein Transportmittel, das
(3) „Übergabeschein TR'': das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, auf Grund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern läßt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind. Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge ihrer Numerierung
Nr. 1: Exemplar für die Generaldirektion des
Beförderungsunternehmens;
Nr. 2: Exemplar für den nationalen Vertreter des
Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof;
Nr. 3A: Exemplar für den Zoll;
Nr. 3B: Exemplar für den Empfänger;
Nr. 4: Exemplar für die Generaldirektion des
Beförderungsunternehmens;
Nr. 5: Exemplar für den nationalen Vertreter des
Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof;
Nr. 6: Exemplar für den Versender.
Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa 4 cm breiten, grünen Rand versehen.
(4) „Nachweisung der Großbehälter'', nachstehend „Nachweisung'' genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden.
Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht.
Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen. Außerdem ist die Seriennummer des zu gehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.
RECHTLICHER WERT DER VERWENDETEN PAPIERE
Artikel 87
Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt je nach Erfordernis als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2.
KONTROLLE DER ANSCHREIBUNGEN; ZU ERTEILENDE AUSKÜNFTE
Artikel 88
(1) In jeder Vertragspartei hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörde ihres Landes zur Verfügung.
(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen.
(3) In den Fällen, in denen gemäß Artikel 87 die Übergabescheine TR als Versandanmeldungen oder Versandpapiere T 1 oder T 2 gelten, unterrichten das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler Vertreter
HAUPTVERPFLICHTETER
Artikel 89
(1) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel 85 bezeichneten Art. durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.
(2) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragspartei gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 85 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.
ZOLLFÖRMLICHKEITEN IM VERLAUF EINER NICHT IM EISENBAHNVERKEHR
DURCHGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNG
Artikel 90
Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen.
AUFKLEBER
Artikel 91
Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an dem Großbehälter angebracht.
ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS
Artikel 92
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß
WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN
ZOLLRECHTLICHER STATUS DER WAREN;
NACHWEISUNGEN
Artikel 93
(1) Beginnt eine Beförderung im T 1- oder T 2-Verfahren innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt.
(2) Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an
(3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorgesehenen Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an
(4) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen werden die von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder beförderten Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zum T 2-Verfahren für die Gesamtheit der Strecke überführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Übergabeschein TR für diese Waren vorgelegt werden muß. Werden die Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so wird auf die Anbringung der Aufkleber gemäß Artikel 91 verzichtet.
(5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2, Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar 3A des Übergabescheins TR an, daß die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars 3A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden.
(6) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Großbehälter mit
Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, und Großbehälter mit
Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für die betreffenden Großbehälter je nach Warenkategorie getrennte Hinweise ein und bringt jeweils die Kurzbezeichnung „T 1'' beziehungsweise „T 2'' oder „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' an.
(7) Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen verwendet, so sind für jede Art. von Großbehältern getrennte Nachweisungen zu verwenden; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der Seriennummer der Nachweisung wird je nach der Art des Großbehälters, auf den sie sich bezieht, die Kurzbezeichnung „T 1'' oder die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' angebracht.
(8) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben.
(9) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muß.
(10) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren ist der Übergabeschein bei der Bestimmungsstelle vorzulegen, wo die Waren zum freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Verfahren übergeführt werden. Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten bezüglich der in Absatz 4 genannten Waren zu erfüllen.
NÄMLICHKEITSSICHERUNG
Artikel 94
Die Nämlichkeit der Waren wird nach Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahngesellschaft getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt.
VERWENDUNG DER EINZELNEN EXEMPLARE DES ÜBERGABESCHEINS
Artikel 95
(1) Abgesehen von den Fällen, in denen Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor.
(2) Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.
BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN
BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN
Artikel 96
(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 93 Absätze 1 bis 9 und
94.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
BEFÖRDERUNG AUS DRITTLÄNDERN
Artikel 97
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2) Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 95 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
DURCHFUHR DURCH DAS GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 98
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernehmen die in Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 2 bezeichneten Stellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.
(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
ZOLLRECHTLICHER STATUS VON DURCHGEFÜHRTEN WAREN UND VON WAREN
AUS DRITTLÄNDERN
Artikel 99
Waren, die in der in Artikel 97 Absatz 1 oder Artikel 98 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels III nachgewiesen wird.
ABSCHNITT 3
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
LADELISTEN
Artikel 100
(1) Die Artikel 23 bis 26 gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird im Feld für die Angabe der Beilagen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR eingetragen.
In die Ladelisten ist außerdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.
(2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T 1-Verfahren beförderte Waren als auch im T 2-Verfahren beförderte Waren betrifft, innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Großbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Großbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenkategorien befinden.
Die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf jede der beiden Warenkategorien beziehen, müssen in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR vermerkt werden.
(3) In den in Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sind die Ladelisten, die dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 72 bis 101 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung.
Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.
ABSCHNITT 4
GELTUNGSBEREICH DER NORMALEN VERFAHREN UND DER VEREINFACHTEN
VERFAHREN
KOMBINIERTER VERKEHR SCHIENE - STRASSE
Artikel 101
(1) Die Artikel 72 bis 100 schließen nicht aus, daß die in der Anlage I festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden. Jedoch gelten die Artikel 74 und 76 oder 88 und 91.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendeten T 1- oder T 2-Anmeldungen einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art, die ausstellende Behörde, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten.
Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Eisenbahngesellschaft bringt ihren Vermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.
Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes T 1- oder T 2-Verfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, daß das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen sind, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.
(3) Wird ein T 1- oder T 2-Verfahren gemäß den Artikeln 85 bis 99 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 72 bis 84 und 101 Absätze 1 und 2 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist im Feld für die Angabe der Beilagen gut sichtbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe „Übergabeschein TR'', gefolgt von der Seriennummer, enthalten.
(4) Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer Versandanmeldungen beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahnverwaltungen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw. vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Hauptverpflichteten oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können.
KAPITEL II
VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DEN ABGANGS- UND
BESTIMMUNGSSTELLEN
ALLGEMEINES
Artikel 102
Die entsprechenden Förmlichkeiten im T 1- oder T 2-Verfahren werden nach Maßgabe dieses Kapitels vereinfacht.
FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE
ZUGELASSENER VERSENDER
Artikel 103
Die zuständigen Behörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 104 erfüllt und Waren im T 1- oder T 2-Verfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangsstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren dafür vorgelegt wird.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG
Artikel 104
(1) Die Bewilligung nach Artikel 103 wird nur Personen erteilt,
(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.
INHALT DER BEWILLIGUNG
Artikel 105
In der von den Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt
VORAUSFERTIGUNG
Artikel 106
(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks der
T 1- oder T 2-Anmeldung
(2) Die zuständigen Behörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN
Artikel 107
(1) Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte T 1- oder
T 2-Anmeldung, indem er auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt
(2) Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangsstelle übersandt wird, sobald die T 1- oder T 2-Anmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Vorschriften der Anlage I.
(3) Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 der T 1- oder T 2-Anmeldung.
HAUPTVERPFLICHTETER
Artikel 108
Die ordnungsgemäß ausgefüllte und gemäß Artikel 107 Absatz 1 vervollständigte T 1- oder T 2-Anmeldung gilt als T 1- oder T 2-Papier; der zugelassene Versender, der die Anmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.
FREISTELLUNG VON DER UNTERSCHRIFTSLEISTUNG
Artikel 109
(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten T 1- oder T 2-Anmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang XV bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei allen T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen T 1- oder T 2-Papieren durchgeführt werden.
(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten T 1- oder T 2-Papiere müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen
HAFTUNG DES ZUGELASSENEN VERSENDERS
Artikel 110
(1) Der zugelassene Versender muß
(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangsstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 unter Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.
FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSSTELLE
ZUGELASSENER EMPFÄNGER
Artikel 111
(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, daß im T 1- oder T 2-Verfahren beförderte Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 112 erfüllt - nachstehend „zugelassener Empfänger'' genannt - und der von den zuständigen Behörde des Landes, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, eine Bewilligung erteilt worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Anlage I obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare des T 1- oder T 2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung der Waren getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.
(3) Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, daß ihm das Versandpapier und die Waren übergeben worden sind.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG
Artikel 112
(1) Die Bewilligung nach Artikel 111 wird nur Personen erteilt
(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.
INHALT DER BEWILLIGUNG
Artikel 113
(1) In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt
(2) Vorbehaltlich des Artikels 116 bestimmen die zuständigen Behörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle über die eingetroffenen Waren mit ihrer Ankunft verfügen kann.
PFLICHTEN DES ZUGELASSENEN EMPFÄNGERS
Artikel 114
(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger
(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf diesen Exemplaren des T 1- oder T 2-Papiers die vorgesehenen Vermerke an.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KONTROLLEN
Artikel 115
Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern und den zugelassenen Empfängern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN
Artikel 116
Die zuständigen Behörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warengruppen von den in Artikel 103 und 111 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
SONDERFALL DER BEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR
Artikel 117
(1) Gilt die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren bei der Abgangsstelle für Waren, die gemäß den Artikeln 72 bis 101 mit Frachtbrief CIM oder mit Übergabeschein TR befördert werden, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung „T 1'' und/oder „T 2'' versehen werden.
(2) Sind die gemäß den Artikeln 72 bis 101 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Behörden abweichend von den Artikeln 111 Absatz 2 und 114 Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, daß die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.
KAPITEL III
VEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS
FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN
Artikel 118
Die zuständigen Behörden eines Landes können jeder Person gestatten - nachstehend „zugelassener Versender'' genannt -, die die Voraussetzungen des Artikels 119 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T 2 L gemäß Artikel 6 durch eines der in Artikel 9 bezeichneten Papiere - nachstehend „Handelspapiere'' genannt - erbringen will, diese Papiere zu verwenden, ohne sie den zuständigen Behörden des Abgangslandes zum Sichtvermerk vorzulegen.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG
Artikel 119
(1) Die Bewilligung nach Artikel 118 wird nur Personen erteilt
(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.
INHALT DER BEWILLIGUNG
Artikel 120
(1) In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt
(2) Die zuständigen Behörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Behörde unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
VORAUSFERTIGUNG UND FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN
Artikel 121
(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C „Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L und gegebenenfalls der Ergänzungsblätter T 2 L bis verwendeten Vordrucke oder die Vorderseite der für die Ausstellung der genannten Handelspapiere verwendeten Vordrucke
(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangsstelle vorgesehenen Feld des Versandpapiers T 2 L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Behörde, das Ausstellungsdatum sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen
(3) Der ausgefüllte, durch die Angaben gemäß Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren.
Artikel 122
(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die Versandpapiere T 2 L oder die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Handelspapiere nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang XV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Handelspapiere oder Versandpapiere T 2 L, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, einzutreten.
(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T 2 L oder Handelspapiere müssen in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen
VERPFLICHTUNG ZUR ANFERTIGUNG EINER ZWEITSCHRIFT
Artikel 123
Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes Versandpapiers T 2 L oder jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Handelspapiers anzufertigen. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.
KONTROLLEN BEI DEM ZUGELASSENEN VERSENDER
Artikel 124
Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
HAFTUNG DES ZUGELASSENEN VERSENDERS
Artikel 125
(1) Der zugelassene Versender ist verpflichtet
(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L oder Handelspapieren, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen für die Entrichtung der in einem Land infolge dieser mißbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle und sonstigen Abgaben, sofern er den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.
AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN
Artikel 126
Die zuständigen Behörden des Abgangslandes können bestimmte Warenkategorien und bestimmte Warenbewegungen von den in diesem Kapitel vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
TITEL XI
Artikel 127
(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).
Artikel 128
(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).
Artikel 129
(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).
Artikel 130
(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).
Artikel 131
(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).