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Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1986

Inkrafttretensdatum

01.10.1986

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

StF: BGBl. Nr. 474/1986

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 lit. a am 1. Oktober 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien,

vom Wunsche geleitet, die traditionellen Freundschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken und die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und zu unterstützen,

sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Länder ermutigen und anstreben.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Modalitäten für eine Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden auf der Grundlage der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Länder vereinbart.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsordnung die Vorbereitung, den Abschluß und die Durchführung von Kooperationen im Rahmen des Abkommens zu erleichtern.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Gemischte Kommission wird

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Gemischte Kommission wird als Mittel zum Austausch von Informationen und für Konsultationen dienen und Kontakte zwischen den Organisationen und Unternehmungen der beiden Länder ermutigen und erleichtern.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Gemischte Kommission wird auf Ansuchen einer der Vertragsparteien in Wien oder in Brasilia zusammentreten.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Geschehen zu Wien, am 3. Mai 1985, in je zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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