Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Inhaltsübersicht (47)
Gesetzestext (47 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Die vom Bundespräsident unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. März 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 4 für Österreich am 6. März 1986 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind diesem beigetreten
Ägypten, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Ekuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Kamerun, Kongo, Liberia, Luxemburg, Malaysia, Niederlande, Norwegen, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. Ferner hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das Übereinkommen provisorisch angenommen.
Die Sowjetunion hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde folgende Erklärung abgegeben
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
EINGEDENK der Erklärung und des Aktionsprogrammes über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung, die von der Generalversammlung angenommen worden sind,
EINGEDENK der Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) betreffend das Integrierte Rohstoffprogramm, welche die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwickung bei ihrer vierten und fünften Tagung angenommen hat,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit einer geeigneten und wirksamen Erhaltung und Nutzung der tropischen Wälder im Hinblick auf die optimale Bewirtschaftung und die Wahrung des ökologischen Gleichgewichtes der betroffenen Regionen und der Biosphäre,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der tropischen Hölzer für die Wirtschaft der Mitgliedsländer, insbesondere für den Export der Erzeuger-Mitglieder und den Bedarf der Verbraucher-Mitglieder,
IM BESTREBEN, einen für die internationale Zusammenarbeit zwischen Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern geeigneten Rahmen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von tropischen Hölzern zu schaffen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Bolivien
21
Brasilien
130
Burma
31
Zentralafrikanische Republik
20
Kolumbien
23
Kongo
20
Costa Rica
9
Dominikanische Republik
9
Ekuador
14
El Salvador
8
Gabon
21
Ghana
20
Guatemala
10
Haiti
8
Honduras
9
Indien
32
Indonesien
139
Elfenbeinküste
21
Liberia
20
Madagaskar
20
Malaysia
126
Mexiko
13
Nigeria
20
Panama
9
Papua-Neu Guinea
24
Peru
25
Philippinen
43
Sudan
20
Surinam
14
Thailand
19
Trinidad und Tobago
8
Vereinigte Republik Kamerun
20
Vereinigte Republik Tansania
20
Venezuela
15
Vietnam
18
Zaire
21
Insgesamt
1 000
Im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen Ziele, welche die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommen hat, und zum Nutzen sowohl der Erzeugerals auch der Verbraucher-Mitglieder sowie unter Berücksichtigung des Verfügungsrechtes der Erzeuger-Mitglieder über ihre Naturschätze, bestehen die Ziele des Internationalen Übereinkommens über tropische Hölzer 1983 (im folgenden als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet) darin,
Argentinien
14
Australien
20
Österreich
12
Bulgarien
10
Kanada
16
Chile
10
Ägypten
11
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
(277)
Belgien/Luxemburg
21
Dänemark
13
Frankreich
56
Bundesrepublik Deutschland
44
Griechenland
14
Irland
12
Italien
41
Niederlande
35
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
41
Finnland
10
Irak
10
Israel
12
Japan
330
Jordanien
10
Malta
10
Neuseeland
10
Norwegen
11
Republik Korea
56
Rumänien
10
Spanien
24
Schweden
11
Schweiz
11
Türkei
10
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
14
Vereinigte Staaten von Amerika
79
Jugoslawien
12
Insgesamt
1 000
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten
(1) „Tropische Hölzer“ tropische, nicht zu den Nadelhölzern gehörende Holzarten für den industriellen Gebrauch, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden; dieser Begriff umfaßt Rundholz, Schnittholz, Furnierholz und Sperrholz. Sperrholz, das teilweise aus tropischem Nadelholz besteht, fällt ebenfalls unter diese Begriffsbestimmung;
(2) „weitergehende Verarbeitung“ die Verarbeitung von Rundholz zu Rohwaren und zu Halb- und Fertigerzeugnissen, die ganz oder größtenteils aus tropischen Hölzern bestehen;
(3) „Mitglied“ eine Regierung oder eine im Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen – sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft – gebunden zu sein;
(4) „Erzeuger-Mitglied“ ein Land mit Vorkommen an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren von tropischen Hölzern, das in der Anlage A angeführt und Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere in der Anlage A nicht angeführte Land mit Vorkommen an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren von tropischen Hölzern, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeuger-Mitglied erklärt wird;
(5) „Verbraucher-Mitglied“ ein in der Anlage B angeführtes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere in der Anlage B nicht angeführte Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbraucher-Mitglied erklärt wird;
(6) „Organisation“ die gemäß Artikel 3 errichtete Internationale Organisation für tropische Hölzer;
(7) „Rat“ den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer;
(8) „außerordentliche Abstimmung“ eine Abstimmung, die – bei getrennter Zählung – mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mindestens 60 vH der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder abgegeben werden;
(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“ eine Abstimmung, die – bei getrennter Zählung – mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert;
(10) „Rechnungsjahr“ den Zeitabschnitt vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember;
(11) „frei verwendbare Währungen“ die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation im internationalen Handel als Zahlungsmittel gebräuchlich ist und auf den wichtigsten Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.
(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
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Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Der Rat kann jede Nichtmitglied-Regierung oder jede der in den Artikeln 14, 20 und 27 bezeichneten, mit Fragen, die tropische Hölzer betreffen, befaßten Organisationen einladen, den Sitzungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
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Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Sobald der Gemeinsame Fonds seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation aus den Möglichkeiten des zweiten Kontos dieses Fonds vollen Nutzen, entsprechend den Grundsätzen, die im Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen sei, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschlüsse des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiemit zum Depositär dieses Übereinkommens bestimmt.
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Eine unterzeichnende Regierung, die beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 37 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositär. Sechs Monate nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am achtzehnten November neunzehnhundertdreiundachtzig; der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen authentisch. Der authentische chinesische Wortlaut wird vom Depositär erstellt und allen Signatarstaaten sowie den Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, zur Genehmigung unterbreitet.