Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10006798 AT

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH von Tirol

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH von Tirol

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH von Tirol

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 515/1985

Inkrafttretensdatum

14.12.1985

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. November 1985 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann von Tirol

StF: BGBl. Nr. 515/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet

Bundesrecht Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH von Tirol

Die Landeshauptmänner von Salzburg und Tirol werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft „25 kV-Blechstation Garage samt 25 kV-Kabel zur 25 kV-Umspannstation Plattenkogl/Waidring-Unken“, vorzunehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →