Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Beide Vertragspartner werden nach Beginn der derart vereinbarten Förderung regelmäßig spätestens bis zum Ende des nächstfolgenden Monats die Angaben über die monatliche Förderung und über die Lagerstättenbedingungen austauschen.
Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines Jahres nicht erreicht, ist er nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens berechtigt, die Fehlmenge in den folgenden Jahren nachzufördern. Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines Jahres überschritten, so hat er innerhalb der folgenden drei Jahre die Mehrmenge einzusparen.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.
Geschehen zu Prag am 23. Jänner 1960 in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.