Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
„Die Regierung des Staates Israel wird das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 (2) (b) der genannten Satzung auf die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nicht anwenden.“
Die Regierung Italiens wird das Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Feber 1946 gemäß Artikel 21 Absatz 2 (b) der Satzung anwenden.
Die Regierung Italiens behält sich das Recht vor, von der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) an ihre Beamten, die italienische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben, bezahlte steuerfreie Bezüge bei der Berechnung des Steuerbetrages für Einkommen aus anderen Quellen in Anrechnung zu bringen.
…die Demokratische Volksrepublik Laos ist der Auffassung, daß die auf die Förderung der industriellen Entwicklung in den Entwicklungsländern und die Erreichung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit durch diese Länder gerichtete Tätigkeit der UNIDO auf den fortschrittlichen Bestimmungen und Grundsätzen der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten, der Erklärung über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung und der Erklärungen über die internationale industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit von Lima und Neu Delhi beruhen muß.
Die Demokratische Volksrepublik Laos ist der Auffassung, daß ohne die grundlegende Neustrukturierung der bestehenden ungerechten internationalen Wirtschaftsbeziehungen, ohne die Durchführung fortschrittlicher sozialer und wirtschaftlicher Reformen, ohne die Stärkung des staatlichen Sektors der Wirtschaft und ohne die Koordinierung nationaler Pläne und Programme zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung diese Ziele niemals erreicht werden können.
Die UNIDO muß nicht nur Aggression, Diktat, Erpressung in der Wirtschaft und Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten durch die Kräfte des Imperialismus bekämpfen, sondern sie muß auch der Politik jener Staaten entgegenwirken, die die neokolonialistische Ausbeutung der Entwicklungsländer zu erhalten und zu verstärken suchen.
Es ist daher wichtig, daß die UNIDO aktiv zur Schaffung einer wirksamen Kontrolle über die Tätigkeiten der transnationalen Gesellschaften beiträgt, mit dem Ziel, deren negativen Einfluß auf die Wirtschaft von Entwicklungsländern und auf die internationalen Wirtschaftsbeziehungen und Entwicklung insgesamt einzuschränken.
In der Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung bringen die Mitgliedstaaten ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit sowie zum Wohlstand aller Völker beizutragen; diese Entschlossenheit sollte sich in den Beschlüssen und in der praktischen Tätigkeit der Organisation widerspiegeln.
(1) Wird ein in einer der nachstehenden Listen nicht aufgeführter Staat Mitglied der Organisation, so entscheidet die Konferenz nach angemessenen Konsultationen, in welche dieser Listen er aufgenommen werden soll.
(2) Die Konferenz kann nach angemessenen Konsultationen jederzeit die Einordnung eines Mitglieds in die nachstehenden Listen ändern.
(3) Änderungen in den nachstehenden Listen nach Absatz 1 oder 2 gelten nicht als Änderungen dieser Satzung im Sinne des Artikels 23.
LISTEN
(Die vom Verwahrer in diese Anlage aufzunehmenden Staatenlisten sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung gültigen, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Zwecke des Abschnittes II Absatz 4 ihrer Resolution 2152 (XXI) aufgestellten Listen.)
ZIELE UND AUFGABEN
Ziele
Hauptziel der Organisation ist es, die industrielle Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern und zu beschleunigen, um zur Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen. Außerdem fördert die Organisation die industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen.
A. (1) Zu den Verwaltungs-, Forschungs- und sonstigen ordentlichen Ausgaben der Organisation zählen Ausgaben
(2) Haushaltswirksame Vorschläge, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, werden durchgeführt, nachdem sie gemäß Artikel 14 vom Programm- und Haushaltsausschuß geprüft, vom Rat angenommen und von der Konferenz genehmigt worden sind.
B. Um das Arbeitsprogramm der Organisation auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung wirksamer zu gestalten, werden aus dem ordentlichen Haushalt in Höhe von 6 vH seines Gesamtvolumens auch andere Tätigkeiten finanziert, die bisher aus Titel 15 des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen finanziert wurden. Diese Tätigkeiten sollen den Beitrag der Organisation zum Entwicklungssystem der Vereinten Nationen stärken, wobei die Bedeutung zu berücksichtigen ist, die der Anwendung des länderbezogenen Planungsverfahrens des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, das der Zustimmung der beteiligten Länder unterliegt, als Rahmen für diese Tätigkeiten zukommt.
Aufgaben
Die Organisation trifft allgemein alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung der oben genannten Ziele notwendig und zweckmäßig sind; hierzu gehört im einzelnen folgendes
Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen aller Mitglieder, die Parteien einer nicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beigelegten Streitigkeit sind, welche nach Buchstabe b Ziffer i B jenes Absatzes einem Schiedsgericht oder nach Ziffer ii einer Vergleichskommission unterbreitet wurde, gelten für das Verfahren und die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte und Kommissionen folgende Vorschriften
(1) Eröffnung des Verfahrens
Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rat die Prüfung einer ihm nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a unterbreiteten Streitigkeit abgeschlossen hat, oder, wenn er diese Prüfung nicht abgeschlossen hat, innerhalb von achtzehn Monaten nach Unterbreitung der Streitigkeit können alle Streitparteien dem Generaldirektor innerhalb von einundzwanzig Monaten nach der Unterbreitung notifizieren, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünschen, oder kann jede dieser Parteien dem Generaldirektor notifizieren, daß sie die Streitigkeit einer Vergleichskommission zu unterbreiten wünscht. Haben die Parteien eine andere Art der Beilegung vereinbart, so kann die Notifikation innerhalb von drei Monaten nach Abschluß dieses besonderen Verfahrens erfolgen.
(2) Errichtung des Gerichts oder der Kommission
(3) Verfahren und Tätigkeit
(4) Schiedssprüche und Berichte
TEILNAHME
Mitglieder
Die Mitgliedschaft in der Organisation steht allen Staaten offen, die sich die Ziele und Grundsätze der Organisation zu eigen machen
Beobachter
(1) Die Rechtsstellung eines Beobachters bei der Organisation wird auf Antrag den Beobachtern bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zuerkannt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Konferenz befugt, andere Beobachter zur Teilnahme an den Arbeiten der Organisation einzuladen.
(3) Die Beobachter sind berechtigt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung und dieser Satzung an den Arbeiten der Organisation teilzunehmen.
Suspendierung
(1) Ein Mitglied der Organisation, das von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen suspendiert wird, wird damit zugleich von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft in der Organisation suspendiert.
(2) Ein Mitglied, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Organisation kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Pflichtbeiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei Rechnungsjahre schuldet. Jedes Organ kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ gestatten, wenn nach seiner Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
Austritt
(1) Ein Mitglied kann aus der Organisation austreten, indem es beim Verwahrer eine Urkunde hinterlegt, mit welcher es diese Satzung kündigt.
(2) Die Kündigung wird am letzten Tag des Rechnungsjahrs wirksam, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt.
(3) Die Beiträge, die das austretende Mitglied für das Rechnungsjahr zu zahlen hat, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt, sind die gleichen wie die Pflichtbeiträge im Rechnungsjahr der Hinterlegung. Zusätzlich leistet das austretende Mitglied alle freiwilligen Beiträge, die es vor der Hinterlegung vorbehaltlos angekündigt hat.
ORGANE
Haupt- und Unterorgane
(1) Die Hauptorgane der Organisation sind
(2) Es wird ein Programm- und Haushaltsausschuß eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Projekthaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.
(3) Andere Unterorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vom Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.
Generalkonferenz
(1) Die Konferenz besteht aus Vertretern aller Mitglieder.
(3) Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben nimmt die Konferenz folgende Aufgaben wahr
(4) Die Konferenz kann dem Rat diejenigen ihrer Rechte und Aufgaben übertragen, deren Übertragung sie für wünschenswert hält; hiervon sind diejenigen ausgenommen, die bezeichnet sind in Artikel 3 Buchstabe b; Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 10 Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel 15; Artikel 18; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und Anlage I.
(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.
Rat für industrielle Entwicklung
(1) Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder des Rates legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 33 Mitglieder des Rates werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 15 aus den Staaten, die in Teil B und 5 aus den Staaten, die in Teil D der Anlage I aufgeführt sind.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Rates dauert vom Ende der ordentlichen Tagung der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der vier Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung der Konferenz; jedoch beginnt die Amtszeit der Mitglieder, die auf der ersten Tagung gewählt werden, mit dem Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die Hälfte von ihnen nur bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung im Amt bleibt. Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden.
(4) Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten oder ihm von der Konferenz übertragenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr
(5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung des Rates nichts anderes bestimmt ist.
(7) Der Rat lädt ein nicht in ihm vertretenes Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über Angelegenheiten teilzunehmen, die für dieses Mitglied von besonderem Belang sind.
Programm- und Haushaltsausschuß
(1) Der Programm- und Haushaltsausschuß besteht aus 27 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 15 Mitglieder des Ausschusses werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 9 aus den Staaten, die in Teil B und 3 aus den Staaten, die in Teil D der Anlage I aufgeführt sind. Bei der Benennung ihrer Vertreter im Ausschuß berücksichtigen die Staaten deren persönliche Eignung und Erfahrung.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses dauert vom Ende der ordentlichen Tagung der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung der Konferenz. Die Mitglieder des Ausschusses können wiedergewählt werden.
(4) Der Ausschuß
(5) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Sekretariat
(1) Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und den von der Organisation benötigten stellvertretenden Generaldirektoren und sonstigen Bediensteten.
(2) Der Generaldirektor wird auf Empfehlung des Rates von der Konferenz für die Dauer von vier Jahren ernannt. Er kann für eine weitere Amtszeit von vier Jahren ernannt werden; danach ist eine Wiederernennung nicht möglich.
(3) Der Generaldirektor ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation. Vorbehaltlich der allgemeinen oder besonderen Weisungen der Konferenz oder des Rates hat der Generaldirektor die Gesamtverantwortung und die Befugnis, die Arbeit der Organisation zu leiten. Im Auftrag und unter Aufsicht des Rates ist der Generaldirektor für die Einstellung der Bediensteten und die Organisation und Leitung des Personalwesens verantwortlich.
(4) Der Generaldirektor und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generaldirektors und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
(5) Die Bediensteten werden vom Generaldirektor im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Konferenz auf Empfehlung des Rates erläßt. Die Ernennung von Bediensteten im Rang eines stellvertretenden Generaldirektors bedarf der Zustimmung des Rates. Die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten entsprechen so weit wie möglich denjenigen, die im gemeinsamen System der Vereinten Nationen Anwendung finden. Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, daß es notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, daß es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf breiter und ausgewogener geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.
(6) Der Generaldirektor ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Konferenz, des Rates und des Programm- und Haushaltsausschusses tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation. Außerdem legt er der Konferenz beziehungsweise dem Rat weitere gegebenenfalls erforderliche Berichte vor.
ARBEITSPROGRAMM UND FINANZIELLE FRAGEN
Kosten der Delegationen
Mitglieder und Beobachter tragen selbst die Kosten ihrer Delegationen bei der Konferenz, dem Rat oder anderen Organen, in denen sie mitwirken.
Zusammensetzung der Haushalte
(1) Die Organisation übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Arbeitsprogramm und ihren genehmigten Haushalten aus.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden wie folgt unterteilt
(3) Aus dem ordentlichen Haushalt werden, wie in Anlage II vorgesehen, die Verwaltungs- und Forschungsausgaben und andere ordentliche Ausgaben der Organisation sowie Ausgaben für sonstige Tätigkeiten bestritten.
(4) Aus dem Projekthaushalt werden Ausgaben für technische Hilfe und andere hiermit verbundene Tätigkeiten bestritten.
Programm und Haushalte
(1) Der Generaldirektor erstellt einen Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweils folgende Rechnungsjahr und unterbreitet ihn über den Programm- und Haushaltsausschuß zu dem in der Finanzordnung festgesetzten Zeitpunkt dem Rat, zusammen mit den entsprechenden Voranschlägen für die aus dem ordentlichen Haushalt zu finanzierenden Tätigkeiten. Gleichzeitig legt der Generaldirektor Vorschläge und Kostenvoranschläge für die Tätigkeiten vor, die aus den freiwilligen Beiträgen an die Organisation zu finanzieren sind.
(2) Der Programm- und Haushaltsausschuß prüft die Vorschläge des Generaldirektors und unterbreitet dem Rat seine Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Arbeitsprogramm und den entsprechenden Voranschlägen für den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt. Diese Empfehlungen des Ausschusses bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
(3) Der Rat prüft die Vorschläge des Generaldirektors zusammen mit etwaigen Empfehlungen des Programm- und Haushaltsausschusses und nimmt das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt mit den ihm angebracht erscheinenden Änderungen an, um sie der Konferenz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Annahme bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
(5) Falls erforderlich werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und der Finanzordnung ergänzende oder revidierte Voranschläge für den ordentlichen Haushalt oder den Projekthaushalt erstellt und genehmigt.
(6) Mit Kosten verbundene Resolutionen, Beschlüsse oder Änderungen, die noch nicht nach den Absätzen 2 und 3 geprüft wurden, werden von der Konferenz nur genehmigt, wenn ihnen ein vom Generaldirektor erstellter Kostenvoranschlag beigefügt ist. Resolutionen, Beschlüsse oder Änderungen, die nach Ansicht des Generaldirektors mit Kosten verbunden sind, werden von der Konferenz nicht genehmigt, bevor der Programm- und Haushaltsausschuß und danach der Rat, die zur gleichen Zeit wie die Konferenz tagen, Gelegenheit hatten, nach den Absätzen 2 und 3 tätig zu werden. Der Rat legt seine Beschlüsse der Konferenz vor. Die Genehmigung solcher Resolutionen, Beschlüsse und Änderungen durch die Konferenz bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
Pflichtbeiträge
(1) Die Ausgaben des ordentlichen Haushalts werden von den Mitgliedern nach einem Beitragsschlüssel getragen, der von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erstellt wird; dabei stützt sie sich auf eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene und auf einem vom Programm- und Haushaltsausschuß erstellten Entwurf beruhende Empfehlung des Rates.
(2) Der Beitragsschlüssel soll sich so weit wie möglich nach dem letzten bei den Vereinten Nationen angewandten Schlüssel richten. Der Pflichtbeitrag eines Mitglieds darf fünfundzwanzig vH des ordentlichen Haushalts der Organisation nicht überschreiten.
Freiwillige Beiträge an die Organisation
Vorbehaltlich der Finanzordnung der Organisation kann der Generaldirektor im Namen der Organisation freiwillige Beiträge an die Organisation wie Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Regierungen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Quellen entgegennehmen, sofern die an diese freiwilligen Beiträge geknüpften Bedingungen mit den Zielen und der Politik der Organisation vereinbar sind.
Fonds für industrielle Entwicklung
Um die Mittel der Organisation zu mehren und ihre Fähigkeit zu stärken, den Bedürfnissen der Entwicklungsländer schnell und flexibel zu entsprechen, verfügt die Organisation über einen Fonds für industrielle Entwicklung, der durch die in Artikel 16 vorgesehenen freiwilligen Beiträge an die Organisation und andere gegebenenfalls in ihrer Finanzordnung vorgesehene Einnahmen gespeist wird. Der Generaldirektor verwaltet den Fonds für industrielle Entwicklung im Einklang mit den von der Konferenz oder vom Rat im Namen der Konferenz aufgestellten allgemeinen Leitlinien über den Betrieb des Fonds und im Einklang mit der Finanzordnung der Organisation.
ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINATION
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Die Organisation wird als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen bezeichneten Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Alle nach Artikel 63 der Satzung geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf Empfehlung des Rates erteilt wird.
Beziehungen zu anderen Organisationen
(1) Der Generaldirektor kann mit Genehmigung des Rates und vorbehaltlich der von der Konferenz aufgestellten Richtlinien
(2) Vorbehaltlich solcher Abkommen und Beziehungen kann der Generaldirektor Arbeitsvereinbarungen mit solchen Organisationen treffen.
RECHTSFRAGEN
Sitz
(1) Sitz der Organisation ist Wien. Die Konferenz kann den Sitz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder ändern.
(2) Die Organisation schließt mit der Regierung des Gastlands ein Sitzabkommen.
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten
(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Vertreter der Mitglieder und Bedienstete der Organisation genießen die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.
(2) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1
Beilegung von Streitigkeiten und Einholung von Gutachten
(2) Die Konferenz und der Rat sind unabhängig voneinander ermächtigt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu jeder Rechtsfrage zu ersuchen, die sich bei der Tätigkeit der Organisation ergibt.
Änderungen
(1) Nach der zweiten ordentlichen Tagung der Konferenz kann ein Mitglied jederzeit Änderungen dieser Satzung vorschlagen. Der Wortlaut der Änderungsvorschläge wird allen Mitgliedern vom Generaldirektor umgehend übermittelt und von der Konferenz frühestens nach Ablauf von neunzig Tagen nach der Übermittlung geprüft.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt eine Änderung in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich,
(3) Eine Änderung betreffend Artikel 6, 9, 10, 13, 14 oder 23 oder betreffend Anlage II tritt in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich,
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Diese Satzung liegt für alle in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten bis zum 7. Oktober 1979 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zu ihrem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Satzung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieser Staaten werden beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gemäß Artikel 25 Absatz 1 können die in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, sowie Staaten, deren Aufnahmeantrag nach Buchstabe b jenes Artikels genehmigt wurde, durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde dieser Satzung beitreten.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn mindestens achtzig Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, dem Verwahrer notifiziert haben, daß sie nach gegenseitigen Konsultationen übereingekommen sind, daß diese Satzung in Kraft treten soll.
(2) Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft
Übergangsbestimmungen
(1) Der Verwahrer beruft die erste Tagung der Konferenz ein; sie hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattzufinden.
(2) Die mit Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgestellten Vorschriften und Regelungen über die Organisation gelten so lange für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschließen.
Vorbehalte
Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.
Verwahrer
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieser Satzung.
(2) Der Verwahrer notifiziert den beteiligten Staaten und dem Generaldirektor alle diese Satzung betreffenden Fragen.
Authentische Texte
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Text dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.