GATT - Liste XXXII - Österreich (Zivilluftfahrzeuge - Ergänzung)
Gesetzestext (4 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Das Komitee über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen hat
IN KENNTNISNAHME, daß die Unterzeichner gemäß Artikel 9.5.1 des Übereinkommens hinsichtlich einer Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen, welche die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Unterzeichnern gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens wiedergibt, übereingekommen sind;
IN BEKRÄFTIGUNG des Einverständnisses, daß die Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen, wie er diesem Beschluß beigefügt ist, für alle Unterzeichner des Übereinkommens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten soll;
HIEMIT EINVERNEHMLICH BESCHLOSSEN, daß der diesem Beschluß beigefügte Text der endgültige Text des konsolidierten Anhanges zum Übereinkommen ist, der auch die Erweiterung der Listen der Tarifpositionen, wie sie vom Komitee über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen am 6. Oktober 1983 vereinbart worden ist, einschließt.
des konsolidierten Anhanges zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, der auch die Erweiterung des Anhanges als Ergebnis der Verhandlungen gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens einschließt.
ANHANG
Die Unterzeichner kommen überein, daß für die nachstehend unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind.
Dazu gehören nicht
Die nachfolgende Liste ist nur in englischer und französischer Sprache authentisch.
Anmerkung: Für Zwecke dieser Liste bedeutet „aus“ vor der Tarifnummer der Nomenklatur des
aus 39.07
aus 40.09
aus 40.11
aus 40.14
aus 40.16
aus 62.05
aus 68.13
aus 68.14
aus 70.08
aus 73.18
aus 73.25
aus 73.38
aus 76.06
aus 81.04
aus 83.02
aus 83.07
aus 83.08
aus 84.06
aus 84.07
aus 84.08
aus 84.10
aus 84.11
aus 84.12
aus 84.15
aus 84.17
aus 84.18
aus 84.21
aus 84.22
aus 84.53
aus 84.59
aus 84.63
aus 84.64
aus 85.01
aus 85.04
aus 85.08
aus 85.12
aus 85.14
aus 85.15
aus 85.17
aus 85.20
aus 85.22
aus 85.23
aus 88.01
aus 88.02
aus 88.03
aus 88.05
aus 90.01
aus 90.02
aus 90.14
aus 90.18
aus 90.23
aus 90.24
aus 90.27
aus 90.28
aus 90.29
aus 91.03
aus 91.08
aus 94.01
aus 94.03
_________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 276/1980
1) Beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt.
2) „Flugsimulatoren und deren Teile: aus 88.05“ sind gleichfalls eingeschlossen, obwohl sie nicht zum Einbau kommen.
(Übersetzung)
An den
Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
Unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen durchgeführten Verhandlungen wird die Annahme der am 6. Oktober 1983 beschlossenen Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen (Annex I) sowie die Änderung und Ergänzung der dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossenen GATT-Liste XXXII – Österreich (Annex II) notifiziert.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Die Allgemeine Anmerkung 6 hat zu lauten
„6. Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet. Diese Zugeständnisse werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.
Die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gilt gemäß Artikel 2.1.2 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen auch für die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen (der Ausdruck „Instandsetzung“ umfaßt Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung oder Umbau).
Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab.“
Tarifnummer
Warenbezeichnung
Vertragszollsatz
in % des Wertes bzw. in Schilling für 100 kg
39.07
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„39.07
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Waren aus Kunststoffen, für technische Zwecke
frei“
40.09
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„40.09
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Schläuche und Rohre, aus vulkanisiertem Weichkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstükken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet
frei“
aus 40.14
Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen
„40.14
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk, für technische Zwecke
frei“
40.16
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„40.16
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Schläuche und Rohre, aus Hartkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet
frei“
68.14
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„68.14
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Bremsbelag, Kupplungsbelag und ähnlicher Reibungsbelag aller Art, auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen
frei“
73.18
Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen
„73.18
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet
frei“
76.06
Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen
„76.06
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Rohre aus Aluminium, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet
frei“
81.04
Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen
„81.04
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Rohre aus Titan, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet
frei“
83.02
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„83.02
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Beschläge und dergleichen, aus unedlen Metallen (einschließlich der Scharniere und der automatischen Türschließer)
frei“
84.07
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„84.07
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Hydraulische Kraftmaschinen und deren Teile
frei“
84.08
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„84.08
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Andere Verbrennungsmotoren als Kolbenverbrennungsmotoren, und deren Teile; andere Motoren und Kraftmaschinen, und deren Teile
frei“
84.10
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„84.10
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Meßvorrichtungen, und deren Teile
frei“
84.11
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„84.11
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Ventilatoren und dergleichen; Teile der vorstehend genannten Waren
frei“
84.12
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„84.12
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Klimageräte, die in einem gemeinsamen Gehäuse oder auf einem gemeinsamen Rahmen einen motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgrades
frei“
84.17
Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen
„84.17
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Wärmeaustauscher und deren Teile
frei“
84.53
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„84.53
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten davon
frei“
84.59
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„84.59
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Nachfolgende Maschinen und Apparate, sowie deren Teile
frei“
84.63
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„84.63
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Wellen, Kurbeln und Kurbelwellen, Lagergehäuse, Lagerschalen, Zahnräder und Friktionsräder, Getriebe einschließlich der Friktionsgetriebe, Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben (einschließlich der Rollenblöcke für Flaschenzüge), Schaltkupplungen, feste und lösbare Kupplungen (Kupplungsringe, elastische Kupplungen und dergleichen), Gelenkverbindungen (wie Kardangelenke); Teile der vorstehend genannten Waren
frei“
84.64
Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen
„84.64
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Metalloplastische Dichtungen; Sätze und Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener Art für Maschinen, Fahrzeuge und Rohr- oder Schlauchleitungen, in Beuteln, Säckchen und ähnlichen Verpackungen
frei“
85.01
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„85.01
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Transformatoren, ausgenommen deren Teile Elektromotoren, mit einer Leistung von 0,75 kW bis weniger als 150 kW, ausgenommen deren Teile Elektrische Generatoren, Stromerzeugungsapparate, rotierende oder ruhende Umformer, Gleichrichter und Gleichrichtervorrichtungen, Reaktanz- und Drosselspulen, ausgenommen deren Teile
frei“
85.04
Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen
„85.04
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Elektrische Akkumulatoren (Sekundärelemente) und deren Teile
frei“
90.01
Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen
„90.01
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas)
frei“
90.02
Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen
„90.02
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas)
frei“
90.29
Diese Anmerkung hat zu lauten
Anmerkung
„90.29
Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht
Anmerkung
Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für die vom Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen erfaßten Instrumente, Apparate und Geräte der Nummer 90.23, 90.24, 90.27, oder 90.28 bestimmt sind, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate und Geräte verwendet werden können
frei“