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GATT - Liste XXXII - Österreich (Zivilluftfahrzeuge - Ergänzung)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht GATT - Liste XXXII - Österreich (Zivilluftfahrzeuge - Ergänzung)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht GATT - Liste XXXII - Österreich (Zivilluftfahrzeuge - Ergänzung)

Das Komitee über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen hat

IN KENNTNISNAHME, daß die Unterzeichner gemäß Artikel 9.5.1 des Übereinkommens hinsichtlich einer Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen, welche die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Unterzeichnern gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens wiedergibt, übereingekommen sind;

IN BEKRÄFTIGUNG des Einverständnisses, daß die Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen, wie er diesem Beschluß beigefügt ist, für alle Unterzeichner des Übereinkommens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten soll;

HIEMIT EINVERNEHMLICH BESCHLOSSEN, daß der diesem Beschluß beigefügte Text der endgültige Text des konsolidierten Anhanges zum Übereinkommen ist, der auch die Erweiterung der Listen der Tarifpositionen, wie sie vom Komitee über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen am 6. Oktober 1983 vereinbart worden ist, einschließt.

des konsolidierten Anhanges zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, der auch die Erweiterung des Anhanges als Ergebnis der Verhandlungen gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens einschließt.

ANHANG

Die Unterzeichner kommen überein, daß für die nachstehend unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind.

Dazu gehören nicht

Die nachfolgende Liste ist nur in englischer und französischer Sprache authentisch.

Anmerkung: Für Zwecke dieser Liste bedeutet „aus“ vor der Tarifnummer der Nomenklatur des

aus 39.07

aus 40.09

aus 40.11

aus 40.14

aus 40.16

aus 62.05

aus 68.13

aus 68.14

aus 70.08

aus 73.18

aus 73.25

aus 73.38

aus 76.06

aus 81.04

aus 83.02

aus 83.07

aus 83.08

aus 84.06

aus 84.07

aus 84.08

aus 84.10

aus 84.11

aus 84.12

aus 84.15

aus 84.17

aus 84.18

aus 84.21

aus 84.22

aus 84.53

aus 84.59

aus 84.63

aus 84.64

aus 85.01

aus 85.04

aus 85.08

aus 85.12

aus 85.14

aus 85.15

aus 85.17

aus 85.20

aus 85.22

aus 85.23

aus 88.01

aus 88.02

aus 88.03

aus 88.05

aus 90.01

aus 90.02

aus 90.14

aus 90.18

aus 90.23

aus 90.24

aus 90.27

aus 90.28

aus 90.29

aus 91.03

aus 91.08

aus 94.01

aus 94.03

_________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 276/1980

1) Beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt.

2) „Flugsimulatoren und deren Teile: aus 88.05“ sind gleichfalls eingeschlossen, obwohl sie nicht zum Einbau kommen.

Bundesrecht GATT - Liste XXXII - Österreich (Zivilluftfahrzeuge - Ergänzung)

(Übersetzung)

An den

Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

Unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen durchgeführten Verhandlungen wird die Annahme der am 6. Oktober 1983 beschlossenen Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen (Annex I) sowie die Änderung und Ergänzung der dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossenen GATT-Liste XXXII – Österreich (Annex II) notifiziert.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Bundesrecht GATT - Liste XXXII - Österreich (Zivilluftfahrzeuge - Ergänzung)

Die Allgemeine Anmerkung 6 hat zu lauten

„6. Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet. Diese Zugeständnisse werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.

Die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gilt gemäß Artikel 2.1.2 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen auch für die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen (der Ausdruck „Instandsetzung“ umfaßt Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung oder Umbau).

Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab.“

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Vertragszollsatz

in % des Wertes bzw. in Schilling für 100 kg

39.07

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„39.07

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Waren aus Kunststoffen, für technische Zwecke

frei“

40.09

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„40.09

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Schläuche und Rohre, aus vulkanisiertem Weichkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstükken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

aus 40.14

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen

„40.14

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk, für technische Zwecke

frei“

40.16

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„40.16

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Schläuche und Rohre, aus Hartkautschuk, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

68.14

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„68.14

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Bremsbelag, Kupplungsbelag und ähnlicher Reibungsbelag aller Art, auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen

frei“

73.18

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen

„73.18

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

76.06

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen

„76.06

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Rohre aus Aluminium, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

81.04

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen

„81.04

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Rohre aus Titan, mit Verschraubungen oder Verbindungsstücken ausgerüstet und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen geeignet

frei“

83.02

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„83.02

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Beschläge und dergleichen, aus unedlen Metallen (einschließlich der Scharniere und der automatischen Türschließer)

frei“

84.07

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„84.07

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Hydraulische Kraftmaschinen und deren Teile

frei“

84.08

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„84.08

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Andere Verbrennungsmotoren als Kolbenverbrennungsmotoren, und deren Teile; andere Motoren und Kraftmaschinen, und deren Teile

frei“

84.10

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„84.10

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Meßvorrichtungen, und deren Teile

frei“

84.11

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„84.11

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Ventilatoren und dergleichen; Teile der vorstehend genannten Waren

frei“

84.12

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„84.12

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Klimageräte, die in einem gemeinsamen Gehäuse oder auf einem gemeinsamen Rahmen einen motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgrades

frei“

84.17

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen

„84.17

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Wärmeaustauscher und deren Teile

frei“

84.53

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„84.53

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten davon

frei“

84.59

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„84.59

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Nachfolgende Maschinen und Apparate, sowie deren Teile

frei“

84.63

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„84.63

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Wellen, Kurbeln und Kurbelwellen, Lagergehäuse, Lagerschalen, Zahnräder und Friktionsräder, Getriebe einschließlich der Friktionsgetriebe, Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben (einschließlich der Rollenblöcke für Flaschenzüge), Schaltkupplungen, feste und lösbare Kupplungen (Kupplungsringe, elastische Kupplungen und dergleichen), Gelenkverbindungen (wie Kardangelenke); Teile der vorstehend genannten Waren

frei“

84.64

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen

„84.64

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Metalloplastische Dichtungen; Sätze und Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener Art für Maschinen, Fahrzeuge und Rohr- oder Schlauchleitungen, in Beuteln, Säckchen und ähnlichen Verpackungen

frei“

85.01

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„85.01

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Transformatoren, ausgenommen deren Teile Elektromotoren, mit einer Leistung von 0,75 kW bis weniger als 150 kW, ausgenommen deren Teile Elektrische Generatoren, Stromerzeugungsapparate, rotierende oder ruhende Umformer, Gleichrichter und Gleichrichtervorrichtungen, Reaktanz- und Drosselspulen, ausgenommen deren Teile

frei“

85.04

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen

„85.04

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Elektrische Akkumulatoren (Sekundärelemente) und deren Teile

frei“

90.01

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen

„90.01

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas)

frei“

90.02

Nach dieser Nummer ist folgende neue Anmerkung aufzunehmen

„90.02

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen derartige optisch nicht bearbeitete optische Elemente aus Glas)

frei“

90.29

Diese Anmerkung hat zu lauten

Anmerkung

„90.29

Gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und unter Zollaufsicht

Anmerkung

Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für die vom Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen erfaßten Instrumente, Apparate und Geräte der Nummer 90.23, 90.24, 90.27, oder 90.28 bestimmt sind, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate und Geräte verwendet werden können

frei“

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