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Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1982

Inkrafttretensdatum

01.05.1982

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER NIGERIANISCHEN BUNDESREGIERUNG ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, INDUSTRIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

StF: BGBl. Nr. 171/1982

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 Absatz 1 am 1. Mai 1982 in Kraft

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Nigerianische Bundesregierung (im folgenden die „Vertragschließenden Teile“ genannt) sind

vom Wunsch geleitet, die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten soweit wie möglich zu fördern und zu erweitern,

in der Erkenntnis der Vorteile, die sich für die Vertragschließenden Teile aus dieser Zusammenarbeit ergeben,

wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die rasche Entwicklung ihrer Volkswirtschaften zu fördern. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Staaten fördern.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit auf solchen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere in folgenden Bereichen

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Die Durchführung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit bei in Artikel 2 vorgesehenen Projekten erfolgt im Rahmen gesonderter, von den in beiden Ländern zuständigen Organisationen und Institutionen zu beschließender Programme sowie abzuschließender Vereinbarungen und Verträge.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

1. Die Nigerianische Bundesregierung bestimmt hiermit das Bundesministerium für Nationale Planung als zuständiges Organ für die Überwachung der Durchführung dieses Abkommens, und anderer damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten;

auf österreichischer Seite ist hiefür das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig, soweit nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften anderes bestimmen.

2. Jeder Vertragschließende Teil hat jederzeit das Recht, schriftlich andere Organe, Organisationen oder Ministerien statt der im vorhergehenden Abschnitt bereits bezeichneten Institutionen namhaft zu machen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, im Rahmen seiner, gesetzlichen Möglichkeiten alle Dokumente, Informationen und Daten, die aus der Durchführung dieses Abkommens in ihren Besitz gelangt sind, vertraulich zu behandeln und solche Dokumente oder Kopien hievon, Informationen und Daten nur mir vorheriger schriftlicher Bewilligung des anderen Vertragschließenden Teiles einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

1. Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission bestehend aus Vertretern beider Vertragschließender Teile errichtet werden. Diese Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragschließenden Teile abwechselnd in den Hauptstädten beider Staaten zusammen.

2. Die Kommission hat folgende Aufgaben

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Teile werden sich alle Mühe geben, etwaige Probleme, Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen im Wege von Verhandlungen zu lösen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie andere Abkommen über Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigt oder bestehende internationale Verpflichtungen der beiden Vertragschließenden Teile aufhebt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit die gesamte oder teilweise Revision dieses Abkommens beantragen. Die auf Grund beiderseitiger Zustimmung abgeänderten oder ergänzten Abschnitte treten nach Genehmigung durch die Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 10 in Kraft.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet und gilt danach für die Dauer von fünf Jahren.

2. Dieses Abkommen wird automatisch für weitere Zeiträume von jeweils einem Jahr verlängert, wenn nicht einer der beiden Vertragschließenden Teile 90 Tage vor Ablauf jedes Zeitraumes von einem Jahr dem anderen Teil seine Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu beenden.

3. Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen damit zusammenhängender gesonderter Protokolle, Abmachungen, Verträge oder Vereinbarungen für Verpflichtungen bzw. Projekte weiter, die auf Grund dieses Abkommens eingegangen bzw. In Angriff genommen worden sind.

Geschehen zu Lagos am 9. Februar 1982 in zwei Urschriften, in deutscher und in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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