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Ausfuhrförderungsverordnung 1981

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 1. (1) Die Haftungen werden in schriftlicher Form übernommen

(2) Die Übernahme einer Haftung kann in Aussicht gestellt werden (Promesse). Wird eine Promesse erteilt, ist der Bund verpflichtet, diese in eine Haftung gemäß Abs. 1 umzuwandeln, wenn die im Antrag auf Promessenerteilung genannten Vertragsbedingungen im endgültigen Vertrag nicht ungünstiger sind und während der Laufzeit keine wesentliche Änderung der für die Übernahme der Haftung maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden ist (§ 936 ABGB).

(3) Den Garantien, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 übernommen werden, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, die zusammen mit dem Inhalt der bezüglichen Garantien deren Vertragsinhalt bilden.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 2. (1)

(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den Aussteller oder für den Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen oder von Exportunternehmen zur Finanzierung von Rechtsgeschäften ausgestellt werden.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 3. (1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen.

(2) Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können auf Schilling, auf eine frei konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

(3) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

(4) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können für das gesamte zugrunde liegende Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil desselben erteilt werden (Teildeckung).

(5) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 9 kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine Selbstentscheidungsgrenze und/oder eine Freigrenze eingeräumt werden, soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze kann die Haftung des Bundes davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners vergewissert hat.

(6) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 können unbedingt übernommen werden.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 4. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen und/oder politischen Tatbestandes festgesetzt werden.

(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers festgesetzt werden.

(3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 5%, höchstens 50% von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu betragen.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 5. (1) Es ist in den abzuschließenden Haftungsverträgen insbesondere vorzusehen, daß

(2) Der Garantienehmer ist zu verpflichten, alles vorzukehren, um den Bund vor Schaden zu bewahren. Der Garantienehmer hat alle ihm zur Kenntnis gelangten Umstände, die die ordnungsgemäße Erfüllung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes gefährden, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis, zu berichten.

(3) Es ist vorzusehen, daß der Begünstigte aus einer Wechselbürgschaftszusage (Aussteller oder Akzeptant) seinen Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf Erteilung der Wechselbürgschaftszusage und in der Folge jeweils zu Beginn eines jeden Verrechnungszeitraumes für diesen Zeitraum dem Bund schriftlich bekanntgibt. Eine Erhöhung des bekanntgegebenen Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes ist möglich. Der gemeldete Finanzierungsbedarf ist mit dem in der Wechselbürgschaftszusage genannten Höchstbetrag begrenzt. Wird kein Finanzierungsbedarf bekanntgegeben, gilt der in der Wechselbürgschaftszusage genannte Höchstbetrag als Finanzierungsbedarf.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 6. (1) Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 9 ist vorzusehen, daß

(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind

(3) Politische Tatbestände sind

(4) Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ist vorzusehen, daß ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Z 1 oder 2 nachgewiesen oder eingetreten ist

(5) 1. Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a und lit. b ist vorzusehen, daß die in einem Konsignationslager im Ausland gehaltenen Güter oder die im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen aus direktem oder indirektem politischen Anlaß zerstört oder entzogen werden.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 7. (1) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteil des Garantienehmers verändert hat.

(2) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn das in der Garantieerklärung festgelegte Marktziel nicht erreicht wurde.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 8. Die Verträge, die mit Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen geschlossen werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 gegeben sind, wenn diese aus übernommenen Haftungen und Rückgarantien eine Leistung erbringen.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 9. (1) Es ist vorzusehen, daß die Haftung aus den Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 und 10 insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen ist

(2) Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß auf Umstände gründet, die erst nach Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt der Zinsenlauf mit Erhalt der Zahlung durch den Garantienehmer; der Zinssatz liegt drei Prozentpunkte über dem jeweiligen variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 10. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist mit Anerkennung des Haftungsfalles, keinesfalls jedoch vor vertraglicher Fälligkeit der garantierten Forderungen vorzusehen; ein zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 11. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist gleichzeitig mit Anerkennung des Haftungsfalles vorzusehen.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 12. Die vertraglichen Vereinbarungen mit Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen haben den Zeitpunkt vorzusehen, zu welchem der garantierte Betrag zur Zahlung fällig ist.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 13. (1) Der Garantienehmer ist zu verpflichten, in dem Umfang, in dem der Bund den Haftungsfall anerkennt, den dem Garantiebetrag entsprechenden Anteil der Forderungen gegen den ausländischen Vertragspartner an den Bund spätestens nach Anerkennung des Haftungsfalles abzutreten, alle zu diesem Zweck erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen und, falls der Garantienehmer Sicherheiten bedungen hat, auch diese Rechte anteilig und gleichrangig auf den Bund zu übertragen.

(2) Für den Fall, daß die Forderung vom Bund nicht selbst vertreten wird, ist der Garantienehmer zu verpflichten, alle zur Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegen den ausländischen Vertragspartner notwendigen Maßnahmen im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung des Bundes für anteilige Rechnung des Bundes vorzunehmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das zu erwartende Ergebnis der notwendigen Maßnahmen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu den mit Setzung der Maßnahmen verbundenen Kosten steht. Für den Fall, daß Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Garantienehmers bereits hergestellt sind und sie sich noch in der Verfügungsgewalt des Garantienehmers befinden, ist dieser, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, zu verpflichten, die Güter im Einvernehmen mit dem Bund bestmöglich zu verwerten und auf Verlangen des Bundes an diesen Gütern ein Pfandrecht zugunsten des Bundes zu bestellen. Der Garantienehmer ist ferner zu verpflichten, Weisungen des Bundes zur Durchführung bestimmter Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu befolgen.

(3) Der Garantienehmer ist zu verpflichten, vom Bund in einer Umschuldung vereinbarte Konditionen für den Selbstbehalt zu übernehmen, es sei denn, der Bund stimmt einer anderen Vorgangsweise zu.

(4) Vorzusehen ist weiters, in welcher Weise eingehende Zahlungen und sonstige Vermögensvorteile im Verhältnis zwischen Garantienehmer und Bund aufzuteilen sind.

(5) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs. 2 Kosten, sind diese dem Garantienehmer anteilig zu ersetzen.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 14. (1) Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen.

(2) Das Bearbeitungsentgelt hat ein Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 10 Euro, höchstens aber 720 Euro, bzw. den entsprechenden Schillinggegenwert, zu betragen und ist nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(3) Für Garantien ist ein angemessenes, von Art und Umfang des gedeckten Risikos abhängiges Entgelt vorzusehen.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist das Garantieentgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a und b, Z 4, Z 7, Z 8, Z 9 lit. a, Z 10 und Z 11 mit Annahme der Garantie in einem zur Zahlung fällig. Das Garantieentgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, Z 5, Z 6 und Z 9 lit. b ist quartalsweise im nachhinein vorzuschreiben und zur Zahlung fällig.

(5) Stimmt der Bund einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs einer Garantie zu, ist eine Neuberechnung des Entgelts sowie entweder eine Entgeltnachforderung oder eine Entgeltrückerstattung vorzusehen. Bei der Rückerstattung eines Guthabens kann eine Aufwandspauschale in Abzug gebracht werden.

(6) a) Für Wechselbürgschaften ist ein dem Risiko entsprechendes Entgelt zu verrechnen. Dieses hat mindestens 0,05% für jedes begonnene Kalenderquartal der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage zu betragen.

b) Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für den jeweiligen Verrechnungszeitraum zu erfolgen. Sofern in der jeweiligen Wechselbürgschaftszusage nichts anderes bestimmt ist, entspricht der Verrechnungszeitraum einem Kalenderquartal. Bei längerfristigen Zusagen kann er ein Jahr oder länger betragen. Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Verrechnungszeitraumes zugrunde zu legen und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes. Das erste Entgelt wird umgehend nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(7) Wird bei Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes ein garantiegedecktes Risiko durch Überleitung in einer anderen Garantie gedeckt, ist das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom Tage der Überleitung an anzurechnen oder rückzuvergüten.

(8) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer eine bei Haftungsübernahme gesetzte Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt über Antrag, bei Garantien abzüglich einer Aufwandspauschale, rückzuvergüten.

(9) Wird das Bearbeitungs-, Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt nicht umgehend nach Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen des Entgeltes Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft vorgeschrieben werden.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 15. (1) Die Abtretung von Ansprüchen aus der Garantie kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Haftungsverträgen im Rechtsweg können Ausschlußfristen vorgesehen werden.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 16. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1977, BGBl. Nr. 282, tritt außer Kraft.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 17. Diese Änderungen der Verordnung (Anm.: BGBl. II Nr. 90/1999) treten mit 1. April 1999 in Kraft.

Bundesrecht Ausfuhrförderungsverordnung 1981

§ 18. Diese Verordnung (Anm.: BGBl. II Nr. 90/1999) setzt die Richtlinie 98/29/EG des Rates, ABl. L 148/22 vom 19. Mai 1998, um.

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