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Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 131/1980

Inkrafttretensdatum

01.05.1980

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

StF: BGBl. Nr. 131/1980

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß dem ersten Absatz seines Artikels 10 am 1. Mai 1980 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Argentinischen Republik

vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und

im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse, die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichheit der Rechte und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und vielfältig zu gestalten,

sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf wirksamste Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der Wirtschaft tätig zu werden, die die günstigsten Möglichkeiten bieten. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Staaten fördern.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere auf folgenden Gebieten

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Im Interesse einer gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit wird jeder Vertragschließende Teil im Rahmen seiner jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Investitionen des anderen Vertragschließenden Teiles die größtmöglichen Begünstigungen gewähren, insbesondere auf jenen Gebieten, die wirksam zur Entwicklung seiner Wirtschaft beitragen können.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die den Gegenstand dieses Abkommens bildende wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Gebiete

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Teile werden sich hinsichtlich aller Erzeugnisse, die aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles stammen, von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), insbesondere vom Prinzip der Meistbegünstigung, leiten lassen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Zur Verwirklichung der in diesem Abkommen vorgesehenen wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit werden die Vertragschließenden Teile im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Vertragschließenden Teiles die größtmöglichen Erleichterungen für den Abschluß von Verträgen zwischen den Unternehmungen beider Staaten gewähren.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß die sich aus den in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten ergebenden Zahlungen in frei konvertierbarer Währung erfolgen werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken von einem Staat in den anderen begeben, die für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Erleichterungen gewähren.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Teile werden eine Gemischte Kommission der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit bilden, die auf Ersuchen eines der Teile abwechselnd in der Republik Österreich und in der Argentinischen Republik zusammentreten wird. Die Gemischte Kommission wird die Ergebnisse der Durchführung dieses Abkommens beurteilen und die notwendigen Maßnahmen zur Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit vorschlagen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Teile einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Es bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragschließenden Teile auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird. In diesem Falle endet seine Gültigkeit neunzig Tage nach Notifizierung der Aufkündigung.

Die Wirksamkeit von im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens abgeschlossenen Verträgen wird durch eine allfällige Kündigung dieses Abkommens nicht berührt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, Hauptstadt der Republik Österreich, am 7. Dezember 1979 in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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